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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 15 WF 41/02
Rechtsgebiete: UmsatzStG, StPO


Vorschriften:

UmsatzStG § 15
ZPO § 91 II
Die Umsatzsteuer entfällt bei der Kostenabrechnung eines Prozessbevollmächtigten nur, wenn die Ansprüche zum vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmensbereich der Partei zählen.
15 WF 41/02

Beschluss

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 03. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 09. August 2001 teilweise dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 713,46 €, zu verzinsen auf 07. Juni 2001 mit 4 %, festgesetzt werden.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134,09 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Mai 2001 ist die Klage der Klägerin abgewiesen worden. Ihr sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Eine hiergegen gerichtete Berufung ist von der Klägerin zurückgenommen worden.

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06. Juni 2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, Kosten des Beklagten und Rechtsanwaltskosten festzusetzen. An Rechtsanwaltskosten sind Reisekosten mit 41,60 DM, Abwesenheitsgeld mit 30,00 DM und Mehrwertsteuer mit 190,66 DM geltend gemacht worden. Auf fernmündliche Anfrage hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, der Beklagte sei Vorsteuer abzugsberechtigt.

Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.216,20 DM festgesetzt. Zum Teil erfolgte eine Kürzung der Kosten bei den Parteikosten des Beklagten. Im Übrigen hat das Amtsgericht die für den Beklagtenvertreter geltend gemachten Kosten zur Wahrnehmung des Verkündungstermins sowie den Umsatzsteuerbetrag nicht berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 22. August 2001, die am 23. August 2001 beim Amtsgericht eingegangen ist. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig und zum Teil begründet.

Der Umstand, dass der Beklagte Vorsteuer abzugsberechtigt gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz ist, führt nicht dazu, dass die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin nicht erstattungsfähig ist. Durch den Vorsteuerabzug wird gewährleistet, dass der unternehmerische Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen nicht endgültig mit der Umsatzsteuer belastet wird. Die durch die Berechnung im Preis oder die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer eintretende Belastung mit Umsatzsteuer wird durch die Gewährung des Vorsteuerabzuges für Unternehmer wieder aufgehoben. Für Nichtunternehmer oder bei einem Bezug für die nichtunternehmerische Sphäre verbleibt es dagegen bei der Belastung mit der Umsatzsteuer. Deshalb ist der Vorsteuerabzug daran geknüpft, dass die Leistungen oder die Einfuhr für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt werden. So verhält es sich hinsichtlich der Prozesskosten im vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte ist selbständiger Finanzkaufmann. Gegenstand des Klageverfahrens sind Unterhaltsansprüche der Klägerin als Mutter des Beklagten gegenüber dem Beklagten. Diese Ansprüche gehören ersichtlich nicht zum Unternehmensbereich des Beklagten, weshalb er insofern für die Verfahrenskosten umsatzsteuerpflichtig bleibt. Mithin sind auf die sich ergebenden Rechtsanwaltskosten für die Prozessvertretung des Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens 16 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht 16. Aufl. § 14 Rdnr. 122 f).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit der Beklagte geltend macht, die für die Wahrnehmung des Verkündungstermins dem Prozessbevollmächtigten erwachsenen Kosten seien notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Insofern ist der von Hartmann vertretenen Auffassung (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann Zivilprozessordnung 51. Auglage § 91 Rdnr. 35) nicht zu folgen. Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. April 2001 sollte im Verkündungstermin eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Es entspricht der Praxis, dass zu solchen Verkündungsterminen kein Vertreter einer Prozesspartei erscheint. Entsprechend wird von denkbaren Fristen her im Rahmen eines Amtsgerichtsverfahrens diese so bemessen, dass ab Zugang des Verkündungsprotokolls und der entsprechend getroffenen Entscheidung die gesetzlichen Fristen gewahrt werden. Im vorliegenden Fall hat der Prozessverlauf keine Veranlassung geboten, dass für den Beklagten durch Wahrnehmung des Verkündungstermins die unmittelbare Kenntnisnahme für die sachgemäße Prozessführung unerlässlich war.

Eine andere Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht für die Wahrnehmung eines Verkündungstermins vor dem Bundesverfassungsgericht getroffen (Bundesverfassungsgericht Rechtspfleger 1974, 145). Dabei ist ausdrücklich auf die Üblichkeit der Teilnahme der Vertreter der Verfahrensbeteiligten an den Verkündungsterminen vor dem Bundesverfassungsgericht abgestellt worden. Eine solche Üblichkeit besteht im Rahmen der amtsgerichtlichen Verfahren gerade nicht. Schon für Verkündungstermine beim Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Rechtspfleger 1989, 301 f) darauf abgestellt, dass dort eine Teilnahme am Verkündungstermin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 07. März 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - dieser nicht abgeholfen, sondern die Beschwerde zum Streitwert dem 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdebeschlusses vom 27. Mai 2002 verbleibt es bei der Streitwertbemessung für das Klageverfahren mit 9.000,00 DM.

Es errechnen sich dann die festzusetzenden Kosten wie folgt:

Kosten des Beklagten

Kosten Rechtsanwalt Prozessgebühr Verhandlungsgebühr Post- und Telekommunikationsentgelt 16 % Mehrwertsteuer Rechtsanwaltsgebühren insgesamt|96,20 DM 540,00 DM 540,00 DM 40,00 DM 1.120,00 DM 179,20 DM 1.299,20 DM

Damit ergeben sich aus den Kosten des Beklagten und den Rechtsanwaltskosten insgesamt festzusetzende Kosten mit 1.395,40 DM bzw. 713.46 €.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 134,09 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien im Beschwerderechtszug.

Ende der Entscheidung

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