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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 15 WF 41/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1671
FGG § 50 a
FGG § 50 b
In einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB fällt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG an.
15 WF 41/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 30. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 22. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 628,14 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig.

Zwar übersteigt der Beschwerdewert die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen 200,00 € nicht. Das Familiengericht hat aber gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage, ob in einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG anfällt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Beschwerdeführer steht eine Terminsgebühr für das Verfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV zu. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat - nach entsprechender schriftlicher Ermittlung des Sachverhalts - ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Zustimmung der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen. In diesem Verfahren ist im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben.

Bislang wurde obergerichtlich lediglich festgestellt, dass die Vorschrift analog anwendbar ist, soweit in einer Wohnungseigentumssache das Verfahren ohne mündliche Verhandlung beendet wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2495; vgl. auch LG Potsdam, NJW 2005, 3583). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung dem Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten abhängig macht.

Nach Auffassung des Senates gebieten die einschlägigen Bestimmungen der § 50 a und § 50 b FGG eine "mündliche Verhandlung" in Streitigkeiten über die elterliche Sorge. Denn gemäß § 50 a Abs. 1 Satz 2 FGG soll das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge die Eltern in der Regel persönlich anhören. Das bedeutet eine zwingende persönliche, also mündliche Anhörung der Eltern (vgl. BGH, FamRZ 2001, 907; Keidel/Kunze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 50 a Rn. 10). Auch Kinder ab etwa vier Jahren (BGH, FamRZ 1984, 1084) sind gemäß § 50 b Abs. 1 FGG in derartigen Verfahren persönlich anzuhören, weil zumindest eine der dort genannten Anhörungsvoraussetzungen regelmäßig gegeben ist (vgl. Keidel/Kunze/Winkler, a.a.O., Rzn. 6 ff. zu § 50 b FGG m. w. N.).

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes nicht, dass der Gesetzgeber durch die Fassung der in Rede stehenden Vergütungsvorschrift eine Grenze für die möglichen Ausnahmeregelungen ziehen wollte. Die gesetzgeberischen Ziele bestanden bei Schaffung des RVG in einer Vereinfachung, der Erhöhung der Transparenz, Angleichung der Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten sowie der Einführung eher leistungsorientierter Gebühren (vgl. Bundestagsdrucksache, 14/9037, S. 49, 51). Diese Grundsätze sprechen nach Auffassung des Senates dafür, die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes in ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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