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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 16 W 100/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 II
Ein Befangenheitsgesuch ist unbegründet, wenn es nur zu dem Zweck dient, die eigenen Rechtsansichten durchzusetzen.
16 W 100/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Richterablehnung

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. Juli 2003 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta, den Richter am Oberlandesgericht Meinert und den Richter am Oberlandesgericht Hanf am 24. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem Beschwerdewert von 154.793,00 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO, aber unbegründet.

Das Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 03. Juni 2003 enthält keine Gründe, die im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet wären Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Es erschöpft sich in sachlicher Kritik an der Stichhaltigkeit der Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des abgelehnten Richters vom 15. Mai 2003. Solche Auseinandersetzungen über rechtliche Beurteilungen durch das Gericht sind grundsätzlich nicht im Rahmen von Befangenheitsanträgen zu führen, sondern im Prozess selbst, notfalls mit Hilfe der gegebenen Rechtsmittel. Das Befangenheitsverfahren darf nämlich nicht als innerinstanzliches "Rechtsmittelverfahren" in der Sache selbst missbraucht werden. Die Grenze dieses allgemeinen Grundsatzes wird erst überschritten, wenn ein abgelehnter Richter objektiv willkürlich zu Lasten einer Partei handelt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Die Beschwerde bringt hiergegen nichts Durchgreifendes vor. Der rechtliche Ausgangspunkt, dass es für die Besorgnis der Befangenheit auf Gründe ankommt, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei in der Lage des Ablehnenden einen solchen Schluss rechtfertigen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Eine vernünftige, besonnene Partei hätte auf den Hinweisbeschuss des abgelehnten Richters mit Kritik in der Sache, nicht mit einem Ablehnungsgesuch reagiert.

Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 10. Juni 2003 ist nicht zu beanstanden. Keine Partei kann einen Richter nur dadurch, dass sie ihre abweichenden sachlichen Standpunkte zu einer geäußerten Rechtsansicht in ein - vom Ansatz her verfehltes - Befangenheitsgesuch kleidet, zu umfangreichen weiteren Rechtsausführungen zwingen. Zu Recht hat der abgelehnte Richter deshalb auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. Mai 2003 Bezug genommen. Ob die sachlichen Rügen des Beklagten zutreffen, ist für dieses Befangenheitsverfahren unerheblich. Das wird im weiteren Verfahren, gegebenenfalls mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu verfolgen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt ein Drittel des Hauptsachewertes, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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