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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 16 W 110/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 707

Entscheidung wurde am 15.12.2003 korrigiert: Fehler im Aufbau nach Stichworte
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO, wenn ohne Glaubhaftmachung gemäß § 769 I 2 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt wird.
16 W 110/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05. August 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 18. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 5.100,-- € zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 07. August 2003 ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beklagten ausnahmsweise zulässig ist.

Zwar folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung der herrschenden Ansicht, dass eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 769 ZPO grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft ist. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn geltend gemacht wird, das erkennende Gericht habe die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen. Beides muss schlüssig behauptet, nicht nur als Wertung in den Raum gestellt werden, um das Rechtsmittel zulässig zu machen.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ohne die § 769 Nr. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der die Vollstreckungsabwehrklage begründenden Tatsachen entschieden. Damit wird substantiiert ein Ermessensfehler gerügt. Ein Gericht, das ohne eine solche Glaubhaftmachung einen Einstellungsbeschluss erlässt, überschreitet nämlich die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu Lasten des Titelgläubigers.

Indes ist die Rüge der Beklagten unbegründet. Richtig ist, dass eine eidesstattliche Versicherung, die sich in der Bezugnahme auf einen Anwaltsschriftsatz beschränkt, kein ordnungsgemäßes Mittel der Glaubhaftmachung ist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4 m.w.N.). Das kann aber nicht gelten, wenn ein Anwalt selbst die Richtigkeit der in einem von ihm verfassten Schriftsatz enthaltenen Tatsachen an Eides Statt versichert. Es liefe, wie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zu Recht gewertet ist, auf eine bloße Förmelei hinaus, wenn in der eidesstattlichen Versicherung dieselben Tatsachen ein zweites Mal niederlegt werden müssten.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleistung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Eine Ermessensüberschreitung scheidet aus, weil eine solche Entscheidung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und auch nicht an die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebunden ist. Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich, weil das Landgericht seine Erwägungen hierzu jedenfalls im Nichtabhilfebeschluss in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat.

Soweit die sofortige Beschwerde greifbare Gesetzeswidrigkeit rügt, ist das Rechtsmittel schon unzulässig. Weder die Voraussetzungen für eine Verletzung rechtlichen Gehörs, noch für eine Willkürentscheidung werden dargelegt. Die sofortige Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf eine von der Beurteilung des Landgerichts abweichende Würdigung der Schlüssigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Dies nachzuprüfen ist dem Beschwerdegericht aber bis zur Grenze der Willkür, für die nichts vorliegt, verwehrt. Eine mittelbar vorgreifliche sachliche Beurteilung der Hauptsache ist dem Beschwerdegericht nämlich stets verwehrt (Zöller/Herget a.a.O., § 769 Rdn. 13).

Soweit mit der sofortigen Beschwerde, insbesondere im Schriftsatz vom 11. August 2003, neue Tatsachen vorgetragen werden, waren diese im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (a.a.O.). Hierüber wird das Landgericht zu befinden haben, dem es jederzeit frei steht, seine Einstellungsentscheidung auf Gegenvorstellungen hin zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes zu schätzen.

Ende der Entscheidung

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