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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 16 W 25/02
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 42 II
ZPO § 47
StPO § 26 a I Nr. 3 analog
Ablehnungsgesuche ohne jedwede sachliche Begründung sind rechtsmißbräuchlich.
16 W 25/02

Beschluß

In dem

wegen Richterablehnung

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Klägers sowie das Ablehnungsgesuch gegen die Senatsmitglieder vom 28. Januar 2002 gegen den Beschluß der 6. des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 11. März 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die erkennenden Senatsmitglieder wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers nach einem Beschwerdewert von 1.005,- Euro zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Senatsmitglieder ist als unzulässig zu verwerfen, da durch die Ablehnung offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen, § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO analog. Verfahrensfremde Zwecke liegen vor, wenn der einzige Zweck des Ablehnungsgesuchs die Verunglimpfung des abgelehnten Richters ist oder die vorgebrachten Ablehnungsgründe völlig abwegig sind (Heidelberger Kommentar zur StPO/Lemke, § 26 a RdNr. 11). So liegt es hier. Der Kläger, als Rechtsanwalt der Bedeutung seiner Wortwahl bewußt, beschimpft die Senatsmitglieder wegen vorangegangener Senatsbeschlüsse der vorsätzlichen Rechtsbeugung, ohne irgendeinen nachvollziehbaren Grund zu benennen, aus dem sich ihre Parteilichkeit ihm gegenüber ergeben soll. Dem Kläger als Rechtsanwalt ist bewußt, dass ein solcher Ablehnungsgrund ohne jeden Tatsachengehalt völlig abwegig ist. Ein solches prozessuales Verhalten ist rechtsmißbräuchlich.

2. Auf die sofortige Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht anwendbar, weil der angefochtene Beschluss vor dem 1. Januar 2002 verkündet worden ist. Folglich ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 2 ZPO a. F. statthaft.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil das Landgericht das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 5. Dezember 2001 zu Recht als rechtsmißbräuchlich verworfen hat.

Der Kläger hat, wie schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001, erneut kurzfristig vor dem nunmehr angesetzten Verhandlungstermin vom 11. Dezember 2001 ein Befangenheitsgesuch angebracht, das ersichtlich dem ausschließlichen Zweck gedient hat, die Durchführung des Verhandlungstermins zu verhindern. Das ist um so bemerkenswerter, als der später abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht H. sich auf den vor Beleidigungen strotzenden Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2001 bereit gefunden hat, die Terminsstunde antragsgemäß auf einen späteren Zeitpunkt am 11. Dezember 2001 zu verlegen.

Erst danach ist der Kläger darauf verfallen, sein Ablehnungsgesuch vom 5. Dezember 2001 anzubringen. Es diente offensichtlich nur noch der Verfahrensverschleppung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht bereits nach § 43 ZPO aufgrund des Schriftsatzes vom 13. November 2001 mit dem Antrag auf Verschiebung der Terminsstunde verwirkt waren.

Dem Kläger ging es nämlich gar nicht mehr um die noch geltend gemachten Ablehnungsgründe. Dazu hatte nämlich der Senat in seinem vorangegangenen Beschluss vom 22. Oktober 2001 alles Erforderliche ausgeführt. War bereits das erste Ablehnungsgesuch vom 21. September 2001 gegen den Vorsitzenden Richter H. rechtsmißbräuchlich, bedurfte es weder einer dienstlichen Stellungnahme noch bestand eine Wartepflicht nach § 47 ZPO.

Auch kommt es nicht darauf an, ob das Erste Versäumnisurteil gegen den Kläger vom 25. September 2001 in gesetzmäßiger Weise ergangen ist, weil der Kläger damals noch darauf vertrauten durfte, der angesetzte Verhandlungstermin werde wegen seines Befangenheitsgesuches vom 21. September 2001 abgesetzt.

Bei der Anbringung seines hier zu beurteilenden Befangenheitsgesuches vom 5. Dezember 2001 durfte er ein solches Vertrauen nicht mehr haben. Er mußte ohne Terminsaufhebung damit rechnen, das sein Gesuch, wie geschehen , als unzulässig verworfen und der Verhandlungstermin durchgeführt werden würde. Sein Nichterscheinen im Termin, in dem ein Zweites Versäumnisurteil drohte, zeigt, dass es dem Kläger überhaupt nicht mehr um die Sache geht, sondern die Stellung von Befangenheitsgesuchen bei ihm zum Selbstzweck geworden sind, sei es um alle Richter, die mit ihm in Berührung kommen, mit Beleidigungen überziehen zu können, sei es, um jedes Verfahren so lange wie möglich ohne Sachentscheidung in die Länge zu ziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt ein Drittel des Hauptsachewertes, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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