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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 2 VollzWs 42/08
Rechtsgebiete: MVollzG Schl.-H., StVollzG, StGB


Vorschriften:

MVollzG Schl.-H. § 2
MVollzG Schl.-H. § 17
StVollzG § 136
StVollzG § 138 Abs. 3
StVollzG § 116
StGB § 63
1. § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. ist verfassungsgemäß. Allerdings sind Vollzugslockerungen bei günstiger Gefährdungsprognose bereits bei neutralen Auswirkungen für den Therapieerfolg zu gewähren (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H.). Auch muss die Gefährdungsprognose aufgrund konkreter Tatsachen bezogen auf die konkrete Lockerungsmaßnahme gestellt werden (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 MVollzG Schl.-H.).

2. Zweck der Unterbringung im Maßregelvollzug ist es, den Untergebrachten durch therapeutische Maßnahmen so weit zu heilen, dass er nicht mehr defektbedingt "erhebliche Straftaten" (§ 63 StGB) begehen wird. "Mangelnde Offenheit" oder "Unzuverlässigkeiten" des Untergebrachten können die Versagung einer Vollzugslockerung daher nur rechtfertigen, wenn sich aus einem hinreichend konkreten Verhalten spezifische Anzeichen für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung erheblicher Straftaten ergeben.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat Beschluss

2 VollzWs 42/08 (20/08)

in der Maßregelvollzugssache

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5 a des Landgerichts Lübeck vom 10. Dezember 2007 - 5 a StVK 133/07 -, durch welchen der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab sofort patientenbegleitete Geländeausgänge zu gewähren und, unter der Bedingung, dass diese im Laufe von drei Monaten beanstandungsfrei verlaufen, dem Antragsteller unbegleitete Geländeausgänge zu gewähren, zurückgewiesen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein am 9. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck - Strafvollstreckungskammer 5 a -vom 10. Dezember 2007 einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, dem Antragsteller ab sofort patientenbegleitete Geländeausgänge zu gewähren. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im aufgehobenen Umfang wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt -zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist bei dem Antragsgegner aufgrund eines Urteils des Landgerichts Lübeck vom 7. Juni 1999 zum Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Anlasstaten waren u.a. sexuelle Nötigung und Beleidigung, nachdem der Antragsteller schon zuvor durch exhibitionistische Handlungen aufgefallen war. Das seinerzeit erkennende Gericht war - sachverständig beraten - vom Vorliegen schwerer Persönlichkeitsstörungen ausgegangen, die durch eine erhebliche Selbstwertproblematik und unverarbeitete, abgespaltene Aggressivität mit Streben nach direkter Erfüllung von Kontaktwünschen und mit aggressiven Impulsen in Zurückweisungs- und Kränkungssituationen gekennzeichnet waren.

Im Laufe des Klinikaufenthaltes machte der Antragsteller nach Einschätzung des Antragsgegners beachtliche Fortschritte, und zwar sowohl aufgrund seit Dezember 2005 einvernehmlich zur Triebdämpfung erfolgenden Behandlungen mit Androcur als auch bei der Arbeit an seinen Persönlichkeitsdefiziten im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung. Deshalb konnte der Antragsteller am 13. Juni 2006 in den wenig gesicherten Klinikbereich auf die Station FN 10 verlegt werden. Dem Antragsteller wurden in der Folgezeit auch Ausgänge in Personalbegleitung ebenso erlaubt wie Gruppenausführungen in die Stadt N.. Zur Zeit ist der Antragsgegner den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zufolge mit der Prüfung befasst, ob dem Antragsteller Geländeausgänge in Begleitung seiner Partnerin gewährt werden können.

Seit seiner ausdrücklichen Antragsstellung durch die Antragstellervertreterin mit Schriftsatz vom 21. März 2007 im Streit steht die Durchführung von patientenbegleiteten Ausgängen, welche der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. April 2007 ablehnte. Nach Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. April 2007 erließ der Antragsgegner unter Datum vom 16. August 2007 einen ablehnenden Beschwerdebescheid, in welchem der Antragsgegner zwar einerseits die therapeutischen Fortschritte und eingetretene Nachreifung der Persönlichkeit des Antragstellers hervorhob, andererseits aber eine bisher noch nicht überwundene Oberflächlichkeit im Kontakt zum therapeutischen Team und bei der Aufarbeitung eigener Defizite. Insoweit führt der Beschwerdebescheid eine fehlende Offenheit - aufgezeigt an einer Täuschung über sein Onanierverhalten, den über die Antragstellervertreterin vorgenommenen Bemühungen um Verlegung in eine andere Klinik und an fehlender Thematisierung der zwischenzeitlich eingegangenen Partnerschaft - ebenso an wie den Umstand, dass der Antragsteller "immer wieder Termine mit seinen Therapeuten nicht eingehalten und ihm aufgetragene therapeutische Hausaufgaben nicht erledigt" habe. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass aus Sicht der Klinik jedenfalls patientenbegleiteten Geländeausgängen momentan noch die Stagnation des Antragstellers bei der Offenheit gegenüber seinen inneren Konflikten und seiner Sexualität sowie bei seiner Eigeninitiative zur Entwicklung einer Rückfallprophylaxe entgegen stände.

Das fristgemäß geltend gemachte Begehren auf gerichtliche Entscheidung dahin, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort patientenbegleitete Geländeausgänge zu gewähren und - unter der Bedingung, dass diese im Laufe von drei Monaten beanstandungsfrei verlaufen - unbegleitete Geländeausgänge, hat die Strafvollstreckungskammer insgesamt zurückgewiesen. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung auch zu unbegleiteten Geländeausgängen sei bereits das erforderliche Verwaltungsvorverfahren nicht eingehalten worden. Hinsichtlich der Gewährung patientenbegleiteter Ausgänge sei das Begehren zulässig, aber unbegründet. Der Maßregelvollzug dürfe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. nur gelockert werden, wenn zu erwarten sei, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzuges gefördert werden und die ihm eingeräumten Möglichkeiten mutmaßlich nicht missbraucht, insbesondere die Allgemeinheit nicht gefährden werde. Den insoweit zu beachtenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum habe der Antragsgegner nicht verletzt. So sei er von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe zu Recht eine doppelte Prognose angestellt, d. h. eine Einschätzung der Auswirkungen von patientenbegleiteten Ausgängen für die Allgemeinheit und für den Antragsteller selbst. Nicht zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner es als erforderlich angesehen habe, dass der Antragsteller sein Verhalten nach außen - insbesondere gegenüber den Therapeuten - transparent machen müsse, und deshalb die mangelnde Offenheit zu Verlegungsbemühungen oder auch bei der Thematisierung der Partnerschaft des Antragstellers als negative Lockerungsindikatoren angesehen habe. Ebenso habe der Antragsgegner auf Unzuverlässigkeiten im Rahmen der Therapiemaßnahmen - etwa das Versäumen von Terminen und die Nichterledigung von Hausarbeiten - abstellen dürfen.

Gegen diese Entscheidung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folge bereits aus der Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. entspreche doch diese landesrechtliche Norm nicht den bei Eingriffsregelungen zu beachtenden Grundsätzen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Auch stehe die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer im Widerstreit mit der Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 16. März 2007 - 3 VollzWs 1/07 -), derzufolge ein Zusammenhang zwischen belastender Maßnahme und Behandlungserfolg bestehen müsse. Ungeachtet dessen sei die Sachaufklärung fehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, auf welchem Wege die Strafvollstreckungskammer zur Überzeugung der Zugrundelegung eines vollständigen Sachverhalts durch die Antragsgegnerin gekommen sei. In der Sache habe die Klinik durch widersprüchliches Vorbringen die Grenzen ihres Ermessens verletzt, sei doch nicht ersichtlich, wie bei patientenbegleiteten Geländeausgängen tatsächlich "tatrelevante Konfliktsituationen" eintreten sollten. Auch werde der Erprobungscharakter von Vollzugslockerungen ebenso verkannt, wie es keine Eingriffsgrundlage für die Forderungen nach einer - auch die Intimsphäre umfassenden - rückhaltlosen Offenheit gebe.

Das als Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 138 Abs. 3, 111 Abs. 2 StVollzG, 3 Abs. 1 b Satz 5 MVollzG Schl.-H. beteiligte Ministerium hat die Verfassungsgemäßheit des § 17 MVollzG Schl.-H. betont. Diese Norm konkretisiere letztlich den Maßstab des § 63 StGB, wonach therapeutischer Erfolg und Verhinderung der Allgemeingefährdung anlässlich der Gewährung von Lockerungen "Hand in Hand" gehen müssten. Auch sei § 17 MVollzG Schl.-H. keine Eingriffsregelung, sondern diene schrittweise der Wiederherstellung der Freiheit der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen.

II.

Die rechtzeitig und in gehöriger Form (§§ 138 Abs. 3, 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil statthaft und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg insoweit, als die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück zu verweisen war.

1. Was die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG betrifft, fehlt es an dieser jedoch - insoweit war die Rechtsbeschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen -, soweit die - uneingeschränkt erhobene - Rechtsbeschwerde auch die Zurückweisung des bedingt gestellten Antrags auf unbegleitete Geländeausgänge durch die Strafvollstreckungskammer angreift. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Abweisung dieses Antrages nämlich schon mit der fehlenden Durchführung des gemäß § 21 MVollzG Schl.-H. vorgeschriebenen Verwaltungsvorverfahrens begründet; weshalb insoweit eine Rechtsbeschwerde zur "Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft sein sollte, erschließt sich nicht.

Anders liegt dies indes hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von patientenbegleiteten Geländeausgängen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit mehrere allgemein zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, die von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfall getrennt werden können und auch in anderen vergleichbaren Fällen Bedeutung erlangen können (vgl. zu diesem Kriterium zuletzt Senat, Beschluss vom 14. Juli 2007 - 2 VollzWs 208/07 -). Denn in Rede steht zum einen generell die vom Antragsteller thematisierte Verfassungsgemäßheit des § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. selbst und zum anderen die Frage, ob die angefochtene Entscheidung bei der in ihr erfolgten Überprüfung von Beurteilungsspielraum und Entscheidungsermessen der Klinik insoweit noch von zulässigen Kriterien ausgegangen ist, als sie eine Anknüpfung generell an "mangelnde Offenheit" des Antragstellers und "Unzuverlässigkeiten im Rahmen der Therapiemaßnahmen" für zulässig erachtet hat.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde damit statthaft ist, hat sie auch in der Sache -vorläufigen - Erfolg.

Hierbei hält der Senat allerdings § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. bei zutreffender Auslegung für durchaus verfassungsgemäß (a). Jedoch beruht die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 116 Abs. 2 StVollzG), als "mangelnde Offenheit" und "Unzuverlässigkeiten im Rahmen der Therapiemaßnahmen" durchgängig - also auch ohne feststellbar konkreten Bezug zum Unterbringungszweck - als geeigneter Versagungsgrund für Lockerungen des Maßregelvollzuges angesehen (b) und schon auf der Basis der bisherigen Feststellungen ein Fehlgebrauch von Beurteilungsspielraum und Entscheidungsermessen verneint worden ist (c).

a) Was die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegenüber § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. betrifft, ist auch nach Auffassung des Senats § 17 MVollzG Schl.-H. insgesamt an den gesteigerten Anforderungen zu messen, die das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit insbesondere für Eingriffsnormen aufstellt.

Keinesfalls ist § 17 MVollzG Schl.-H. schon deshalb keine Eingriffsnorm, weil - wie es das beteiligte Ministerium formuliert hat - es "nicht um Eingriffe in die ohnehin gerichtlich festgelegte Freiheitsentziehung" gehe, "sondern um die schrittweise Wiederherstellung der Freiheit der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen". So zutreffend damit auch das Ziel von Vollzugslockerungen beschrieben wird, darf nicht auf diese Weise die hergebrachte, aber aus heutiger Sicht zu recht obsolet gewordene Figur des "besonderen Gewaltverhältnisses", in welches der Untergebrachte bereits aufgrund der Aufnahme in die Unterbringung gelangt ist, wieder etabliert werden. Vielmehr wird durch die Versagung der begehrten Lockerung der Untergebrachte in seinem einfachgesetzlich durch §§ 136 StVollzG, 2 MVollzG Schl.-H. konkretisierten und grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse im Sinne eines Eingriffs berührt. Unter dem Aspekt des notwendigen Grundrechtschutzes kann es sich nämlich bei § 17 MVollzG Schl.-H. nicht anders verhalten als bei den nach § 11 StVollzG im Strafvollzug zu gewährenden Vollzugslockerungen, welche das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen als grundrechtlich geschützt angesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 2 BVR 11/03 - unter II 1 a; zum grundrechtlichen Schutz des Resozialierungsinteresses allgemein BVerfGE 35, 202, 235 f, seither ständige Rechtsprechung).

Den hierbei zu stellenden Anforderungen genügt § 17 MVollzG Schl.-H. aber insgesamt durchaus, weil die Anknüpfungskriterien "Erfolg der Behandlung" und "Gefährdung der Allgemeinheit"(§ 17 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Schl.-H.) bzw. Förderung der "Ziele des Maßregelvollzuges" und "Missbrauchsgefahr" (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H.) ausdrücklich benannt und verknüpft werden. Hierbei ist ähnlich der Situation bei § 11 StVollzG auch gegen die Koppelung von - Beurteilungsspielräume beinhaltenden - unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite mit Entscheidungsermessen auf der Rechtsfolgeseite als solches nichts zu erinnern. Denn zum einen ist schon nicht vorstellbar, wie der Gesetzgeber in praktikabler Form die denkbaren Mannigfaltigkeiten von Verhaltens- und Therapiesituationen mit erkennbarem Gewinn weiter typisieren könnte. Zum anderen kann mit der jetzigen Fassung des § 17 MVollzG Schl.-H. dem Einschätzungs- und Prognosecharakter der entsprechenden Wertungen der Klinik ebenso hinreichend Rechnung getragen werden, wie selbst die Annahme von Beurteilungsspielräumen selbstverständlich die Gerichte nicht von der Pflicht zur hinreichend präzisen Überprüfung entbindet (vgl. zu § 11 StVollzG BVerfG NStZ 1998, 430, 431).

Insoweit ist es schließlich auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, eine beabsichtigte Lockerung des Maßregelvollzuges nicht nur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MVollzG Schl.-H. an der zu erwartenden Gefährdung der Allgemeinheit zu messen, sondern gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H. zugleich an der Förderung des Ziele des Maßregelvollzuges. Denn nicht nur ist - und insoweit determinieren, wie noch näher auszuführen sein wird, § 63 StGB und § 136 StVollzG das landesrechtliche Maßregelvollzugsrecht - einzig rechtmäßiger Unterbringungsgrund gerade die Gefährlichkeit des Straftäters aufgrund eines seine Bestrafung ausschließenden seelischen Defektzustandes. Vielmehr würde es die Verfolgung des auch im Interesse des Untergebrachten liegenden Therapieerfolges konterkarieren - und insoweit muss und darf der Untergebrachte auch vor sich selbst geschützt werden -, wenn eine Vollzugslockerung schon bei zwar günstiger Gefährlichkeitsprognose, aber insgesamt ungünstiger Prognose für den Therapieerfolg gewährt werden müsste. Verfassungskonform kann und sollte § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H. allerdings dahin einschränkend ausgelegt werden, dass bei günstiger Gefährdungsprognose Vollzugslockerungen bereits bei neutralen Auswirkungen für den Therapieerfolg gewährt werden dürfen.

Ebenfalls verfassungskonformer Auslegung bedürfen die in § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MVollzG Schl.-H. normierten Merkmale der Gefährdungsprognose selbst. Vermag hiernach eine Vollzugslockerung nur erfolgen, "wenn zu erwarten ist, dass... der untergebrachte Mensch die ihm eingeräumten Möglichkeiten mutmaßlich nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht gefährden wird", darf aus der Koppelung einer Prognose ("wenn zu erwarten ist") mit der Anknüpfung an einen nur "mutmaßlichen" Missbrauch der Lockerung keineswegs auf die - einer "Erwartung" letztlich zuwider laufende - Geeignetheit jeglichen Gefahrenverdachts zur Versagung einer Vollzugslockerung geschlossen werden. Sicher darf schon nach allgemeinem Verständnis das Ausmaß des zu fordernden Gefahrenverdachts von der Art des drohenden Schadens abhängig gemacht werden; bei Gefahr für Leib und Leben rechtfertigt schon ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts die Versagung einer begehrten Lockerung als bei Gefahr für Sachen. Andererseits mag etwa eine zu befürchtende Überschreitung der Ausgangsfrist zwar einen Missbrauch des gewährten Ausgangs darstellen, für sich allein aber noch nicht eine Gefährdung der Allgemeinheit. Zu § 11 Abs. 2 StVollzG hat der Senat festgestellt, "dass das Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG aufgrund konkreter Tatsachen bezogen auf die konkrete Lockerungsmaßnahme festgestellt werden muss" (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 VollzWs 392/07 -, SchlHA 207, 542 ff.). Die Sachlage verhält sich im Maßregelvollzug aber nur insoweit anders, als aufgrund des therapiebedürftigen seelischen Defekts des Untergebrachten über eine etwaige Entweichung hinaus in der Tendenz häufiger die Gefährdung der Allgemeinheit durch Begehung weiterer Straftaten befürchten werden muss. Ungeachtet dessen ändert sich jedoch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nichts an der auch für den Maßregelvollzug notwendigen Konkretheit der Anknüpfungspunkte einer Gefahrenprognose; nur allgemeine Sicherheitsüberlegungen oder vage Befürchtungen reichen folglich keineswegs.

b) Bestehen somit keinesfalls durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung insbesondere des § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H., so hat die Strafvollstreckungskammer gleichwohl bei ihrer - in ihrem Ansatz nicht zu beanstandenden - Überprüfung der Einhaltung der Grenzen von Beurteilungsspielraum und Ermessensausübung des Antragsgegners (zur Anwendung des in § 115 Abs. 5 StVollzG enthaltenen Maßstabs vgl. auch Senat a.a.O.) die zu beachtenden Kriterien nicht vollständig erkannt.

Hierbei vermag der Senat der Strafvollstreckungskammer noch darin zu folgen, dass "mangelnde Offenheit" des Untergebrachten und "Unzuverlässigkeiten im Rahmen der Therapiemaßnahmen" grundsätzlich Indikatoren für einen nicht erreichten Therapiefortschritt und die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit sein können. Kommunikative Offenheit und sozialintegriertes Verhalten - auch in die Abläufe eines Klinikbetriebes - können und dürfen zwar nicht dem Untergebrachten abgezwungen werden. Ebenso verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass ihm auch unter den Bedingungen eines therapeutisch geprägten Klinikalltags ein unverzichtbares Minimum an Privatheit im Denken und Fühlen zuzugestehen ist. Fehlt es aber in prägendem Maße an kommunikativer Offenheit und sozialer Integration, kann und muss die Klinik diesen Befund im Rahmen einer nach § 17 MVollzG Schl.-H. zu treffenden Prognose- und Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Insoweit muss ein sich gegenüber jedem therapeutischen Zugang vollständig verschließender Untergebrachter aber durchaus auch die Konsequenzen dessen tragen, dass er den Entscheidungsverantwortlichen bei der Prognose seines künftigen Verhaltens eben nicht eine durch Kenntnis seines Denkens und Fühlens erweiterte Einschätzungsperspektive ermöglicht hat.

Allerdings war der Antragsgegner - und dies hat die Strafvollstreckungskammer nicht vollständig berücksichtigt - bei der Anknüpfung an Tatbestände mangelnder Offenheit oder Unzuverlässigkeit als Versagungsgrund für eine erstrebte Vollzugslockerung nicht völlig frei. Denn keinesfalls kann etwa aus jedwedem deviantem Verhalten des Untergebrachten im Klinikinnenbetrieb auf Therapiedefizite oder auf das Ausmaß seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geschlossen werden. Auch muss der Untergebrachte sich Lockerungen nicht etwa erst durch Wohlverhalten "verdienen". § 17 MVollzG Schl.-H. eignet sich schon deshalb nicht zur Schließung einer im Verhältnis zu den disziplinarrechtlichen Möglichkeiten des Strafvollzuges (§§ 102 ff. StVollzG) im Maßregelvollzug möglicherweise bestehenden Lücke, weil - völlig zutreffend - § 17 MVollzG Schl.-H. eine Versagung von Vollzugslockerungen nur aus Gründen der Gefährdung der Zwecke des Maßregelvollzuges und der Allgemeinheit selbst zulässt, nicht aber bereits bei bloßer Gefährdung des Ablaufes des Klinikinnenbetriebes (im Ergebnis ähnlich für den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG OLG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2007 - 3 VollzWs 1/07 -, Recht und Psychiatrie 2007, 203 ff.). Es versteht sich von selbst, dass dieser Zusammenhang auch nicht etwa dadurch umgangen werden darf, dass erwähnte Störungen des Klinikinnenbetriebes in jedem Fall als mangelnde "Compliance" im Sinne mangelnden Therapieerfolgs begriffen werden.

Zu fordern, aber auch ausreichend ist vielmehr eine konkrete Verknüpfung zwischen einem durch Benennung konkreter Tatsachen zu beschreibenden Verhalten des Untergebrachten und der Gefährdung des Unterbringungszwecks (im Ergebnis ebenso bereits OLG Hamburg a.a.O.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in § 2 Abs. 1 MVollzG Schl.-H. beschriebene Zielsetzung des Maßregelvollzugs, den Untergebrachten "insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische und sonstige geeignete therapeutische Maßnahmen zu behandeln sowie auf eine selbständige Lebensführung außerhalb einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorzubereiten und sozial und beruflich einzugliedern" durch § 136 Satz 2 StVollzG beschränkt ist, heißt es doch dort: "Soweit möglich, soll er (der Untergebrachte) geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist". Dies ist jedoch wiederum in Orientierung an § 63 StGB danach zu bestimmen, ob und inwieweit der Untergebrachte defektbedingt "erhebliche Straftaten", insbesondere natürlich den Anlasstaten gleichkommende Straftaten begehen würde (vgl. auch Beschluss des 1. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2008 - 1 Ws 534/07 -). Es mag sein, dass aus einem Regeln des Anstaltsinnenbetriebs verletzenden Verhalten eines Untergebrachten bei entsprechender Art, Schwere und Häufigkeit auf eine fehlende Absprachefähigkeit geschlossen werden kann und muss sowie letztlich auch auf die Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb der Klinik bestimmten schädlichen Reizen nicht in jeder Hinsicht widerstehen kann. Die Unterbringung im Maßregelvollzug mandatiert jedoch nicht zur generellen Ertüchtigung in allgemeiner Lebensführung; der insoweit erreichte Grad darf deshalb - für sich betrachtet - auch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Vollzugslockerungen sein. An mangelnde Offenheit des Antragstellers und an Tatbestände von Unzuverlässigkeit hätten somit die Strafvollstreckungskammer und zuvor auch der Antragsgegner bzw. die Klinik nur dann anknüpfen dürfen, wenn und soweit sich aus diesen Anknüpfungspunkten spezifische Anzeichen gerade für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung von den Anlasstaten entsprechenden Straftaten oder anderen erheblichen Straftaten durch den Antragsteller ergeben würden.

c) Ob dies überhaupt der Fall sein kann, erscheint dem Senat nach Aktenlage eher als zweifelhaft. Denn jedenfalls ohne Kenntnis der näheren Umstände der konkreten Vorfälle erschließt sich entgegen dem Ansatz der Strafvollstreckungskammer nicht, weshalb das Versäumen von Terminen oder die Nichterledigung von Hausarbeiten bedeutsam für die - wie erläutert - zu stellende Prognose sein kann. Ähnlich verhält es sich, soweit es die von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls als Negativindikator in Bezug genommenen Bemühungen des Antragstellers über seine Verfahrensbevollmächtigte auf Verlegung in eine andere Klinik betrifft. Angesichts der zu den Sexualstraftaten gehörenden Anlasstaten der Unterbringung kann es sich jedoch anders verhalten, soweit es die Thematisierung der offenbar während der Unterbringung eingegangenen Partnerschaft des Antragstellers anbelangt.

Allerdings leidet auch insoweit wie auch im Übrigen der angefochtene Beschluss daran, dass die Strafvollstreckungskammer den Antragsgegner weder zu ergänzenden und konkretisierenden Darlegungen veranlasst noch aufgrund eigener Ermittlungen ergänzende Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung des Einschätzungs- und Entscheidungsermessen des Antragsgegner bzw. zuvor der Klinik im Hinblick auf die Einhaltung der unter b) genannten Anforderungen zulassen. Hätten aber zum Zeitpunkt der Ausübung des Einschätzungs- und Entscheidungsermessens hinreichende und konkrete Umstände vorgelegen, welche Versagungsgründe für die erstrebte Vollzugslockerung dargestellt hätten, und hätte die Entscheidung der Antragsgegnerin auch tatsächlich auf diesen beruht, so könnte materiell von einem Ermessensfehler nicht gesprochen werden (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, 6. Aufl., Rn. 31, 41 zu § 39 VwvfG; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 2 VAs 2/08 - zur Ermessenausübung im Rahmen des § 35 BtMG).

Damit ist die Sache noch nicht spruchreif, so dass dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist und daher das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVollzG). Im Rahmen ihrer erneuten Befassung wird die Strafvollstreckungskammer den Antragsgegner zu ergänzenden und konkretisierenden Darlegungen zu veranlassen sowie diese ggf. durch eigene Ermittlungen zu ergänzen und die derart gewonnenen Ergebnisse im Hinblick auf die Ausübung von Einschätzungs- und Entscheidungsermessen des Antragsgegners erneut zu überprüfen haben.

Ende der Entscheidung

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