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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 2 W 123/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 5 S. 2
Die sofortig weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist auch dann unzulässig, wenn sich das Landgericht zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.
2 W 123/07 2 W 135/07

Beschluss

In dem Betreuungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Betroffenen vom 22.05.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 27.04.2007 und vom 05.06.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 15.05.2007 am 20.06.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.

Die Gegenstandswerte der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betragen in der Sache 2 W 123/07 2.450,80 € und in der Sache 2 W 135/07 984,27 €.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die ehemaligen Betreuer der Betroffenen, die Beteiligten zu 3. und 4. sind die gegenwärtigen Betreuer.

Mit zwei Beschlüssen vom 12.03.2007 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf deren Antrag die Betreuervergütungen für ihre Tätigkeiten festgesetzt, für den Beteiligten zu 1. für einen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 03.07.2006 insgesamt 2.450,80 €, für die Beteiligte zu 2. für einen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 einen Betrag in Höhe von insgesamt 984,27 €.

Gegen diese Beschlüsse hat die Betroffene jeweils sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschlüssen vom 27.04.2007 und 15.05.2007 hat das Landgericht die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts enthalten weder im Tenor noch in den Gründen irgendwelche Ausführungen zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie sind jedoch jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die wie folgt lautet:

"Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde kann binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 FGG). Bereits Untergebrachte können sie auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll des zuständigen Rechtspflegers der oben genannten Gerichte."

Die Beschlüsse wurden der Betroffenen und ihrem Bevollmächtigten jeweils förmlich zugestellt.

Am 22.05.2007 hat der Bevollmächtigte der Betroffenen gegen den Beschluss vom 27.04.2007 und am 05.06.2007 gegen den Beschluss vom 15.05.2007 "weitere Beschwerde" eingelegt.

Die Rechtsmittel der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landgerichts sind nicht statthaft, da das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

Nach der im Jahre 1999 in Kraft getretenen Vorschrift des § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Dabei erfordert die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG eine Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts über deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall. Entscheidet das Landgericht über eine die Festsetzung der Vergütung des Betreuers betreffende Beschwerde, hat es über die Zulassung der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu befinden (Senat FamRZ 2000, 301). Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, das die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG Beschluss vom 20.10.1999 3 Z BR 305/99 - JURIS). Dagegen braucht die Nichtzulassung - als Regelfall - nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden (vgl. BayObLG Beschluss vom 08.08.2001 3 Z BR 258/01 - JURIS). Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das Landgericht sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 01.02.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302).

In den angefochtenen Beschlüssen fehlt es an der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG.

Die Beschlüsse enthalten keine Entscheidung des Landgerichts über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde aus den in § 56g Abs.5 S.2 FGG genannten Gründen. Weder im Tenor noch in den Gründen gibt das Landgericht zu erkennen, dass es in den vorliegenden Einzelfällen die sofortige weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zulassen wollte.

Bei den den angefochtenen Beschlüssen beigefügten (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrungen über die "weitere Beschwerde" handelt es sich nicht um die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs.5 S.2 FGG. Vielmehr wird aus dem Text in der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" ersichtlich, dass das Landgericht lediglich auf eine seiner Auffassung nach bestehende Rechtslage, nämlich die generelle Zulässigkeit des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde hinweisen wollte. Hierfür spricht auch der standardisierte Text der Belehrung, der in keiner Weise auf den Einzelfall und die Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen eingeht, dafür aber Hinweise für die Einlegung des Rechtsmittels in Fällen der Unterbringung enthält, die in den vorliegenden Verfahren nun wahrlich nicht einschlägig sind. Diese fehlerhafte Belehrung genügt den Anforderungen an eine Zulassung der weiteren Beschwerde i.S.d. § 56g Abs.5 S.2 FGG nicht und führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse zulässig wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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