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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 2 W 136/99
Rechtsgebiete: FGG, RpflG


Vorschriften:

FGG § 11
FGG § 20
FGG § 21
FGG § 32
RpflG § 17.
1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde kann per Telefax eingelegt werden.

2. Nur dem Richter obliegt die Ernennung von Nachtragsliquidatoren.


2 W 136/99 15 T 4/99 LG Kiel 7 HRB 2404 AG Bad Bramstedt

Beschluß

In der Handelsregistersache

betreffend die Firma GmbH,, vertreten durch die Nachtragsliquidatorin,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Beteiligte:

1. Herr B.

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Füllwock, Tibarg 38, 22424 Hamburg -

2. Firma gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer C.

- Verfahrensbevollmächtigter. Rechtsanwalt Neumann, Markt 9, 23812 Wahlstedt -

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 17.03.1999 gegen den Beschluß der Kammer für Handelssachen 2 des Landgerichts Kiel vom 15.04.1999 durch die Richter am 23.12.1999 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 wird aufgehoben.

Gründe

Die betroffene Gesellschaft wurde am 10.10.1995 aufgrund von § 2 des Löschungsgesetzes von Amts wegen gelöscht. Gesellschafter waren die Liquidatorin und der Beteiligte zu 1., letzter alleiniger Geschäftsführer nur der Beteiligte zu 1. Danach stellte sich heraus, daß die Betroffene einen Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 2. hielt, deren anderer Gesellschafter der Geschäftsführer C. war. Durch Beschluß vom 20.10.1998 hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) den Beteiligten zu 1. zum Nachtragsliquidator mit dem Wirkungskreis: Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der Beteiligten zu 2. bestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2. "Rechtsmittel" eingelegt mit dem Ziel, den Beschluß vom 20.10.1998 aufzuheben und Frau Renate A. zur Nachtragsliquidatorin zu bestellen. Sie hat geltend gemacht, daß der Beteiligte zu 1. als ihr - der Beteiligten zu 2. - Bevollmächtigter Befugnisse überschritten, die Buchhaltung seit 1995 vernachlässigt und unberechtigt Gelder für sich entnommen habe. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1.03.1999 (Rechtspflegerin) antragsgemäß den Beschluß vom 20.10.1998 aufgehoben und zum selben Zweck Frau A. zu Nachtragsliquidatorin bestellt, weil der Beteiligte zu 1. keine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben habe. Gegen diesen dem Beteiligten zu 1. am 3.03.1999 zugestellten Beschluß hat sein Verfahrensbevollmächtigter am 17.03.1999 per Telefax und am 19.03.1999 per Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.04.1999 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, wobei es sich nur auf den verspätet eingegangenen Schriftsatz gestützt hat. Gegen diesen ihm am 30.07.1999 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1. am 11.08.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Dem Rechtsmittel ist die Beteiligte zu 2. entgegentreten. Unter anderem macht sie geltend, daß die betroffene Firma, vertreten durch die Liquidatorin A., den Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 2. inzwischen durch Vertrag vom 16.07.1999 an Herrn C. veräußert habe.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Statthaft ist hier die (fristgebundene) sofortige weitere Beschwerde, da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegeben ist (§ 29 Abs. 2 FGG; §§ 148, 145, 146 FGG bzw. § 273 Abs. 5 AktG entspr.; KG NJW 1957, 1722, 1723; Keidel/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 141 a Rn. 16; Baumbach/ Hueck/ Schulze-Osterloh, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rn. 12; Rowedder/ Fuhrmann/ Koppensteiner/ Rasner, GmbHG, 2. Aufl., Anhang § 60 Rn. 21). Der Beteiligte zu 1. ist auch beschwerdebefugt, da er als vorbestellter Liquidator unmittelbar betroffen und seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (§ 20 Abs. 1 FGG).

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Erstbeschwerde rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab Bekanntmachung eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 2 FGG). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 ist dem Beteiligten zu 1. am 3.03.1999 zugestellt worden. Hiergegen hat - was das Landgericht möglicherweise übersehen hat - sein Verfahrensbevollmächtigter wirksam am 17.03.1999 durch Telefax sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 106/111 d.A.). Die wirksame Einlegung des Rechtsmittels per Telefax ist allgemein anerkannt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Keidel/Kahl, a.a.O., § 11 Rn. 29, 30). Danach hätte das Landgericht die Erstbeschwerde nicht verwerfen dürfen und kann seine Entscheidung - da auch sonst alle Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben waren - keinen Bestand haben.

Da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zunächst hat die Rechtspflegerin damit ein Geschäft vorgenommen, das dem Richter vorbehalten war (§§ 17 Nr. 2 b RPflG, 2 Abs. 3 LöschG bzw. 66 Abs. 5 GmbHG n. F.; 141 a FGG n. F.). Schon dies hat die (unheilbare) Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (§ 8 Abs. 4 RPflG; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 230, 231; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, a.a.O., § 60 Rn. 57). Ferner war die Rechtspflegerin nach § 18 Abs. 2 FGG zu einer Änderung ihres ersten Beschlusses vom 20.10.1998 nicht befugt. Schließlich stand der Beteiligten zu 2. keine Beschwerdebefugnis gegen die Ernennung eines Liquidators nach § 2 Abs. 3 LöschG zu (§ 20 Abs. 1 FGG). Erforderlich ist danach ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, der gerade durch die anzufechtende Entscheidung ausgelöst worden sein muß (OLG Köln DB 1983, 100; KG ZIP 1982, 59, 60). Daran fehlt es vorliegend. Die Bestellung des Nachtragsliquidators berührt die Beteiligte zu 2. nämlich nicht unmittelbar, sondern erst Handlungen, die der Nachtragsliquidator bestimmungsgemäß vornimmt. Nach allem ist der Beschluß vom 1.03.1999 aufzuheben.

Es kann unterstellt werden, daß - entsprechend dem Vortrag der Beteiligten zu 2. - die betroffene Firma, vertreten durch die bestellte Liquidatorin A., ihren Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 2. durch notariellen Vertrag vom 16.07.1999 veräußert hat. Zwar würde eine wirksame Veräußerung ein das Verfahren erledigendes Ereignis darstellen und hätte auch das Rechtsbeschwerdegericht dieses von Amts wegen zu berücksichtigten. Diese Veräußerung ist jedoch unwirksam, weil die Bestellung der Liquidatorin A. - wie festgestellt - unwirksam war. § 32 FGG greift nicht ein, weil der Beschluß, durch den Frau A. zur Liquidatorin bestellt worden war, wegen "Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts" unwirksam ist. Dazu zählt auch, wenn die Bestellung vom Rechtspfleger statt - wie geboten - vom Richter ausgesprochen worden ist (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 32 RN. 6, 8).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch der erste Bestellungs-Beschluß des Amtsgerichts vom 20.10.1998 unwirksam ist, weil diesen ebenfalls die Rechtspflegerin statt des Richters erlassen hat. Im übrigen ist ein Antrag eines Beteiligten im Sinne des § 2 Abs. 3 LöschG jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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