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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 2 W 162/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 66
BGB § 1897
1. Nach § 66 FGG ist der Betroffene in Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Demnach kann er auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt (Abweichung vom Saarländischen OLG FGPrax 1999, 106).

2. Die Betreuerauswahl ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.


2 W 162/06

Beschluss

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 29.08.2006 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11.08.2006 am 7.11.2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird.

Gründe:

Die Betroffene lebt mit ihrem 58-jährigen Sohn M.............zusammen in einer Wohnung. Sie bezieht Renten von insgesamt 1.747,73 Euro monatlich und hat ein Sparguthaben von 37.296,24 Euro (Stand 31.01.2006). Der Sohn hat kein eigenes Einkommen und lebt vollständig auf Kosten seiner Mutter. Bei ihm ist ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch bekannt. Ende Dezember 2004 befand er sich infolgedessen in einem reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand und war nicht imstande, die Betroffene ausreichend zu versorgen. Diese war bettlägerig und litt u.a. an einem Flüssigkeitsmangel, einer Kortison-Dermatitis, Bindehautentzündung der Augen und Bluthochdruck. Ferner war ihr Hörgerät defekt. Am 27.12.2004 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zur vorläufigen Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden u.a. und Regelung der Post. Die vorläufige Betreuung sollte in 6 Monaten enden. Während eines von der Beteiligten sofort veranlassten Aufenthalts der Betroffenen in einem Pflegeheim vom 27.12.2004 bis 20.01.2005 verbesserte sich ihr Zustand wesentlich. Am 6.01.2005 änderte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 27.12.2004 "mit der Maßgabe", dass eine neue Betreuerin eingesetzt wurde. Der Beschluss enthält die Ankündigung: Das Gericht wird spätestens bis zum "1.1.10." über eine Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung beschließen. Auf die Beschwerde der seinerzeit bestellten Verfahrenspflegerin änderte das Landgericht am 18.02.2005 den Beschluss vom 6.01.2005 und setzte wiederum die Beteiligte zur Betreuerin ein. Am 28.02.2005 meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen (Rechtsanwalt G.) und überreichten eine von ihr am 24.02.2005 unterzeichnete "Prozeßvollmacht".

Am 14.06.2005 hat Rechtsanwalt G............. beantragt, den Beschluss vom 27.12.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 18.02.2005 aufzuheben, hilfsweise dahin zu ändern, dass der Sohn M zum Betreuer bestellt werde. Er hat eine von ihm als Notar am 31.03.2005 beurkundete Altersvorsorgevollmacht der Betroffenen auf ihren Sohn vorgelegt und in erster Linie geltend gemacht, angesichts dieser Vollmacht sei eine Betreuung nicht mehr erforderlich. Falls eine Betreuung für erforderlich gehalten werde, sei entsprechend dem Vorschlag der Betroffenen ihr Sohn zum Betreuer zu bestellen. Dieser sei dafür geeignet. Insbesondere habe er seit Dezember 2004 keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 2.12.2005 die Anträge zurückgewiesen. Es hat die Betroffene für betreuungsbedürftig im Sinne des § 1896 BGB und ihren Sohn für ungeeignet zum Betreuer gehalten. Hiergegen hat Rechtsanwalt Giese Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Betroffenen den eingangs genannten Verfahrenspfleger beigeordnet sowie ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene angehört. Es hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.08.2006 als unzulässig "zurückgewiesen", weil die Betroffene nicht über einen natürlichen Willen verfüge und deshalb die Verfahrensvollmacht unwirksam sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch Rechtsanwalt G. eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29, 20, 21 FGG zulässig. Insbesondere hält der Senat die Verfahrensvollmacht der Betroffenen an Rechtsanwalt G. für wirksam. Nach § 66 FGG ist der Betroffene in Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Demnach kann er auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt, d.h., fähig ist, Sinn und Folge seiner Erklärungen zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner Lage zu machen. Der abweichenden Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts (FGPrax 1999, 108, 109; zustimmend Bauer in HK-BUR, FGG, § 66 Rn. 7a; im Ergebnis gleich Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 66 Rn. 3) vermag der Senat nicht zu folgen (ebenso Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 66 Rn. 2; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, FGG, 4. Aufl., § 66 Rn. 9; Schmidt FGPrax 1999, 178 in einer Anmerkung zum Beschluss des Saarländischen OLG). § 66 FGG lässt eine solche Einschränkung der Verfahrensfähigkeit, die eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Graden der Geschäftsfähigkeit voraussetzen würde, nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die Gesetzesmaterialien. Daraus ergibt sich vielmehr das Ziel, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken und ihn als eigenständigen Beteiligten und nicht als bloßes Verfahrensobjekt zu behandeln (BT-Drucks. 11/4528 S. 89; Keidel/Kayser a.a.O.). Eventuelle Nachteile der Verfahrensfähigkeit - zum Beispiel durch eine Rechtsmittelrücknahme oder einen Rechtsmittelverzicht - hat der Gesetzgeber wissend in Kauf genommen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann a.a.O.). Dem Schutzbedürfnis des Betroffenen wird weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht ihm - soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist - einen Pfleger für das Verfahren bestellt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FGG), und zwar - entgegen § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG - auch dann, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Der Verfahrenspfleger einerseits und der Betroffenen oder sein Bevollmächtigter andererseits können unabhängig voneinander und jeweils gegen den Willen des anderen widersprechende Rechtsmittel einlegen, die als Rechtsmittel verschiedener Einzelberechtigter anzusehen sind und beschieden werden müssen (Keidel/Kayser, § 66 Rn. 5). Es ist Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Betroffenen, seines Verfahrensbevollmächtigten und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG zu prüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Betroffenen durch die von ihrem Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittel ein Nachteil droht. Die vom Saarländischen OLG zur Begründung seiner Auffassung zitierten Entscheidungen tragen diese nicht. BGHZ 70, 252, 255 besagt im Vorgriff auf § 66 FGG n. F., dass der Betroffene auch im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit wirksam Beschwerde gegen die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft einlegen kann. BayObLZ 1996, 34 befasst sich nicht mit der Verfahrensfähigkeit, sondern mit der Einwilligung des Betroffenen in seine Unterbringung. OLG Hamm OLGZ 90, 401 erging vor Inkrafttreten des § 66 FGG n. F. und erklärt im Ergebnis einen Rechtsmittelverzicht des Betroffenen für unwirksam, wenn ihm zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden können. Die Entscheidung OLG Hamm FGPrax 1996, 193 ist a.a.O. nicht auffindbar. Zwar weicht der Senat mit seiner Auffassung von der Meinung des Saarländischen OLG ab. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist gleichwohl nicht geboten, weil die weitere Beschwerde im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte, wenn der Senat der Auffassung des Saarländischen OLG folgen würde (BGH NJW 1968, 1477; KG OLGZ 1970, 58, 64; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 28 Rn. 13).

Das nach allem zulässige Rechtsmittel hat sachlich im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings hält der Senat die angefochtene Entscheidung aus den bereits dargelegten Gründen insoweit für rechtsfehlerhaft (§§ 27 FGG; 546 ZPO), als das Landgericht im Anschluss an das Saarländische OLG die von der Betroffenen ihrem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Verfahrensvollmacht für unwirksam gehalten hat, weil sie mangels natürlichen Willens nicht verfahrensfähig sei. Dieser Rechtsfehler führt indessen - statt einer Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig - zu ihrer Zurückweisung als unbegründet. Das Landgericht hat hilfsweise auch die Begründetheit der Erstbeschwerde geprüft und diese verneint. Insoweit ist seine Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu Recht für die Betroffene die Betreuung mit dem bestehenden Aufgabenkreis eingerichtet. Die Betroffene leide nach den Feststellungen des Sachverständigen S............ an einem demenziellen Abbauprozess, auf Grund dessen sie nicht mehr in der Lage sei, die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen und/oder Handlungen zu überblicken. Sie könne ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln, da ihre Urteils- und Entscheidungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Die Erforderlichkeit der eingerichteten Betreuung sei nicht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Altersvorsorgevollmacht vom 31.03.2005 entfallen. Diese sei nach den Befunderhebungen durch den Sachverständigen S und dem Eindruck der Kammer bei den persönlichen Anhörungen mangels Geschäftsfähigkeit der Betroffenen unwirksam. Die Bestellung des Sohnes der Betroffenen zum Betreuer komme - auch wenn sie dieses wünsche - nicht in Betracht. Trotz der inzwischen eingetretenen Verbesserung der Versorgung der Betroffenen, könnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie Ende 2004 in einem reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufgefunden worden sei. Erst nach dem Einsatz der Beteiligten habe - zum Teil gegen den heftigen Widerstand des Sohnes - eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet werden können. Auch wenn zu seinen Gunsten angenommen werde, dass zur Zeit keine Alkoholproblematik bestehe, könnten seine "sehr eigenen Vorstellungen" über eine ausreichende Versorgung der Mutter nicht unberücksichtigt bleiben. Hinzu komme, dass eine Interessenkollision zwischen seinen Interessen und den Interessen der Mutter bestehe. Er habe kein eigenes Einkommen und lebe ausschließlich von den Einkünften seiner Mutter. Andererseits sei diese wegen eines erhöhten Pflegebedarfs selbst auf ihre Einkünfte angewiesen. Der Sohn habe wiederholt schriftlich und mündlich erklärt, wie sehr es ihm im eigenen Interesse um eine Reduzierung der regelmäßigen Kosten im Rahmen der Versorgung seiner Mutter gehe. Angesichts seiner ungünstigen wirtschaftlichen Lage und seines Anspruchsdenkens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die gebotene Versorgung der Mutter gewährleiste.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Voraussetzungen des § 1896 BGB. An den verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt, den das Landgericht maßgeblich auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M.-B.vom 25.12.2004, 20.01.2005, 27.06.2005 und 28.03.2006 gestützt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich gebunden. Ob diese Gutachten zutreffen, ist seiner Nachprüfung entzogen. Die in der weiteren Beschwerde erstmals geäußerten - wenig substantiierten - Zweifel an der Geeignetheit des Sachverständigen - fehlende Facharztqualifikation, Einstellung der Tätigkeit und "Rückzug" ins Ausland, "Kritik" in früheren Verfahren - sind für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich. Daraus ergibt sich nicht, dass das Landgericht zur Zeit seiner Entscheidung diese Qualifikation hätte in Frage stellen und ihr nachgehen müssen.

Auch die vom Landgericht bestätigte Betreuerauswahl, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (Senatsbeschluss vom 14.04.2005 - 2 W 49/03 - SchlHA 2006, 168, 169), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat die Vorgaben gemäß § 1897 Abs. 4, 5 und 6 BGB beachtet. Eine Bestellung des Sohnes der Betroffenen zu ihrem Betreuer würde ihrem Wohl widersprechen, weil - wie es zutreffend ausgeführt hat - dieser für die Betreuung ungeeignet ist (§ 1897 Abs. 1; vgl. Senat a.a.O.). Insbesondere hat es den zu befürchtenden Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen ausreichend festgestellt (vgl. Senat a.a.O.). U. A hat er in seinem Schreiben - eingegangen bei den Verfahrensbevollmächtigen am 3.01.2006 - geäußert, er nehme sich das Recht, als Anwartschaftsberechtigter auf sein potentielles Erbe hinzuweisen. Dies geschehe im Wesentlichen aus Sorge davor, dass das relativ geringe und immer geringer werdende Erbe unnötig und willkürlich verschleudert werde. Mit seiner - konstant wiederholt verlautbarten - Einstellung verkennt der Sohn der Betroffenen bereits im Ausgangspunkt, dass ihm bis zum Anfall der Erbschaft keinerlei Rechte am Vermögen seiner Mutter zustehen, sondern dieses ausschließlich dazu bestimmt ist, ihrem Wohl zu dienen und insbesondere ihre erforderliche und uneingeschränkte Versorgung sicher zu stellen. Dieses kann nur durch professionelle Dienste - Essen auf Rädern und Pflege - geschehen. Aus den Berichten der Beteiligten und des Pflegedienstes geht hervor, dass der Sohn der Betroffenen - zudem in einer völlig unangemessenen Form - stets bemüht war, diese Dienste zu Lasten seiner Mutter und zum eigenen Vorteil zu reduzieren. Ohne ständige Kontrolle und Aufsicht, die nur in der bisherigen Form gewährleistet werden kann, ist zu befürchten, dass die Betroffene zu Schaden kommt. Das gilt insbesondere, falls eine Heimpflege für sie erforderlich werden sollte und ihr Sohn aus Kostengründen diese ablehnt.

Ohne Einfluss auf die Entscheidung bleibt der Umstand, dass das Amtsgericht in seinen Beschlüssen vom 27.12.2004 und 6.01.2005 - insoweit auch nicht geändert vom Landgericht in seinem Beschluss vom 18.02.2005 - nur eine einstweilige Regelung der Betreuung nach § 69f FGG getroffen hat, deren angeordnete Dauer von 6 Monaten - im übrigen auch die gesetzliche Höchstdauer von einem Jahr - längst abgelaufen ist. Diese ist damit außer Kraft getreten, ohne dass im Hauptverfahren - soweit aus den Akten ersichtlich - eine ausdrückliche endgültige Regelung der Betreuung erfolgt ist. Der Senat wertet jedoch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2.12.2005 als konkludente endgültige Bestellung der Beteiligten, weil die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme vorliegen und das Amtsgericht offensichtlich von einer fortwährenden Bestellung ausging. Die Angabe der Überprüfungsfrist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG ist nachholbar. Was das Amtsgericht mit seiner handschriftlichen Einfügung im Beschluss vom 6.01.2005 "1.1.10." gemeint hat, ist nicht nachvollziehbar, lässt indessen jedenfalls nicht die Auslegung zu, das Amtsgericht habe angesichts des Entscheidungsgegenstandes "Wechsel der vorläufigen Betreuerin" und angesichts des Wortlauts des Beschlusses im übrigen eine endgültige Regelung treffen wollen.

Ende der Entscheidung

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