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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 W 198/02
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG


Vorschriften:

BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1908 i
ZSEG § 15
Der Anspruch eines Rechtsanwalts als Betreuer auf Erstattung von Aufwendungsersatz unterlag und unterliegt in erster Linie den Ausschlussfristen des Vormundschaftsvergütungsrechts.
Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1. war in der Zeit vom 1.09. bis zum 12.11.1997 - Datum der Zustellung des Entlassungsbescheides - Betreuer des Betroffenen. Am 8.11.1999 hat er einen Antrag auf Festsetzung der in dieser Zeit im Rahmen der Betreuung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß den beigefügten Kostenrechnungen über insgesamt 2.693,49 DM gegenüber dem Betreuten, hilfsweise gegenüber der Landeskasse, vorsorglich auch auf alle sonstigen Rechtsgrundlagen gestützt, beim Amtsgericht eingereicht. Dieses hat die Gebühren, zu erstatten aus der Landeskasse, antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat die Frage, ob dieser überhaupt spezielle Rechtsanwaltstätigkeit entfaltet hat, offen gelassen und die Auffassung vertreten, die Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F., 15 Abs. 2 ZSEG binnen drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit als Betreuer erloschen. Die allgemeine Verjährungsfrist für die Ansprüche der Rechtsanwälte nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB werde durch die Erlöschensfrist überlagert. Eine Festsetzung gegenüber dem Betroffenen komme nicht in Betracht, weil dieser mittellos sei. Im Hinblick auf den Vorrang der Erlöschensfrist hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beteiligte zu 1. Gebrauch gemacht. Er macht geltend, für einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt sei die Erlöschensfrist von drei Monaten zu kurz, weil die Gebühren nach dem Streitwert zu bemessen seien und ein Streitwert häufig erst nach dem Abschluß eines wesentlich länger laufenden Verfahrens bestimmt werden könne.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, daß der Beteiligte zu 1. "anwaltstypisch" als Betreuer tätig geworden ist, so daß er bei Mittellosigkeit des Betroffenen grundsätzlich gemäß §§ 1908 i, 1835 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BGB Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen kann. Das Vorliegen von Verjährungs- und Ausschlußfristen ist im Festsetzungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BayObLG FGPrax 2000, 201). Da diese Fragen dem materiellen Recht zuzuordnen sind, findet auf den hier streitigen Zeitraum - 1.09. bis 12.11.1997 - das bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderunsgesetzes am 1.01.1999 geltende Recht Anwendung (BayOblG a.a.O; Senat, Beschluß vom 13.10.1999, 2 W 146/99). Demnach gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. Gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG entsprechend erlischt der Erstattungsanspruch, wenn der Betreuer nicht binnen drei Monaten nach Beendigung seiner Zuziehung Entschädigung bei dem zuständigen Gericht verlangt. Der Anfangszeitpunkt der Frist ist mit der tatsächlichen Beendigung der Betreuungstätigkeit anzunehmen (BayObLG a.a.O.; Senat a.a.O.). Demnach hätte der Beteiligte zu 1. seinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse spätestens am 12.02.1998 geltend machen müssen, danach war er erloschen. Rechtsanwälte von dieser Regelung auszunehmen, ist nach dem Gesetz nicht möglich. § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. regelt seinem Wortlaut nach die dreimonatige Erlöschensfrist für den Erstattungsanspruch des Vormundes bzw. Betreuers gegen die Staatskasse schlechthin und nimmt bestimmte Berufsgruppen hiervon nicht aus. Diese Regelung ist auch sinnvoll. Der dem Zeugen auferlegte Zwang, den Entschädigungsanspruch innerhalb der gesetzten Frist geltend zu machen, dient dem Interesse des Justizfiskus, alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu gewinnen. Dieser Gesetzeszweck gilt entsprechend für den Vormund bzw. Betreuer (OLG Dresden FamRZ 2000, 187, 188). Der Einwand, ein Rechtsanwalt könne häufig seinen Erstattungsanspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist anbringen, weil der für die Gebühren maßgebliche Streitwert nicht bekannt sei, steht der Regelung nicht entgegen. Es steht dem Rechtsanwalt frei, in jeder Lage des von ihm als Betreuer betriebenen Gerichtsverfahrens - hier ging es um ein Ehescheidungsverfahren - aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes zu beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO). Ein Bedürfnis für die Festsetzung des Streitwertes vor Beendigung eines Gerichtsverfahrens ist auch sonst des öfteren gegeben, wenn es zum Beispiel für die Bemessung des Vorschusses erforderlich ist oder der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig endet und er abrechnen möchte. Diese Festsetzung ist nach allem rechtlich möglich und wird auch nach den Erfahrungen des Senats erfolgreich praktiziert. Die Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. hat neben der Erlöschensfrist eigene Bedeutung in den Fällen, in denen die Letztgenannte nicht eingreift, weil die Betreuungstätigkeit - anders als vorliegend - noch nicht beendet ist (vgl. für den nicht anwaltlichen Betreuer gem. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BayObLG a.a.O. S. 201, 202). Entsprechendes dürfte nach geltendem Recht im Verhältnis der Verjährungsfristen zu den Erlöschensfristen der §§ 1835 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. gelten. Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, daß die Erlöschensfrist nicht nur für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 4 BGB a.F., sondern auch für den Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB a.F. gilt, auf den der Beteiligte zu 1. sein Begehren hilfsweise gestützt hat (§§ 1836 Abs. 2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB a.F.).

Eine Vorlagepflicht für den Senat nach § 28 Abs. 2 FGG besteht nicht. Zwar ist das OLG Dresden a.a.O. der Meinung, daß in der gegebenen Konstellation die Verjährungsfristen nach § 196 Abs. 1 BGB a.F. nur für Ansprüche gegen den nicht mittellosen Betroffenen gelten. Darauf kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an, da auch das OLG Dresden auf Ansprüche gegen die Staatskasse die Erlöschensfrist nach § 15 Abs. 2 ZSEG anwendet. Desgleichen widerspricht die hier vertretene Auffassung nicht den Senatsbeschlüssen vom 31.05.2001 - 2 W 215 und 2 W 221/00 - , denn dort war die Tätigkeit des Betreuers noch nicht beendet und ging es nur um die Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.

Ende der Entscheidung

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