Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 2 W 198/07
Rechtsgebiete: BNOtO, GVG, FGG, ZPO, BeurkG


Vorschriften:

BNOtO § 21
BNOtO § 24 Abs. 3 Satz 2
GVG § 184
FGG § 8
ZPO § 438
HGB § 12
HGB § 126a
BeurkG § 39
BeurkG § 39a
1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese Voraussetzungen sind für das schwedische Handelsregister gegeben.

2. Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben.

3. Urkunden, die Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei einer Vertretungsbescheinigung oder einem Beglaubigungsvermerk darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist.

4. Entsprechend § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation oder gegebenenfalls durch eine Apostille nachzuweisen, es sei dann, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann.

5. Für eine notarielle elektronischen Berichtigungsnachricht ist nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Vielmehr ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG erforderlich, aber auch ausreichend.


2 W 198/07

Beschluss

In der Handelsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 6.08.2007 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 12.07.2007 durch die Richter _________ am 13.12.2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit das Amtsgericht einen Kostenvorschuss verlangt.

2. Hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsberechtigung des T wird die angefochtene Zwischenverfügung und die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3. Hinsichtlich der Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung und der Dokumentenübersendung ohne Beglaubigungsvermerk werden die angefochtene Zwischenverfügung und die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.

4. Im übrigen - wegen der Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille - wird die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Kommanditisten der Betroffenen sind die X-AB mit dem Sitz in Västeras (Schweden), die Y-GmbH in Achim, BS und CS.

Mit Dateien vom 22.01.2007, 5.03.2007 und 30.03.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im folgenden: Notar) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Eintragung von Änderungen zum Handelsregister angemmeldet, und zwar u. a. jeweils eine teilweise Übertragung der Kommanditeinlage der Y-GmbH auf die AB und der AB auf BS. Die Anmeldung ist für die AB unterzeichnet von T, dessen Unterschrift von einem schwedischen Notar in Västeras beglaubigt worden ist. Der notarielle Beglaubigungsvermerk ist in englischer Sprache abgefasst.

Mit Zwischenverfügung vom 12.04.2007 hat das Amtsgericht - wobei es im Ergebnis auch blieb - den Verfahrensbevollmächtigten zunächst aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 220,00 Euro für Gerichtsgebühren einzuzahlen oder die Kostenhaftung zu übernehmen. Ferner hat es dem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, folgende Beanstandungen zu beheben: Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des T eine beglaubigte Handelsregisterabschrift neuesten Datums oder eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO einzureichen, die der Höhe nach unrichtig angegebene Kommanditanlage der BS zu berichtigen und eine entsprechende ergänzende Anmeldung nachzureichen sowie desgleichen eine deutsche Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung des T nebst Apostille.

Unter dem 18.04.2007 hat der Notar in elektronischer Form (EGVP-NACHRICHT an das Amtsgericht) die gerügten Angaben zur Höhe der Kommanditeinlagen auf Grund der ihm gemäß Ziffer 12 der Anmeldung erteilten Vollmacht "gemäß § 44a BeurkG" wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

Mit Zwischenverfügung vom 24.04.2007 hat das Amtsgericht beanstandet, dass die eine notarielle Eigenurkunde enthaltende Datei vom 18.04.2007 keinen Beglaubigungsvermerk (Text: "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Daten mit dem hier vorliegenden Dokument aus Urschrift") enthalte. Mit EGVP-NACHRICHT an das Amtsgericht vom 2.05.2007 hat der Notar geltend gemacht, dass von der Eigenurkunde keine Papierabschrift erstellt, mithin kein Beglaubigungsvermerk anzubringen sei. Es sei auch weder die Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung noch eine Apostille erforderlich. Ferner hat er "analog § 21 BNotO" auf Grund einer Einsicht in das (schwedische) elektronische Handelsregister vom 17.04.2007 bescheinigt, dass T als geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied befugt sei, die Aktiengesellschaft schwedischen Rechts allein zu vertreten.

Mit Zwischenverfügung vom 4.05.2007 hat das Amtsgericht auf einer Einreichung der Eigenurkunde zur Berichtigung nebst zusätzlichem Beglaubigungsvermerk zur Datei und einer Apostille und Übersetzung zur Beglaubigung der Unterschrift des T bestanden. Ferner hat es Zweifel geäußert, ob die Bescheinigung nach § 21 BNotO über die Vertretungsberechtigung ausreiche, weil nicht alle ausländischen Register als ähnliche Register im Sinne der Vorschrift eingestuft werden könnten. Jedenfalls sei es erforderlich, einen aktuellen Registerauszug einzureichen, weil nach dem vorliegenden Registerauszug vom 9.01.2006 T mit Ausnahme von hier nicht gegebenen laufenden Angelegenheiten nur gemeinschaftlich mit anderen Vertretern vertretungsberechtigt gewesen sei und dementsprechend bei früheren Anmeldungen jeweils auch anderer Vertreter mitgewirkt hätten. Ein Datum der Änderung der Vertretungsverhältnisse sei nicht bescheinigt. Zur Ausräumung der Hindernisse hat das Amtsgericht eine Frist bis zum 1.07.2007 eingeräumt.

Der Notar hat durch EGVP-NACHRICHT - ohne ersichtliches Datum - für die Betroffene Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eingelegt. Er hat die Anforderung eines Kostenvorschusses für unberechtigt gehalten, den Beanstandungen im Einzelnen widersprochen und seine Vertretungsbescheinigung vom 2.05.2007 dahingehend ergänzt, dass T als geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied die Gesellschaft für das laufende Geschäft - ein solches sei vorliegend gegeben - allein vertreten könne.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 171 - 173 d. A.), richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit Gegenstand des angefochtenen Beschlusses die Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 1 KostO ist. Gemäß §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 5 Satz 1 KostO ist die weitere Beschwerde insoweit nur statthaft, wenn das als Beschwerdegericht entscheidende Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in seinem Beschluss zugelassen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 8 KostO Rn. 8). Enthält die Entscheidung des Landgerichts - wie hier - keine Aussage über die Zulassung, so gilt die weitere Beschwerde als nicht zugelassen (Senat SchlHA 2007, 523; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rn. 40 m.w.Nw.).

2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist teilweise begründet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt:

Wegen der Vertretungsberechtigung des T sei zweifelhaft, ob § 21 BNOtO auf die Einsichtnahme in ausländische Register entsprechend anwendbar sei. Jedenfalls sei bereits auf Grund der Bedenken des Amtsgerichts im Übrigen die Einreichung eines aktuellen Registerauszugs erforderlich. Wegen der Dokumentenübersendung nebst zusätzlichem Beglaubigungsvermerk ersetze die qualifizierte Signatur den fehlenden Beglaubigungsvermerk nicht. Dieser Vermerk solle gewährleisten, dass die übersandte notarielle Eigenurkunde mit der beim anmeldenden Notar verbliebenen Originaldatei übereinstimme. Wegen der Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung weise das Amtsgericht zu Recht auf §§ 8 FGG, 184 GVG hin. Es könnte oder sollte allerdings bei einfachen Texten wie Vollmachten oder Beglaubigungsvermerken von einer Übersetzung abgesehen werden, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache selbst mächtig sei. Wegen der Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille sei diese beizubringen. Gemäß § 438 Abs. 1 ZPO spreche grundsätzlich keine gesetzliche Vermutung für die Echtheit der betreffenden Urkunde, solange sie nicht legalisiert oder falls - wenn wie im vorliegenden Fall eine Apostille ausreiche (Schweden habe das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 unterzeichnet) - eine solche nicht angebracht sei. Vielmehr habe das Registergericht die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach den Umständen des Falles zu ermessen.

Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des T

aa) Nach Auffassung des Senats ist vorliegend der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO grundsätzlich zulässig. Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist ein deutscher Notar auch zuständig, unter Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht (LG Aachen MittRhNotK 1988, 157; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 21 Rn. 13; Beck'sches Notarhandbuch, 4. Aufl., § 12 Rn. 25; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 12 Rn. 29; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, 2. Aufl., § 21 Rn. 8; a. A. ohne Begründung: Schippel/Bracker/Reithmann, BNotO, 8. Aufl., § 21 Rn. 16). § 21 BNotO lässt insoweit keine Einschränkung erkennen. Dadurch wird das Eintragungsverfahren im internationalen Rechtsverkehr, der auch weiterhin zunehmen wird, ohne Nachteile erleichtert. Der Notar hat im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass das schwedische Handelsregister in Bezug auf seine Zuverlässigkeit dem deutschen Handelsregister entspricht (EGVP-NACHRICHT vom 6.08.2007 Seite 2. 3. Absatz - Bl. 190 d. A.). Hiergegen haben weder Amts- noch Landgericht nachvollziehbare Bedenken aufgezeigt. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Amtsgericht von der Betroffenen - wie stets in der Vergangenheit - wiederum die Vorlage eines Handelsregisterauszuges verlangt, dass es an sich selbst dessen Zuverlässigkeit bejaht und seine allgemeinen Bedenken hierzu im Widerspruch stehen. Die Form der Bescheinigung haben Amts- und Landgericht nicht beanstandet.

bb) Die Notarbescheinigung des Verfahrensbevollmächtigten vom 2.05.2007 einschließlich ihrer Ergänzung in der Beschwerdeschrift ist dahin zu verstehen, dass - offenbar In Übereinstimmung mit dem vorliegenden schwedischen Registerauszug vom 9.01.2006 (Bl. 61 d. A. HRA 1215 RD SB) - Tals geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied die Gesellschaft für das laufende Geschäft - der Notar sieht die vorliegende Anmeldung abweichend vom Amtsgericht als ein solches an - allein vertreten kann und im Übrigen nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt ist. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (Beck'sches Notarhandbuch a.a.O. § 12 Rn. 25 m.w.Nw.). Die Frage, ob die vorliegende Anmeldung als laufendes Geschäft zu werten ist, beurteilt sich demnach nach schwedischem Recht. Dieses Recht zu ermitteln ist im Fall der Abweichung von der Auffassung des Notars die Pflicht des Tatsachenrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu überprüfen, ob das Gericht bei der Ermittlung des fremden Rechts alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 und 15 ). Eine solche Ermittlung ist hier zu vermissen. Die Feststellung des Amtsgerichts, die Anmeldung gehöre nach bislang vertretener Rechtsauffassung nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten, reicht zur Begründung nicht aus. Diese Ermittlung wird - nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit - nachzuholen sein. Zweckmäßigerweise ist die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuweisen, da diesem die Eintragung in das Handelsregister obliegt.

b) Zur Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung

Das Landgericht hat es in den Gründen seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft offen gelassen, ob eine Übersetzung des notariellen Beglaubigungsvermerks erforderlich ist oder nicht. Die Gerichtssprache ist nach § 184 GVG deutsch. Das gilt nach § 8 FGG auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daher müssen Urkunden, soweit sie Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt. Wird eine solche Urkunde in fremder Sprache vorgelegt - zum Beispiel eine Vertretungsbescheinigung oder ein Beglaubigungsvermerk - so darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist (vgl. Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, § 29 GBO Rn. 264; Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O. § 21 Rn. 7). Eine andere Auffassung wäre formalistisch und würde die Inanspruchnahme der Gerichte unnötig verzögern und verteuern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach ihrem Ausbildungsstand Rechtspfleger und Richter - zumal im Bereich des Handelsregisters und der Kammer für Handelsachen fremdsprachige Texte nicht selten sind - jedenfalls einen wiederkehrenden und formelhaften englischen Text wie den Beglaubigungsvermerk ohne fremde Hilfe übersetzen und verstehen können. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Amtsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt.

c) Zur Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille

Im Rahmen des auch im Verfahren des FGG entsprechend anwendbaren § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung zwischen Deutschland und Schweden die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach § 13 Abs. 2 KonsularG oder - wenn wie vorliegend eine Befreiung hiervon unter den beteiligten Staaten nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 vereinbart ist - eine Apostille der zuständigen inneren Behörden des ausländischen Staates nachzuweisen, es sei denn, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann (Senat SchlHA 1961, 173; BayObLG MittBayNot 1989, 273; BayObLG, Beschluss vom 19.11.1992 - 2Z BR 100/92 - RPfl 1993, 192 = IPRax 1994, 122; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 86; Anmerkung von Ries zu LG Berlin ZIP 2004, 2382; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 29 Rn. 50; Bindseil DNotZ 1992, 275, 285). Derartige besondere Umstände des Einzelfalles sind vorliegend nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht dargelegt, so dass das Amtsgericht mit Recht die Beibringung einer Apostille verlangt hat. Als Regelfall bedarf diese Anordnung auch keiner näheren Begründung. Die von der Betroffenen zum Beleg einer gegenteiligen Auffassung angezogene Besprechung von Roth (statt IPRax 1995, 87 richtig IPRrax 1994, 86, 88) zum erwähnten Beschluss des BayObLG vom 19.11.1992 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Roth stimmt der Auffassung des BayObLG ohne Einschränkung zu, wonach die von einem ausländischen Notar (in jenem Fall ein Notary Public in den USA) vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung im Grundbucheintragungsverfahren zum Nachweis ihrer Echtheit grundsätzlich der Apostille bedarf. In jenem Fall konnte ausnahmsweise davon abgesehen werden, weil auf der Vollmachtsurkunde eine Bescheinigung des Urkundsbeamten des Bezirksgerichts mit Siegel angebracht und darin auf die Bescheinigung des für die Ausstellung der Apostille zuständigen Secretary of State Bezug genommen war.

d) Zur Dokumentenübersendung ohne Beglaubigungsvermerk

Nach Auffassung des Senats ist für die elektronische Berichtigungsnachricht des Notars vom 18.04.2007 nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 1.01.2007 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Dazu bedarf es der Übersendung der elektronischen Abschrift des Originals der Papierurkunde (Handelsregisteranmeldung nebst Unterschriftsbeglaubigungsvermerk) und des elektronischen Zeugnisses über die Abschriftsbeglaubigung (vgl. Apfelbaum/Bettendorf RNotZ 2007, 89, 90, 93). Diese Form betrifft allerdings nur die Anmeldung selbst, mithin die Erklärung, dass eine bestimmte eintragungsfähige oder eintragungspflichtige Tatsache - hier die Erhöhung und Herabsetzung einer Einlage nach § 175 HGB - in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aber die dieser Erklärung beigefügten Urkunden und Unterlagen (OLG Celle NJW-RR 2000, 702; Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 2). Eine solche formgemäße Anmeldung ist hier bereits unter dem 22.01.2007, 5.03.2007 und 30.03.2007 erfolgt. Bei der elektronischen Nachricht des Notars vom 18.04.2007 handelt es nach Auffassung des Senats sich lediglich um ein nachgereichtes sonstiges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 2 HGB. Die eintragungspflichtigen Tatsachen werden dadurch nicht substantiell verändert, sondern - wie aus dem Handelsregister ohnehin ersichtlich - nur klargestellt. Die Nachricht ist als sog. Eigenurkunde des Notars zu werten, die beispielhaft in § 24 Abs. 3 Satz 2 BNotO für eine Rücknahmeerklärung vorgesehen ist und in der Rechtsprechung für bestimmte Fälle - insbesondere wie hier für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Grund einer dem Notar persönlich erteilten Durchführungsvollmacht - als öffentliche Urkunde, die in Papierform der eigenhändigen Unterschrift des Notars und des Siegels bedarf, anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1981, 125; Demharter a.a.O. § 29 Rn. 35; Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O. § 24 BNotO Rn. 58; Gutachten DNotI-Report 1998, 169). Nach Bedeutung und Sinn einer solchen Urkunde hält der Senat § 126a BGB für entsprechend anwendbar (vgl. auch §§ 39, 39 a BeurkG) mit der Folge, dass im Falle der elektronischen Errichtung eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz erforderlich, aber auch ausreichend ist. Hierdurch werden Unterschrift des Notars und Dienstsiegel ersetzt. Die Notareigenschaft ist Bestandteil der qualifiziert elektronischen Signatur des Notars (vgl. Apfelbaum/Bettendorf a.a.O. S. 90/91 unter Buchst. B Nr. 1. und 2.). Im Interesse der Vereinfachung ist nicht einzusehen, dass der Notar zunächst eine schriftliche Eigenurkunde herstellt und diese sodann in der Form des § 12 Abs. 1 HGB - also elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, wie eingangs dargestellt - einreicht. Anders würde es liegen, wenn die Berichtigung nicht in der geschehenen Weise vom Notar, sondern von der Beteiligten in der Form der ursprünglichen Anmeldung vorgenommen worden wäre.

Ende der Entscheidung

Zurück