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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 2 W 199/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908 b
Liegen die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer nicht vor oder entfallen sie später, besteht schon deswegen ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers.
2 W 199/01

Beschluss

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 6./7. November 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Oktober 2001 durch die Richter und am 6. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. trägt die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert von 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. war seit dem Jahre 1972 zunächst Vormund und anschließend Betreuer des Betroffenen. Der als Rechtsanwalt tätige Beteiligte zu 2. wurde als Vormund/Betreuer ausgewählt, weil der Betroffene zunächst lediglich dadurch auffiel, dass er Behörden und Gerichte krankheitsbedingt mit zahllosen Eingaben beschäftigte. Deshalb wurde der Beteiligte zu 2. als (Berufs-)Betreuer zunächst nur mit der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen - einschließlich Prozessvertretung und Vertretung gegenüber Behörden - betraut. Am 19. Juli 1995 wurde der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten des Betroffenen erweitert. Zu Beginn des Jahres 1999 traten bei dem nunmehr fast 90 Jahre alten Betroffenen akute gesundheitliche Probleme auf. Eine lebensbedrohliche Operation war erforderlich. Außerdem litt der Betroffene unter Verwirrtheitszuständen. Er verweigerte die Annahme pflegerischer Hilfeleistungen, obwohl er darauf angewiesen war. Der Betroffene wollte aber gleichwohl nicht in einer Pflegeeinrichtung leben, sondern in seiner eigenen Wohnung. Es war zunächst fraglich, ob das möglich sein würde. Diese Frage erörterte das Amtsgericht mit dem Beteiligten zu 2. Nach dem Protokoll der Anhörung vom 4. Februar 1999 (Bl. 325 f d. A.) gingen die anstehenden Probleme über den Berufs- und Erfahrungsrahmen des Beteiligten zu 2. hinaus. Im Hinblick darauf bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. als Diplom-Sozialpädogogin mit Beschluss vom 4. Februar 1999 zur weiteren (Berufs-)Betreuerin des Betroffenen. Die Beteiligte zu 1. wurde mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitssorge, Aufenthaltsregelung sowie Organisation und Überwachung von Hilfs- und Pflegediensten im weiteren Sinne einschließlich der dafür notwendigen Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen" betraut, der Beteiligte zu 2. mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge einschließlich Prozessvertretung, Versorgungs- und Sozialleistungen, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Entgegennahme und Öffnen der Post". Das Amtsgericht bestimmte, dass die Beteiligten zu 1. und 2. auch unabhängig voneinander handlungsbefugt sein sollten. In dem Beschluss heisst es: "Beide Betreuer (...) sind bereit und in der Lage, intern die Kompetenzgrenzen abzustecken." Tatsächlich kam es wegen der Überschneidung der Aufgabenkreise jedoch zu Doppeltätigkeiten und einem durch den Koordinationsaufwand bedingten erhöhten Arbeitsaufwand und damit verbunden auch zu Schwierigkeiten bei der Vergütung der beiden Betreuer. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2. mit Beschluss vom 1. August 2001 entlassen und die Beteiligte zu 1. zur alleinigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge, Versorgungs- und Sozialleistungen, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen und Gerichten sowie Entgegennahme und Öffnung der Post mit Ausnahme von Privatpost" bestellt. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 1. August 2001 (Bl. 450 f der Akte) Bezug genommen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 1908 b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB für die Entlassung des Beteiligten zu 2. gegeben. Der wichtige Grund liege nicht in der Person des Beteiligten zu 2. an sich, sondern in den gewandelten Aufgaben, die die Betreuung des Betroffenen nunmehr prägten. Die Betreuung durch einen Rechtsanwalt sei angesichts der veränderten Lebenssituation des Betroffenen nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr angezeigt. Der Betroffene habe in den ersten Jahrzehnten der Vormundschaft zwar im Hinblick auf seine vielzähligen Eingaben bei Behörden und Justiz eines Rechtsanwalts als Betreuer bedurft, der die hierdurch in Gang gesetzten Verfahren fachkundig habe regeln müssen. Diese Voraussetzungen seien inzwischen jedoch nicht mehr gegeben. Der Betroffene mache heute nur noch in weit geringerem Umfang als früher Eingaben. Bei diesen Eingaben sei schon für die Adressaten erkennbar, dass nichts weiter zu veranlassen sei. Deshalb sei die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht mehr notwendig. Im Übrigen erfordere die Betreuung des Betroffenen inzwischen in erheblichem Maße die Regelung von Problemen des täglichen Lebens eines älteren Menschen (Pflegedienst, Haushaltshilfe etc.). Diese Angelegenheiten beträfen weniger das Tätigkeitsfeld eines Rechtsanwalts. Sie entsprächen viel eher dem Tätigkeitsfeld von Sozialpädagogen. Das habe der Beteiligte zu 2. bei der zusätzlichen Bestellung der Beteiligten zu 1. zu Beginn des Jahres 1999 ebenso gesehen. Die Entlassung eines Betreuers sei angezeigt, da sich die Doppelbetreuung nicht bewährt habe. Der Koordinationsaufwand sei größer als der möglicherweise verbleibende Nutzen. Wegen der veränderten Aufgaben komme nur eine Entlassung des Beteiligten zu 2. in Betracht. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1. den Betroffenen über all die Jahre betreut habe. Insofern sei zu berücksichtigten, dass sich der Betroffene mit der Betreuung durch die Beteiligte zu 1. allein einverstanden erklärt habe, wenn auch zunächst nur für 6 Monate. Der Entlassung des Beteiligten zu 2. stehe auch nicht entgegen, dass dem Betroffenen hierdurch eine lang vertraute Person genommen werde. Denn der Betroffene habe in den letzten 2 1/2 Jahren ersichtlich guten Kontakt zu der Beteiligten zu 1. aufgebaut und sei nach seinen regelmäßigen Äußerungen mit dem Beteiligten zu 2. über manche Fragen uneins gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 18. Oktober 2001 (Bl. 546 - 549 d. A.) Bezug genommen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die gemäß §§ 69 g Abs. 4, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 2. vorliegt. Wenn das Amtsgericht - wie im vorliegenden Fall - mehrere Betreuer bestellt, ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers schon dann gegeben, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Das folgt nicht zuletzt aus dem Rechtsgedanken der §§ 1897 Abs. 1, 1899 Abs. 1 BGB. § 1897 Abs. 1 BGB begründet den Vorrang der Einzelbetreuung; sie dient der persönlichen Betreuung und trägt dem knappen Bestand an betreuungsgeeigneten Personen Rechnung (Bundestagsdrucksache 11/4528 S. 130; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1897 BGB Rn. 1). Nach § 1899 Abs. 1 BGB sollen deshalb nur ausnahmsweise dann mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können. Wenn diese Voraussetzung entgegen der ursprünglichen Annahme des Amtsgerichts gar nicht vorlag oder später wegfällt, widerspräche es der in den §§ 1897 Abs. 1, 1899 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers und danach auch dem Wohl des Betroffenen, an der Betreuung durch mehrere Betreuer festzuhalten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in entsprechenden Fällen einen wichtigen Grund für die Entlassung eines Betreuers anzunehmen. Das entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 1900 Abs. 1 und 4, 1908 b Abs. 5, 1908 d BGB. Daraus ergibt sich, dass Betreuer grundsätzlich immer dann entlassen werden sollen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht (mehr) gegeben sind. So liegt der Fall auch dann, wenn mehrere Betreuer bestellt sind, obwohl dies nach § 1899 Abs. 1 BGB nicht (mehr) angezeigt ist. In einem solchen Fall ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers daher nach der gesetzlichen Wertung ohne Weiteres gegeben. Es kommt hier insbesondere nicht mehr darauf an, ob einer der Betreuer Eignungsmängel aufweist oder ob speziell sein Verbleiben im Amt dem Wohl des Betroffenen mehr als unerheblich schaden würde. Ausreichend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB nicht (mehr) vorliegen. Eignungsmängel und andere wichtige Gründe für die Entlassung eines Betreuers sind allenfalls bei der Auswahl des zu entlassenden Betreuers zu berücksichtigen. Wenn entsprechende wichtige Gründe bei keinem der Betreuer gegeben sind, hat das Gericht den zu entlassenden Betreuer nach den selben Kriterien auszuwählen, die gemäß § 1897 BGB für die Auswahl eines Betreuers bei der Erstbestellung gelten.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall zumindest nicht mehr vor, weil die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam nicht besser besorgt werden können als durch einen von ihnen allein. Ein Betreuer war daher zu entlassen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sind auch weder bei der Beteiligten zu 1. noch bei dem Beteiligten zu 2. besondere Gründe für eine Entlassung gegeben. Die Auswahl des zu entlassenden Betreuers war daher nach den Grundsätzen des § 1897 BGB vorzunehmen. Danach ist der zu entlassende Betreuer dann, wenn der Betroffene - wie hier - keinen eigenen Vorschlag zur Entlassung unterbreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen auszuwählen; maßgebend für die Auswahl ist das Wohl des Betroffenen (Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rn. 42). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die angefochtene Auswahlentscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Landgericht die Grundsätze des § 1897 BGB zutreffend angewandt, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Tatsachenstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 30 ff, 42 ff). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet und im Ergebnis als möglich erscheint. Das ist ausreichend. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Würdigung des Tatsachengerichts nicht zwingend sei oder eine andere Würdigung ebenso nahe liege (BGH FGPrax 2000, 130). Unerheblich ist danach insbesondeere der Einwand des Beteiligten zu 2., die Beteiligte zu 1. sei für die Betreuung des Betroffenen nicht geeigneter als er - der Beteiligte zu 2. Das Landgericht hat seine gegenteilige Annahme vertretbar begründet, zumal der Beteiligte zu 2. während seiner Anhörung am 4. Februar 1999 selbst eingeräumt hat, dass die im Jahre 1999 zur Regelung anstehenden Probleme des Betroffenen über seinen Berufs- und Erfahrungsrahmen hinaus gingen, und gerade diese Probleme im Hinblick auf das zunehmende Alter des Betroffenen und den damit erfahrungsgemäß einher gehenden weiteren altersbedingten Abbau jederzeit einen entsprechenden neuen Handlungsbedarf erfordern können. Bei dieser Sachlage wäre es gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB durchaus in Betracht gekommen, den Beteiligten zu 2. schon im Jahre 1999 zu entlassen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 156). Das Landgericht hat auch mit vertretbarer Begründung angenommen, dass der langjährigen Betreuung des Betroffenen durch den Beteiligten zu 2. keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Aus der langen Dauer eines Betreuungsverhältnisses ergibt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. nicht zwingend, dass die Fortsetzung gerade dieses Betreuungsverhältnisses dem Wohl des Betroffenen am besten entspräche. Die damit verbundene Kontinuität der Betreuung liegt zwar grundsätzlich im Interesse des Betroffenen. Das Landgericht hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1. den Betroffenen am 18. Oktober 2001 auch schon seit mehr als 2 1/2 Jahren betreut hat. Der Grundsatz der Kontinuität war und ist daher auch in diesem Verhältnis gewahrt. Im Übrigen kommt es auf die bloße Dauer einer Betreuung nicht entscheidend an. Bei langjährigen Betreuungsverhältnissen ist vielmehr allenfalls zu berücksichtigen, dass sich zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt haben kann, das es als angezeigt erscheinen lassen könnte, den langjährigen Betreuer weiterhin im Amt zu lassen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 156). Auch diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Es hat insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Betroffene mit einer versuchsweisen alleinigen Betreuung durch die Beteiligte zu 1. einverstanden erklärt hat. Der Beteiligte zu 2. weist zwar zu Recht darauf hin, dass den protokollierten Äußerungen des Betroffenen nicht der - von ihm selbst ausgehende - Wunsch zu entnehmen sei, ausschließlich von der Beteiligten zu 1. betreut zu werden oder lieber von ihr als von dem Beteiligten zu 2. Das hat das Landgericht indessen auch weder festgestellt noch ist dies für die Auswahl des zu entlassenden Betreuers erheblich. Bei einer solchen Auswahl ist das Gericht entsprechend § 1897 Abs. 4 BGB vielmehr grundsätzlich nur an ausdrückliche Vorschläge des Betroffenen gebunden. Einen solchen Vorschlag hat der Betroffenen jedoch nicht unterbreitet. Er hat vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest für eine Probezeit mit der vom Gericht vorgeschlagenen Betreuung durch die Beteiligte zu 1. allein einverstanden sei, und diese Erklärung hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise in seine Abwägung einbezogen.

Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. auch, ob der Beteiligte zu 2. besser als die Beteiligte zu 1. mit den Verwandten des Betroffenen kooperiert. Dieser Gesichtspunkt wäre für die Auswahlentscheidung allenfalls dann von Bedeutung, wenn das Wohl des Betroffenen durch das Verhalten der Beteiligten zu 1. gegenüber den Verwandten des Betroffenen beeinträchtigt würde. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Akteninhalt jedoch nicht.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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