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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 2 W 227/06
Rechtsgebiete: GG, EGBGB, BGB, FGG


Vorschriften:

GG Art. 6
EGBGB Art. 14 Abs. 1
EGBGB Art. 22 Abs. 1
BGB §§ 1741 ff.
FGG § 43 b Abs. 1
1. Dass die pakistanische Rechtsordnung für die Beteiligten keine rechtliche Möglichkeit vorsieht, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen, entfaltet dieselbe Wirkung wie ein in einer ausländischen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochenes Adoptionsverbot.

2. Wegen der erheblichen Bedeutung, die der Adoption und den dahinter stehenden Prinzipien, die sie verwirklichen soll, im deutschen Recht zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.

3. Dieses unerträgliche Ergebnis kann auch nicht durch die Möglichkeit der Adoption nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten gemildert werden.

4. Der Umstand, dass der Anzunehmende bislang keine "eigene" Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland knüpfen konnte, hindert nicht die Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung.


2 W 227/06

Beschluss

In dem Adoptionsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.11.2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 10.10.2006 am 13.09.2007 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 18.07.2006 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Schleswig wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) zu bescheinigen, dass ein Adoptionsverfahren über den Betroffenen eingeleitet wird und dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland für das Verfahren erforderlich ist.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten für dieses Verfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000,- €.

Gründe:

Der im Jahre 1961 in Pakistan geborene Beteiligte zu 1) reiste im Jahre 1984 als Asylbewerber in die Bundesrepublik ein. Im Jahre 1994 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gleichfalls im Jahre 1994 heirateten die Beteiligten zu 1) und 2). Die Beteiligte zu 2), die im Jahre 1971 in Pakistan geboren ist, reiste im Jahre 1996 in die Bundesrepublik ein und erhielt im Jahre 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Sowohl der Betroffene als auch die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Islam zugehörig.

Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) blieb kinderlos. In einem Beratungsgespräch empfahl das Jugendamt des Kreises den Beteiligten zu 1) und 2), in ihrem "Heimatland" eine Adoption durchzuführen und dann für das Kind einen Einreiseantrag zu stellen.

Dies wollten die Beteiligten zu 1) und 2) in die Tat umsetzen.

Die Beteiligte zu 2) erhielt am 31.03.2006 von dem zuständigen Gericht in G/Pakistan die Eigenschaft eines "Guardian" für den am 27.02.2006 in G geborenen Betroffenen.

Als die Beteiligten zu 1) und 2) für den Betroffenen einen Einreisantrag stellen wollten, teilte ihnen die deutsche Botschaft in I mit, einem Einreiseantrag für den Betroffenen würde nur dann stattgegeben, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) den Nachweis eines laufenden Adoptionsverfahrens in der Bundesrepublik führen könnten.

Der Beteiligte zu 1) kehrte in die Bundesrepublik zurück, die Beteiligte zu 2) verblieb mit dem Betroffenen in Pakistan.

Am 09.06.2006 beurkundete der Notar B einen Adoptionsantrag des Beteiligten zu 1). Dieser lautete dahingehend, dass der Betroffene von den Beteiligten zu 1) und 2) als gemeinschaftliches und eheliches Kind angenommen werden sollte.

Diesen Antrag hat der Notar mit Schriftsatz vom 12.06.2006 zusammen mit dem Antrag des Beteiligten zu 1), ihm eine Bescheinigung über die Durchführung des Adoptionsverfahrens auszustellen und dabei die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik zu bescheinigen, bei dem Amtsgericht eingereicht.

Mit Verfügung vom 21.06.2007 hat das Amtsgericht dem Notar mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da ein Adoptionsverfahren in der Bundesrepublik nicht durchgeführt werden könne, weil das pakistanische Recht, das gem. den Artikeln 22, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar sei, eine Adoption im Sinne des BGB nicht kenne.

Der Notar wies daraufhin mit Schriftsatz vom 26.06.2006 darauf hin, dass seiner Auffassung nach Artikel 6 EGBGB anwendbar sein müsste, mit der Folge, dass sich das Adoptionsverfahren für den Betroffenen nach deutschem Recht richte.

Die weitere Beteiligte hat in einer Stellungnahme vom 03.07.2006 darauf hingewiesen, dass sie die Auffassung des Amtsgerichts teile.

Nachdem dem Notar weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, hat das Amtsgericht den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass ein Adoptionsverfahren anhängig sei sowie die Bestätigung, dass die Anwesenheit des Betroffenen in Deutschland für das Verfahren erforderlich sei, abgelehnt.

Gegen diesen, ihm am 20.07.2006 zugestellten Beschluss hat der Notar für den Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung hat er darauf hingewiesen, dass Obergerichte in der Bundesrepublik in verschiedenen Verfahren Adoptionsverbote fremder Rechtsordnungen als mit dem deutschen Recht für unvereinbar gehalten haben. Dabei hat er auch auf die Rechtsprechung des Senats und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hingewiesen.

Am 27.07.2006 hat die Beteiligte zu 2), die zum Zwecke der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik gereist ist, bei dem Notar B ebenfalls einen Adoptionsantrag gestellt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2006 die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Denn ob das Fehlen einer gesetzlichen Adoptionsregelung im pakistanischen Recht ein Verstoß gegen den deutschen ordre public rechtfertigt, setzt voraus, dass dieses Fehlen im konkreten Fall zu einem untragbaren Ergebnis führt. Diese Voraussetzungen kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3, Artikel 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 1741 BGB anzunehmen. Denn der Antragsteller und seine Ehefrau sind nicht grundsätzlich gehindert, ein Kind zu adoptieren. Im Hinblick darauf, dass sie sich schon über Jahre in Deutschland aufhalten, hier bleiben wollen und auch die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen wollen, hätten sie die Möglichkeit gehabt, nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit ein Kind aus Pakistan zu adoptieren. Die Adoption wäre dann nach deutschen Vorschriften vorgenommen worden."

Gegen diesen, ihm am 19.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Notar für den Beteiligten zu 1) am 16.11.2006 weitere Beschwerde eingelegt.

Am 09.01.2007 erteilte der Kreis dem Beteiligten zu 1) eine Einbürgerungszusicherung auf seinen am 11.07.2006 gestellten Einbürgerungsantrag.

Am 31.05.2007 teilte der Notar mit, der Beteiligte zu 1) sei kein pakistanischer Staatsbürger mehr, ihm werde nunmehr, nachdem alle Voraussetzungen vorlägen, die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt.

Die gem. den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen ist, dem Beteiligten zu 1) die beantragte Bescheinigung zu erteilen.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Ausführungen des Landgerichts sind rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei der Kernfrage des vorliegenden Verfahrens - der Prüfung des Artikels 6 EGBGB - den Stellenwert der §§ 1741 ff. BGB als "grundwertehaltige" Vorschriften der inländischen Rechtsordnung sowie den bereits vorliegenden starken Inlandsbezug außer Acht gelassen und darüber hinaus verkannt, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Frage der Anwendbarkeit des Artikel 6 EGBGB kein tragender Gesichtspunkt sein kann (vgl. BVerfGE 31, 58). Infolgedessen ist das Landgericht zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine Adoption des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1) und 2) nicht möglich sei und hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung einer Bescheinigung über die Durchführung eines Adoptionsverfahrens abgelehnt worden ist, abgelehnt.

Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigung über die Durchführung eines Adoptionsverfahrens.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gem. § 43b Abs. 1 FGG gegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war § 43b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG einschlägig. Nachdem der Beteiligte zu 1) inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, ergibt sich die Zuständigkeit auch aus § 43b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG. Deshalb ist in der Bundesrepublik ein Adoptionsverfahren durchzuführen, wenn nach dem anwendbaren Recht ein Adoptionsverfahren möglich ist und die jeweiligen Voraussetzungen für eine Annahme an Kindes statt vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Antragsteller - hier der Beteiligte zu 1) - einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden, wenn er hierfür ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann. Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Interesse hinreichend dargetan, denn die Erteilung der Bescheinigung ist nach Vortrag des Beteiligten zu 1) Voraussetzung dafür, dass der Betroffene in die Bundesrepublik einreisen und ein Adoptionsverfahren durchgeführt werden kann.

Im Kern geht es deshalb - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - darum, ob die Durchführung eines Adoptionsverfahrens in der Bundesrepublik unter den hier gegebenen Umständen in Betracht kommt.

Rechtlich zutreffend haben sowohl Amtsgericht, als auch Landgericht ausgeführt dass, sofern Ehegatten die Annahme eines Kindes beabsichtigen, die Adoption dem Recht unterliegt, das nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, Artikel 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Da Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe auf das Recht des Staates verweist, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen dem Staat noch angehört, haben die Vorinstanzen zutreffend das pakistanische Recht für anwendbar gehalten. Hieran ändert sich dadurch, dass der Beteiligte zu1) inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, nichts, denn die Beteiligte zu 2) ist immer noch pakistanische Staatsangehörige, so dass nunmehr Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative EGBGB zur Anwendung kommt.

Das pakistanische internationale Privatrecht führt nicht zu einer Rückverweisung und zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, denn es knüpft nur bei Nicht-Moslems an das domicile des Ehemanns an (Bergmann/Ferid Internationales Familienrecht, Stand: 153 Lieferung S. 78).

In Pakistan richten sich Ehe- und Kindschaftsrecht grundsätzlich nach der Religion der Eltern (Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 72). Allerdings ist das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht einheitlich für alle Bevölkerungs-gruppen im "Guardians and Awards Act 1890" geregelt. In diesem ist ein Adoptionsverfahren nicht vorgesehen. Da im Übrigen das muslimische Recht keine Adoption kennt, gibt es im pakistanischen Recht auch kein staatliches Adoptionsverfahren (Bergmann/Ferid a.a.O. S. 77 f).

Eine Adoption des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1) und 2) wäre deshalb wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung im pakistanischen Recht nicht möglich, sofern nicht trotz der Verweisung in das pakistanische Recht deutsches Adoptionsrecht anwendbar wäre.

In der vorliegenden Fallkonstellation ergibt sich die Anwendung deutschen Adoptionsrechts aus Art.6 EGBGB.

Nach Artikel 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Einer Anwendung des Artikels 6 EGBGB steht nicht entgegen, dass sich im vorliegenden Fall das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbare Ergebnis nicht aus der Anwendung einer konkreten Rechtsnorm eines anderen Staates ergeben würde, sondern aus dem Fehlen einer im deutschen Recht vorhandenen Regelung. Normzweck des Artikels 6 EGBGB ist die Wahrung des ordre public gegenüber abweichendem fremden Recht. Die Erfüllung dieser Funktion kann zur bloßen Nichtanwendung der ausländischen Vorschriften, zu deren Ergänzung oder zur Anwendung des inländischen Rechts als Ersatzrecht anstelle des ausgeschlossenen fremden Rechts führen (Münchener Kommentar/Sonnenberger, BGB, 4. Auflage 2006, Artikel 6 EGBGB, Rd.-Nr. 17). Fehlt in dem anzuwendenden Recht eine aus Sicht der deutschen Rechtsordnung unerlässliche Regelung, ohne dass das maßgebende Recht eine äquivalente Lösung enthält, so muss eine vom fremden Recht nicht vorgesehene Rechtsfolge angeordnet werden. Die aus deutscher Sicht von vornherein bestehende Lücke - Wertungslücke oder primäre Nomenleere - ist bei Versagen einer Ersatzlösung im fremden Recht nunmehr mit der in dieser Rechtsordnung vermissten deutschen Vorschrift zu schließen (vgl. Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 95).

Gegenstand der Prüfung am Maßstab des Artikels 6 EGBGB ist nicht die abstrakte ausländische Norm oder ihre bloße Anwendung, auch nicht ihre Funktion, sondern das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Fall, d.h. die infolge ihrer Anwendung konkret erzeugten Rechtswirkungen. Entscheidend ist dabei das Gesamtergebnis der Anwendung ausländischen Rechts. Dazu kann es erforderlich sein, den gesamten rechtlichen Kontext der betreffenden Norm, also die Gesamtregelung des Lebenssachverhalts im ausländischen Recht in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch bei Fehlen von Normen, deren Existenz nach den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts für erforderlich gehalten wird. Möglicherweise schafft das ausländische Recht an anderer Stelle einen Ausgleich, der im Ergebnis einen Verstoß gegen den ordre public entfallen lässt (Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 47).

Prüfungsmaßstäbe für das Ergebnis der Anwendung des vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts sind nach Artikel 6 EGBGB die Grundrechte als besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung, sowie die weiteren wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 49).

Bei der Prüfung der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ist zu beachten, dass die wesentlichen deutschen Rechtsgrundsätze von Zeit und Raum abhängig und damit wandelbar sind (Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 57). Deshalb ist auch zu berücksichtigen, dass der ordre public nicht statisch und unveränderlich ist, sondern als Substrat der geltenden Rechtordnung ebenso wie diese eine Ausprägung der elementaren Wertvorstellungen der inländischen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft darstellt, und infolge dessen dem Wandel dieser Wertvorstellungen unterworfen ist und ihm - wenn auch bisweilen mit zeitlicher Verzögerung - folgt (BGHZ 169, 240).

Es geht im Rahmen des Artikels 6 S. 1 EGBGB um die Prüfung, ob die Anwendung fremden Rechts im konkreten Fall angesichts eines hinreichend starken Inlandsbezugs zu einem Ergebnis führen würde, das aus Sicht grundlegender deutscher Rechtsvorstellungen nicht mehr hinnehmbar ist (BGHZ 169, 240), das in untragbarem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der ihnen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen steht (OLG Hamm IPR 2000, Nr. 81, 166), so dass das Ergebnis der Rechtsanwendung als unerträglich empfunden werden muss (OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 848). Führt die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis, das von dem Ergebnis der Anwendung einfachgesetzlichen deutschen Rechts abweichen würde, ist zu beachten, dass eine Vorschrift des einfachen Rechts nur dann zur öffentlichen Ordnung im Sinne eines unverzichtbaren Kernbestands der eigenen Rechtsordnung gehört, wenn der Gesetzgeber durch sie ein Prinzip verwirklichen wollte, das er als wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der rechtsethischen, sittlichen, wirtschaftlichen oder politischen Ordnung ansieht. Entscheidend ist damit die "Grundwertehaltigkeit" einer Norm, und der mit ihrer Schaffung verfolgte Zweck, der übergeordneten Prinzipien wie zum Beispiel dem Kindeswohl, dem Minderjährigenschutz oder dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz dienen sollte. Für das Gewicht der deutschen Vorschrift ist ferner bedeutsam, inwieweit sie mit europäischem oder internationalem Standard übereinstimmt (vgl. Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 62).

Artikel 6 S. 2 EGBGB ist als ergänzende Klausel mit spezifischem Verfassungsbezug zu verstehen, zu deren Präzisierung die Ausführungen des Bundesverfassungsgericht im sog. "Spanierbeschluss" (BVerfGE 31, 58) heranzuziehen sind. Legt man die von dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien zugrunde, so gilt für die Anwendung von Artikel 6 S. 2 EGBGB, dass zunächst der Inhalt des betreffenden Grundrechts bestimmt werden muss. Ist der Inhalt des Grundrechts definiert, so setzt die Anwendung des Artikels 6 S. 2 EGBGB weiter eine Klärung voraus, worin der Verstoß liegt, der sich aus der Anwendung der ausländischen Norm ergeben soll (vgl. Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nrn. 51 ff.).

Schließlich setzt die Anwendung des Artikels 6 EGBGB eine hinreichend starke örtliche Beziehung des zu entscheidenden Sachverhalts zur deutschen Rechtsordnung im Urteilszeitpunkt voraus. Als relevante Inlandsbeziehung kommen alle persönlichen und sachlichen Umstände in Betracht. Von besonderem Gewicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen. Liegt nur eines dieser Merkmale vor, ist in der Regel die erforderliche Binnenbeziehung anzunehmen (Münchener Kommentar/Sonnenberger a.a.O. Rd.-Nr. 84).

Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des pakistanischen Rechtes zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

Zwar ist fraglich, ob die Beteiligten zu 1) und 2) ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Familiengründung geltend machen können, in dem Sinne, dass ihnen in der Bundesrepublik ein Adoptionsverfahren ermöglicht werden muss und die deutschen Behören zu der erforderlichen Mitwirkung verpflichtet sind (entsprechende Ausführungen zur Eheschließung finden sich in BVerfGE 31, 58). Obwohl Artikel 6 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfGE 105, 313), der auch die durch eine Adoption entstandene Familie schützt (vgl. BVerfG 80, 81; BVerfG NJW 1990, 895; Friauf: Verfassungsgarantie und sozialer Wandel - das Beispiel von Ehe und Famlie, NJW 1986, 2595/2602) ist nicht ersichtlich, dass in Rechtsprechung und Lehre aus Artikel 6 GG bislang ein "Recht auf Durchführung eines Adoptionsverfahrens" abgeleitet worden wäre. Ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Familiengründung oder Elternrecht auf Familienplanung wird von der Rechtsprechung bislang überwiegend verneint (vgl. LSG BW, Urteil vom 14.2.2007 L 5 KR 973/06 - JURIS; OLG Frankfurt NJW 1993, 2388).

Ob eine derartige grundrechtlich gesicherte Position besteht, kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben, denn die Vorschriften der §§ 1741 ff BGB, die auf einfachgesetzlicher Ebene die Zulässigkeit einer Adoption regeln, gehören wegen ihrer Grundwertehaltigkeit zur "öffentlichen Ordnung" im Sinne eines unverzichtbaren Kernbestands der inländischen Rechtsordnung. Durch die Vorschriften über die Adoption wollte der Gesetzgeber das Prinzip des Kindeswohls verwirklichen, das einen unverzichtbaren Bestandteil der rechtsethischen und sittlichen Ordnung in der Bundesrepublik darstellt. § 1741 BGB nennt als Kernvorschrift die wichtigsten Voraussetzungen für eine Adoption und lässt dabei zugleich den Zweck der Adoption erkennen. Nach § 1741 Abs. 1 BGB muss die Adoption dem Wohl des Kindes dienen und zu einer neuen Eltern-Kind-Beziehung führen. Schon durch den Gesetzeswortlaut und die Stellung der Vorschrift wird unterstrichen, dass die Adoption im Interesse des Kindes erfolgt, nicht dagegen, wie zurzeit der Entstehung des BGB, im Interesse des Annehmenden (vgl. Staudinger/Frank, BGB (2001) § 1741, Rd.-Nr. 3). Mit der in § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB als zweiter Adoptionsvoraussetzung normierten Erwartung, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe, hat der Gesetzgeber allerdings auch deutlich gemacht, dass die Adoption nicht nur eine rechtliche Statusveränderung zum Vorteil des Kindes bewirken soll, sondern in erster Linie der tatsächlichen Herstellung eines neuen Familienbandes dient (Staudinger/Frank a.a.O. Rd.-Nr. 4). Auch wenn die Adoption damit in erster Linie dem Kindeswohl dient, stellt sie doch für kinderlos gebliebene Ehepaare die einzige Möglichkeit dar, eine Familie mit vollwertigen verwandtschaftlichen Beziehungen zu begründen, wenn ihnen der Status als "Pflegefamilie" nicht ausreichend erscheint.

Dass die pakistanische Rechtsordnung für die Beteiligten zu 1) und 2) keine rechtliche Möglichkeit vorsieht, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen, entfaltet dieselbe Wirkung wie ein in einer ausländischen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochenes Adoptionsverbot. Ein solches Adoptionsverbot hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 31.05.2001 (NJW-RR 2001, 1372) für mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar gehalten und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Nach dem Zweck des deutschen Rechts liegt heute die Bedeutung der Adoption in erster Linie in der Fürsorge für Kinder, deren Eltern sich nicht um sie kümmern wollen oder können. Sie sollen aufgrund der Adoption in einer harmonischen und lebenstüchtigen Familie als Kinder aufwachsen können. Eine abweichende Auffassung würde die sich aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen, die auch für Ausländer gelten, nicht hinreichend berücksichtigen. Danach ist das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer verantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Mit der Adoption soll einem Kind, das ein gesundes Zuhause entbehren musste, eine Familie gegeben werden. Durch eine Adoption erhält das Kind eine bessere rechtliche Stellung als ein Pflegekind, weil dadurch ein Höchstmaß an Geborgenheit gesichert wird. Diese verfassungsrechtlich gebotene Auffassung entspricht der Entwicklung des internationalen Rechts. So bestimmt Artikel 12 des Gesetzes zu dem europäischen Übereinkommen vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern vom 25.08.1980 (Bundesgesetzblatt II S. 1093), dass die Rechtsordnung einer Person nicht deshalb untersagen darf, ein Kind anzunehmen, weil sie ein eheliches Kind hat oder haben könnte."

Auch andere Gerichte, die mit ähnlichen Fragestellungen befasst waren, haben in einem religiös motivierten Adoptionsverbot einen Verstoß gegen den deutschen ordre public gesehen. So hat das Amtsgericht Hagen bereits in einer Entscheidung vom 14.3.1984 (IPrax 1984, 279) ausgeführt:

"Die Familienplanung gehört nach den deutschen Rechtsvorstellungen zu den grundlegenden Rechten von Ehegatten. Es steht daher in ihrer Entscheidungsbefugnis, ob und in welchem Umfange sie die Familie durch ein leibliches oder durch die Annahme eines fremden Kindes erweitern wollen. (...) Der völlige Ausschluss der Kindesannahme aufgrund einer auf religiösen Vorstellungen basierenden Rechtsordnung, die in der Bundesrepublik wegen der gänzlich andersartigen kulturellen und soziologischen Strukturen nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, die überdies die Rechtsstellung des nicht dieser Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten außer Betracht lässt und keine Rücksicht auf das Wohl des Kindes nimmt, (...) steht mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch."

Wegen der erheblichen Bedeutung, die dem Rechtsinstitut der Adoption und den dahinter stehenden Prinzipien, die es verwirklichen soll, im deutschen Recht zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren, von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist (vgl. Senat, NJW-RR 2001, 1372; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 56 mit zust. Anm. von Jayme IPrax 1999, 49; AG Hagen IPrax 1984, 279 mit zust. Anm. von Jayme IPrax 1984, 280; AG Siegen IPrax 1993, 184 mit zust. Anm. Schnabel IPrax 1993, 169).

Auch im vorliegenden Fall würde die Anwendung des pakistanischen Rechts, nach dem eine Adoption des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeschlossen wäre, zu einem Ergebnis führen, das in einem untragbaren Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der ihnen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Die Beteiligten zu 1) und 2) wären gehindert, eine Familie i.S.d. Artikel 6 GG - bestehend aus Eltern und Kindern - zu gründen, dem Betroffenen würde die gegenüber einem Pflegekind erhebliche bessere Stellung eines Adoptivkindes mit den bereits in der oben angeführten Entscheidung des Senats (NJW-RR 2001, 1372) dargelegten positiven Folgen für das Kindeswohl versagt.

Dieses unerträgliche Ergebnis kann im konkreten Fall auch nicht durch die Möglichkeit der Adoption nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten gemildert werden.

Soweit das Landgericht ausführt, die Beteiligten zu 1) und 2) seien nicht gehindert, nach der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht ein Kind zu adoptieren, und diese Erwägung als einen tragenden Grund dafür ansieht, dass im Ergebnis kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, ist dies rechtsfehlerhaft. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Einbürgerung darf im Kontext einer Prüfung des Artikels 6 EGBGB kein ausschlaggebendes Kriterium sein, weil den Betroffenen durch die Anwendung dieser Vorschrift des Internationalen Privatrechts eine angemessene persönliche Lebensgestaltung ermöglicht werden soll, ohne dass sie ihre Zugehörigkeit zu ihrem Heimatstaat aufgeben müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner sog. "Spanierentscheidung" bereits im Jahre 1971 (BVerfGE 31, 58) Folgendes ausgeführt:

"Hieraus ergibt sich zugleich, dass die angefochtene Entscheidung einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin enthält. Dieses Grundrecht schützt den innersten Bereich der Lebensgestaltung; der Staat darf die Verwirklichung der gemeinsamen Lebensentscheidung nicht endgültig scheitern lassen, ohne dass dies durch ein anerkennenswertes höheres Interesse gerechtfertigt ist. Gerade in diesem Bereich muss die Rechtsanwendung die Leitidee des Grundgesetzes im Auge behalten, dass der Mensch im Mittelpunkt der Wertordnung der Verfassung steht und die gesetzlichen Regeln nicht Selbstzweck sind. Deswegen geht es auch nicht an, den einzig möglichen Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma in der Einbürgerung des ausländischen Verlobten zu sehen. Abgesehen davon, dass die relativ strengen gesetzlichen Voraussetzungen dafür häufig nicht erfüllt sein werden, kommt eine solche Empfehlung der Kapitulation des internationalen Privatrechts gleich, dessen Funktion doch eben darin besteht, dem Betroffenen eine angemessene persönliche Lebensgestaltung zu ermöglichen, ohne dass sie ihre Zugehörigkeit zu ihrem Heimatstaat aufgeben müssen."

Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend.

Auch hier ist es seitens des Beschwerdegerichts nicht angängig, die Beteiligten zu 1) und 2) darauf zu verweisen, als einzigen Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, um die beabsichtigten Adoption durchführen zu können und dann im Hinblick auf diese Möglichkeit, in dem konkreten Fall ein untragbares Ergebnis zu verneinen.

Im vorliegenden Fall ist schließlich auch die zur Anwendung des Artikels 6 EGBGB erforderliche hinreichend starke Beziehung des zu entscheidenden Sachverhalts zur deutschen Rechtsordnung gegeben.

Soweit die Instanzgerichte die Auffassung vertreten, es fehle an einer hinreichenden Inlandsbeziehung, kann der Senat dem nicht folgen. Die Vorinstanzen haben die Anforderungen an die hinreichend starke Inlandsbeziehung rechtsfehlerhaft überspannt.

Sowohl das räumliche als auch das zeitliche Moment einer hinreichend starken Inlandsbeziehung ist gegeben. Der Beteiligte zu 1) hält sich bereits seit 23 Jahren in der Bundesrepublik auf und hat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die Beteiligte zu 2) lebt seit 11 Jahren in der Bundesrepublik, ist mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet, beide Beteiligte beabsichtigen weiterhin, ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik zu nehmen. Diese erheblichen bei den Beteiligten zu 1) und 2) vorliegenden persönlichen und sachlichen Umstände reichen aus, um eine hinreichend starke Inlandsbeziehung anzunehmen. Der Umstand, dass der Betroffene bislang keine "eigene" Beziehung zu der Bundesrepublik knüpfen konnte, hindert dagegen die Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung nicht. Zwar ist der Betroffene als das Kind, dessen Wohl die deutschen Adoptionsvorschriften dienen sollen, die Person, die bei der Verwirklichung der hinter dem Adoptionsgedanken stehenden Prinzipien im Zentrum des Interesses steht. Hieraus folgt aber nicht, dass das deutsche Adoptionsrecht über den ordre public nur dann Anwendung finden kann, wenn die anzunehmende Person einen eigenen starken Inlandsbezug hat. Denn zum einen stellt die Anknüpfung der Artikel 14, 22 EGBGB für das anwendbare Adoptionsrecht nicht auf das Personalstatut des Anzunehmenden, sondern auf das Ehestatut der Annehmenden ab, was dafür spricht, bei der Frage der Inlandsbeziehung entsprechend den Schwerpunkt bei den Beziehungen der Annehmenden zur Bundesrepublik zu setzen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen durch die bereits bestehende rechtliche und tatsächliche Verbindung zu der Beteiligten zu 2), die die Vormundschaft nach pakistanischem Recht für den Betroffenen übernommen hat und im Augenblick bei ihm in Pakistan ist, ein hinreichender Inlandsbezug bereits vermittelt worden ist.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird dem Beteiligten zunächst die geforderte Bescheinigung auszustellen haben, damit die Einreise des Betroffenen in die Bundesrepublik möglich wird. Sodann wird ein Adoptionsverfahren durchzuführen sein, das sich - weil insoweit kein pakistanisches Recht existiert - nach deutschem Recht richtet.

Ende der Entscheidung

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