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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 2 W 231/05
Rechtsgebiete: FGG, PsychKG Schl.-H


Vorschriften:

FGG § 69 f
FGG § 70 h
PsychKG Schl.-H § 7
PsychKG Schl.-H § 12
PsychKG Schl.-H § 15

Entscheidung wurde am 20.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Eine Gefahrenlage i. S. des § 7 PsychKG Schl.-H. setzt voraus, dass der Schadenseintritt - über seine bloße Möglichkeit hinaus - in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist oder wegen der Unberechenbarkeit des Betroffenen zwar unvorhersehbar, aufgrund besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten ist.

2. Dabei muss die Gefährdungssituation gerade durch den psychischen Defektzustand des Betroffenen verursacht worden sein. Die Vorschriften des PsychKG dienen der Unterbringung von kranken Personen, nicht hingegen der allgemeinen Vermeidung von Gefahrenlagen.

3. Bei einer ernsthaften, einer konkreten Person geltenden Todesdrohung des Betroffenen darf regelmäßig nicht abgewartet werden, bis sich die Gefahr für das betroffene Rechtsgut verdichtet hat und dann unter Umständen nicht mehr kontrollierbar ist.

4. Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten freiheitsentziehenden Maßnahme ist allein auf die objektive Rechtslage, nicht hingegen auf den Erkenntnishorizont des mit der Sache befassten Gerichts abzustellen. Eine vorläufige Unterbringung ist auch dann als rechtmäßig anzusehen, wenn sich das Vorliegen einer konkreten Eigen- oder Fremdgefährdung erst im Nachhinein aufgrund neuer Tatsachen herausstellt.


2 W 231/05

Beschluss

In der Unterbringungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 07.12.2005 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17.11.2005 durch die Richter ... am 11.01.2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme.

Der Betroffene betreibt eine Rinderhaltung. Seit dem Jahre 2002 besteht zwischen ihm und dem Veterinär- und Lebensmittelamt P. Streit wegen der nach § 24d ViehVerkVO erforderlichen Kennzeichnung der Tiere. Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass diese Kennzeichnung einer artgerechten Haltung zuwiderlaufe und überdies die Gefahr bestehe, dass die Tiere nach der Markierung so verstört seien, dass sie ihn persönlich gefährdeten. Die Rinder seien bereits anhand von Fotos identifizierbar.

Nachdem der Betroffene sämtliche Verfügungen des Veterinär- und Lebensmittelamts P., seine Rinder mit zwei Ohrenmarken zu kennzeichnen und die erforderlichen Untersuchungen gegen Rinderleukose und Brucellose durchzuführen ignoriert hatte, ordnete das Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 17.05.2005 insoweit die Ersatzvornahme an. Diese wurde am 26.05.2005 durchgeführt. Zugegen waren u.a. der Amtstierarzt Dr. K., die Amtsärztin Dr. P., Mitarbeiter des Beteiligten und der Veterinärbehörde sowie Polizeibeamte. Der Betroffene hielt sich im Obergeschoss seines Hauses auf. Auf Klingeln, Klopfen und Rufen der Anwesenden reagierte er nicht. Diese riefen seine getrenntlebende Ehefrau herbei, die ihnen Zutritt in das Haus verschaffte. Dort trafen sie den Betroffenen in seinem Schlafzimmer an. Dieser reagierte gegenüber dem Amtstierarzt ungehalten, ließ ihn kaum zu Wort kommen und pöbelte laut. Der Amtstierarzt verließ daraufhin das Haus, um die angekündigte Ersatzvornahme an den Rindern mit Hilfe der anwesenden Tierärzte und Landwirte durchzuführen.

Die übrigen Anwesenden begaben sich mit dem Betroffenen in dessen Wohnzimmer. Sie versuchten in den nunmehr folgenden 30 bis 45 Minuten, mit ihm die Gesamtsituation zu erörtern und beschwichtigend auf ihn einzuwirken. Gegen 10:10 Uhr entschied die Amtsärztin Dr. P., dass eine richterliche Vorführung zwecks Herbeiführung einer Entscheidung über die Einweisung in das Landeskrankenhaus erforderlich sei. Der Betroffene erklärte daraufhin, dass er nicht freiwillig mitgehen und Gewalt anwenden werde, sobald einer der Anwesenden ihn anfassen sollte. Der Polizeibeamte N. versuchte, an die Vernunft des Betroffenen zu appellieren, verdeutlichte ihm aber, dass auf jeden Fall seine richterliche Vorführung veranlasst werde. In der Strafanzeige des Polizeibeamten heißt es u.a.:

"Trotz mehrerer eindeutiger Gesten meinerseits, wie das Abnehmen meiner Armbanduhr und das Beiseitestellen einiger zerbrechlicher Gegenstände machte Herr S. keine Anstalten, sich von seinem Stuhl zu erheben."

Die Beamten fassten den Betroffene daraufhin an den Armen, legten ihm - nachdem er heftige Gegenwehr leistete - unter großer Kraftanstrengung Handfesseln an und verbrachten ihn voll fixiert im Polizeifahrzeug zum Amtsgericht P. Nachdem der Beteiligte die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragte hatte, hörte das Amtsgericht P. diesen an; die Amtsärztin erstattete ein Sachverständigengutachten, in dem es u.a. heißt:

"Es gab verbal aggressive Auseinandersetzungen, die sich im Wesentlichen um die Problematik der Markierung von Rindern drehten. Ein normales Sachgespräch zu führen, das sich um dieses Thema drehte, war nicht möglich. ... Hinzuzufügen ist, dass bei dem Betroffenen bereits eine psychische Erkrankung vorlag und eine familiäre Belastung gegeben ist. Herr S. war im Dezember 2003, wie er eben auch selber bestätigt, in der Uni-Klinik deswegen stationär behandelt worden.

Auch heute hat sich herausgestellt, dass aufgrund des Einsatzes, der hier amtstierärztlich eingeleitet worden war, bei Herrn S. eine wahnhafte Überzeugungsbildung ursächlich für seine Verhaltensweisen war. Ein sachbezogenes Gespräch über das eigentliche Thema war nicht möglich. Er war fixiert von seiner Vorstellung der Unrechtmäßigkeit der hier beabsichtigten Maßnahmen. ... Nach meiner Einschätzung befindet sich Herr S. akut in einer hochgradigen Konfliktsituation, die ihn ersichtlich überfordert. Ich habe zahlreiche Hinweise aus der Familie und auch aus Personen, die sich um Mäßigung der Gesamtsituation erfolglos bemüht hatten und befürchte, dass ohne eine Behandlung, die jetzt stattfinden muss, und zwar stationär, eine weitere Eskalation unvermeidlich sein wird. Herr S. ist im Moment nicht in der Lage, diese Konfliktsituation aus eigener Kraft zu steuern. ...."

Mit Beschluss vom 26.05.2005 ordnete das Amtsgericht P. die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis spätestens 15.06.2005 an und gab das Verfahren an das Amtsgericht O. ab. Der Betroffene wurde in die Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation in H. eingewiesen.

Nach Eingang des Vorgangs beim Amtsgericht O. (31.05.2005) hörte dieses den Betroffenen in der Fachklinik an. Der dortige Stationsarzt Dr. O. erstattete sein Gutachten, in welchem er zu dem Schluss kam, dass eine akute Eigen- und Fremdgefährdung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei. Daraufhin hob das Amtsgericht O. den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts P. auf und lehnte eine weitere Unterbringung ab. Der Betroffene verließ am 03.06.2005 die Fachklinik.

Unter dem 09.06.2005 legte der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts P. sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festzustellen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29, 20, 22, 70m Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Unterbringung des Betroffenen durch das Amtsgericht Plön sei zu Recht erfolgt, denn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG) des Landes Schleswig-Holstein vom 14.01.2000 (GVOBl. 2000, 206) sowie der §§ 70h, 69f Abs. 1 FGG hätten vorgelegen. Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau Dr. P. habe der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F 22) und auf eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.0) bestanden. Der Betroffene sei in der Situation am 26.05.2005 dergestalt auf das Thema der Rindermarkierung und deren Unrechtmäßigkeit fixiert gewesen, dass mit ihm kein geordnetes Gespräch zu führen gewesen sei. Die Gedankenführung sei immer wieder zum gleichen Thema gesprungen; ferner sei sie geprägt gewesen von verminderter Auffassung, Einengung und Verlust der Urteilskraft und Kritikfähigkeit. Der Betroffene habe eine hohe affektive Erregung ohne jede Modulationsfähigkeit gezeigt; es sei immer wieder zu logorrhoischem Verhalten, zum Vorbeireden und zu ausschweifenden Darstellungen seiner persönlichen Rechtsauffassung gekommen. Darüber hinaus habe er auch wahnhafte Überzeugungen geäußert. Zudem sei er durchgängig verbal aggressiv gewesen und habe sich auch gegenüber den Polizeibeamten tätlich zur Wehr gesetzt. Auch in der Fachklinik sei dieses Bild weiter zu beobachten gewesen. Unter diesen Umständen hätten dringende Gründe dafür vorgelegen, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide, aufgrund derer er sein Leben, seine Gesundheit oder Rechtsgüter anderer gefährde und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Insbesondere sei in der Situation zu befürchten gewesen, dass er den Amtstierarzt und auch die anwesenden Landwirte tätlich angreife, während diese die Ersatzvornahme an den Rindern durchführten. Aus der Vorgeschichte des Betroffenen sei zu erfahren gewesen, dass eine gewisse Suizidalität vorliege, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit der Zwangsmarkierung der Rinder ein gewisses Lebensbild zerstört worden sei. Auch wenn sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen in der Klinik bereits nach kurzer Zeit stabilisiert habe, sei eine weitere Unterbringung bis zum 02.06.2005 durchaus gerechtfertigt gewesen. Angesichts der Vorgeschichte habe die Gefahr bestanden, dass er auch im nachhinein den Amtstierarzt oder die an der Markierung beteiligten Landwirte verbal oder tätlich aggressiv angreifen werde. Hinsichtlich des Amtstierarztes habe er angedroht, diesen umzubringen, wenn den Tieren etwas passieren würde. Insofern seien seine Reaktionen auch nach der Ersatzvornahme zu beobachten gewesen.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) versäumt, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Eine durch einstweilige Anordnung nach § 70h FGG bestimmte vorläufige Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub einer solchen Maßnahme Gefahr verbunden wäre (vgl. §§ 70h Abs. 1 Satz 2, 69f Abs. 1 FGG). Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung. Nach § 7 Abs. 1 PsychKG können psychisch kranke Menschen gegen oder ohne ihren Willen in einem Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine solche Gefahr besteht nach Abs. 2 der Vorschrift insbesondere dann, wenn infolge der Krankheit ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Das Landgericht hat weder eine Eigengefährdung des Betroffenen noch eine Fremdgefährdung mit der für eine vorläufige Unterbringung gebotenen Sicherheit festgestellt.

1. Die vom Landgericht angenommene "gewisse Suizidalität" des Betroffenen vermag eine Eigengefährdung i. S. des § 7 PsychKG nicht zu begründen. Erforderlich dafür sind konkrete Anhaltspunkte, die eine erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen nahe legen (vgl. Senatsentscheidung vom 27.03.2003 - 2 W 10/03, SchlHA 2003, 229, 230). Dabei muss der Schadenseintritt - über seine bloße Möglichkeit hinaus - in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich sein (OLG Saarbrücken BtPrax 1997, 202) oder wegen der Unberechenbarkeit des Betroffenen zwar unvorhersehbar, aufgrund besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten sein (OLG Hamm BtPrax 2000, 35, 36; Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2005, Rn. 153). Eine dergestalt konkrete Gefahr eines Suizids ist beim Betroffenen nicht ersichtlich. Diese lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf seine "Vorgeschichte" begründen. Die Kammer meint damit offenbar die von der Gutachterin Dr. P. im Schreiben vom 07.07.2005 angeführte "vorbekannte familiäre Belastungssituation" sowie "entsprechende Impulse in der Vergangenheit". Die bezeichnete Belastungssituation soll nach der vom Landgericht eingeholten weiteren Auskunft der Gutachterin vom 27.10.2005 auf der kürzlich erfolgten Trennung des Betroffenen von seiner Familie und den vermutlichen finanziellen Schwierigkeiten beruhen. Indes ist ein Zusammentreffen von familiären und finanziellen Problemen nichts dergestalt Ungewöhnliches, dass es ohne weiteres auf eine Suizidgefahr schließen lässt. "Impulse in der Vergangenheit" will die Gutachterin offenbar darin erblicken, dass der Betroffene "bereits 1983 im Rahmen einer schweren Belastungssituation psychisch dekompensierte und längere Zeit stationär in der Universitätsklinik in K. behandelt werden musste". Indes liegen diese Vorfälle so lange zurück, dass sie nicht geeignet erscheinen, Aufschluss über die gegenwärtige psychische Situation des Betroffenen zu geben. Zudem ist auch nach den ergänzenden Mitteilungen der Gutachterin völlig offen geblieben, ob damals - im Jahre 1983 - überhaupt eine Suizidalität des Betroffenen bestanden hat.

Das Landgericht führt weiter aus, dass mit der Zwangsmarkierung der Rinder "ein gewisses Lebensbild" des Betroffenen zerstört werde. Gleichwohl hat es weder im Zusammenhang mit der durchgeführten Ersatzvornahme noch in der Zeit davor irgendwelche Anzeichen dafür gegeben, dass der Betroffenen sich das Leben nehmen könnte oder jemals auch nur mit dem Gedanken daran gespielt hat. Insoweit wird die von der Kammer angenommene Suizidgefährdung des Betroffenen nicht von den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung getragen.

2. Auch für eine Fremdgefährdung i. S. des § 7 PsychKG hat das Landgericht keine hinreichende Tatsachengrundlage ermittelt. Erforderlich ist eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern anderer Personen, die über den Charakter einer Belästigung hinausgeht (OLG Hamm BtPrax 2000, 35, 36; vgl. auch Senatsentscheidung vom 27.03.2003, a.a.O.). Bloße verbale Beleidigungen anderer Personen - davon geht im Übrigen auch das Landgericht zutreffend aus - können eine Unterbringungsmaßnahme nicht rechtfertigen; insoweit würde es bereits an der Verhältnismäßigkeit fehlen. Aber auch die Befürchtung der Kammer, der Betroffene könne den Amtstierarzt sowie die anwesenden Landwirte während der Durchführung der Ersatzvornahme tätlich angreifen, vermag eine Fremdgefährdung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei um eine reine Vermutung; konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein derartiges Vorhaben des Betroffenen hat die Kammer nicht festgestellt. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung gegenüber den dort erschienenen Personen verbal aggressiv verhalten hat, nicht den Schluss zu, dass er die an der Ersatzvornahme beteiligten Personen tätlich angreifen werde. Zunächst hatte er sich in sein Schlafzimmer zurückgezogen und ließ keinerlei Aggressionen erkennen. Aber auch während der Durchführung der Ersatzvornahme hat er offenbar überhaupt keine Anstalten gemacht, das Haus zu verlassen und den draußen tätigen Personen gegenüberzutreten.

Die tätlichen Angriffe gegen die Polizeibeamten können unter den hier gegebenen Umständen die erfolgte Unterbringungsmaßnahme ebenfalls nicht rechtfertigen. Voraussetzung ist nämlich, dass die Gefährdungssituation i. S. des § 7 PsychKG gerade durch den psychischen Defektzustand des Betroffenen verursacht worden ist. Die Vorschriften des PsychKG dienen der Unterbringung von kranken Personen, nicht hingegen der allgemeinen Vermeidung von Gefahrenlagen (BayObLG FamRZ 2002, 909, 910 f.; Probst, a.a.O.). Der Betroffenen hat körperliche Gewalt erst verübt, nachdem die Amtsärztin, ohne dass ein Gefährdungstatbestand vorgelegen hat, seine Vorführung angeordnet hat. Sehr anschaulich beschreibt der Polizeibeamte N. in seiner Strafanzeige, wie er dem Betroffenen zunächst unmissverständlich klargemacht hat, dass dieser auf jeden Fall mit den Polizeibeamten die Wohnung verlassen werde; dies hat er sodann durch "mehrere eindeutige Gesten", wie das Abnehmen der Armbanduhr und das Beiseitestellen zerbrechlicher Gegenstände bekräftigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene sich gerade durch dieses Gebaren bedroht gefühlt und sodann - gleichsam in Panik - gegen das Vorgehen der Beamten zur Wehr gesetzt hat. Dann aber sind seine gewalttätigen Attacken nicht als Folge der von der Amtsärztin diagnostizierten wahnhaften Überzeugungsbildung, sondern als bloße Kurzschlussreaktion auf den plötzlichen, auch von ihm wohl nicht erwarteten Polizeieinsatz zu bewerten.

Im Übrigen haben nach Abschluss dieser Maßnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene Rechtsgüter anderer Personen erheblich gefährden könnte. Soweit das Landgericht "vor dem Hintergrund der Vorgeschichte" die Gefahr erblicken will, dass der Betroffene selbst im Nachhinein noch den Amtstierarzt sowie die an der Markierungsaktion beteiligten Landwirte "verbal oder tätlich aggressiv" angreifen werde, so handelt es sich - zumindest was tätliche Angriffe betrifft - wiederum nur um eine vage Vermutung, die sich auf keinerlei konkrete Anhaltspunkte stützen lässt.

3. Eine andere Beurteilung könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Betroffene - gleichgültig ob vor der Ersatzvornahme oder auch danach - ernsthaft damit gedroht haben sollte, den Amtstierarzt umzubringen, wenn den Tieren etwas passieren würde. In diesem Fall wäre eine Fremdgefährdung i. S. des § 7 Abs. 1 PsychKG im Hinblick auf die Hochwertigkeit des betroffenen Rechtsguts unter Umständen auch dann anzunehmen, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Umsetzung des angekündigten Vorhabens bestehen (vgl. auch Probst, a.a.O.). Denn nach § 7 Abs. 2 PsychKG ist eine die vorläufige Unterbringung rechtfertigende Gefahr auch gegeben, wenn der Schadenseintritt zwar unkalkulierbar ist, mit ihm aber jederzeit gerechnet werden muss. Das ist bei einer ernsthaften und einer konkreten Person geltenden Todesdrohung eines psychisch kranken Menschen in aller Regel der Fall. Hier darf nicht abgewartet werden, bis sich die Gefahr für das betroffene Rechtsgut verdichtet hat und dann unter Umständen nicht mehr kontrollierbar ist. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pflicht des Staates, menschliches Leben vor Eingriffen Dritter zu schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG, dazu BVerfGE 46, 160, 164 = NJW 1977, 2255; E 45, 187, 254 f. = NJW 1977, 1525, 1531), ist ein frühzeitiges Einschreiten unumgänglich.

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der (mittlerweile erledigten) Unterbringungsmaßnahme ist es ohne Bedeutung, dass die mögliche Todesdrohung erst während des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden ist. Nach Auffassung des Senats wäre die vom Amtsgericht P. angeordnete vorläufige Unterbringung auch dann rechtmäßig, wenn sich das Vorliegen einer konkreten Fremdgefährdung erst im Nachhinein aufgrund neuer Tatsachen herausstellen würde. Maßgebend für die Bewertung der freiheitsentziehenden Maßnahme ist allein die objektive Rechtslage, nicht hingegen der Erkenntnishorizont des mit der Sache befassten Gerichts.

Allerdings hat das Landgericht nicht aufgeklärt, ob der Betroffene tatsächlich eine ernstzunehmende Todesdrohung ausgesprochen hat. Die Kammer hat sich auf ein Telefongespräch der Berichterstatterin mit dem in der Fachklinik H. für den Betroffenen zuständigen Arzt Dr. O. gestützt, in welchem dieser von einem Hinweis der Ehefrau des Betroffenen auf dessen Todesdrohungen berichtet hat. Den weiteren Äußerungen des Dr. O. zufolge hätten sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Betroffenen Angst vor diesem gehabt. Indes hätte sich das Landgericht im Hinblick auf seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 12, 15 FGG) nicht mit den Äußerungen des behandelnden Arztes über Gespräche mit dritten Personen begnügen dürfen. Es hätte vielmehr den Verdachtsmomenten nachgehen und somit die Ehefrau des Betroffenen über dessen Äußerungen vernehmen müssen. Nur auf diese Weise hätte sich die Kammer ein umfassendes Bild über die fraglichen Drohungen sowie über deren konkreten Anlass machen können (vgl. Senatsentscheidung vom 13.09.2002 - 2 W 158/02 [Recht und Psychiatrie 2003, 29, 30]). Eine unmittelbare Vernehmung der Ehefrau als Zeugin ist im Übrigen schon deshalb geboten gewesen, weil nicht völlig ausgeschlossen ist, dass sich diese bei ihren Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt von eigenen Interessen hat leiten lassen.

4. Ist der Senat zur Sachaufklärung nicht berufen, hat er den Vorgang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im Rahmen einer neuen Tatsacheninstanz die Ehefrau des Betroffenen als Zeugin darüber zu vernehmen haben, ob der Betroffene ihr gegenüber geäußert hat, er werde den Amtstierarzt Dr. K. umbringen, wenn den Tieren etwas passieren würde. Dabei hat sich die Befragung auf den Zeitpunkt, den Ort und die Umstände einer solchen Drohung - sofern sie denn erfolgt ist - zu erstrecken, ferner darauf, ob der Betroffene die Äußerung nachdrücklich, gegebenenfalls mehrmals oder nur beiläufig getätigt hat. Auch die Reaktion der Zeugin auf eine derartige Äußerung wird das Landgericht zu ermitteln haben.

Ende der Entscheidung

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