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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 2 W 328/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB erforderlich sein, wenn nur dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf seine Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten und eine weitere Chronifizierung verhindert werden kann.
2 W 328/04

Beschluss

In der Betreuungssache (Unterbringung)

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22.12.2004 und des Betroffenen vom 31.12.2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20.12.2004 durch die Richter ....................am 6.01.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird verworfen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss geändert.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 30.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Betroffene leidet seit 1986 an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit affektiver Beteiligung und Dissozialität. In den Jahren 1996 bis 2002 wurde er wegen wiederholter psychischer Dekompensationen mit psychomotorischen Unruhe- und Erregungszuständen sowie verstärkten psychotischen Symptomen im Sinne von Wahngedanken und Körperhalluzinationen über 22 mal stationär überwiegend nach dem PsychKG in das Klinikzentrum L. .aufgenommen. Am 22.04.2002 genehmigte das Amtsgericht Hannover die Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 22.04.2003 durch den damaligen Betreuer, dessen Aufgabenkreis u.a. die Sorge für die Gesundheit und die Aufenthaltsbestimmung umfasste. Auf das Rechtsmittel des Betroffenen verkürzte das Landgericht Hannover diese Frist am 25.07.2002 bis zum 31.10.2002. Es folgten weitere Unterbringungsgenehmigungen des Amtsgerichts Hannover vom 31.10.2002 bis zum 30.04.2003, vom 7.05.2003 bis zum 7.11.2003 und vom 10.10.2003 bis zum 10.10.2005. Während der Sommer 2003 und 2004 entwich der Betroffene jeweils aus der stationären Unterbringung und verbrachte einige Monate in Italien, von wo aus er jedoch wieder zurückkehrte. Auf Grund seiner letzten Flucht hob das Amtsgericht Hannover am 23.07.2004 die letzte Genehmigung auf. Am 15.10.2003 hatte der Betroffene seinen Heimaufenthalt im Raum H.. in die eingangs genannte Einrichtung gewechselt. Das Amtsgericht Neumünster, das die Sache am 16.06.2004 übernommen hatte, erteilte am 15.10.2004 auf Betreiben des seit dem 4.03.2004 zum neuen Betreuer bestellten Beteiligten eine Unterbringungsgenehmigung bis zum 25.11.2004.

Durch Beschluss vom 22.11.2004 hat das Amtsgericht Neumünster unter Bestimmung der sofortigen Wirksamkeit die Anordnung des Beteiligten genehmigt, den Betroffenen bis zum 21.11.2005 geschlossen unterzubringen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts - ohne die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anzuordnen - aufgehoben. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 175 bis 177), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, der die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt, ferner das Rechtsmittel des Betroffenen, der dem Beschluss des Landgerichts in der Hauptsache beipflichtet, indessen die Nichtanordnung der sofortigen Wirksamkeit beanstandet.

Die nach §§ 27, 29, 70m, 20, 21, 22 FGG zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB lägen nicht vor. Die erneute langfristige Unterbringung sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht zu erkennen, dass sich der Betroffene im Falle seiner Entlassung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde. Zwar würde er die an sich erforderlichen Medikamente sofort absetzen und erneut dekompensieren. Dabei stehe nach dem insoweit überzeugenden Gutachten des Klinikums L. indessen kein psychotisches Erleben im Vordergrund, sondern vielmehr die dissozialen Verhaltensweisen. Letztlich bliebe die Erkrankung schlicht unbehandelt, ohne dass sich diese als solche angesichts des ohnehin schon fortgeschrittenen Verlaufs und bereits eingetretenen Persönlichkeitsabbaus maßgeblich verschlechtern würde (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ferner sei die Unterbringung nicht zur Heilbehandlung erforderlich. Letztlich habe bisher keiner der zahlreichen Therapieversuche dazu geführt, den Betroffenen soweit zu stabilisieren, dass eine Dekompensation zumindest für einen gewissen Zeitraum habe verhindert werden können. Er sei, nachdem er sich im Juli 2004 nach Italien abgesetzt habe, alsbald wieder psychisch auffällig geworden. Ihm fehle weiterhin jede Krankheits- und Behandlungseinsicht. Auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit sei auch nicht damit zu rechnen, dass es nunmehr gelingen könnte, seinen Zustand zumindest soweit zu verbessern, dass er für eine überschaubare Zeit stabil bleiben würde (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Diese Ausführungen sind jedenfalls im Hinblick auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Heilbehandlung) rechtsfehlerhaft, weil sie im vorliegenden - allerdings in der Beurteilung problematischen - Fall nach Auffassung des Senats zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen der genannten Vorschrift stellen.

Im Bereich der Anlasskrankheit - also der psychischen Krankheit, die zur Betreuerbestellung geführt hat - ist eine Unterbringung zur Heilbehandlung des Betroffenen, der auf Grund der Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann, nur zulässig, wenn die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg herbeizuführen. Ihre Erforderlichkeit ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie muss unumgänglich sein, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Betroffenen abzuwenden. Die Nachteile, die ohne Unterbringung und Behandlung entstehen würden, müssen die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen. In diese Abwägung ist auch der Gedanke einzubeziehen, dass dem Betroffenen in gewissen Grenzen ein Recht auf Krankheit zusteht. (BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLG NJW-RR 2004, 8, 9; NJOZ 2003, 3572, 3575; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1906 Rn. 10 und 11).

Nach den seit 2002 erstellten zahlreichen Sachverständigengutachten, auf die sich das Landgericht bei seiner Beurteilung offensichtlich und für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend gestützt hat, sind diese Voraussetzungen gegeben. Danach ist der Betroffene auf Grund seiner Erkrankung nicht in der Lage, in Bezug auf Entscheidungen über seine Gesundheit seinen Willen frei zu bestimmen. Vielmehr ist er - trotz gelegentlicher situationsangepasster abweichender Äußerungen - infolgedessen krankheits- und behandlungsunseinsichtig. Gleichwohl ist er - wenn auch mit beschränkten Erwartungen - therapiefähig. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Facharzt für u.a. Psychiatrie A. vom 6.07.2002 Seiten 11 und 12 lässt sich die Erkrankung des Betroffenen, die in Schüben abläuft, medikamentös behandeln, mit der Folge, dass das häufige Auftreten von Krankheitsschüben und regelrechten Krisen kein zwangsläufiges Schicksal sei. Ferner benötige der Betroffene eine verlässliche und für ihn übersichtliche Lebenssitutation. Beides sei nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung sicher zu stellen. Dadurch könne - ungeachtet eines bereits eingetretenen Persönlichkeitsabbaus - eine weitere Chronifizierung und damit Verschlechterung der Psychose verhindert werden. Gleichinhaltliche Stellungnahmen finden sich in den schriftlichen Gutachten des Klinikzentrums W.. vom 16.04.2002 Seite 3 Absatz 4 , im schriftlichen Gutachten des Klinikums L. vom 24.10.2002 Seite 2 Absatz 2), im schriftlichen Gutachten des Klinikums .L.vom 9.10.2003 Seite 2 Absatz 5, im schriftliches Gutachten des Klinikums .L..vom 14.10.2004 Seite 2 Absatz 2 und im schriftlichen Gutachten des Klinikums L.. vom 17.11.2004 Seite 8. Alle Sachverständigen stimmen darin überein, die einzige Behandlungsoption für den Betroffenen bestehe in der geschlossenen Unterbringung, wo durch enge Grenzsetzung, Überwachung der Medikamteneinnahme, Anleitung und Begleitung zur Vermeidung von Verwahrlosungstendenzen der Gesundheitszustand auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten werden könne. Im letztgenannten Gutachten wird ergänzend ausgeführt (Seiten 6 und 7), es habe sich - so auch bei dem derzeitigen stationären Aufenthalt des Betroffenen - gezeigt, dass dieser durchaus auf die regelmäßige medikamentöse Therapie anspreche sowie von der Strukturierung und Grenzsetzung im Rahmen der Unterbringung profitiere. Es sei im Vergleich zu früheren stationären Behandlungen nicht zu schweren aggressiven Impulsdurchbrüchen gekommen, so dass beispielsweise keine intravenöse Medikation nötig geworden sei. Im Gegensatz zum Landgericht, das anscheindend die Aussicht auf einen stabilen Zustand für eine überschaubare Zeit außerhalb der geschlossenen Unterbringung fordert, hält der Senat diese Aussicht auf den vorerwähnten beschränkten Therapieerfolg als Voraussetzung für eine erforderliche Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Wohle des Betroffenen bereits für ausreichend.

Mildere Maßnahmen als die Unterbringung, um diesen Behandlungserfolg sicher zu stellen, kommen nicht in Betracht. Da der Betroffene nicht krankheitseinsichtig ist, würde sich in Freiheit mangels Medikation sein Zustand verschlechtern. Weder in Deutschland noch in Italien ist nach den vorliegenden Erfahrungen seine Familie - geschiedene Ehefrau, Vater, mehrere Geschwister und Kinder sowie entfernte Verwandte - imstande und bereit, ihn aufzunehmen oder sich sonst nachhaltig um ihn zu kümmern. Versuche, ihn in nicht geschlossenen therapeutischen Einrichtungen aufzunehmen, sind bisher gescheitert, derartige Einrichtungen sind nach der Bekundung des Beteiligten auch nicht mehr zu finden. Wie in der früheren Vergangenheit würde der Betroffene in kurzen Abständen und jeweils kurzfristig nach Antreffen in verwahrlostem Zustand nach dem PsychKG untergebracht werden müssen, wobei sich nach jeder Dekompensation mangels geregelter Therapie sein Zustand voraussichtlich verschlechtert. Nach Auffassung des Senats überwiegen nach allem gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung die mit der Entlassung verbundenen Nachteile noch deutlich die Nachteile des Eingriffs in die Freiheit des Betroffenen (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 8, 9). Es ist auffallend, dass der Betroffene in mehreren Fällen nicht die geschlossene Unterbringung als solche (die je nach Absprachebereitschaft und -fähigkeit durch Ausgänge gelockert worden ist) beklagt hat, sondern die einzelnen Umstände der Unterbringung (z. B. fehlende geeignete Gesellschaft), und jeweils freiwillig von seinen "Ausflügen" in die Einrichtung, in der er untergebracht war, zurückgekehrt ist (vgl. auch Gutachten vom 6.07.2002 Seite 13 Absatz 1). Angesichts der Schwere der krankheitsbedingten Willenseinschränkung des Betroffen und den erheblichen Folgen einer Nichtbehandlung hält es der Senat auch für verfehlt, eine Ablehnung der Unterbringungsgenehmigung auf ein "Recht zu Krankheit" zu stützen. Der Betroffene ist auch nicht ansatzweise in der Lage, insoweit eigenverantwortlich zu handeln.

Ob auch die Voraussetzungen eines Gefährdungstatbestandes nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sind, kann offen bleiben.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist nicht zulässig. Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 S. 2 FGG sind nicht isoliert anfechtbar (Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 2001, § 70g FGG Rn 7). Im übrigen hat das Landgericht angesichts der zweifelhaften Rechtslage in einem schwierigem Fall auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn es von einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit seiner Entscheidung ausnahmsweise abgesehen hat (§ 70 g Abs. 3 Satz 2 FGG). Eine kurzfristige und unvorbereitete Entlassung des Betroffenen letztlich in die Obdachlosigkeit hätte nicht seinem Wohl gedient.

Ende der Entscheidung

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