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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 2 W 45/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1906
FGG § 19
FGG § 67
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung ist ebensowenig anfechtbar, wie die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
2 W 45/03

Beschluss In der Unterbringungssache betreffend den am 29. November 1975 geborenen Herrn AK

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 4. März 2003 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Februar 2003 durch die Richter Lindemann, Schupp und Kollorz am 25. März 2003 beschlossen:

Tenor: Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für die auf Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung gerichtete weitere Beschwerde wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene erteilte den Beteiligten - seinen Eltern - am 20. Juli 2001 und nochmals am 18. November 2001 eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Sie umfasst nach den ausdrücklichen Erklärungen des Betroffenen die Vertretung im "Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts" einschließlich der Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung. Der Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Am 21. Januar 2003 wurde er wegen eines akuten Psychoseschubs in die Psychiatrische Klinik in Neustadt in Holstein eingeliefert. Am 31. Januar 2003 haben die Beteiligten beantragt, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Unterbringung mit Beschluss vom 4. Februar 2003 längstens bis zum 3. Februar 2004 genehmigt und dem Betroffenen mit gesondertem Beschluss vom selben Tag einen Verfahrenspfleger bestellt. Die Beteiligten haben beide Beschlüsse angefochten. Sie haben beantragt, die vom Amtsgericht genehmigte Unterbringungsdauer auf maximal 6 Monate zu beschränken und die Bestellung des Verfahrenspflegers aufzuheben. Das Landgericht hat die Beschwerden mit Beschluss vom 18. Februar 2003 als unzulässig verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des Amts- und Landgerichts wird auf die Beschlüsse vom 4. Februar 2003 (Bl. 12, 15 f d.A.) und 18. Februar 2003 (Bl. 38 - 43 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts - zugestellt am 25. Februar 2003 - hat der Beteiligten zu 1. am 4. März 2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts "weitere Beschwerde" eingelegt.

II.

Bei der "weiteren Beschwerde" des Beteiligten zu 1. handelt es sich der Sache nach um eine einfache (d.h. nicht fristgebundene) weitere Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und eine sofortige (d.h. fristgebundene) weitere Beschwerde gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen die genehmigte Dauer der Unterbringung. Beide weiteren Beschwerden sind zulässig. Sie sind insbesondere formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) und die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht (§§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Dem Beteiligten zu 1. steht auch die erforderliche Beschwerdebefugnis zu. Sie ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerden als unzulässig verworfen worden sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 27 Rn. 10 m.w.N.).

Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerden der Beteiligten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren ist nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Frankfurt MDR 2001, 1061; BayObLG FamRZ 2000, 249; OLG Hamm FamRZ 1997, 440; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39; a.A. OLG Köln in der Vorlageentscheidung vom 5. März 1999 - FamRZ 2000, 492) nicht gesondert anfechtbar. Dabei handelt es sich nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG, sondern nur um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift nicht so erheblich in die Rechte des Betroffenen ein, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen einer selbständigen Anfechtung unterliegen müsste. Damit soll vielmehr im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen nur seine Stellung im Verfahren gestärkt und die Wahrnehmung seiner Belange gewährleistet werden; der Verfahrenspfleger soll den Betroffenen lediglich unterstützen und ihn nicht "verdrängen" oder "ersetzen"; der Betroffene kann seine Interessen daher weiterhin in vollem Umfang selbst vertreten (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 89, 171). Er hat nach den §§ 93 a Abs. 2, 96, 137 Nr. 16 KostO zwar unter Umständen eine von der Staatskasse verauslagte (§ 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) Vergütung des Verfahrenspflegers zu tragen. Entsprechendes gilt jedoch auch für andere Auslagen des Gerichts (§ 137 KostO), ohne dass die dazu führenden gerichtlichen Entscheidungen allein deshalb anfechtbar wären.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen die genehmigte Dauer der Unterbringung hat das Landgericht mit folgender Begründung verworfen: Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Dauer der Unterbringung hänge gemäß § 1906 Abs. 3, 5 BGB allein von den Beteiligten ab. Sie seinen aufgrund der ihnen von dem Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht "Herren der Unterbringung". Sie seien berechtigt, die Unterbringung jederzeit zu beenden. Dazu seien sie gemäß § 1906 Abs. 3, 5 BGB auch verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung wegfielen. Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat wegen der Unzulässigkeit der Erstbeschwerden nicht darüber zu entscheiden, ob die Verfahrensweise und die Entscheidungen des Amtsgerichts in der Sache gerechtfertigt waren. Aus gegebenem Anlass weist der Senat lediglich auf Folgendes hin: Das Vormundschaftsgericht ist dann, wenn ein Betreuer oder Bevollmächtigter die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt, nicht an diesen Antrag gebunden; es kann die Unterbringung in solchen Fällen vielmehr auch für einen längeren Zeitraum genehmigen, weil die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB keinen förmlichen Antrag voraussetzt (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1416).

Ende der Entscheidung

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