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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 W 5/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Die Erweiterung der Betreuung auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung mit dem Ziel der Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung ist nur erforderlich, wenn eine Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach §1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, das heißt, diese nach einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint.
2 W 5/07

Beschluss

In dem Betreuungsverfahren betreffend

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17.11.2006 am 19.04.2007 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Im Jahre 1991 erlitt der Betroffene bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirntrauma unter dessen Folgen er bis heute zu leiden hat. Im Jahre 1993 richtete das Amtsgericht ihn eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Rentenangelegenheiten und Behördenangelegenheiten ein und bestellte Herrn R. zum Betreuer (Bl. 36 d.A.). Mit Beschluss vom 02.09.1993 ordnete das Amtsgericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an (Bl. 49 d.A.). Unter dem 03.07.1996 berichtete der Betreuer, der Betroffene sei zunehmend in der Lage, mit Hilfe seiner Ärzte sein Leben selbst zu gestalten. Die Betreuungstätigkeit beschränke sich zurzeit allein auf den finanziellen Teil. Insoweit gestalte sich die Betreuung des Betroffenen jedoch nach wie vor schwierig. Der Betroffene habe noch nicht eingesehen, dass sein Vermögen für den Rest seines Lebens die Grundlage seiner Existenz darstelle. Sein Lebensstandard sei auf einem hohen Niveau, an besprochene Ausgabenbeschränkungen halte er sich nicht.

Am 30.04.1997 erschien der Betroffene bei dem Amtsgericht Flensburg und berichtete, dass er am 13.03.1997 in Ghana geheiratet habe. Er beabsichtigte, seine Frau, die afrikanischer Herkunft sei, in die Bundesrepublik Deutschland zu holen. Zugleich äußerte der Betroffene die Absicht, ein Kraftfahrzeug für rund 40.000 DM kaufen zu wollen. Unter dem 15.05.1997 (Bl. 174 d.A.) berichtete der Betreuer, die Heirat des Betroffenen mit seiner Frau sei ein Spontanentschluss gewesen. Die jetzigen Eheleute hätten sich gerade drei Wochen gekannt. Die Ehefrau des Betroffenen verfüge über keine Berufsausbildung. Vergeblich hätten die Angehörigen und auch er, der Betreuer, versucht, den Betroffenen von der Heirat abzuhalten. Gerade die Sache mit der Heirat zeige, dass der Betroffene im Grunde nicht eigenverantwortlich handeln könne.

Unter dem 01.06.1998 (Bl. 212 d.A.) berichtete der Betreuer, der Betroffene neige immer noch dazu, mehr Geld auszugeben, als er an Einkommen habe. Die bestehende Betreuung sorge dafür, dass insgesamt keine Schulden gemacht würden und das bestehende Vermögen sicher angelegt sei. Insoweit sollte eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt auf jeden Fall beibehalten werden. Am 15.08.1998 sprach der Betroffene bei dem Amtsgericht vor und berichtete von den dem Richter bereits bekannten Schwierigkeiten im Verhältnis zu seiner Ehefrau und davon, dass er sich trennen wolle. Er vertrat auch die Auffassung, dass die Betreuung aufgehoben werden könne, da er in der Lage sei, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Unter dem 13.10.1998 berichtete der Betreuer, die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen sei in letzter Zeit immer schwieriger geworden. Schuld daran sei seine Ehefrau, die wohl davon ausgegangen sei, einen wohlhabenden Ehemann geheiratet zu haben und einen aufwendigen Lebensstil pflege. Finanzielle Probleme seien der Grund für häufige Ehestreitigkeiten. Nach Aussage des Betroffenen sei bei der Eheschließung in Afrika ein Ehevertrag abgeschlossen worden, nach dem die Ehefrau des Betroffenen das gesamte Vermögen des Betroffenen erhalte, wenn eine Scheidung von dem Betroffenen ausgehe. Der Betroffene habe in letzter Zeit häufiger den Wunsch geäußert, sich scheiden lassen zu wollen. Der Betroffene beabsichtige, im Dezember 1998 für längere Zeit mit seiner Ehefrau nach Afrika zu fahren. Unter dem 02.11.1998 berichtete der Betreuer, bedingt durch die Eheprobleme sei die Betreuung sehr zeitintensiv geworden. Die Ehestreitigkeiten hätten auch schon Polizeieinsätze erforderlich gemacht. Der soziale Dienst der "WOBAU Flensburg" sei aus diesen Gründen an ihn herangetreten. In einer Besprechung vom 10.11.1998 versuchte der Betroffene das Amtsgericht für seinen Plan zu gewinnen, sich in Ghana ein Haus zu kaufen. Er hätte dann die Möglichkeit, wenn er seinen Urlaub in Ghana verbringe, in diesem Haus zu wohnen. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau habe sich verbessert. Von Scheidung sei jetzt keine Rede mehr (Bl. 247 d.A.).

Unter dem 19.01.1999 erstattete der ärztliche Sachverständige Dr. S sein Gutachten zur Frage der Verlängerung der Betreuung (Bl. 251 d.A.), in dem er bei dem Betroffenen ein posttraumatisches deutlichgradiges hirnorganisches Psychosyndrom diagnostizierte, das eine geringgradige Beeinträchtigung von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit sowie insbesondere eine hieraus resultierende emotionale Labilität mit Kritikminderung und vermehrter Beeinflussbarkeit zur Folge habe. Der ärztliche Sachverständige sprach sich für eine Fortführung der Betreuung einschließlich Einwilligungsvorbehalt aus. In einem Gespräch mit dem Amtsgericht vereinbarten der Betroffene und sein Rechtsanwalt, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte. Dieses erstattete der ärztliche Sachverständige Dr. H unter dem 11.04.1999 (Bl. 266 d.A.). Der ärztliche Sachverständige diagnostizierte einen Zustand nach schwerem Schädel-Hirntrauma 1991 mit z. Z. der Begutachtung nur noch gering ausgeprägten körperlich-neurologischen Defiziten. Allerdings sprach er sich wegen der fortbestehenden emotionalen Instabilität und Minderung der Kritikfähigkeit ebenfalls für eine Fortführung der Betreuung aus. Mit Beschluss vom 05.08.1999 verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung, entließ Herrn R. als Betreuer und bestellte im allseitigen Einverständnis Herrn H. zum neuen Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene selbst hatte vorgeschlagen, Herrn H. zum neuen Betreuer zu bestellen. Bereits am 13.09.1999 erschien der Betroffene bei dem Amtsgericht und erklärte, er sei mit dem neuen Betreuer nicht mehr einverstanden. Der neue Betreuer habe ihm den monatlich verfügbaren Betrag von 1.700 DM auf 400 DM gekürzt. Einzelne Anschaffungen müsse er mit dem neuen Betreuer besprechen. Das sehe er nicht ein. Mit Beschluss vom 15.10.1999 entließ das Amtsgericht daraufhin im allseitigen Einvernehmen den neuen Betreuer und bestellte Herrn R. wiederum zum Betreuer des Betroffenen.

Im Februar 2000 wandte sich der Betreuer an das Amtsgericht und regte an, die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung der Postangelegenheiten zu erweitern. Er begründet diesen Antrag damit, dass der Betroffene ihm seine Post niemals zeige, so dass jetzt Schulden durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben werden müssten. Des Weiteren habe das Amtsgericht Flensburg einen Strafbefehl gegen den Betroffenen erlassen, von dem er, der Betreuer, auch nichts gewusst habe. Im Juni 2000 erschien der Betroffene im Dienstzimmer des zuständigen Vormundschaftsrichters und erklärte, die Betreuung nicht mehr haben zu wollen. Im Vordergrund stehe für ihn ausschließlich sein Kind. Unter dem 18.07.2000 berichtete der Betreuer, dass die Ehefrau des Betroffenen am 04.07.2000 den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und beide Seiten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten (Bl. 358 d.A.).

Mit Beschluss vom 01.08.2000 (Bl. 361 d.A.) erweiterte das Amtsgericht die Betreuung um den Aufgabenkreis "Regelung der Postangelegenheiten". Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Landgerichts holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, das die ärztliche Sachverständige Dr. A am 05.10.2000 (Bl. 370 d.A.) erstattete. Die Sachverständige diagnostizierte eine affektive Störung mit manischer Ausprägung auf dem Boden eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10:F06.30.). Kognitive Störungen bestünden nicht, hinsichtlich der emotionalen Instabilität und der fehlenden Affektkontrolle sei weiterhin eine Minderung der eigenen Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine erhebliche Suggestibilität gegenüber äußeren Einflüssen gegeben. Die Sachverständige sprach sich für die Betreuung in dem Bereich der Regelung der Postangelegenheiten aus. Im Oktober 2000 wandte sich der Betreuer an das Amtsgericht und teilte diesem mit, eine Weiterführung der ehrenamtlichen Betreuung des Betroffenen sei ihm nicht möglich. Er bat um Entlassung aus dem Betreuungsverhältnis. Im November 2000 wandte sich der Betreuer abermals an das Amtsgericht und schilderte seine Probleme mit dem Betroffenen. Die finanzielle Situation habe sich derart zugespitzt, dass der Betroffene infolge hoher finanzieller Belastung, unter anderem aufgrund Unterhaltszahlungen für seine Ehefrau und das Kind, einem neuen Strafbefehl sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Des Weiteren komme er an den Betroffenen nicht mehr heran. Der Betroffen selbst wandte sich ebenfalls im November 2000 an das Amtsgericht und erklärte, er könne seine Angelegenheiten selbst ohne fremde Hilfe von Betreuungspersonen regeln. Zugleich beschwerte er sich über seinen Betreuer. Mit Beschluss vom 08.11.2000 (Bl. 410 d.A.) entließ das Amtsgericht den bisherigen Betreuer und bestellte die Betreuungsbehörde der Stadt F zur neuen Betreuerin des Betroffenen.

Mit Beschluss vom 02.02.2001 (Bl. 419 d.A.) wies das Landgericht die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 05.08.1999 und 01.08.2000 zurück.

In seinem Abschlussbericht vom 10.01.2001 berichtete der ehemalige Betreuer des Betroffenen, dass der letzte Betreuungszeitraum der intensivste und auch schwierigste in den letzten Jahren gewesen sei. Die finanzielle Situation des Betroffenen habe sich seit dem Auszug seiner Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt drastisch verschlechtert. Er habe ihr Unterhalt zu zahlen und müsse auch die Kosten für die Mietwohnung tragen. Zu keiner Zeit sei es möglich gewesen, den Betroffenen dazu zu bewegen, die Ausgaben zu reduzieren.

Unter dem 16.02.2002 berichtet die neue Betreuerin über das erste Betreuungsjahr. In diesem Bericht schilderte sie den Betroffenen als sehr stimmungsschwankend, teilweise sei er sehr freundlich und humorvoll, dann komme es jedoch auch wieder zu heftigen Wutausbrüchen, bei denen er sich sogar auf den Boden werfe oder Dinge hinschmeiße. Aufgrund der starken Labilität sei eine Betreuung weiterhin erforderlich. Mit Schreiben vom 18.03.2002 beantragte die neue Betreuerin die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, nachdem der Betroffene im vergangenen Jahr ca. zehnmal seine Wohnung gekündigt hatte. Es gehe darum, zu verhindern, dass der Betroffene wohnungslos werde. Unter dem 10.06.2002 erstattete die ärztliche Sachverständige Dr. K ein Gutachten, in dem sie eine weitgehende emotionale Destabilisierung des Betroffenen beschrieb, die sie mit dem bevorstehenden Scheidungstermin am 16.06.2002 in Zusammenhang brachte. Die ärztliche Sachverständige empfahl die Erweiterung der Betreuung. Am 16.10.2002 hörte das Amtsgericht den Betroffenen an, den es in einer emotional angespannten Lage antraf. Der Betroffene zeigte sich erregt, laut polternd und nicht in der Lage, auch nur einigermaßen einen Gedanken exakt zu Ende zu führen. Vordringlich ging es dabei um die Thematik Geld. Der Betroffene äußerte seine Absicht, nach Berlin ziehen zu wollen. Mit Beschluss vom 16.10.2002 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung um den Bereich Regelung der Wohnungsangelegenheiten und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 06.12.2002 (Bl. 561 d.A.) zurück.

Unter dem 25.02.2003 (Bl. 608 d.A.) berichtete die neue Betreuerin über das zurückliegende Betreuungsjahr. Dabei beschrieb sie das Konfliktverhalten des Betroffenen wie folgt:

"Im Konflikt, der meist entsteht, wenn ihm nicht die gewünschten Geldbeträge zur Verfügung gestellt werden, geschieht es nach wie vor, dass Herr C laut wird, Suizidgedanken äußert bis hin zu auto-aggressivem Verhalten (Faustschläge gegen seinen Kopf). (.....). Dieses Verhalten ist durch die Androhung, das Gespräch zu beenden oder auch ablenkende Bemerkungen, leicht zu stoppen, trotz alledem hat es einen bedrohlichen Charakter, der nicht selten andere Kolleginnen zu Hilfe eilen lässt. Herr C sagt häufig, es sei nur Spaß gewesen, er wolle sein Leben nicht beenden. Dadurch, dass er ein freundliches und in seiner Wortwahl nie ausfallendes Auftreten hat, muss hier lediglich von einer tendenziellen Selbstgefährdung ausgegangen werden."

Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass die Ehe des Betroffenen im September 2002 geschieden wurde. Mit Fax-Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 646 d.A.) wandte sich das Universitätsklinikum H. an das Amtsgericht und teilte mit, der Betroffene befinde sich in dortiger stationärer Behandlung, er sei psychisch krank und benötige dringend Behandlung. Das Klinikum bat um Mitteilung der Adresse der Betreuerin.

Im September 2003 beantragte der Betroffene einen Betreuerwechsel, dem auch die Betreuerin, die Betreuungsbehörde der Stadt F, zustimmte. Mit Beschluss vom 25.11.2003 (Bl. 659 d.A.) entließ das Amtsgericht die Betreuungsbehörde der Stadt F und bestellte an ihrer Statt den Beteiligten zum neuen Betreuer des Betroffenen. Mit Vertrag vom 22.12.2003 kaufte der Betroffene eine Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss des Wohnhauses ... in F.

Am 08.01.2004 heiratete der Betroffene in Dänemark. Seine zweite Ehefrau stammt aus Kenia. Im Verlauf des Jahres 2004 beantragte der Betroffene mehrfach und nachdrücklich die Aufhebung seiner Betreuung bzw. die Übertragung der Betreuung auf seine Ehefrau. Dabei schaltete er - wie bereits in den Jahren zuvor - Rechtsanwälte ein und bemühte sogar das amerikanische Generalkonsulat in Hamburg, das sich mit einer Sachstandsanfrage vom 08.07.2004 (Bl. 806 d.A.) an das Amtsgericht wandte. Unter dem 12.08.2004 erstattete die ärztliche Sachverständige Dr. V ihr Gutachten zur Frage der Fortdauer der Betreuung. Die Sachverständige diagnostizierte eine affektive Störung mit manischer Ausprägung auf dem Boden eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma. Sie empfahl die Fortdauer der Betreuung mit den bestehenden Aufgabenkreisen und den Einwilligungsvorbehalten. Mit Beschluss vom 07.11.2004 (Bl. 844 d.A.) verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung einschließlich der angeordneten Einwilligungsvorbehalte mit einer Überprüfungsfrist zum 16.11.2009 (Bl. 844 d.A.). Unter dem 16.12.2004 berichtete der Beteiligte, dass die Betreuung zur Zeit wieder in ruhigeren Bahnen verlaufe. Die Ehefrau des Betroffenen sei eine gute Hilfe für die Betreuung, sie sei in der Lage, das Geld einzuteilen und koche täglich für die Familie.

Bereits unter dem 23.03.2005 berichtete der Beteiligte, dass sich der Betroffene wieder einmal in einer schwierigeren Phase befinde. Nach monatelangen Querelen, unterstützt von Nachbarn und seiner Großmutter, dass nicht seine Frau, sondern er das Geld verwalten sollte, habe er für den Monat März das Wirtschaftsgeld bekommen. Nach ca. 8 Tagen habe er angerufen, dass er angeblich sein Portemonnaie mit Ausweis und Geld verloren hätte. Am 21.03.2005 habe seine Frau die Polizei rufen müssen, weil er im Hausflur randalierte. In die eigene Wohnungstür habe er große Löcher geschlagen und die Bodenvase vor der Tür des Nachbarn zum dritten Mal zerschlagen. Auch in seinem Bericht vom 20.01.2006 (Bl. 986 d.A.) berichtete der Beteiligte über Schwierigkeiten, die daraus resultierten, dass der Betroffene meinte, er erhalte von seiner Ehefrau zu wenig Geld:

"Darüber, dass Herr C. kein Geld von seiner Frau bekommen hat, wurde das Essen an die Wand geklatscht, die TV-Fernbedienung zerschmettert, die Dunstabzugshaube zerbeult, die Scheibe an der Glastür eingeschlagen und ein Loch in die Wohnungstür getreten. Nach wochenlangem Bemühen ist es nun seit einigen Monaten gelungen, dass Herr C. Medikamente bekommt und nimmt und dadurch etwas ruhiger wird."

Unter dem 10.02.2006 regte der Beteiligte an, die Betreuung um den Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu erweitern. Zur Begründung führte er aus, die Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau hätten sich im letzten Dreivierteljahr bedenklich gesteigert. In dem Schreiben heißt es weiter:

"Nach meinen Beobachtungen haben sich die Durchbrüche bisher nicht nur verstärkt, sondern geschehen auch in kürzeren Abständen. Bisher hat Herr C. weder seine Frau noch irgendjemand anderen körperlich nicht angegriffen. Für die Zukunft kann ich dieses nicht ausschließen. Die Polizei kommt nicht mehr sobald sie den Namen C. telefonisch erfährt. Als Betreuer werde ich immer wieder vor solche Situationen gestellt. Um dann handeln zu können, halte ich die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf meine Person für angemessen."

Am 03.05.2006 sprach der Beteiligte bei dem Amtsgericht vor und schilderte diesem die problematische häusliche Situation des Betroffenen. Immer wieder komme es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau, wenn es um die Zuteilung des Taschengeldes bzw. Wirtschaftsgeldes gehe. Dies gipfele dann darin, dass er sie aussperre bzw. umgekehrt sie ihn. Die Nachbarn fühlten sich hierdurch belästigt und würden sich an den Beteiligten bzw. die Polizei wenden, die aber, das sie die Eheleute mittlerweile kenne, nicht immer erscheine. Zu tätlichen Übergriffen gegenüber Nachbarn sei es bisher nicht gekommen, der Betroffene habe jedoch bereits drohend mit erhobener Faust vor einem Nachbarn gestanden. Auch sei es häufig kurz davor gewesen, dass er seine Ehefrau tätlich attackiert hätte. In dem anlässlich des Gesprächs gefertigten Vermerk des Amtsgerichtes heißt es:

"Um in einer solchen Situation handlungsfähig zu sein, wäre es für Herrn L. sicherlich eine Unterstützung, wenn Herr C. gleichsam zur Krisenintervention, die Durchführung einer möglicherweise notwendigen Behandlung und auch zur Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren von ihm selbst, jedenfalls kurzfristig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden könnte. Es sei durchaus vorgekommen, dass Herr C. in heftiger Erregung mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen sei."

Im Juli 2006 kam es mehrfach zu Polizeieinsätzen, deren Anlass jeweils die Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau waren. Unter dem 08.07.2006 fertigte die Polizei eine Strafanzeige, weil der Betroffene seine Ehefrau mit der rechten Hand auf den Oberarm geschlagen hatte. Unter dem 28.07.2006 fertigte die Polizei eine Strafanzeige, weil der Betroffene mit dem Fuß auf den linken Oberschenkel seiner Ehefrau getreten hatte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 wandte sich die Hausverwaltung der Wohnungseigentumsanlage an den Betroffenen und teilte ihm mit, dass eine schriftliche Beschwerde der Mitbewohner gegen ihn vorliege. In dieser werde mitgeteilt, dass der Betroffene den Hausfrieden erheblich störe. In dem Anschreiben werden einzelne Vorfälle der letzten Monate mit Datum und Uhrzeit wiedergegeben.

Am 19.07.2006 hörte das Amtsgericht den Betroffenen an. Dieser erklärte sich mit einer Erweiterung der Befugnisse des Beteiligten nicht einverstanden und äußerte, er halte dies nicht für erforderlich. Dabei räumte der Betroffene ein, dass es immer wieder zu Streitereien mit seiner Ehefrau kommen würde und es deshalb auch Schwierigkeiten mit den Mitbewohnern des Hauses gebe.

Am 13.09.2006 sprach die Polizei gegen den Betroffenen eine Wegweisung bis zum 18.09.2006 aus, nachdem er sich wiederum mit seiner Ehefrau gestritten hatte. Am 20.09.2006 eskalierte die Situation derart, dass eine Einweisung des Betroffenen nach PsychKG erfolgte. Eines gerichtlichen Beschlusses bedurfte es jedoch nicht, da der Betroffene am 21.09.2006 erklärte, er verbleibe freiwillig in der Klinik.

Am 25.09.2006 erstattete die ärztliche Sachverständige Dr. V ihr Gutachten zur Frage des "Fortbestehens und der Erweiterung der gesetzlichen Betreuung", wobei sie einleitend auf die Vorbegutachtung aus dem Jahre 2004 und die erneute Einweisung der Betroffenen nach PsychKG verwies und darauf hinwies, dass sie sich erlaube, das Gutachten "nach Aktenlage" zu erstellen. Bezug nehmend auf den Antrag des Beteiligten auf "Einrichtung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts" führte die Sachverständige aus, dass aus ärztlicher Sicht diesem Antrag zuzustimmen sei:

"Wie aktuell erneut aufgetreten, kommt es immer wieder bei der chronischen Erkrankung des Betroffenen zu erheblicher Fehlregulation und mangelnder Impulskontrolle mit aggressiven Durchbrüchen auf dem Boden eines hirnorganischen Psychosyndroms nach SHT. In der durch den in der Psychiatrie erfahrenen Kollegen O erhobenen Befunderhebung vom 20.9.2006 fand sich der Klient laut schreiend, schlägt in Anwesenheit der Mitarbeiter um sich, weist einen distanzlosen und stark logorrhoeschen Redefluss auf, ist im Gespräch assoziativ gelockert, drohende Eigen- und Fremdgefährdung ist bei Fortbestand der Wutausbrüche ersichtlich. Von daher war die Unterbringung nach PsychKG in Anwesenheit des Betreuers notwendig.

(...)

Wie die Klinik mitteilte, ist der Klient derzeit auf freiwilliger Basis in Behandlung in der D.. Er bot aber schon wieder erhebliche Aggressionsdurchbrüche, so dass der Betreuer informiert worden ist. Eine erneute Anhörung sei für Montag anberaumt. In diesem Zusammenhang erschließt sich die Notwendigkeit der Einrichtung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches im Rahmen der BGB-Unterbringung eine Heilbehandlung des in seiner Willensbildung erheblich eingeschränkten Klienten ermöglichen kann. (...)"

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl.1082 ff d.A.) Bezug genommen.

Am 04.10.2006 hörte das Amtsgericht den Betroffenen in der Klinik an und versuchte ihm zu erläutern, dass es nach Ansicht des Gerichts durchaus sinnvoll sei, die Betreuung auch auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge zu erstrecken. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 1091 d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12.10.2006 hat das Amtsgericht die bestehende Betreuung um die Bereiche Recht zur Aufenthaltsbestimmung einschließlich einer freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 106 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), sowie Recht zur Gesundheitsfürsorge (Untersuchung des Gesundheitszustandes, Durchführung einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs) erweitert. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es erscheine sinnvoll, in Situationen, in denen der Betroffene Impulskontrolldurchbrüche erleide, dem Beteiligten, der den Betroffenen am besten kenne, auch die Möglichkeit zu geben, notfalls eine Einweisung in eine geeignete Klinik selbst veranlassen zu können.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 20.10.2006 Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 17.11.2006 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Schilderung der in der jüngeren Vergangenheit aufgetretenen Impulsdurchbrüche und deren Folgen hat das Landgericht folgendes ausgeführt:

"Diese auf der chronischen Erkrankung des Betreuten beruhen den Aggressionsdurchbrüche bedingen es, dem Betreuer in Krisensituationen die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um weitere Schäden von dem Betreuten abzuwenden. Hierzu ist die Erweiterung auf die vom Amtsgericht angeordneten weiteren Aufgabenkreise erforderlich."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 17.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 27.11.2006 am gleichen Tage "sofortige Beschwerde" einlegen lassen. Eine Beschwerdebegründung erfolgte nicht, da der Betroffene mehrere Monate in Kenia aufenthältlich war. Mit Schriftsatz vom 08.03.2007 teilten die Bevollmächtigten mit, dass sie den Betroffenen nicht mehr vertreten.

II.

Die gemäß den §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Betroffene hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Das bisher in den Akten dokumentierte Ergebnis der Ermittlungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung derzeit gegeben sind.

Zwar leidet der Betroffene unter einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich einem hirnorganischen Psychosyndrom, mit den in den ärztlichen Sachverständigengutachten beschriebenen Folgeerscheinungen.

Das Landgericht hat aber nicht hinreichend geklärt, ob eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung auch erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung mit der Befugnis zur Unterbringung, die auf eine Unterbringung zur Heilbehandlung abzielt, nur erforderlich, wenn eine Behandlung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, d. h. diese bei einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden (Senat Beschluss vom 23.05.2005, 2 W 11/05, OLGR Schleswig 2005, 546 = BtPrax 2005, 196). Entsprechendes muss gelten, wenn die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Befugnis zur Unterbringung zum Zwecke der Abwehr einer erheblichen Eigengefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgen soll. Es müssen dann konkrete krankheitsbedingte Ereignisse feststehen, aus denen sich mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder einer Selbsttötung schließen lässt (Senat Beschluss vom 07.05.2003, 2 W 73/03, OLGR Schleswig 2003, 391 = BtPrax 2003, 223). Dabei ist zu beachten, dass die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur diesen Zwecken dient und nicht etwa der Abwehr einer Fremdgefährdung, die zwar zu einer Unterbringung nach PsychKG führen kann, eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 BGB aber nicht zu rechtfertigten vermag.

Die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die angefochtene Entscheidung begründen die Erforderlichkeit der Erweiterung der Betreuung damit, dass dem Beteiligten zum Zwecke der Krisenintervention ein Instrument an die Hand gegeben werden sollte, das es ermöglichen solle, den Betroffenen im Falle eines Impulsdurchbruches kurzfristig geschlossen unterzubringen.

Inwiefern eine derartige Unterbringung, zu deren alleinigem Zweck im vorliegenden Fall die Erweiterung der Betreuung um die Aufenthaltsbestimmung vorgenommen wurde, zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB erforderlich sein soll, ergibt sich weder aus den gerichtlichen Beschlüssen, noch aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. V.. Bei den von der Sachverständigen beschriebenen und auch in der Akte hinreichend dokumentierten Impulsdurchbrüchen des Betroffenen ist es zwar schon mehrfach zu Sachbeschädigungen und bedauerlicher Weise auch zu Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau gekommen. Dieses Verhalten für sich genommen kann eine Unterbringung nach BGB jedoch nicht rechtfertigen, sondern bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich zu einer Unterbringung wegen Fremdgefährdung nach PsychKG führen. Sofern der Betroffene im Rahmen der Impulsdurchbrüche keine eigengefährdenden Handlungen begeht oder er infolge seines Verhaltens nicht anderweitig Gefahr läuft, eine erhebliche Selbstschädigung zu erleiden, kommt eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB nicht in Betracht. Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach BGB enthalten weder die angefochtene Entscheidung noch die Entscheidung des Amtsgerichts tragfähige Feststellungen. Da sich darüber hinaus weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus den Berichten des Beteiligten noch aus dem übrigen Akteninhalt tragfähige Anhaltspunkte dafür ergeben, welcher Art die Selbstgefährdung des Betroffenen sein könnte - von Suizidgedanken des Betroffenen berichtete zuletzt die Vorbetreuerin im Jahre 2003 - kann der Senat hierzu keine eigenen Feststellungen treffen. Unter diesen Umständen ist die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung - zum Zwecke der Unterbringung zur Abwehr der Eigengefährdung - nicht hinreichend begründet.

Das Gleiche gilt für die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitssorge - wiederum verbunden mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und der Befugnis zur Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung. Warum der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich geworden sein soll, nachdem der Betroffene, der immerhin bereits seit 1993 einen Betreuer hat, bislang stets ohne Betreuung in diesem Bereich ausgekommen ist, wird in der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Amtsgerichts nicht näher ausgeführt. Auch in dem Sachverständigengutachten finden sich hierzu keine tragfähigen Angaben. Die Sachverständige, die die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitssorge im Übrigen überhaupt nicht ausdrücklich empfohlen, sondern lediglich im Zusammenhang mit Aufenthaltsbestimmung und BGB Unterbringung erwähnt hat, dass diese eine Heilbehandlung des Betroffenen "ermöglichen" könne, hat nicht dargelegt, in welcher Art und Weise eine Heilbehandlung der Anlasserkrankung des Betroffenen durchgeführt werden könnte und ob die Durchführung der Heilbehandlung die Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge aus ärztlicher Sicht notwendig machen würde. Die bloße Beschreibung der während des Klinikaufenthaltes des Betroffenen zur Zeit der Begutachtung verabreichten Medikation kann eine nachvollziehbare Darlegung eines Therapiekonzepts nicht ersetzen. Damit fehlen der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitssorge schon unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten - die Vorschriften der §§ 68b Abs.1 S.1 69i Abs.1 S.1 FGG verlangen vor bei jeder nicht unwesentlichen Erweiterung der Betreuung die Einholung eines Sachverständigen über deren Notwendigkeit - die erforderlichen Grundlagen. Dieser wesentliche Mangel schlägt auch auf die Erweiterung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung - verbunden mit der Befugnis der Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung - durch, da ohne tragfähige Ausführungen zu einer Heilbehandlung naturgemäß nicht festgestellt werden kann, dass eine solche Behandlung so dringend erforderlich wäre, dass sie eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich machen würde. Mit diesen Fragen haben sich weder das Amtsgericht noch das Landgericht in ihren Beschlüssen im Einzelnen auseinandergesetzt.

Da sich anhand des Akteninhalts zu den angesprochenen Fragen, insbesondere zu der Frage der erheblichen Eigengefährdung und der Erforderlichkeit einer Heilbehandlung keine Feststellungen treffen lassen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Landgericht wird im Zuge der weiteren Ermittlungen ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob aus ärztlicher Sicht die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Gesundheitssorge erforderlich ist und ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 BGB vorliegen. Dabei genügt ein Gutachten, dass sich in der Aufzählung der von dem Betroffenen begangenen fremdaggressiven Handlungen und einem Hinweis auf seine Impulsdurchbrüche erschöpft, den inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nach § 68b FGG nicht, darüber hinaus begegnet auch die Erstattung eines Gutachtens "nach Aktenlage" in diesem Zusammenhang durchgreifenden Bedenken (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 195; KG FamRZ 1995, 1379; Brandenburgisches OLG FamRZ 2001, 40).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich weder das Amtsgericht, noch das Landgericht mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Voraussetzungen für die Erweiterung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nach § 1896 Abs.1a BGB vorliegen, auf diese weitere verfahrensfehlerhaft unterblieben Tatsachenfeststellung kommt es nach dem oben Gesagten allerdings nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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