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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 52/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004 Abs. 1
Der Zeitraum von 8 Jahren ist grundsätzlich geeignet, die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu erfüllen (Errichtung von Werbeschildern auf dem Wall einer Wohnungseingentumsanlage).
2 W 52/04

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 15.03.2004 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23.02.2004 am 25.05.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 6.000,00 Euro.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1., Wohnungseigentümer, haben beantragt, die Beteiligte zu 2. als weitere Wohnungseigentümerin zu verpflichten, die auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der eingangs genannten Anlage an der südwestlichen Ecke zur Straßenecke K.- Weg/H.-straße errichtete Schildanlage, bestehend aus vier Pfosten mit zwei großflächigen Schildflächen und zwei Hinweisschildern (Pfeilen) zu entfernen. Dem ist das Amtsgericht nur hinsichtlich der Hinweisschilder nachgekommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2. den Beschluss des Amtsgerichts geändert und den Antrag der Beteiligten zu 1. auch hinsichtlich der Hinweisschilder abgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 220 bis 223 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Das nach §§ 45 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Auffassung des Landgerichts, ein - unterstellter - Beseitigungsanspruch der Beteiligten zu 1. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei nach § 242 BGB verwirkt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das "Zeitmoment" der Verwirkung ist erfüllt. Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts, die Werbeschildanlage der Beteiligten zu 2. einschließlich der gelb grundierten Pfeile habe sich zumindest seit 1994 in der jetzigen Beschaffenheit am jetzigen Standort befunden, gebunden. Das Landgericht hat den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) und bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) sowie nicht gegen Verfahrensvorschriften und Beweisregeln verstoßen (vgl. zum Umfang der Nachprüfung Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42). Insbesondere hat es sich mit der schriftlichen Erklärung der Zeugin A. vom 26.02.2003, mit deren Verwertung sich die Beteiligten einverstanden erklärt haben, und mit dem Foto vom 7.01.1994 (Fotokopie Bl. 191 d.A.) nachvollziehbar auseinandergesetzt. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die möglichen Folgerungen des Landgerichts nicht zwingend seien oder andere Schlussfolgerungen ebenso nahe oder noch näher lägen (Keidel/Meyer-Holz a.a.O). Dem Antrag der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 19.09.2002, Beteiligte als Zeugen zu vernehmen, brauchten und durften Amts- und Landgericht nicht nachgehen, denn Beteiligte eines Wohnungseigentumsverfahrens können darin nicht Zeugen sein. Die benannten Beteiligten sind schriftlich oder mündlich angehört worden. Den Zeugen W.hat das Landgericht am 26.09.2003 vernommen. Bis zur erstmaligen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs mit Antrag der Beteiligten zu 1. vom 25.06.2002 sind ca. 8 Jahre verstrichen. Bereits diese Spanne ist grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu genügen (vgl. KG NJW-RR 1997, 713: 6 Jahre; NJW-RR 1989, 976: 8 Jahre).

Auch das "Umstandsmoment" der Verwirkung ist gegeben. Über den bloßen Zeitablauf hinaus durfte sich die Beteiligte zu 2. nach dem Gesamtverhalten der Beteiligten zu 1. darauf einrichten, diese würden ihr Recht früher geltend machen, wenn sie mit der beanstandeten Maßnahme nicht einverstanden waren (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Karlsruhe WuM 1999, 594; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rn. 277). So haben die Wohnungseigentümer bereits in der Versammlung am 13.10.1984 durch unbeanstandeten Mehrheitsbeschluss der Beteiligten zu 2. genehmigt, auf dem Friesenwall an der Ecke H.-straße/K.r Weg - mithin an der vorliegend betroffenen Stelle - ein Gemeinschafts-Hinweisschild für die Geschäfte aufzustellen. Dem steht der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 18.10.1986, wonach ein gemeinschaftliches Werbeschild für die Gewerbebetriebe auf dem Friesenwall an der Seite der H.-tstraße abgelehnt wurde, nicht entgegen, denn dies ist offensichtlich ein anderer Ort. Ferner hat die Beteiligte zu 1. noch im Schreiben vom 2.08.2001 an die Beteiligte zu 4. aufgeführt, gegen eine schlichte Hinweistafel, wie z.B. die Beteiligte zu 2. ihre Werbung betreibe, sei nichts einzuwenden. Den Umständen nach war der Beteiligten zu 2. nicht bewusst, dass die Werbeanlage rechtswidrig war. Andererseits war die Werbeanlage, die stets von den Straßen aus sichtbar war, allen Beteiligten bekannt. Zwar wurden die Schilder erst nach Beseitigung des Kiefernbewuchses auf dem überarbeiteten Wall im Jahr 2002 auch vom Haus aus uneingeschränkt sichtbar. Dieser Tatbestand war jedoch nicht überraschend, sondern ohne weiteres absehbar. Auch angesichts dessen, dass die Werbeanlage für die Beteiligte zu 2. , deren Geschäftsfront nicht zur Hauptstraße, sondern nur zur Nebenstraße zeigt, von hoher Bedeutung war, und die Beteiligten zu 1. von vornherein damit rechnen mussten, dass die Teileigentümer der Gemeinschaft auf Außenwerbung angewiesen waren, hätten sie sich früher dagegen wenden müssen.

Die Beteiligten zu 1. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen, weil sie darin unterlegen sind (§ 47 Satz 1 WEG). Angesichts der Problematik der Sache besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (§ 47 Satz 2 WEG).

Ende der Entscheidung

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