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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 2 W 90/99
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 881
BGB § 1094
WEG § 8
Zur Frage des Schicksal eines Vorkaufsrechts, wenn das mit ihm belastete Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.
2 W 90/99 5 T 65/99 LG Flensburg

Beschluß

In dem Grundbuchverfahren

betreffend den im geschlossenen Grundbuch von eingetragenen Grundbesitz Beteiligt:

1.) KG

als eingetragene Eigentümerin,

vertreten durch den Notar,

2.) E

Vorkaufsberechtigter,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Eigentümerin gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21.4.1999 durch die Richter am 23.9.1999 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Eigentümerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist seit dem 22.9.1997 als Eigentümerin im o. g. Grundbuch eingetragen. Sie hat unter dem 19. Oktober 1998 die Eintragung der Teilung gemäß notarieller Teilungserklärung vom gleichen Tage bewilligt und beantragt. Das Grundstück wurde daraufhin in 14 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt, die in die Wohnungsgrundbücher Bl. 4684 - Bl. 4697 eingetragen wurden. Das Grundbuch Bl. 1038 wurde am 9.11.1998 geschlossen.

Für den Beteiligten zu 2. war in Abteilung II des Grundbuchs seit dem 5.3.1997 ein Vorkaufsrecht mit einem Rangvorbehalt bis zu 300.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten eingetragen, das bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher mit allen anderen in Abt. II eingetragenen Belastungen nach Bl. 4684 - Bl. 4697 übertragen wurde. Die Eintragungen dort in Abt. II unter laufender Nr. 5 haben nunmehr folgenden Wortlaut:

"Vorkaufsrecht für ; gem. Bewilligung vom 15.11.1996, 22.1.1997 -, M. - eingetragen am 5.3.1997 in Bl. 1038 bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher einheitlich nach Bl. 4684 - Bl. 4697 übertragen am 9.11.1998."

"Vorrangsvorbehalt bis zu 300.000 DM; mit bis 18 % Jahreszinsen ab Eintragung der Grundpfandrechte und bis 10 % Nebenleistungen; eingetragen am 5.3.1997 und hierher übertragen am 9.11.1998."

Am 7.12.1998 hat der Beteiligte zu 2. beantragt, den bei seinem Recht eingetragenen Vorrangsvorbehalt in Höhe von 300.000 DM dahingehend zu ergänzen, daß insgesamt für die gesamte Wohnanlage - Wohnungsgrundbuchblätter St. Peter-Ording 4684 - 4697 - nur Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 300.000 DM seinem Vorkaufsrecht vorgehen dürften.

Mit Beschluß vom 5.1.1999 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 2. auf Ergänzung bzw. Berichtigung des in den Wohnungsgrundbüchern bei seinem Vorkaufsrecht eingetragenen Rangvorbehaltes zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, "in die Wohnungsgrundbücher von Bl. 4684 - 4697 jeweils in Abteilung II einen Klarstellungsvermerk dahin einzutragen, daß der bei dem Vorkaufsrecht (Abteilung II laufende Nr. 5) eingetragene Rangvorbehalt in der Weise ausgeübt werden kann, daß alle in Bl. 4684 - 4697 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten insgesamt bis zu dem eingetragenen Höchstbetrag des Vorbehalts (300.000 DM) belastet werden, sei es durch Einzel- oder Gesamtgrundpfandrechte."

Zur Begründung hat es sich dem Landgericht Köln (Rpfl. 1987, 368) angeschlossen und im einzelnen ausgeführt, daß der Rangvorbehalt des Grundstückseigentümers nach der Aufteilung in Wohnungseigentums-einheiten keinen größeren Umfang haben könne als zuvor, auch wenn das Vorkaufsrecht auf jedem einzelnen Wohnungseigentum einzutragen sei.

II.

Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Eigentümerin ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Der Senat hält die Argumentation des Landgerichts für überzeugend. Sie geht zurück auf Erörterungen, die der Notar Dr. W 1938 zum Rangvorbehalt des Eigentümers zugunsten eines Gesamtrechts angestellt hat (DNotZ 1938, 289). Wenn damals begründet wurde, daß bei Veräußerung eines von mehreren mit gemeinschaftlichen Rangvorbehalten ausgestatteten Grundstücken Veräußerer und Erwerber den Rangvorbehalt immer nur in der Weise ausüben dürften, daß das betroffene Recht keine größere Beschränkung erleidet, als sie von Anfang an vorgesehen war, und daß dies auch bei Realteilung eines einzelnen mit Rangvorbehalt ausgestatteten und mit einem davon betroffenen Recht belasteten Grundstücks zu gelten habe (Weber aaO. S. 291, 292), ist es richtig, diese Argumentation auf die Teilung in Wohnungseigentumseinheiten gem. § 8 WEG zu übertragen. Daß im vorliegenden Fall das betroffene Recht nicht eine - durch die Teilung zum Gesamtgrundpfandrecht verwandelte - Hypothek war, sondern ein Vorkaufsrecht, das sich an jeder der Wohnungseigentumseinheiten fortsetzt (vgl. dazu Weitnauer RdNr. 16 ff, 20 zu § 3 WEG), rechtfertigt keine andere Lösung, wie bereits das Landgericht Köln (aaO.) überzeugend ausgeführt hat.

Die praktischen Bedenken der Eigentümerin sind nach Auffassung des Senats nicht begründet. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 12 Grundbuchordnung das Recht, Einsicht in die Wohnungsgrundbücher der Miteigentümer zu nehmen (Demharter, RdNr. 9 zu § 12 GBO) und das Risiko, daß nach der Einsichtnahme vorrangige Anträge vor Stellung des eigenen Antrags eingehen, besteht stets und unabhängig vom Gegenstand des jeweiligen Interesses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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