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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 2 W 93/04
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 14 Nr. 3
WEG § 22 I
BGB § 1004 I
BGB § 1004 II
1. Die Installation einer Satellitenantenne kann ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sein. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung führt; hierfür kann auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage genügen. Die Veränderung muss sich jedoch objektiv nachteilig auf das optische Bild der Anlage auswirken.

2. Die Frage einer optischen Beeinträchtigung lässt sich in aller Regel nicht ohne einen vor Ort gewonnenen Eindruck von der Wohnanlage beurteilen.

3. Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob etwaige mit der Installation einer Satellitenantenne verbunden Nachteile von anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sind.

4. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung haben die Wohnungseigentümer, die diese herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

5. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks nicht ohne Zustimmung des Verwalters verändern darf, so bedeutet dies, dass § 22 Abs. 1 WEG hier weiterhin gelten soll und die Verwalterzustimmung nur als zusätzliches Erfordernis vorgesehen ist, um die Einhaltung des § 22 Abs. 1 WEG zu gewährleisten. Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WEG hat der Verwalter die Zustimmung zu erteilen. Die anderen Wohnungseigentümer sind in diesem Fall daran gehindert, sich zur Begründung eines Beseitigungsverlangens auf das Fehlen der Zustimmung zu berufen.


2 W 93/04

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29. April 2004 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. April 2004 am 2. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B..................... in O.............. Der Beteiligte zu 3. ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 4 Gebäudekomplexen (Block A - D). Die Beteiligten zu 2. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 15 im Block D. Am 14. April 2003 installierten sie an der südlichen Giebelwand des Blocks D eine Halterung für eine Satellitenantenne. Nach § 4 b der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgebenden Teilungserklärung (Bl. 81 d. A.) darf ein Wohnungseigentümer "die äußere Gestalt des Bauwerks und seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile - insbesondere die Farbe des außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstrichs - nicht ohne Zustimmung des Verwalters ändern". Der Beteiligte zu 3. forderte die Beteiligten zu 2. mehrfach auf, die ohne die Zustimmung der Beteiligten zu 1. und 3. installierte Halterung für die Satellitenantenne zu entfernen. Als die Beteiligten zu 2. darauf untätig blieben, hat der Beteiligte zu 3. aufgrund entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses der Eigentümerversammlung vom 8. Mai 2003 beim Amtsgericht im Namen der Beteiligten zu 1. unter anderem beantragt, die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, die Halterung für die Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D fachgerecht zu entfernen und das Mauerwerk so herzurichten, dass es keine baulichen Mängel mehr aufweist. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung über die Satellitenantenne haben die Beteiligten zu 2. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens beschloss die Eigentümerversammlung am 5. Februar 2004 zu Tagesordnungspunkt 11., den von den Beteiligten zu 2. zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Zustimmung zur Installation der Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D abzulehnen und ihnen stattdessen drei Alternativstandorte vorzuschlagen. Mit Beschluss vom 14. April 2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen des Amts- und Landgerichts wird auf die Beschlüsse vom 5. Dezember 2003 (Bl. 98 - 100 d.A.) und 14. April 2004 (Bl. 142 - 145 d. A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2. form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).

Ein Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Beseitigung der Halterung für die Satellitenantenne bestünde gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1, Satz 1 BGB nur dann, wenn die Installation der Satellitenantenne für die Beteiligten zu 1. mit einem Nachteil verbunden wäre, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausginge (§ 14 Nr. 1 WEG). Anderenfalls hätten die Beteiligten zu 1. die Installation der Satellitenantenne zu dulden (§§ 14 Nr. 3 WEG, 1004 Abs. 2 BGB), auch wenn sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu qualifizieren ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das Landgericht hat bislang nicht hinreichend geklärt, ob die Installation der Satellitenantenne für die Beteiligten zu 1. mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Ein solcher Nachteil ist nur dann gegeben, wenn eine bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung führt; hierfür kann auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage genügen (BGH NJW 2004, 937). Eine relevante Beeinträchtigung ist allerdings nicht schon immer dann zu bejahen, wenn der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert wird; erforderlich ist vielmehr weiter, dass sich die Veränderung objektiv nachteilig auf das optische Bild der Anlage auswirkt (OLG Schleswig, NZM 1999, 422; BGHZ 116, 392; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, § 22 Rn. 143 f.). Dazu hat das Landgericht hier bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat die Wohnanlage insbesondere noch nicht in Augenschein genommen, obwohl das erforderlich ist. Die Frage einer optischen Beeinträchtigung lässt sich in aller Regel nicht ohne einen vor Ort gewonnenen Eindruck von der Wohnanlage beurteilen. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Augenscheinseinnahme ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen lassen könnten, zumal die Frage der optischen Beeinträchtigung zwischen den Beteiligten streitig ist. Die nach alledem erforderliche Augenscheinseinnahme ist nachzuholen.

Die Sache erweist sich nicht schon aus anderen Gründen als entscheidungsreif. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme, dass die Installation der Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D für die Beteiligten zu 1. mit anderen relevanten Nachteilen verbunden wäre. Die vom Landgericht zusätzlich festgestellte "materielle" Veränderung des Gemeinschaftseigentums reicht ebenfalls nicht aus, um einen solchen Nachteil zu bejahen. Erforderlich wäre vielmehr auch hier, dass die "materielle" Veränderung mit einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1. verbunden ist. Auch dafür liegen bislang jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Eine weitere Sachaufklärung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beteiligten zu 1. die Satellitentenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D schon aus anderen Gründen zu dulden hätten.

Die Beteiligten zu 2. berufen sich hier insbesondere zu Unrecht auf ihr durch Artikel 5 GG und Artikel 10 EMRK geschütztes Recht auf Informationsfreiheit. Dabei kann unterstellt werden, dass dieses Recht die Installation einer Satellitenantenne umfasst. Denn daraus allein folgt nicht, dass die Beteiligten zu 2. die Satellitenantenne auch an der südlichen Giebelwand des Blocks D anbringen dürften. Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit ist zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob etwaige mit der Installation einer Satellitenantenne verbundenen Nachteile gemäß § 14 Nr. 1 und 3 WEG von anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sind (Senat - 2 W 217/02 - NZM 2003, 558; BGH NJW 2004, 937). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung sind jedoch auch die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen der anderen Wohnungseigentümer zu beachten. So darf nach § 14 Nr. 1 WEG selbst eine grundsätzlich hinzunehmende Satellitenantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Antenne entsprechend den bau- und gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden muss, so dass eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann (BGH a.a.O.). Weiterhin darf die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage möglichst wenig stört; bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu (Senat a.a.O., BGH a.a.O.). Dabei hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungen an die Beschaffenheit der Satellitenantenne und die Art und Weise ihrer Installation zu stellen sind, um die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten (Senat a.a.O.; BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1. den Beteiligten zu 2. in der Eigentümerversammlung vom 5. Februar 2004 nicht gänzlich untersagt, eine Satellitenantenne zu installieren. Sie haben vielmehr ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Hinnahme einer solchen Antenne dokumentiert und lediglich verschiedene Standorte zur Auswahl vorgegeben. Damit haben sie nur Einfluss auf die Standortwahl genommen, und dazu wären sie im Falle einer nicht ganz unerheblichen konkreten Beeinträchtigung durch die Antenne grundsätzlich selbst dann berechtigt, wenn die Beteiligten zu 2. im Hinblick auf ihre geschützte Informationsfreiheit ein durchsetzbares Recht auf Installation einer Satellitenantenne hätten. Ein Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1. bei der Auswahl des Standorts bestünde unter entsprechenden Umständen allenfalls dann nicht, wenn es sich bei der südlichen Giebelwand des Blocks D um den einzigen geeigneten Standort handelte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Selbst die Beteiligten zu 2. stellen nicht in Abrede, dass die von den Beteiligten zu 1. vorgegebenen Standorte grundsätzlich geeignet sind. Sie machen lediglich geltend, dass es für sie mit Nutzungseinschränkungen und erhöhten Kosten verbunden wäre, die Satellitenantenne dort zu installieren. Diese Nachteile hätten die Beteiligten zu 2. jedoch gegebenenfalls hinzunehmen, wenn die Installation der Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D für die Beteiligten zu 1. mit einer nicht ganz unerheblichen konkreten Beeinträchtigung verbunden wäre, weil die verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1. dann als vorrangig zu bewerten wären.

Die Beteiligten zu 2. berufen sich ferner zu Unrecht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei kann ihr Vortrag als richtig unterstellt werden, die Wohnungseigentümerin Dr. R. habe ihre Satellitenantenne an der östlichen Giebelwand des Blocks C ebenfalls ohne Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer installiert; die durch die Antenne verursachten Nachteile entsprächen denen, die mit einer Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D verbunden seien. Wenn dieses Vorbringen zuträfe, wäre die entsprechende bauliche Veränderung der Wohnungseigentümerin Dr. R. nach § 22 Abs. 1 WEG in gleichem Maße rechtswidrig oder rechtmäßig wie die der Beteiligten zu 2. Im Falle der Rechtswidrigkeit hätten die Beteiligten zu 2. jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Wohnungseigentümerin Dr. R., weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Jeder Wohnungseigentümer hätte dann gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr grundsätzlich auch gegen die Wohnungseigentümerin Dr. R. einen Anspruch auf Beseitigung der Satellitenantenne, den er (als Individualanspruch - vgl. dazu BGHZ 116, 392) jederzeit allein geltend machen könnte. Im Falle der Rechtmäßigkeit beider baulichen Veränderungen käme es auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 1. die Satellitenantenne der Beteiligten zu 2. dann schon aus diesem Grunde zu dulden hätten. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. ist für eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohnehin kein Raum. Danach war und ist die bauliche Veränderung der Wohnungseigentümerin Dr. R. rechtmäßig, weil dadurch kein anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die bauliche Veränderung der Beteiligten zu 2. war dagegen nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. gemäß § 22 Abs. 1 WEG rechtswidrig, weil die anderen Wohnungseigentümer dadurch über das in § 14 Nr. 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden sollen und diese bauliche Veränderung unstreitig ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfolgt ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. fehlt es damit jedenfalls an den für eine Gleichbehandlung erforderlichen vergleichbaren Sachverhalten.

Eine weitere Sachaufklärung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Beteiligten zu 2. die Halterung für die Satellitenantenne schon allein wegen ihrer eigenmächtigen Installation zu entfernen hätten. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003 (2 W 217/02 - NZM 2003, 558) ausgeführt: "Es stellt (...) keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 862 BGB dar, wenn ein Wohnungseigentümer eine nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG zustimmungsfreie bauliche Veränderung ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vornimmt. Es ist ihm daher grundsätzlich auch nicht verwehrt, dem Verlangen der anderen Wohnungseigentümer nach Beseitigung der baulichen Veränderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands seine Berechtigung zur Vornahme der baulichen Veränderung entgegenzuhalten. § 862 BGB findet gemäß § 866 BGB keine Anwendung, wenn Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums streiten, weil Gegenstand eines solchen Streits die Grenzen des dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums sind".

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb geboten, weil die äußere Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage nach § 4 b der Teilungserklärung nicht ohne Zustimmung des Verwalters geändert werden darf. Durch diese Regelung ist insbesondere § 22 Abs. 1 WEG nicht abbedungen worden. § 4 b der Teilungserklärung sieht lediglich vor, dass eine Veränderung der äußeren Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage der Zustimmung des Verwalters bedarf. Nach welchen Kriterien die Zustimmung zu versagen oder zu erteilen ist, ergibt sich daraus hingegen nicht. Das rechtfertigt den Schluss, dass § 22 Abs. 1 WEG hier weiterhin gelten soll und dass die Verwalterzustimmung nur als zusätzliches Erfordernis vorgesehen ist, um die Einhaltung des § 22 Abs. 1 WEG zu gewährleisten (zu dieser Problematik vgl. grundsätzlich Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 22 Rn. 283). Das aber bedeutet, dass der jeweilige Verwalter die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung im Sinne des § 4 b der Teilungserklärung zu erteilen hat, wenn dadurch kein Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). In einem solchen Fall besteht daher ein Anspruch auf die Verwalterzustimmung, und dann sind die anderen Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich zur Begründung eines Beseitigungsverlangens auf das Fehlen der Zustimmung zu berufen (vgl. dazu BGH NJW 2004, 937). Die Beteiligten zu 1. können sich deshalb nicht mit Erfolg auf die fehlende Verwalterzustimmung berufen, wenn sie durch die Installation der Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Diese Frage bedarf daher einer weiteren Aufklärung.

Die noch erforderlichen Ermittlungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen. Deshalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den § 48 Abs. 3 WEG, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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