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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 10/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 586
BGB § 596
Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit verpflichtet, so ist diese nicht auf die nach dem geänderten Subventionssystem zugeteilten Zahlungsansprüche übertragbar. Weder unmittelbar aus dem Vertrag noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der ihm für die Pachtflächen zugeteilten entkoppelten Zahlungsansprüche auf den Verpächter. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht mit einer Entkoppelung der künftigen Prämienansprüche rechneten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 10/08

verkündet am: 10. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Parteien schlossen am 26. November 2001 zwei Pachtverträge. Der eine Pachtvertrag betraf einen in N gelegenen Hof (Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit lebendem und totem Inventar) mit Acker- und Weideland mit einer Gesamtfläche von rund 30,5 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 8.150,00 €. Der andere Pachtvertrag betraf rund 3,2 ha Weidefläche in O zu einem jährlichen Pachtzins von 485,00 €. Pachtbeginn war jeweils der 1. Januar für das Weideland und der 1. Mai für Hof und Ackerflächen. Das Pachtverhältnis endet zum 30. Juni 2008.

Für beide Pachtverträge verwendeten die Parteien Formularvertragsurkunden. In dem Vertrag über den Hof heißt es in § 24:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Sicherung von Prämien- und Förderungsansprüchen sowie Quotenrechten (Referenzmengen) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken und dafür erforderliche Erklärungen auch gegenüber Dritten - insbesondere Behörden - abzugeben.

Der Pächter tritt in bei Pachtbeginn bestehende Ansprüche und Rechte im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der Eintritt, bzw. die Übertragung rechtlich möglich und zulässig ist. Unter der gleichen Voraussetzung gehen solche Ansprüche und Rechte bei Pachtende auf den Verpächter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger über, bzw. sind auf den Verpächter oder den Nachfolger zu übertragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Absatzes 1 entsprechend.

Während der Pachtzeit änderte sich das Subventionssystem. Die EU-Agrarminister einigten sich im Juni 2003 auf eine Agrarreform, die im Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt wurde. Kernpunkt der Reform ist die sog. Entkoppelung der Zahlungsansprüche. Die bisherigen Prämienzahlungen wurden durch Zahlungen ersetzt, die den landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von ihrer Produktion - "entkoppelt" - gewährt werden. Die Zahlungsansprüche sind personengebunden an den Inhaber des Betriebs, aber übertragbar. In welchem Umfange sie zuzuteilen sind, ergibt sich nach deutschem Recht aus zwei miteinander kombinierten Berechnungsmodellen (§ 5 BetrPrämDurchfG): Dem Betriebsinhaber werden flächenbezogene Beträge nach seiner Acker- und Grünlandfläche zum 15. Mai 2005 gewährt. Dies sind die sog. beihilfefähigen Flächen des Betriebs. Es kommt ein betriebsindividueller Zuschlag hinzu (top-ups). Betriebsindividuelle Beträge sind Beträge, die im Wesentlichen für Viehhaltung, Trockenfutter und Kartoffelstärke gezahlt werden.

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Übertragung der diesem nach neuem Subventionsrecht für die Pachtflächen zugeteilten Zahlungsansprüche. Er hat erstinstanzlich die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten begehrt. Der Beklagte hat die Abweisung des Feststellungsantrags beantragt.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der mit gesondertem Pachtvertrag zugepachteten Fläche von 3,2 ha hat es dies damit begründet, dass sich ein derartiger Übertragungsanspruch aus § 596 BGB nicht ergebe. Hinsichtlich der Fläche des Hofpachtvertrages hat es ausgeführt, dass die Parteien bei Vertragsabschluss noch keine Vereinbarung über die heutigen Zahlungsansprüche hätten treffen können. Ihre Vereinbarung zur Übertragung könne sich nur auf die damals üblichen Flächenprämien bezogen haben. Die heutigen Zahlungsansprüche seien aber untrennbar aus Flächenprämien und top-ups zusammengesetzt. Was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Systemwechsel gekannt hätten, sei nicht sicher feststellbar.

Der Kläger greift dies in der Berufung mit folgenden Ausführungen an:

Beide Pachtverträge hätten eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Sie seien gleichzeitig abgeschlossen worden. Alle betroffenen Pachtflächen wären auch zuvor nur allein an einen Pächter, ..., verpachtet gewesen. Die Flächen würden alle von einem Hof aus bewirtschaftet und lägen räumlich zusammen. Man habe nur deshalb zwei Pachtverträge geschlossen, weil die Flächen in unterschiedlichen Grundbüchern verzeichnet seien, der Hof in N, die Zusatzflächen in W.

Die Umstrukturierung der Subventionierung sei bereits 2001 diskutiert worden. Die in § 24 Abs. 1 des Pachtvertrags genannten "Prämien- und Förderungsansprüche" sowie Quotenrechte bildeten einen bewusst weit gesteckten Oberbegriff. Er schließe alle landwirtschaftlich orientierten Direktzahlungen im Rahmen der europarechtlichen Agrarpolitik ein. Er erfasse alle gesellschaftlichen Gegenleistungen für die - aus ernährungspolitischen, gesundheitspolitischen, ökologischen und anderen Gründen - im öffentlichen Interesse liegende Agrarwirtschaft. Die Zielsetzung der Subventionierung, nämlich Gegenleistung für diese im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zu sein, sei unverändert gleich. Geändert hätten sich nur die Mittel der Agrarmarktsteuerung. Die heutige Betriebsprämie honoriere wie die früheren Zahlungsansprüche, dass die Landwirte die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhielten. Dies zeige, dass sie flächenbezogen seien. Es zeige auch, dass sie wie die flächenbezogene Milchkontingentierung betriebsakzessorisch ausgestaltet sei. Daraus sei abzuleiten, dass die Betriebsprämie und darauf zielende Ansprüche zu den "Prämien- und Förderungsansprüchen" im Sinne des § 24 Pachtvertrag zählten.

Die Auslegung, dass die jetzigen Zahlungsansprüche von dieser Vertragsregelung erfasst seien, hält der Kläger auch nach § 242 BGB für geboten. Bei Pachtbeginn nämlich sei der Beklagte in die damals zu Gunsten des Klägers bestehenden Ansprüche auf Gewährung öffentlicher Mittel als Einzelrechtsnachfolger eingetreten. Ihm seien also die Flächenstilllegungs- und Abschlachtprämien sowie Acker- und Grünlandprämien zugeflossen. Da der Beklagte bis zur Umstellung des Subventionssystems davon profitiert habe, müsse er billigerweise die Subventionsansprüche nach dem Nachfolgemodell auf ihn, den Kläger, zurückübertragen. Er, der Kläger, hätte ansonsten Mühe, nach dem Ende des Pachtvertrages das von Subventionsrechten entkleidete Land zu angemessenen Preisen zu verpachten.

Nach Auffassung des Klägers sei zumindest an eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Anpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB) zu denken. Sofern § 24 des Hofpachtvertrages Zahlungsansprüche nach heutigem Recht nicht erfasse, liege eine Regelungslücke oder auch eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse vor. Hätten die Parteien dies vorausgesehen, hätten sie unter den zu übertragenden Rechten auch die Betriebsprämie erwähnt.

Der Kläger ergänzt, dass seinem Anspruch auf Übertragung der Betriebsprämie nicht entgegengehalten werden könne, dass die früheren Flächenprämien mit den top-ups zu einer untrennbaren Einheit verbunden worden seien. Die jetzigen Zahlungsansprüche errechneten sich nämlich ebenso wie die früheren flächenbezogenen nach dem Flächenmaß. Die Beihilfen würden gestaffelt nach dem naturschützerischen und landpflegerischen Nutzeffekt der Bewirtschaftungsmaßnahmen bemessen. Daraus folge, dass die top-ups zu den "Prämien- und Förderungsansprüchen" zählten, die in § 24 des Pachtvertrags als übertragungspflichtige Ansprüche aufgezählt seien.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte spätestens am 30. Juni 2008 verpflichtet ist, bei Beendigung des Hofpachtvertrages und des weiteren Landpachtvertrages der Parteien jeweils vom 26. November 2001 - abgeschlossen über den im Grundbuch von N Blatt ... eingetragenen Hof in der Gesamtgröße von 30.53.31 ha, wovon 30.43.66 ha an den Beklagten noch verpachtet sind (S. 5 unten), und im Grundbuch von W Blatt ... eingetragenen Hof in der Gesamtgröße von 3.1754 ha - Prämien- und Förderungsansprüche sowie etwaige Quotenrechte, namentlich EU-Zahlungsansprüche im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 und des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006, soweit solche Prämien- und Förderungsansprüche sowie etwaigen Quotenrechte aus der Zeit des Pachtvertrages der Parteien vom 26. November 2001 resultieren und für den Betrieb oder/und den Betriebsinhaber des im Grundbuch von N Blatt ... eingetragenen Pachthofes bestehen oder vergeben worden sind, zum Pachtende per 30. Juni 2008 auf den Kläger oder nach Wahl des Klägers auf einen Betriebs- bzw Pachtnachfolger zu übertragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts zu eigen. Er verweist darauf, dass sich der EG-Verordnungsgeber für eine grundsätzliche Neuregelung der Agrarsubventionen durch eine Entkoppelung von der Fläche entschieden habe. Mit dem Systemwechsel verbundene Nachteile seien hinzunehmen.

Die Beklagte bestreitet, dass § 24 des Hofpachtvertrages die entkoppelten Zahlungsansprüche habe erfassen sollen. Die Parteien hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Vereinbarung über diese treffen können, weil die Entkoppelung der Zahlungsansprüche von der Fläche damals noch nicht bekannt gewesen sei. Die Vertragsregelung berücksichtige noch nicht, dass die Zahlungsansprüche neben der Flächenprämie noch einen betriebsindividuellen Anteil enthielten und mit diesen top-ups untrennbar zu einheitlichen Zahlungsansprüchen verbunden worden seien. Der betriebsindividuelle Anteil bestimme sich nach der Höhe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum 2000-2002 bezogen habe. Weshalb dem Kläger nach Ende des Pachtvertrages dieser betriebsindividuelle Anteil der Prämie zukommen solle, sei nicht erkennbar. Die betriebsindividuellen Anteile seien durch ihn, den Beklagten, bzw. den Vorpächter ... erbracht worden.

Der Beklagte bestreitet, dass zwischen beiden Pachtverträgen ein notwendiger Zusammenhang bestehe. Er bestreitet nicht, dass die in dem Zusatzlandpachtvertrag bezeichnete Fläche in der Vergangenheit von dem Hof aus bewirtschaftet worden sei und damals eine räumliche und wirtschaftliche Betriebseinheit gebildet habe. Jedoch bewirtschafte er das in dem zusätzlichen Landpachtvertrag aufgeführte Grünland von seinem eigenen Hof aus mit seinen eigenen Tieren, so dass eine räumliche und wirtschaftliche Betriebseinheit dieser Flächen mit dem zugepachteten Hof nicht bestehe.

Abschließend verweist der Beklagte darauf, dass der Pachtvertrag zum 30. Juni 2008 ende. Die Aktivierung von Zahlungsansprüchen habe bislang vorausgesetzt, dass der Antragsteller die beantragten Flächen für 10 Monate zur Verfügung gehabt haben müsse. Bereits für den Sammelantrag in diesem Jahr sei dieser 10-Monats-Zeitraum jedoch durch eine Stichtagsregelung ersetzt worden. Danach genüge es, wenn der Antragsteller die beantragten Flächen am 15. Mai 2008 zur Verfügung habe. Dieser gesetzlichen Regelung müsse sich der Kläger beugen.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach § 141 ZPO angehört. Zu den Umständen des Vertragsschlusses hat der Kläger hierbei unwidersprochen erklärt, dass den Parteien die Regelung des § 24 des Hofpachtvertrags als gängige Regelung bekannt gewesen sei. Es sei deshalb auch nicht eigens darüber gesprochen worden.

B

Die Berufung ist unbegründet.

I.

An der Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken. Das Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil der Beklagte seine Pflicht zur Übertragung der Zahlungsansprüche bestreitet und die gerichtliche Entscheidung den Streit hierüber abschließend klärt (BGH RdL 2007, 126, 127). Dem Feststellungsinteresse steht nicht der möglicherweise in diesem Zusammenhang gemeinte Hinweis des Beklagten entgegen, dass die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2008 zum Stichtag 15. Mai 2008 erfolgen müsse. Es ist nicht recht deutlich, worauf dieser Vortrag zielt. Jedenfalls begründet er keine Zweifel am Feststellungsinteresse des Klägers. Aus dem Vortrag des Beklagten mag zu folgern sein, dass ihm die Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 auch dann zustünden, wenn er grundsätzlich übertragungspflichtig wäre. Für die Folgejahre jedoch bleibt die Frage der Übertragungspflicht gleichwohl klärungsbedürftig. II.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung der diesem zugeteilten Zahlungsansprüche zu.

Eine gesetzliche Übertragungspflicht als Bestandteil der Rückgabepflicht des Pächters. besteht nicht. Sie lässt sich weder aus § 596 Abs. 1 BGB noch aus europarechtlichen oder nationalen Regelungen im Zusammenhang mit der Agrarreform herleiten. Der Bundesgerichtshof hat eine gesetzliche Übertragungspflicht bereits klar verneint (BGH RdL 2007, 94; RdL 2007, 126; NL-BzAR 2007, 48). Dem tritt der Kläger auch nicht entgegen. Er meint aber, es bestünde eine vertragliche Rückgabepflicht aus den Pachtverträgen vom 26. November 2001. Eine solche lässt sich diesen jedoch weder unmittelbar aus dem Vertrag noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung, mithilfe der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus Treu und Glauben entnehmen. 1.

Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 24 Abs. 2 des Hofpachtvertrages. Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, die darin geregelte Übertragungspflicht nicht nur auf diejenigen Prämien- und Förderungsansprüche zu beziehen, die bei Pachtbeginn vom Kläger auf den Beklagten übertragen wurden, sondern sie bei einer Änderung des Subventionsrechts auch auf gleichartige Nachfolgeansprüche zu erstrecken, die an ihre Stelle getreten sind. Eine solche Auslegung kann sich zwar nicht auf eine bewusste Begriffswahl der Vertragsregelung stützen. Es handelt sich um eine formularvertragliche Regelung ohne jede handschriftliche Änderung, die unstreitig zwischen den Parteien auch nicht erörtert worden ist. Jedoch lässt der weite Wortlaut der Vertragsregelung, auf den der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich hingewiesen hat, eine entsprechende Auslegung zu. Indes sind die Zahlungsansprüche nach neuem Recht den früheren nicht gleichartig, sondern in einem entscheidungserheblichen Gesichtpunkt wesensverschieden. Sie sind dem Pachtgegenstand nicht in vergleichbarer Weise zugeordnet. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof eine gesetzliche Pflicht zur Übertragung dieser Zahlungsansprüche am Ende eines Pachtverhältnisses aus § 596 Abs. 1 BGB auch abgelehnt (Nachweise wie oben; ihnen sind auch die nachfolgenden Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen, soweit nicht anders angegeben). Auf die Ausführungen hierzu kann auch hier zurückgegriffen werden. Sie zeigen nämlich auf, dass die Zahlungsansprüche nach altem und jetzigem Recht in ihrem Verhältnis zur Pachtsache grundlegend wesensverschieden sind. Deshalb verbietet es sich auch, eine pachtvertragliche Regelung wie § 24 über Subventionsansprüche nach altem Recht auf die jetzigen Betriebsprämien anzuwenden. Die Wesensverschiedenheit zwischen Zahlungsansprüchen alten und neuen Rechts hat der Bundesgerichtshof in erster Linie damit begründet, dass die heutigen Betriebsprämien anders als die für Milch oder Zuckerrüben gewährten Beihilfen nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache seien. Sie unterschieden sich sowohl in ihren rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihnen verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungsreferenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich. Diese nämlich hätten das Ziel der Produktionslenkung verfolgt. Eben dieses Ziel fehle nun. Jetzige Zahlungsansprüche seien von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt. Dem ist zu folgen. Im Sinne dieser Ausführungen heißt es etwa in der Vorbemerkung 24 zur EGV Nr. 1782/2003: "Um die genannten Ziele (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, Förderung der Nahrungsmittelqualität, Einhaltung von Umweltstandards; der BE) zu erreichen und eine Stärke am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen". In der Vorbemerkung 28 ebd. heißt es: "Damit die Betriebsinhaber im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren ..., sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden werden. ...". Unmissverständlich kommt hierin die Absicht des EU-Verordnungsgebers zum Ausdruck, die Beihilfen von der Produktion abzukoppeln. Nicht die Produktion, sondern die Einhaltung bestimmter Grundanforderungen an die Betriebsführung insgesamt rechtfertigen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen neuen Rechts. Aus diesem Grunde ist der Zahlungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung auch nicht Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig. Hierzu führt der Bundesgerichtshof zunächst zwar durchaus im Sinne des Klägers aus, dass die Betriebsprämie nach ihrem Zweck eine 'Gegenleistung' für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers sei. Er verweist auf die Artikel 3 bis 5 der EGV Nr. 1782/2003, in denen es im Kern sinngemäß heißt, dass ein Betriebsinhaber, der Betriebsprämien beziehen wolle, Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit (von Mensch, Tier und Pflanzen), Umwelt und Tierschutz und im Hinblick auf die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einhalten müsse. Der Zahlungsanspruch neuen Rechts trage, so der Bundesgerichtshof, ebenso wie die früheren Beihilfen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines diese Leistungen erbringenden landwirtschaftlichen Betriebes bei. Indes bestünde zwischen früheren und heutigen Förderungshilfen der schon angesprochene wesentliche Unterschied. Die jetzigen Beihilfen seien von der (pachtvertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen entkoppelt. Sie seien an die Einhaltung von nicht von der Produktion abhängigen Anforderungen an den Betriebsinhaber geknüpft. Diese Auffassung teilt der Senat. Die dargelegte Entkoppelung der Zahlungsansprüche von der Produktion und ihre Verknüpfung stattdessen mit der Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung als solche ist unverkennbar und ist unverkennbar auch gewollt. Die entsprechende Absicht des EU-Verordnungsgebers tritt unmissverständlich nicht nur in den erwähnten Art. 3 bis 5, 24 und 28 der EGV Nr. 1782/2003 zutage. Sie lässt sich auch aus der weiteren rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungsansprüche ersehen. So kann der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche auch für andere Flächen als diejenigen, die er im Bezugszeitraum bewirtschaftete, aktivieren. Artikel 44 der EGV Nr. 1782/2003 sieht hierzu vor: "(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar Beihilfe beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine 'beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergründland genutzt wird, ausgenommen...

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. ..." Ein Betriebsinhaber kann hiernach Zahlungsansprüche nur in dem Umfang nutzen, in dem ihm beihilfefähige Fläche zur Verfügung steht. Deutlich wird dabei aber auch, dass diese Fläche austauschbar ist. Es muss sich nicht um dieselbe handeln, die dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum zur Verfügung stand. Hierzu passend ist in Artikel 46 der EGV NR. 1782/2003 die Übertragbarkeit von Zahlungsansprüchen geregelt. Unter anderem heißt es dort in Abs. 2: "Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden..." Diese Vorschriften belegen, dass die Zahlungsansprüche nicht etwa an bestimmte Flächen, etwa die Pachtflächen, gebunden, sondern dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung (in den durch Art. 46 gezogenen Grenzen, insbesondere also nur zur Verfügung im nationalen oder gegebenenfalls regionalen Rahmen) zugewiesen sind. Dabei gelten die genannten Regelungen ausnahmslos für die dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche. Dass seine Verfügungsbefugnis auf diejenigen Zahlungsansprüche beschränkt sein sollte, die aus der Bewirtschaftung von in seinem Eigentum stehenden Flächen im Bezugszeitraum entstanden sind, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof aus diesen Vorschriften geschlossen, dass die Zahlungsansprüche dem Pächter als Betriebsinhaber persönlich zugewiesen sind und er über sie nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf andere Flächen verfügen kann. Eine gesetzliche Übertragungspflicht an den Verpächter aus § 596 Abs. 1 BGB scheide hingegen aus. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei der Zuteilung sowohl die Anzahl der einem Betrieb zustehenden Zahlungsansprüche als auch deren Wert flächenbezogen berechnet worden sind und dass die Ansprüche künftig nur in dem Umfang genutzt ("aktiviert") werden können, in dem der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt. Allerdings hat, hierauf verweist der Kläger zu Recht, der dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch insoweit durchaus Bezug zu den Pachtflächen. Der Zahlungsanspruch berechnet sich nach der Gesamtzahl der von einem Betrieb in den Jahren 2000 bis 2002 ("Bezugszeitraum") bewirtschafteten Flächen. Bewirtschaftete ein Betrieb in dieser Zeit auch Pachtflächen, so erhöhte sich sein Zahlungsanspruch. Er erlangte aus dem Pachtvertrag somit einen vermögenswerten Vorteil. Dieser entfällt nicht etwa mit dem Ende des Pachtvertrages. Mit der Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Pächter sind die für die einbezogenen Flächen zuzuteilenden Zahlungsansprüche nämlich (jedenfalls grundsätzlich) zugunsten des Betriebsinhabers im Bezugszeitraum verbraucht. Die Berechnung der Zahlungsansprüche ändert indes nichts daran, dass sie in ihrem künftigen rechtlichen Schicksal von den Flächen, die ihrer Berechnung zugrunde lagen, losgelöst sind. Sie sind, wie dargelegt, von der Produktion auf diesen Flächen entkoppelt, frei handelbar und frei für andere Flächen aktivierbar. Deshalb rechtfertigen die Regelungen über die Zuteilung und Wertberechnung der Zahlungsansprüche nicht den Schluss, dass sie eine an die gepachteten Flächen gebundene Beihilfe seien. Ein weiteres kommt hinzu. Müsste der Pächter dem Verpächter am Ende der Pachtzeit die ihm zugeteilten Zahlungsansprüche übertragen, so flössen letzterem Vorteile zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache stammen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über die Berechnung der Zahlungsansprüche. Der Wert eines Zahlungsanspruchs ("Referenzbetrag") setzt sich nach dem in Deutschland geltenden, oben dargestellten Kombinationsmodell aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag ("top-up") zusammen (§ 5 BetrPrämDurchfG). Rechnerisch ließen sich die Zahlungsansprüche zwar wieder in ihre Bestandteile aufspalten (a. A. OLG Celle, RdL 2007, 212, 213). Dem stehen jedoch Rechtsgründe entgegen. Die Aufspaltung widerspräche dem Anliegen des EU-Verordungsgebers, eine Vereinfachung des Subventionssystems herbeizuführen und in diesem Zusammenhang auch die verschiedenen Fördermittel in einem einheitlichen Zahlungsanspruch zu bündeln. So heißt es in der Vorbemerkung 25 zu Nr. 1782/2003 EGV: "Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden ..." Dementsprechend enthält die Verordnung Nr. 1782/2003 EGV nach Art. 1 unter anderem "eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie".

Die Zusammenfassung aller Beihilfen in einem einheitlichen Zahlungsanspruch kann nur im Sinne der bezugsberechtigten Betriebsinhaber sein. Es kann umgekehrt weder ihrem Interesse noch dem Anliegen des EU-Verordnungsgebers entsprechen, wieder eine Aufspaltung in einzelne Bestandteile zuzulassen. Hätte der Pächter aber Zahlungsansprüche mit ihrem vollen Wert an den Verpächter zu übertragen, so fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind. Dieser Verlust wäre für den Pächter entschädigungslos, denn von den in den Zahlungsansprüchen enthaltenen betriebsindividuellen Anteilen bliebe er auf Dauer ausgeschlossen. Letztendlich hat der Bundesgerichtshof auch aus diesem Grund eine gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende verneint. Aus all dem ergibt sich eine grundlegende Wesensverschiedenheit zwischen früheren Beihilfemaßnahmen und den jetzigen Zahlungsansprüchen im Hinblick auf ihre dauerhafte Bindung zur Pachtsache. Dann aber verbietet es sich, sie den von § 24 des Pachtvertrags erfassten Zahlungsansprüchen gleichzustellen. § 24 enthält eine Regelung für Beihilfen, die in engem Bezug zum Pachtgegenstand stehen. Nunmehr sind die Beihilfen davon entkoppelt und allein dem Betriebsinhaber zugewiesen, der die Flächen im Bezugszeitraum bewirtschaftet hat. Aufgrund dieser Wesensverschiedenheit der Zahlungsansprüche nach altem und neuem Recht im Hinblick auf ihre Verknüpfung mit der Pachtsache hat es schon das Oberlandesgericht Celle in einem in RdL 2007, 212 veröffentlichten Urteil abgelehnt, eine pachtvertragliche Regelung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen des alten Rechts auf heutige Zahlungsansprüche anzuwenden, wobei es von vornherein nur eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht gezogen hat. Es gebe, so die Begründung, keine flächenbezogenen Ansprüche mehr, sondern nur noch personenbezogen dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnete. Aus den dargelegten Gründen hält dies auch der Senat für richtig. Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil die Parteien bereits bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass künftige Zahlungsansprüche in der dargelegten Weise entkoppelt seien. Der Kläger selbst behauptet dies nicht. Die Änderung des Subventionsrechts mag schon im Jahr 2001 erörtert worden sein. Dass indes bereits eine Entkoppelung in Rede stand und von den Parteien bedacht wurde, hat er selbst nicht behauptet. Er hat im Gegenteil erklärt, dass den Parteien § 24 des Pachtvertrags als übliche Regelung geläufig gewesen und nicht eigens besprochen worden sei. Dann können sie mit der Vertragsregelung nur die Vorstellung verbunden haben, sie betreffe Zahlungsansprüche im herkömmlichen Sinne, also die bekannten an die Nutzung der Pachtsache gekoppelten Beihilfen. 3.

Auch aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich ein Übertragungsanspruch nicht. Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dies darf allerdings nicht zur freien richterlichen Rechtsschöpfung führen. Eine ergänzende Vertragsauslegung findet deshalb dort ihre Schranke, wo eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welchen Weg sich die Parteien entschieden hätten (BGH NJW-RR 2005, 1619, 1621). Daran scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung hier. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien, hätten sie die Entkoppelung bedacht, mit Gewissheit eine Übertragung auch der jetzigen Zahlungsansprüche auf den Kläger vereinbart hätten. Dafür spräche zwar, dass die Zahlungsansprüche einen flächenbezogenen Anteil enthalten und dass sie für den Betrieb des Beklagten unter Einbeziehung der Pachtflächen errechnet worden sind. Andererseits enthalten sie auch einen betriebsindividuellen Bestandteil, der mit der Pachtsache nichts zu tun hat. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte hierauf zu Gunsten des Klägers hätte verzichten wollen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass er dies als redliche Vertragspartei hätte tun müssen. Zudem gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie eine allen Interessen gerecht werdende Lösung hätte aussehen können, ein niedrigerer Pachtzins etwa im Gegenzug gegen eine vollständige Übertragungspflicht aller Zahlungsansprüche, die Übertragung nur eines Teils der Ansprüche oder eine Übertragung gegen Ausgleichszahlungen des Verpächters. Die etwaige Regelungslücke im Vertrag kann deshalb nicht in eindeutiger Weise geschlossen werden. Damit scheidet eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung aus (OLG Celle, RdL 2007, 212, 213). 4.

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit enthält § 593 BGB eine spezialgesetzliche Konkretisierung dieser Grundsätze (BGH RdL 1997, 119; Lange/Wulff/Lüdtke-Handje-ry, Landpachtrecht, 3. Aufl. 1989, § 593 Rn. 29; Palandt/Weidenkaff, 67. Aufl. 2008, § 593 Rn. 2). Nach § 593 BGB kann jeder Vertragsteil vom anderen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen die Anpassung des Vertrags verlangen. Eine solche Anpassung könnte im vorliegenden Verfahren zulässigerweise nicht geltend gemacht werden. Für den Anspruch auf Anpassung ist nämlich nicht der Zivilrechtsweg gegeben. Er ist nach den §§ 1 Nr. 9, 9 LwVG im landwirtschaftsgerichtlichen, nach den Grundsätzen der freien Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu verfolgen (BGH, RdL 2007, 94, 97). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof eine Anpassung bestehender Pachtverträge nach § 593 BGB dahin, dass auch Zahlungsansprüche nach neuem Recht auf den Verpächter zu übertragen seien, abgelehnt (BGH RdL 2007, 213; ebenso OLG München, RdL 2007, 337). Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung verbundenen Nachteile für den Verpächter seien hinzunehmen. Der EU-Verordnungsgeber habe sich eindeutig für eine produktionsunabhängige und von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung entschieden. Es sei nicht gerechtfertigt, durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB auf alle Altverträge diese Zielsetzung zu unterlaufen (BGH RdL 2007, 213, 214). Es wäre überdies mit der Systematik des neuen Subventionsrechts nicht vereinbar, bei einem Verbleib der Zahlungsansprüche beim Pächter von einem anpassungsbedürftigen groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen. Der EU-Verordnungsgeber hat gesehen, dass durch den Systemwechsel Verpächter und Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen unzumutbar benachteiligt werden können. Um solche Fälle aufzufangen, hat er in Art. 42 EGV Nr. 1782/2003 die Bildung einer nationalen Reserve vorgesehen. Voraussetzungen und Umfang der Inanspruchnahme der Reserve sind in der EGV Nr. 795/2004 und national in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung geregelt. Soweit danach Eigentümern von im Bezugszeitraum verpachteten Flächen ein Ausgleich ihrer Nachteile verschafft werden soll, geschieht dies ausschließlich durch die zeitlich begrenzte Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In keinem Fall ist vorgesehen, dass Pächter ihnen zugeteilte Zahlungsansprüche ganz oder teilweise abzugeben hätten. Erkennbar ist der EU-Verordnungsgeber somit davon ausgegangen, dass die durch den Systemwechsel den Verpächtern entstehenden Nachteile nicht durch einen Interessenausgleich mit den Vorteilen der Pächter aufgefangen werden sollten. Dementsprechend sind ausschließlich die genannten Schutzvorschriften für Verpächter vorgesehen, während es an solchen für Pächter fehlt. Auch dies zeigt, dass die Zahlungsansprüche nicht an das Eigentum an den Flächen gebunden bleiben, sondern den Betriebsinhabern zugewiesen bleiben sollten (OLG München, RdL 2006, 337, 338). Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, aus Anlass des Systemwechels der Subventionierung eine Anpassung der Pachtverträge vorzunehmen. Auch dies steht im übrigen einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin, dass Zahlungsansprüche nach neuem Recht ebenso wie die früheren bei Pachtende zu übertragen seien, entgegen. Wenn eine Anpassung des Vertrages nach § 593 BGB in diesem Sinne nicht zulässig ist, kann es auch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung nicht sein. 4.

Nach alledem kann sich auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Anspruch des Klägers auf Übertragung der Zahlungsansprüche herleiten lassen. Treu und Glauben kann es nicht gebieten, eine gesetzgeberische Grundentscheidung zu unterlaufen. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen entsprechend dem Anteil der Pachtfläche nach Treu und Glauben zwingend geboten sein sollte. Verbleiben die Zahlungsansprüche beim Pächter, erleidet der Verpächter zwar einen Nachteil. Andererseits wäre im Falle einer Übertragungspflicht der Pächter benachteiligt, denn die Zahlungsansprüche enthalten, wie dargelegt, auch in seinem Betrieb wurzelnde betriebsindividuelle Anteile. Für eine der Vertragsparteien ist die Umstellung des Subventionssystems daher notwendig mit Nachteilen verbunden. Der EU-Verodnungsgeber und der nationale Gesetzgeber haben das in Kauf genommen und den Verpächter damit belastet. Sieht man in dieser gesetzgeberischen Entscheidung eine unzumutbare Belastung des Verpächters, so wäre dieser öffentlich-rechtlich nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu entschädigen. Es gibt aber keinen Ansatzpunkt für eine Abmilderung der Benachteiligung des Verpächters durch eine vollständige oder teilweise Verlagerung der Nachteile auf den Pächter. Im Übrigen ist es durchaus fraglich, dass den Kläger unzumutbare Nachteile in dem von ihm befürchteten Ausmaß treffen. Er sieht die Gefahr, dass die vom Pachtvertrag betroffenen Flächen gewissermaßen entwertet seien, weil er sie nicht mehr in Verbindung mit Zahlungsansprüchen zur Pacht anbieten könne. Das ist indes keineswegs gewiss. Im Gegenteil ist dadurch, dass die Inhaber von Zahlungsansprüchen zur Aktivierung auf die Bewirtschaftung einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen angewiesen sind, eher zu erwarten, dass sich ein Bedarf an benötigten Flächen entwickeln wird, zumal sich die Anzahl beihilfefähiger Flächen in der Zukunft voraussichtlich verringern dürfte (so auch OLG München, RdL, 2006, 336, 339).

Im Ergebnis lässt sich somit aus § 24 des Hofpachtvertrages unter keinem Gesichtspunkt eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung seiner Zahlungsansprüche an den Kläger herleiten. Die Frage, inwieweit die Regelungen des Hofpachtvertrages auch für die Zusatzpachtflächen gelten sollten, stellt sich daher nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Kern des Rechtsstreits ist nicht nur eine individuelle Vertragsauslegung. Streitentscheidend ist vielmehr die Auslegung einer formularvertraglichen Regelung, die so oder ähnlich bundesweit für eine Vielzahl von Altpachtverträgen in der Landwirtschaft gilt. Die Frage, ob Zahlungsansprüche nach neuem Recht auf dieser vertraglichen Grundlage bei Ende der Pachtzeit auf den Verpächter zu übertragen sind oder beim Pächter verbleiben oder aufgespalten in einen flächenbezogenen und betriebsindividuellen Anteil teilweise zu übertragen sind, teilweise beim Pächter bleiben, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Frage bedarf einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung, zumal die betroffenen Zahlungsansprüche bundesweit handelbar sind und deshalb auch bundesweit geklärt sein muss, ob eine Aufspaltung der Zahlungsansprüche in ihre Bestandteile zulässig ist oder nicht.

Ende der Entscheidung

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