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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 U 162/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 203 f
Der Begriff der Verhandlungen iSd § 203 BGB ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 162/05

verkündet am: 18.7.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen entstandener Schäden bei der Befüllung eines Heizungstankes in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Februar 2005 zu dem Az.: 5 O 165/02 ist ihr ein dort nur geltend gemachter Teilschaden zugesprochen worden. Die vorliegende Klage betrifft einen weiteren Teilschaden. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin macht geltend:

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge allein davon ab, wie lange der Lauf der Verjährung durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei. Das Landgericht habe den Begriff der Hemmung durch Verhandlungen verkannt. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Es genüge jeder Meinungsaustausch, wenn nicht sofort erkennbar die Gespräche über eine Ersatzpflicht abgelehnt würden.

Dem fraglichen Termin beim Landgericht im Vorprozess am 24. Oktober 2003 sei ein Gütetermin vom 30. August 2002 vorausgegangen. Die Güteverhandlung habe kein Ergebnis gehabt, da beide Parteien der Auffassung gewesen seien, dass es ohne sachverständige Klärung der Schadensursache keinen Sinn mache, sich zu vergleichen. Es sei dann nach streitiger Verhandlung Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben worden. Nach Vorlage des Gutachtens sei der 24. Oktober 2003 der nächste Termin gewesen. Der Vorsitzende Richter der 5. Zivilkammer habe die Verhandlung mit der Feststellung eröffnet, dass er von einer Haftung der Beklagten ausgehe und nur streitig sein könne, wie hoch die Haftungsquote anzusetzen sei. Der geltend gemachte 20 %ige Teilanspruch sei in jedem Fall gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wäre also für den Erlass einer Grundentscheidung entscheidungsreif gewesen. Nur weil das Bestreiten der Beklagten zur Höhe nicht ernst genommen worden sei und der Vorsitzende diesen Punkt ausdrücklich erörtert habe, sei Gelegenheit gewesen, die Gesamtangelegenheit noch einmal unter Vergleichsgesichtspunkten zu erörtern. Dabei habe der Vorsitzende den zu Protokoll gegangenen Vorschlag unterbreitet, sich auf der Basis eines hälftigen Mitverschuldens zu einigen bei Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 bis 25.000,00 €.

Aus Anlass dieses Vergleichsvorschlags sei zwischen den Parteivertretern im Termin ausgiebig erörtert worden, mit welcher Summe die Angelegenheit erledigt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keineswegs jegliche über den geltend gemachten Klagbetrag hinausgehende Zahlung abgelehnt, sondern vielmehr einen Betrag von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt. Das sei von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als zu gering erachtet und der Vorschlag des Gerichts aufgegriffen worden, wonach ein Betrag zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € in Frage kommen könne. Aus dieser wechselseitigen Diskussion zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien habe sich dann die erste Ziffer des Beschlusses am Ende der Sitzung vom 24. März 2003 ergeben, nämlich die Auflage an die Parteien, sich binnen 3 Wochen zum Vergleichsvorschlag des Gerichts zu äußern. Wenn von den Erörterungen zwischen den Parteien - Angebot der Beklagten bei 15.000,00 € und Gegenvorstellung der Klägerin zwischen 20.000,00 und 25.000,00 € - nichts im Protokoll stehe, heiße dies nicht, dass eine solche Erörterung nicht stattgefunden habe.

Es sei deshalb Sache des Prozessvertreters der Beklagten gewesen, klar und deutlich zu erklären, dass sich seine Mandanten nicht zu vergleichen wünschten. Die Abfassung eines Vergleichsvorschlags hätte aus Sicht des Vorsitzenden Richters keinen Sinn gemacht, wenn ihm nicht beide Parteien signalisiert hätten, dass sie bereit seien, über den Vorschlag nachzudenken. Auf Grund dieses unstreitigen Sachverhalts sei erster Instanz davon abgesehen worden, für den Gang der Verhandlung Zeugenbeweis anzubieten, dieser werde nun aber vorsorglich angeboten (Vernehmung des Vorsitzenden Richters und der beteiligten Rechtsanwälte).

Das auf die Sitzung folgende Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Oktober 2003 sei das Ergebnis der bei der Klägerin eingeholten Stellungnahme und nur weil innerhalb der laufenden 3-Wochenfrist von Seiten des Vertreters der Beklagten noch keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe sich dann der weitere Verhandlungsablauf wie dargestellt ergeben. Nach Auffassung der Klägerin beginne die Hemmung mithin im Termin am 24. Oktober 2003 und ende frühestens am 29. Januar 2004 (mithin nach 3 Monaten und 5 Tagen), sodass der am 5. April 2005 eingereichte Mahnbescheid in jedem Fall die Verjährung unterbrochen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.818,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert:

Die Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung wäre ohne Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Als Hemmungstatbestand kämen allenfalls die zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche in Betracht. Diese hätten aber erst am 25. November 2003 begonnen, nicht bereits am 24. Oktober 2003. An diesem Tag habe lediglich das Gericht in der Sitzung den Parteien eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Es sei in dem Protokoll nicht davon die Rede, dass irgendwelche Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Die Klägerin selbst habe mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 wörtlich ausgeführt, sie habe "mit außergerichtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2003 ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sich die Klägerin ... auf Basis von etwa 27.000,00 €" vergleichen würde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erster Instanz hätten die Bevollmächtigten der Parteien in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 den Vergleichsvorschlag des Gerichts lediglich zur Kenntnis genommen.

Die von diesem Sachverhalt abweichende Darstellung der Klägerin erstmalig zweiter Instanz, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der Verhandlung die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 DM als denkbar in den Raum gestellt und damit Vergleichsverhandlungen geführt, sei unzutreffend und im Übrigen auch verspätet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 an den Haftpflichtversicherer gewendet und über den Termin vor dem Landgericht Lübeck am 24. Oktober 2003 berichtet. Darin heiße es wörtlich:

"Streitig ist jedoch weiterhin der Schaden der Höhe nach. Insoweit hat die Gegenseite nach Auffassung des Gerichts noch nicht abschließend vorgetragen. Das Gericht empfahl, bei Meidung weiteren Aufwands den Vorgang durch einen Vergleich zu beenden, etwa auf Zahlung des hälftigen Schadensbetrages, rund 25.000,00 €.

Ich habe mich dazu nicht geäußert, weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist."

Wenn tatsächlich Vergleichsverhandlungen am 24. Oktober 2003 geführt worden wären, hätte für den Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung bestanden, dem Haftpflichtversicherer hierüber nichts zu berichten. Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. November 2003 zugegangene außergerichtliche Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2003 stelle lediglich ein Angebot zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen dar, die aber erst am 25. November 2003 aufgenommen worden seien, indem die Bevollmächtigten der Parteien eine vergleichsweise Beilegung fernmündlich erörtert hätten. Der Hemmungstatbestand sei also mit dem 25. November 2003 begonnen und am 29. Januar 2004 beendet worden. Die Verjährung sei mithin nur für die Dauer von 2 Monaten und 5 Tagen gehemmt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Es steht nicht im Streit, dass die im Vorprozess erhobene Teilklage nicht zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung für den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines weiteren Teilschadens geführt hat. Eine Teilklage unterbrach nach altem Recht (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages, selbst wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet hatte und sich die Geltendmachung des Restes vorbehielt. Dasselbe gilt nach neuem Recht für die durch eine Teilklage ausgelöste Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (BGH VersR 1984,391; KG VersR 2004, 482; Palandt/Heinrichs, 61. A. 2002, § 209 Rn. 14 mwN und 65. A. 2006, § 204 Rn. 16).

Das Landgericht hat zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt, dass ein etwaiger deliktischer Anspruch verjährt wäre. Soweit im Verhältnis der Parteien auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (Schadensereignis Februar 2001) in Betracht kommen würde, der nach früherem Verjährungsrecht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterlag, greift die Verjährungseinrede der Beklagten aber ebenfalls durch.

Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt für den Fall, dass die Verjährungsfrist gemäß der Neufassung des BGB kürzer ist als diejenige nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die kürzere Frist, die aber erst von dem 1. Januar 2002 an gerechnet wird. Das neue Recht sieht in § 195 BGB eine kurze regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Die Verjährung aus positiver Forderungsverletzung lief mithin am 31. Dezember 2004 ab. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB, dass für Umstände nach dem 1. Januar 2002, die unter Berücksichtigung der Neufassung des Gesetzes eine Hemmung hervorrufen, eben diese Neufassung anzuwenden ist. Mithin ist hier für die zwischen den Parteien diskutierte Hemmung im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 in dem Vorprozess § 203 BGB n. F. heranzuziehen, der § 852 Abs. 2 BGB a. F. inhaltlich entspricht, diese frühere Norm aus dem Deliktsrecht allerdings zu einem allgemeinen Hemmungstatbestand erweitert. Schweben danach zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und allgemeiner Meinung in der Literatur bereits zu § 852 Abs. 2 BGB a. F., dass der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen abgelehnt werden. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. In Abgrenzung dazu genügt allerdings nicht, wenn der Schuldner nur formularmäßig den Empfang der Anmeldung einer Forderung oder eines Regresses bestätigt (zu Letzterem OLG Stuttgart VersR 1971, 1178; MüKo zum BGB/Stein, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 68; Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 203 Rn. 2).

Die Beklagte hat erstinstanzlich in der Klagerwiderung Verjährung eingewandt. Die Klägerin ist dem in der Replik mit ausführlicher Darstellung der Vorgänge seit der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vom 24. Oktober 2003 entgegengetreten. Sie hat zunächst den Inhalt des Sitzungsprotokolls dieser mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Sie hat dann vorgebracht, mit außergerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2003 dem Bevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass die Klägerin sich auf Basis auf 50 % der Klagforderung vergleichen würde. Einen Tag vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zur Rückäußerung zum Vergleichsvorschlag am 20. November 2003 habe um 15.30 Uhr der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angerufen, um über Vergleichsmodalitäten weiter zu verhandeln. Ausweislich eines Aktenvermerks der Mitarbeiterin des Bevollmächtigten der Klägerin sei dies dort schriftlich mit der Bitte um Rückruf festgehalten worden. Dieser Rückruf sei wegen eines Wochenendes erst am 25. November 2003 erfolgt. Dort habe der Bevollmächtigte der Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten eine Erledigung auf der Basis von 25.000,00 € Zahlung angeboten. Es sei in diesem Telefonat über Vergleichsmöglichkeiten gesprochen worden und der Bevollmächtigte der Beklagten habe ausweislich des Aktenvermerks zurückrufen wollen. Nach einem weiteren Telefonat zwischen den Bevollmächtigten habe der Bevollmächtigte der Klägerin dann dem Gericht am 12. Dezember 2003 im Einverständnis mit dem Gegner mitgeteilt, dass über den Vergleich noch verhandelt werde.

In diesem Schreiben heißt es aber:

"In dem Rechtsstreit ... verhandeln die Parteien seit Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts am 31. Oktober 2003 miteinander über die konkrete Höhe des zu leistenden Schadensersatzes."

Der Beklagtenvertreter habe sich dann seinerseits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 an das Landgericht gewandt.

In diesem Schreiben heißt es:

"In Sachen ... wird Bezug genommen auf die bisherigen Erörterungen zur Frage der Haftung. Die Parteien haben zwischenzeitlich außergerichtlich Vergleichsgespräche aufgenommen, die jedoch noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind. ..."

Unter Berücksichtigung dieses erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin zur Frage des Vergleichs und den zitierten Anlagen aus dem Vorprozess (Protokoll vom 24. Oktober 2003 und Schriftsätze der Parteien vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003) ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass Verjährung eingetreten ist, weil die Verhandlungen erst Ende November 2003 begonnen worden sind.

Weder aus dem Protokoll, noch aus den zitierten Schriftsätzen nach dem fraglichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Lübeck, noch aus dem Schreiben vom 11. März 2005 an den Haftpflichtversicherer, mit dem der Bevollmächtigte der Klägerin dem Verjährungseinwand des Versicherers entgegentritt (Bl. 13 f d.A.) und auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren lässt sich nämlich entnehmen, dass die Parteivertreter tatsächlich bereits in der Sitzung vom 24. Oktober 2003 über die Vergleichsanregung des Landgerichts in dem o. g. Sinn verhandelt haben. Insoweit muss die Abgrenzung des Begriffs "Verhandlungen" von der bloßen Eingangsbestätigung bedacht werden, wie sie etwa eine Haftpflichtversicherung auf die Schadensanmeldung des Geschädigten abgibt, aber auch gelegentlich Rechtsanwälte, wenn von der Gegenseite erstmals ein Vorschlag zur vergleichsweisen Einigung gemacht und darauf in der Weise reagiert wird, dass der Eingang dieses Schreibens bestätigt und auf die Notwendigkeit der Rücksprache mit dem Mandanten verwiesen wird.

Liegt nur eine solche Eingangsbestätigung vor, dann kann aber noch nicht von einem Verhandeln zwischen den Parteien ausgegangen werden. Insoweit sind die Besonderheiten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beachten. Ist dem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht erteilt worden, hat er nach außen hin zwar das Recht, für die Partei auch über einen Vergleich zu verhandeln und einen solchen ggf. abzuschließen, § 78 ZPO. Andererseits ist er im Innenverhältnis stets gehalten, sich bei seinem Mandanten über die Frage, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll, aber auch ob Vergleichsgespräche geführt werden sollen, rückzuversichern. Schlägt das Gericht - das in jeder Lage des Verfahrens gehalten ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, § 278 Abs.1 ZPO - einen Vergleich vor, so hat dies der Anwalt pflichtgemäß in seine Überlegungen einzubeziehen, muss aber bei etwaigen Vergleichsgesprächen stets in Absprache und mit Zustimmung des Mandanten handeln (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 278 f. insbesondere 281; Borgmann u. a., Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Rn. 116).

Vor diesem Hintergrund kann sich in einem Verhandlungstermin auch nach der Güteverhandlung durchaus die Situation ergeben, dass das Gericht von sich aus einen Vergleichsvorschlag oder wie hier eine noch nicht vollständig ausformulierte und noch nicht abschließend ziffernmäßig festgelegte Vergleichsanregung macht, der Anwalt diese aber nicht sofort umgehend ablehnt, sondern lediglich kommentarlos entgegennimmt, weil er bisher keine Gelegenheit gehabt hat, mit seinem Mandanten eine solche Vergleichsmöglichkeit vor dem Hintergrund der sonstigen Rechtsausführungen des Gerichts zu erörtern. Schweigt er also auf einen solchen Hinweis des Gerichts und verhandelt - wie hier - vielmehr streitig, liegt lediglich ein Fall vor, der der Situation vergleichbar ist, dass der Rechtsanwalt oder der Haftpflichtversicherer den Eingang einer Forderung oder eines Vergleichsvorschlags der Gegenseite formell bestätigt.

Im vorliegenden Fall war die Güteverhandlung im Termin vor dem 24. Oktober 2003 ausdrücklich gescheitert. Zwischenzeitlich war zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die dortigen Beklagten hatten dieses Gutachten aber in ihrer Stellungnahme dahin interpretiert, dass es an jedwedem Verschulden ihrerseits für den eingetretenen Schaden fehle, weil dort festgestellt werde, dass die vorhandene Verschraubung bereits unzulänglich montiert gewesen sei. Die Beklagten hatten zuvor darüber hinaus auch stets vorgetragen, dass ein Haftungsausschluss durch die AGB greife. Das Protokoll vom 24. Oktober 2003 lässt nicht erkennen, dass der Beklagtenvertreter von dieser Position dort abgewichen ist. Er hat vielmehr streitig verhandelt. Dazu bestand von seiner Seite auch deshalb Anlass, weil der Klägervertreter nach dem Protokollinhalt trotz der Vergleichsanregung des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagtenseite Grund und Höhe des Anspruchs bestreite und insoweit noch nicht genügend Beweis angeboten sei. Das Protokoll lässt mithin in keiner Weise erkennen, dass seitens des Beklagtenvertreters mehr gemacht worden wäre, als die Vergleichsanregung kommentarlos entgegenzunehmen.

Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Inhaber der Beklagten zu 1. (Beklagte auch des vorliegenden Verfahrens) und der dortige Beklagte zu 2. zwar persönlich in dem Termin anwesend waren, es jedoch in ihrem Innenverhältnis zu dem Haftpflichtversicherer maßgeblich auf dessen Einstellung zu einem Vergleich ankam, worauf gerade auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte, um die Mandanten nicht einer Obliegenheitsverletzung in ihrem Versicherungsverhältnis auszusetzen und den Versicherungsschutz in Frage zu stellen. Das Protokoll lässt aber auch nicht erkennen, dass sich der Vertreter der Klägerin zu der Vergleichsanregung in irgendeiner Weise geäußert hätte. Dieser hatte zu bedenken, dass zwar der Geschäftsführer der Klägerin anwesend war, diese sich aber in Liquidation befand und es deshalb maßgeblich für einen Vergleich auf den nicht anwesenden Liquidator ankam.

Gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag (und auch den vorprozessualen Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schreiben an die A. vom 11. März 2005, Bl. 13 f d.A.) sind die Behauptungen der Berufungsbegründung zum Ablauf der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2003 gänzlich neu. Angesichts des Umstandes, dass die Verjährungsfrage und damit der Begriff der "Verhandlungen" anknüpfend an den Ablauf des Termins vom 24. Oktober 2003 zentraler Gegenstand der Erörterungen erster Instanz gewesen sind, hätte aller Anlass bestanden, seitens der Klägerin dort bereits das vorzutragen, was nunmehr in der Berufungsbegründung ausgeführt wird. Danach soll der Beklagtenvertreter nach der Vergleichsanregung des Landgerichts die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 € als denkbar in den Raum gestellt haben und der Vertreter der Klägerin dies aufgegriffen und erklärt haben, es käme ein Betrag von 20.000,00 bis 25.000,00 € zur vergleichsweisen Erledigung der Gesamtangelegenheit in Frage, woraus sich eine wechselseitige Diskussion zwischen den Bevollmächtigten der Parteien ergeben habe.

Die auf diese Weise nunmehr behaupteten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2003 sind von der Berufungserwiderung ausdrücklich streitig gestellt worden. Sie erscheinen in dieser Form nicht nur deshalb wenig plausibel, weil sich aus den Schriftsätzen der Parteivertreter des Vorprozesses vom 12. Dezember und 15. Dezember 2003 ausdrücklich ergibt, dass die Verhandlungen erst im Anschluss an den Zugang des Vergleichsvorschlags des Gerichts (nämlich des Protokolls vom 24. Oktober 2003) am 31. Oktober 2003 begonnen haben sollen, Bl. 58 f d.A. (entsprechend auch dargestellt in dem schon mehrfach zitierten Schriftsatz der Klägerin an die A.). Zudem zitiert der Beklagtenvertreter in der Berufungserwiderung seinen als solchen nicht streitigen Bericht über den Termin vom 24. Oktober 2003 an den für ihn maßgeblichen Haftpflichtversicherer vom 28. Oktober 2003, worin es ausdrücklich aber heißt, er - der Beklagtenvertreter - habe sich nicht zu dem Vergleichsvorschlag geäußert, "weil das Gutachten ja durchaus anders gewürdigt werden kann und der Schaden weiterhin der Höhe nach streitig ist".

Der genannte streitige Vortrag zweiter Instanz ist im übrigen verspätet und kann nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Anspruch der Klägerin scheitert dann an der Verjährungseinrede. Die Verhandlungen sind frühestens am 20. November 2003 begonnen worden, denn auf das schriftliche Vergleichsangebot des Klägervertreters vom 31. Oktober 2003 hat der Beklagtenanwalt telefonisch erst am 20. November 2003 reagiert (Gesprächsnotiz der Kanzleimitarbeiterin des Klägeranwalts Bl. 57 d.A.), wobei das Gespräch zwischen den Anwälten erst am 25. November 2003 aufgenommen worden ist. Es kann offen bleiben, ob die Hemmung nun am 20. oder 25. November 2003 begann und ob sie mit Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Januar 2004 im Vorprozess am 30. Januar 2004 endete, oder erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes am 3. Februar 2004. Es liegt jedenfalls eine Hemmung von weniger als drei Monaten vor, so dass angesichts des regulären Verjährungsablaufs am 31. Dezember 2004 der Mahnantrag am 5. April 2005 nicht mehr rechtzeitig eingereicht worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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