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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 3 U 44/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB n.F. § 454
BGB n.F. § 455
BGB a.F. § 495
BGB a.F. § 496
1. Beim Kauf eines landwirtschaftlichen Gerätes "auf Feldprobe" kann der Käufer die Ware nur zurückweisen, wenn sie die vertragsgemäßen sowie besonders zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, unter denen er seinen Hof zu bewirtschaften hat, nicht zur vollen Zufriedenheit arbeitet.

2. Ist es beim Kauf "auf Feldprobe" weder ausdrücklich noch konkludent zur Bestimmung einer Frist gekommen, bis zu deren Ablauf der Käufer seine Billigung oder Missbilligung zu erklären hat, gilt sein Schweigen trotz Übergabe der Ware nicht als Billigung und können die in § 496 BGB a. F. = § 455 BGB n.F. vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eingreifen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

3 U 44/03

Verkündet am 14. September 2004:

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises für einen Rundballenwickler. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe diese Maschine telefonisch am 10.08.2001 verbindlich unter Vereinbarung einer sog. Feldprobe bestellt. Die Feldprobe sie bei Anlieferung am 13.08.2001 in der Scheune des Hofes des Beklagten zu dessen Zufriedenheit durchgeführt worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Maschine nur zur Ansicht bestellt zu haben. Bei Anlieferung in seiner Scheune sei ein kurzer Testdurchlauf erfolgt, nicht aber die Feldprobe. Diese habe er wegen des schlechten Wetters erst am 12. 10. 2001 durchführen können. Dabei habe das Gerät nicht zu seiner vollen Zufriedenheit funktioniert, insbesondere sei seine Kapazität nicht hoch genug gewesen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteienvortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung verschiedener Zeugen erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24.01.2003 Bezug genommen. Es hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es sei ein wirksamer Kaufvertrag auf Feldprobe abgeschlossen worden. Die Maschine sei von dem Beklagten nach dem als Feldprobe zu wertenden Testdurchlauf in seiner Halle auch gebilligt worden.

Gegen dieses ihm am 24. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. März 2003 Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. April 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte macht geltend:

Das Landgericht sei ohne weiteres von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen, obwohl er den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin in Abrede genommen habe. Ausweislich des Kaufvertragsformulars habe die Klägerin selbst einen schriftlichen Vertragsschluss gewollt, zu dem es unstreitig nicht gekommen sei (arg. § 154 Abs. 2 BGB).

Der Inhalt des Telefongesprächs, in dem nach dem Vortrag der Klägerin der Zeuge D. mit dem Beklagten den Vertrag geschlossen habe, sei streitig. Das Landgericht habe den von der Klägerin angebotenen Beweis für den Abschluss des mündlichen Vertrages nicht erhoben.

Selbst wenn aber ein Kaufvertrag "auf Feldprobe" anzunehmen sein sollte, sei dieser entsprechend den Ausführungen des 8. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil SchlHA 2000, 17 gemäß § 495 Abs. 1 BGB im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Käufers geschlossen worden, wobei die Billigung von der Eignung der gelieferten Maschine abhängig sei. Bei dem Kauf auf Feldprobe solle dem Käufer gerade die praktische Erprobung des Gerätes ermöglicht werden. Eine solche Feldprobe sei am 13. August 2001 bei der Anlieferung des Gerätes aber nicht durchgeführt worden. Nach den Zeugenaussagen sei das Gerät lediglich vorgeführt und mit einigen alten Ballen ausprobiert worden. Das habe nichts mit einer Feldprobe zu tun. Diese sei an jenem Tag wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen. Selbst wenn der Beklagte das Gerät am 13. August 2001 ausdrücklich gebilligt haben sollte, hätte er dies gerade nicht nach einem Einsatz des Arbeitsgerätes auf dem Feld erklärt, so dass eine solche Erklärung nicht die erforderliche Bestätigung der Verwendungsfähigkeit des Arbeitsgerätes nach praktischer Erprobung darstellen könne. Die Feldprobe sei erst im Oktober 2001 durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Arbeitsgerät in 5 1/2 Stunden lediglich 83 Ballen habe wickeln können, obwohl nach der Bewerbung des Gerätes von einer Leistung von 50 Ballen pro Stunden auszugehen gewesen sei. Der Beklagte habe daraufhin dem Zeugen D. am 24. Oktober 2001 telefonisch erklärt, dass er das Gerät nicht behalten wolle. Soweit der Zeuge A. angegeben habe, der Beklagte habe am 13. August erklärt, das "Gerät solle dort bleiben", habe diese Erklärung im Verhältnis der Parteien keine Bedeutung erlangt, denn der Zeuge A. sei zur Entgegennahme von Erklärungen des Beklagten nicht bevollmächtigt, er sei lediglich für die Auslieferung des Gerätes zuständig gewesen. Das lasse auch nach den äußeren Umständen die Annahme einer Bevollmächtigung nicht zu.

Der geltend gemachte Zinsanspruch werde dem Grunde nach bestritten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend:

Eines schriftlichen Kaufvertrages habe es nicht bedurft, dieser sei auch nicht in Aussicht genommen worden. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die bei der Probe am 13. August 2001 abgegebene Erklärung des Beklagten als Billigung der gelieferten Maschine zu werten sei. Bei dieser Probe habe der Beklagte die Mangelfreiheit und die individuelle Nutzbarkeit feststellen können. Der Beklagte habe erkennen können, dass das Gerät funktioniere. Das reiche im Sinne einer Feldprobe auch nach den Kriterien des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus. Selbst wenn man aber von der Notwendigkeit einer weiteren Feldprobe ausgehen wolle, ändere dies am Ergebnis nichts, da sodann die Billigung aufgrund des Schweigens nach der angeblichen weiteren Probe am 12. Oktober 2001 eingetreten sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag auf Feldprobe über den Rundballenwickler vereinbart worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB besteht jedenfalls deshalb nicht, weil der Beklagte die Kaufsache nach der Feldprobe nicht gebilligt hat.

1. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kaufvertrag "auf Feldprobe" als eine besondere Form des Kaufes auf Probe nach § 495 f. BGB a. F. (nunmehr wortgleiche Regelung in den §§ 454 f. BGB n. F.) anzusehen ist. Bei einem Kauf auf Probe ist der Kaufvertrag im Zweifel aufschiebend bedingt geschlossen worden, wobei die Bedingung die Billigung der Kaufsache ist. Bei dem Kauf eines landwirtschaftlichen Gerätes mit der ausdrücklichen Abmachung "auf Feldprobe" kann der Käufer die Ware allerdings nicht - wie im Regelfall des Kaufes auf Probe - nach freiem Belieben zurückweisen. Die Klausel "auf Feldprobe" bedeutet nämlich, dass die Maschine dem Bauern zur praktischen Erprobung überlassen und die Abnahmeentscheidung des Landwirtes von der Feldprobe abhängig gemacht wird. Die Maschine muss unter den jeweiligen Bedingungen des entsprechenden Betriebes eingesetzt werden können. Die Rechtsausübung ist davon abhängig, ob die gekaufte Maschine zum einen die vertragsmäßigen sowie besonders zugesicherten Eigenschaften aufweist und zum anderen auch unter den besonderen Verhältnissen, unter denen der Käufer seinen Hof zu bewirtschaften hat, zur vollen Zufriedenheit arbeitet. Nur bei mangelndem Vorliegen einer dieser objektiv nachprüfbaren Umstände kann der Käufer die Ware zurückweisen (OLG Schleswig, SchlHA 2000, 17; vgl. auch Staudinger/Mader, BGB, 13. Aufl. 1995, § 495 Rn. 26).

2. Nach dem von der Klägerin ausgefüllten Kaufvertragsformular und auch nach den Angaben des Beklagten ist hier ausdrücklich eine Feldprobe vereinbart worden. Diese Feldprobe hat aber nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits am 13. August 2001 stattgefunden. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen zwar richtig gewürdigt, jedoch aufgrund fehlerhafter Subsumtion zu Unrecht angenommen, unter Berücksichtigung dieser Aussagen habe eine "Feldprobe" im vereinbarten Sinne stattgefunden.

Nicht maßgeblich für die Frage, ob bei der Anlieferung eine Feldprobe stattgefunden hat, ist allerdings der Umstand, dass die Maschine seinerzeit in der Scheune und nicht auf dem Feld vorgestellt worden ist. Insoweit hat immerhin der Zeuge A. angegeben, es sei größtenteils ohnehin so, dass die Ballen zunächst vom Feld zum Hof transportiert und erst dort gewickelt würden. Der Zeuge A. hat aber auch angegeben, bei der Übergabe der Maschine seien in der Scheune des Beklagten lediglich drei alte Strohballen gewickelt worden. Dann aber stellt die Vorführung anlässlich der Auslieferung nicht mehr als die technische Einweisung in die Maschinennutzung dar. Der Zeuge A. hat ausgesagt, derartige Maschinen würden je nach Geschick des Bedieners zwischen 20 und 60 Ballen in der Stunde schaffen. Das entspricht in etwa den Angaben in dem Artikel aus der "Deutschen Landwirtschaftszeitung", den der Beklagte zur Akte gereicht hat. Dort heißt es, es seien je nach Gerät zwischen 25 bis 50 Ballen pro Stunde möglich. Aus diesem Artikel wird auch deutlich, dass die Kapazitäten der Geräte pro Einsatzstunde von erheblicher Bedeutung für deren Wirtschaftlichkeit sind. Alternativ steht nämlich stets die Möglichkeit zu bedenken, die Ballen per Hand zu wickeln oder wickeln zu lassen.

Vor diesem Hintergrund scheidet aber aus, die erste Einweisung in die Funktionsweise der Maschine mit der Verarbeitung von einigen wenigen alten Strohballen, wie sie am 13. August 2001 erfolgt ist, bereits als "Feldprobe" anzusehen. Auf diese Weise konnte die entscheidende Kapazität der Maschine im Praxiseinsatz ersichtlich nicht getestet werden. Sinn der Feldprobe ist es aber gerade, dass sich der Landwirt erst nach praktischer Erprobung unter den Bedingungen der besonderen Verhältnisse seines Hofes und seinen eigenen Fähigkeiten abschließend entscheiden muss, ob er die Maschine behalten will (vgl. auch OLG München, NJW 1968,109). Für alle Beteiligten der Ablieferung am 13. August 2001 musste nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung deutlich sein, dass die Frage der Eignung des Gerätes unter den besonderen Bewirtschaftungsverhältnissen des Hofes des Beklagten noch nicht geklärt sein konnte, nachdem dort die Funktionsfähigkeit der Maschine an drei alten Ballen vorgeführt worden war. Die Vorführung hat nach den Angaben des Zeugen R. lediglich 30 Minuten gedauert. Der Zeuge Schicker soll den Hof anschließend mit den Worten "üb man ein bisschen" verlassen haben. Auch diese Formulierung deutet darauf hin, dass seine Funktionseinweisung nicht als Feldprobe anzusehen war. Auch nach Angaben des Zeugen C. hat die Auslieferung in der Scheune des Beklagten nur gereicht, "um zu sehen, wie dieses Gerät funktioniert". Er hat aber zudem angegeben, es sei bei ihm immer so gewesen, dass neue Maschinen wirklich auf dem Feld ausprobiert worden seien. Daran fehlte es hier.

3. Auch ohne Durchführung einer Feldprobe im eigentlichen Sinne wäre die aufschiebende Bedingung aber eingetreten, wenn der Beklagte die Maschine tatsächlich rechtswirksam gebilligt hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es aber an einer solchen Billigung seitens des Beklagten. Das Landgericht hat dem Zeugen S. geglaubt, dass der Beklagte sich nach der Vorführung der Maschine zufrieden geäußert und auf Nachfrage gesagt habe, die Maschine solle bei ihm bleiben. Seine Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht zu beanstanden. In dieser Äußerung des Beklagten liegt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts noch keine Billigung i. S. d. §§ 495 f. BGB a. F. Eine Billigung im Rechtssinne würde nur vorliegen, wenn der Beklagte deutlich gemacht hätte, dass er auf die vereinbarte Feldprobe verzichten und verbindlich gegenüber dem Verkäufer erklären wolle, dass er das Gerät behalten werde. Aus der Zeugenaussage ergibt sich aber gerade nicht, dass der Beklagte auch nur konkludent deutlich gemacht haben könnte, er wolle auf die vereinbarte Feldprobe verzichten. Der Beklagte hat sich nach der Aussage des Zeugen A. lediglich mit der Einweisung zufrieden gezeigt und auf Frage erklärt, das Gerät solle dort bleiben. Letzteres war Voraussetzung für die Durchführung der Feldprobe.

Aus dem Vortrag der Klägerin und den Angaben des Zeugen A. ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Zeuge A. von der Klägerin in irgendeiner Weise zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen betreffend den Kaufvertrag bevollmächtigt gewesen oder aber jedenfalls von dem Beklagten als Bote zur Überbringung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Hinblick auf den Vertragsschluss eingesetzt worden sein sollte. Der Zeuge A. hat selbst angegeben, er sei lediglich als Lieferant tätig geworden und habe den Kaufvertrag nicht gekannt.

Auch der Zeuge D. von der Klägerin hat nicht angegeben, dass ihm gegenüber eine Billigung des Gerätes ausgesprochen worden sein sollte. Am 13. August 2001 war er nicht anwesend. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe jedenfalls in zwei Telefonaten vom 24. und 25. Oktober 2001 gegenüber den Zeugen D. und A. ausgesprochen, er sei mit dem Rundballenwickler zufrieden, habe beide Zeugen gerade nicht bestätigt. Der Zeuge A. hat vielmehr angegeben, der Beklagte habe ihn später angerufen und erklärt, dass die Maschine zu langsam arbeite. Der Zeuge D. hat von einem Gespräch berichtet, wo der Beklagte ihm berichtet habe, dass sich das Gerät nicht schnell genug drehe.

4. Die aufschiebende Bedingung der Billigung ist auch nicht durch das Schweigen des Beklagten nach dem von ihm vorgetragenen Feldversuch vom 12. Oktober 2001 zustande gekommen. § 496 S. 2 BGB kann nicht zugunsten der Klägerin zur Anwendung kommen. Darin heißt es, dass das Schweigen des Käufers als Billigung gilt, wenn ihm die Sache zum Zwecke der Probe übergeben worden ist.

Diese Vorschrift muss jedoch im Zusammenhang mit S. 1 des § 496 BGB gesehen werden. Danach kann die Billigung eines auf Probe gekauften Gegenstandes nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. Ist es aber weder durch Vereinbarung noch durch Erklärung des Verkäufers zur Fristbestimmung gekommen, dann können die von § 496 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eingreifen und gilt insbesondere trotz Übergabe der Ware das Schweigen des Käufers nicht als Billigung (OLG Nürnberg, BB 1966, 878 und Staudinger/Mader, a. a. O., § 496 Rn. 2; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl. 2004, § 455 Rn. 2).

Im vorliegenden Fall ist eine Billigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart worden. Auch eine konkludente Fristvereinbarung kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat als Verkäuferin auch keine bestimmte Frist gesetzt. Im vorliegenden Fall war die Besonderheit, dass die Feldprobe von ausreichenden Witterungsbedingungen abhing und insofern kein zwingender Zeitraum genannt werden konnte, wo die Feldprobe erfolgreich abgeschlossen sein musste. Selbst wenn der Beklagte nach der Feldprobe Mitte Oktober 2001 noch einige Tage geschwiegen hat, kann deshalb sein Schweigen nicht als Billigung gewertet werden.

5. Der Beklagte hat Ende Oktober 2001 gegenüber dem Zeugen D. zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Gerät wegen dessen Kapazitäten nicht zufrieden ist. Nach der schriftlichen Mahnung vom 30. Oktober 2001 (GA 6) hat er endgültig die Billigung verweigert. Dazu war er auch berechtigt.

Der Beklagte trägt vor, das Gerät habe in 5 1/2 Stunden Feldeinsatz lediglich 83 Ballen verarbeitet. Damit hat dieses Gerät die in dem genannten Artikel der Deutschen Landwirtschaftszeitung genannte Mindestkapazität von 25 Ballen je Stunde, aber auch die von dem Zeugen Schicker angegebene Mindestkapazität von 20 Ballen je Stunde verfehlt. Die Klägerin hat zwar die Behauptung des Beklagten, dass er am 12. Oktober 2001 den Rundballenwickler im tatsächlichen Betrieb geprüft habe, mit Nichtwissen bestritten. Einen Feldversuch des Beklagten hat jedoch der Zeuge E. bestätigen können. Die Klägerin ist im übrigen dem Vortrag des Beklagten, dass dieses Gerät im praktischen Einsatz nur 83 Ballen in 5 1/2 Stunden schaffe, nicht entgegengetreten und hat nicht behauptet, dass tatsächlich eine höhere Kapazität erreichbar sei. Sie hat vielmehr zu Protokoll des Landgerichts darauf hingewiesen, dem von dem Beklagten zur Akte gereichten Prospektmaterial sei nicht zu entnehmen, dass mit diesem Gerät 25 - 50 Rundballen in der Stunde gewickelt werden könnten. Ein "auf Feldprobe" erworbenes landwirtschaftliches Gerät muss aber nicht nur objektiv mangelfrei sein, sondern darüber hinaus auch unter den besonderen Verhältnissen des Käufers zu voller Zufriedenheit arbeiten (OLG Schleswig, 8. Senat, a. a. O.).

Bei einem Rundballenwickler kommt es - wie auch dem Artikel aus der Deutschen Landwirtschaftszeitung zu entnehmen - ersichtlich auf die erreichbare Kapazität je Stunde an, die aber zudem nicht nur von der Art des Gerätes, sondern auch von dem Geschick des Bedieners abhängt. Der Zeuge E. hat dazu angegeben, er habe diese Maschine, deren Einsatz durch den Beklagten auf dem Feld er beobachtet habe, für ihn nicht als geeignet angesehen, weil sie in der Handhabung zu kompliziert sei. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Maschine im Feldversuch jedenfalls eine für seinen Betrieb wirtschaftliche Kapazität nicht erreicht. Aus dem Artikel in der Deutschen Landwirtschaftszeitung ist zu entnehmen, dass eine Kapazität von 25 Ballen pro Stunde erreicht werden muss, damit sich die Maschine rechnet. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass mit ihrer Maschine auch bei einem nicht besonders geschickten Bediener mehr als 83 Ballen in 5 1/2 Stunden gewickelt werden können. Der Beklagte hat deshalb ausreichend substantiiert und im Kern auch nicht widersprochen vorgetragen, dass die Maschine unter seinen besonderen Verhältnissen nicht zu seiner vollen Zufriedenheit gearbeitet hat. Sie mag als solche mangelfrei sein, erreicht aber unter Berücksichtigung des Geschicks des Beklagten keine für seinen Hof ausreichende wirtschaftliche Kapazität.

Dann aber war er berechtigt, die Billigung zu verweigern.

6. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.



Ende der Entscheidung

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