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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 3 U 5/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2165
BGB § 2169
BGB § 2170
Wird eine vermachte Forderung als Sicherheit abgetreten und soll sie auch der Schuldentilgung erfüllungshalber dienen, dann besteht kein Verschaffungsvermächtnis.

SchlHOLG, 3. ZS, Urteil vom 27. Juni 2000, - 3 U 5/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 5/99 2 O 403/98 LG Flensburg

Verkündet am: 27. Juni 2000

Justizsekretär z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des N geboren 1989, vertreten durch seine Eltern

Beklagten und Berufungsklägers,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Frau C

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht sowie den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert und neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin; demgegenüber werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der erstinstanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der zweitinstanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 66.550,59 DM.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben aus einem Vermächtnis zu ihren Gunsten in Anspruch.

Am 14. Mai 1992 schloß der Erblasser bei der Lebensversicherung AG die Lebensversicherung Nr. mit einer Versicherungssumme von 60.000,00 DM ab. Bezugsberechtigt für Leistungen im Todesfall sollte zunächst seine Mutter sein. Mit Änderungsantrag vom 2. Februar 1993 bestimmte der Erblasser, daß nunmehr die Klägerin in seinem Todesfall als bezugsberechtigt gelten solle. Am 17. April 1993 errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte und wiederum die Klägerin als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung bestimmte. Insoweit heißt es wörtlich:

"Bezugsberechtigte meiner Lebensversicherung ist Frau S (Klägerin), ... Erbe hinsichtlich aller anderen Vermögenswerte ... soll mein Patenkind M (Beklagter) ... sein."

Am 3. Januar 1996 schloß der Erblasser mit der Hypothekenbank AG, vermittelt durch die, einen Darlehensvertrag über die Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 154.000,00 DM ab. Der Vertrag sah einen Auszahlungssatz von 100 % und einen Zinssatz von 7,030 % jährlich vor. In der Spalte "Konditionen und Kosten" ist hinsichtlich der Rückzahlung vermerkt:

"Durch Lebensversicherungen der Lebensversicherung, Versicherungs-Nr. und der Lebensversicherung, Versicherungs-Nr. am 2021".

Die Zahlungsweise war in monatlichen Raten zu je 902,18 DM vorgesehen. Die Höhe des Ratenbetrags entsprach genau dem vereinbarten Zinssatz auf das in Anspruch genommene Darlehenskapital. Zur Rückzahlung und Tilgungseinsetzung ist im Vertrag bestimmt:

"Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt aus der oben genannten Lebensversicherung. Auch wenn das Kapital der fälligen Lebensversicherung nicht ausreicht, das Darlehen in voller Höhe abzulösen, bleibt das Darlehen in vollem Umfange fällig.

Die Zahlung der Lebensversicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Lebensversicherung erfolgt erfüllungshalber.

Die Bank kann einseitig eine angemessene jährliche Tilgung festlegen, wenn bei einer Lebensversicherung die Versicherung ganz oder teilweise aufgehoben wird.

Die Anfangstilgung des Darlehens beträgt im Regelfall 1 % jährlich. Sie erhöht sich um die ersparten Zinsen."

Als sonstige Sicherheit wird die erstrangige Abtretung der Rechte aus den genannten beiden Kapitallebensversicherungen aufgeführt. Diese Sicherheit soll zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis dienen. Die Auszahlung des Darlehens sollte u. a. an Abtretungserklärungen der Kapitallebensversicherungen gebunden sein.

Eine solche Abtretungserklärung bezüglich der genannten Lebensversicherung, für die die Bezugsberechtigung der Klägerin bestand, gab der Erblasser gleichfalls am 3. Januar 1996 ab. Darin ist vermerkt, daß die Abtretung alle Ansprüche aus Neuabschluß umfassen soll. Eine etwa bestehende Begünstigung (Bezugsberechtigung) werde, soweit sie der Abtretung entgegenstehe, für die Dauer der Abtretung widerrufen. Sei die Bezugsberechtigung unwiderruflich, so stimme der unwiderruflich Bezugsberechtigte dem Widerruf zu. Mit Wegfall des Sicherungszwecks solle der Anspruch, soweit er noch bestehe, an den Bezugsberechtigten zurückfallen.

Am 11. August 1997 verstarb der Erblasser. Im September zahlte die Versicherung die Lebensversicherungssumme in Höhe von 66.550,59 DM an die Hypothekenbank aus. Um diesen Betrag verminderte sich deren Darlehensrückzahlungsanspruch.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 1998 zur Zahlung eines Betrags in Höhe der ausgezahlten Lebensversicherung vergeblich auf.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Hypothekenbank sei der Beklagte als Alleinerbe im selben Umfange entlastet worden. Da im Testament ein Vermächtnis zu ihren Gunsten geregelt worden sei, stehe ihr als Vermächtnisnehmerin die Versicherungsleistung zu. Diese hätte ihr gebührt, wenn der Beklagte das Darlehen zurückgeführt hätte. Da dies nicht mehr möglich sei, müsse er Wertersatz in Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme an sie leisten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 66.550,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Juli 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Lebensversicherung habe nur in Höhe von 63.861,00 DM der Darlehenssicherung gedient. Im übrigen habe er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme noch keine Kenntnis von seiner Erbenstellung gehabt und habe deshalb die Auszahlung auch gar nicht verhindern können.

Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 66.550,59 DM nebst Zinsen verurteilt sowie zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei Vermächtnisnehmerin und der Beklagte als Alleinerbe Beschwerter zugunsten der Klägerin. Das Testament des Erblassers ergebe im Wege der Auslegung, daß der Klägerin die Lebensversicherungssumme zukommen sollte. Grundsätzlich gehöre zwar der Anspruch aus einer Lebensversicherung auf die Versicherungsleistungen nicht zum Nachlaß, bei Widerruf der Bezugsberechtigung gelte dies für die Dauer einer Versicherungsabtretung jedoch nicht, da im Todesfalle die Versicherungssumme der gesicherten Forderung, die ihrerseits zum Nachlaß zähle, gegenüberstehe. Da durch die Versicherungssumme jene Forderung in entsprechender Höhe getilgt werde und sich auf diesem Wege die Nachlaßverbindlichkeiten reduzierten, müßte die Versicherungssumme gleichfalls dem Nachlaß zugeordnet werden. Der Versicherungsnehmer habe deshalb einen Anspruch gegen den Nachlaß in Höhe der ausgezahlten Versicherungssumme.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung wie folgt:

Er meint, daß sich das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1996 (NJW 1996, 2230) über die Gesetzesbestimmungen des § 2169 Abs. 1 und Abs. 4 BGB hinweggesetzt habe. Dort sei bestimmt, daß das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes unwirksam sei, wenn der Gegenstand zur Zeit des Erbfalles nicht mehr zur Erbschaft gehöre, es sei denn, daß der Gegenstand der Bedachten auch für den Fall zugewendet sein solle, daß er nicht zur Erbschaft gehöre. Zur Erbschaft zähle ein Gegenstand jedenfalls dann nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet sei.

Beachtet werden müsse, daß das Darlehen erst 1996 aufgenommen und die Lebensversicherung nicht nur zur Sicherung, sondern zur Tilgung jenes Darlehens abgetreten worden sei. Deshalb habe die Lebensversicherung in der Folgezeit nicht mehr zum Nachlaß gehört, das Vermächtnis sei mithin inhaltsleer geworden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die tenorierten Klageansprüche in vollem Umfange abzuweisen.

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es habe sich bei der Abtretung ausschließlich um eine Sicherungszession gehandelt. Zudem sei zu erwarten gewesen, daß der Erblasser die Darlehensschulden, wäre er nicht frühzeitig verstorben, in anderer Weise als durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme zurückgeführt hätte. Deshalb sei der Beklagte zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob in der Darlehensurkunde geregelt sei, daß das Darlehen durch beide genannten Lebensversicherungen zurückgezahlt werden sollte. Es sei nämlich keine verbindliche Vereinbarung insoweit getroffen worden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die Bank auch eine besondere Aufklärungspflicht bei Darlehensvergabe, verbunden mit der Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung, treffe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht angebrachte Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Der Beklagte hat als Alleinerbe kein Vermächtnis gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Er ist auch nicht gemäß § 2170 Abs. 2 S. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet, weil er nicht als Erbe mit einem Verschaffungsvermächtnis beschwert ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß der Erblasser den vermachten Gegenstand nur mit den im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden will. Deshalb kann ein Vermächtnisnehmer im Zweifel auch nicht die Beseitigung der auf dem vermachten Gegenstand ruhenden Lasten verlangen. Schließlich muß der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalles noch zur Erbschaft zählen. Ein sicherungsübereigneter Gegenstand gehört nicht mehr zur Erbschaft. Das gleiche gilt für eine zur Sicherheit abgetretene Forderung. Das zugunsten der Klägerin im Testament ausgebrachte Vermächtnis ist deshalb durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der genannten Lebensversicherung ausgehöhlt worden, so daß der Klägerin der entsprechende Vermächtnisanspruch nicht mehr zusteht.

Trotz dieser dargelegten Grundsätze ist die Wirksamkeit eines Vermächtnisses jedoch im allgemeinen dann zu bejahen, wenn der Erblasser normalerweise von der pfandrechtsähnlichen Natur des Sicherungseigentums bzw. der Sicherungsabtretung ausgeht und annimmt, daß die gesicherte Forderung alsbald beglichen werde. Entsprach es demgemäß dem Willen des Erblassers, ein Verschaffungsvermächtnis anzuordnen, so liegt als dessen Inhalt nahe, daß der Beschwerte zur Auslösung der Sache verpflichtet sein sollte und einen hierfür aufgewendeten Betrag vom Bedachten nicht ersetzt verlangen kann (MüKo-Skibbe, BGB, 3. Aufl., § 2165 Rn. 2). Eine vergleichbare Sichtweise zeigt sich, wenn man annimmt, daß dem Bedachten nur der Anspruch auf Rückübertragung der Sache vermacht worden ist, ihm jedoch das Eigentum zuwächst, weil der Erbe die Schuld gegenüber dem Sicherungsnehmer tilgt (§ 1967 BGB). Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht in seinen Erwägungen zugunsten der Klägerin herangezogen. In erster Instanz war der Darlehensvertrag noch nicht vorgelegt worden, vielmehr war lediglich die Sicherungsabtretung zur Akte gelangt. Danach war der Nachlaß mit einer Darlehensschuld belastet, zu deren Sicherung lediglich die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten worden waren und die Bezugsberechtigung zeitweise widerrufen war. Allein aus diesem Schriftstück kommt die Schlußfolgerung des Landgerichts in der Tat in Betracht, daß der Nachlaß nicht lediglich auf Kosten der Bedachten und ohne Nachteile für den Alleinerben belastet werden sollte. Zwar ist ein Erbe nach dem Grundsatz des § 2165 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, die aus dem Vermächtnisgegenstand ruhenden Belastungen zu beseitigen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Erbe im Ergebnis vom Vermächtnisnehmer einen Vorteilsausgleich verlangen kann, wenn er gemäß § 1967 BGB die durch das Pfandrecht gesicherte Schuld einlöst (MüKo-Skibbe a. a. O.). Deshalb kann in einem Falle, in dem das Bezugsrecht für die Lebensversicherung im Hinblick auf die Sicherungsabtretung nicht vollständig widerrufen werden sollte, sondern sich das Interesse des Erblassers lediglich auf den Vorrang des Sicherungsgläubigers beschränkte und sich deshalb nicht auf die Ausräumung nachrangiger Bezugsrechte richten sollte, angenommen werden, daß der Sicherungsgläubiger nur den Darlehensrückzahlungsanspruch entsprechend sichern wollte. Falls dann die Forderung getilgt sein sollte, bestand keinerlei weiterer Anspruch aus der Sicherungsabtretung bzw. Sicherungsübereignung mehr. Deshalb wird in einem solchen Falle angenommen, daß der Widerruf die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft setzen sollte, wie es für den Sicherungszweck erforderlich war (BGH NJW 1996, 2230 m. w. N.). In diesem auch vom Bundesgerichtshof schon entschiedenen Falle ist entgegen der Zweifelsregelung des § 2169 Abs. 1 BGB nicht davon auszugehen, daß der Vermächtnisnehmer auf Kosten des Erben benachteiligt werden sollte, daß mit dem Vermächtnis die Nachlaßschulden getilgt werden sollten. Man kann im Falle reiner Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung vielmehr von einem Verschaffungsvermächtnis in dem Sinne sprechen, daß der Vermächtnisnehmer gegen den Erben Anspruch auf entsprechenden Wertersatz hat.

Diese vorstehenden Erwägungen sind jedoch auf den Fall einer reinen Sicherungsübereignung beschränkt und nicht auf den vom Senat zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden, der zwar einerseits die Sicherungsübereignung und das Wiederaufleben der Bezugsberechtigung vorsah, andererseits der zugrunde liegende Darlehensvertrag jedoch in der Weise abgeschlossen wurde, daß die Darlehenstilgung ausschließlich über die zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen erfolgen sollte. Daß eine solche Vertragsgestaltung zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbart war, ergibt sich daraus, daß die Darlehensraten lediglich in Höhe des vereinbarten Zinssatzes vorgesehen waren und keinerlei Rückzahlung auf das Darlehen innerhalb der Laufzeit der Lebensversicherungen bestimmt war. Deshalb ist in dem Vertrag ausdrücklich geregelt, daß durch die Lebensversicherungen die Rückzahlung erfolgen sollte und daß die Zahlung der Lebensversicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Lebensversicherung nicht etwa nur an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber vorgesehen war. Daß gleichwohl eine Sicherungsabtretung in der gewählten Form vorgenommen wurde, beruht darauf, daß ein Darlehensnehmer theoretisch entgegen der vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten die Darlehensvaluta auch auf andere Weise zurückzahlen könnte und daß in einem solchen Fall in der Tat die Sicherheit zurückzugewähren wäre. Gleichwohl ist von der vertraglich vorgesehenen Tilgungsbestimmung auszugehen, wonach die Rückzahlung ausschließlich über die Lebensversicherung erfolgen sollte. Bei dieser Vertragsgestaltung ist anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle nicht vorgesehen, daß die Sicherheit nach Tilgung zurückzugewähren sei. Daß der Erblasser von den getroffenen Regelungen das letztgenannte Verständnis gehabt haben muß, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags, sondern auch aus der zeitlichen Reihenfolge der getroffenen Vertragsbestimmungen. Der Abschluß der Lebensversicherung und die Testamentserrichtung gingen zeitlich voraus, der Erblasser war nicht gehindert, durch nachfolgenden Darlehensvertrag eine abweichende Regelung zu treffen. Maßgebend für die Beurteilung ist auch nicht die reine Sicherungsabrede, die eingangs Erwähnung fand, sondern sind Sicherungsabtretung und Darlehensvertrag im Zusammenhang. Danach ist zwar die Lebensversicherung primär nur zur Sicherheit abgetreten, gleichwohl ist mit der Lebensversicherungssumme die zumindest teilweise Tilgung dieses Darlehens bestimmt gewesen. Eine solche Vertragsbestimmung haben der Erblasser sowie die darlehensgewährende Bank vereinbart.

Die Klägerin hält diese im Termin vor dem Senat angesprochenen rechtlichen Erwägungen für zweifelhaft, da die Bank eine besondere Aufklärungspflicht bei Abschluß eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrags treffe (BGH NJW 1989, 1667; NJW 1998, 2898). An solchen Nebenpflichten der darlehensgewährenden Bank zweifelt auch der erkennende Senat nicht, gleichwohl ist die Verletzung einer Nebenpflicht durch die Hypothekenbank weder substantiiert dargelegt, noch anderweitig erkennbar, so daß Zweifel an der Wirksamkeit des zwischen dem Erblasser und dieser Bank vereinbarten Darlehensvertrags nicht ersichtlich sind. Es muß dabei bleiben, daß es sich bei der im Darlehensvertrag vom Erblasser vereinbarten Tilgungsbestimmung nicht um einen zeitlich begrenzten Widerruf des Bezugsrechts handelt, sondern im Ergebnis der Erblasser davon ausgegangen sein muß und auch ausgegangen ist, daß die Rückführung der Darlehensschuld ausschließlich über die Lebensversicherung erfolgen sollte, so daß die Bezugsberechtigung der Klägerin als Vermächtnisnehmerin im Falle normaler Vertragslaufzeit nicht wieder aufgelebt wäre. Zwar ist damit das ausgebrachte Vermächtnis nicht bereits dem Grunde nach erloschen, es ist jedoch in einer Höhe belastet, daß der Klägerin als Vermächtnisnehmerin keinerlei Restanspruch mehr zusteht und ein Wertersatz nicht in Betracht kommt, weil wegen der besonderen Vertragsgestaltung des Darlehensvertrags nicht von einem Verschaffungsvermächtnis ausgegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Da der Beklagte den maßgeblichen Darlehensvertrag im Wortlaut und im Original erst in zweiter Instanz vorgelegt hat, hat er erst hierdurch eine gegenüber dem Landgericht abweichende rechtliche Würdigung erreichen und die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses ausräumen können. Er muß deshalb trotz seines Obsiegens die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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