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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 4 U 133/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839
Das Handeln des im Rettungsdiensteinsatz tätigen Notarztes ist in Schleswig-Holstein auf Grund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Rettungsdienstgesetzes (RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. 1991, 579) nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.
4 U 133/05

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 30.10.2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, geboren am 18.11.1992, erkrankte in der Nacht vom 12. auf den 13.8.1994 schwer.

Der sofort verständigte Kinderarzt forderte unter Hinweis auf die Dringlichkeit einen Notarztwagen an, der mit der Beklagten zu 2) als Notärztin besetzt war. Diese veranlasste den Transport der Klägerin in die A-Klinik. Dort entwickelte sich ein Multiorganversagen, die Klägerin ist seitdem schwerstbehindert. - Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des Krankenhauses, bei dem die Beklagte zu 2) angestellt war.

Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten zu 2) als Notärztin nach deren Eintreffen und während des Transports in die A-Klinik grob behandlungsfehlerhaft versorgt worden.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie wegen der fehlerhaften Behandlung vom 13.8.1994 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werden soll, mindestens jedoch 350.000 DM nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner für den weiteren aus dem Behandlungsfehler vom 13.8.1994 resultierenden materiellen Schaden einstandspflichtig sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten zu 2) in Abrede genommen.

Das Landgericht hat die Parteien mit Beschluss vom 25.11.2004 auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation hingewiesen. Es hat die Klage abgewiesen, da zum einen die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anzuwendenden Amtshaftungsgrundsätze gem. § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht gegeben sei und zum anderen die Klägerin nicht habe beweisen können, dass durch Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) der Krankheitszustand der Klägerin negativ beeinflusst worden sei.

Mit der Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zum einen ihre Behauptung aufrecht, es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Zum anderen vertritt sie die Auffassung, die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches seien nicht gegeben, jedenfalls sei aber die Beklagte zu 1) passivlegitimiert.

Sie beantragt

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und wiederholt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, dass ein Schmerzensgeld von 180.000 € begehrt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht, so dass ihr Prozesskostenhilfe zu versagen war.

Zutreffend hat das Landgericht die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 2) festgestellt. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus ihrer notärztlichen Versorgung durch den Rettungsdienst am 12./13. 8. 1994 bei ihrer Verbringung in die A-Klinik richten sich gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz gegen den Träger des Rettungsdienstes, nicht aber gegen die Beklagten.

1. In Schleswig-Holstein ist ebenso wie beispielsweise in Bayern (so der BGH in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt NJW 2003, 1184 und NJW 2005, 429) und Nordrhein-Westfalen (BGH NJW 1991, 2954) der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert. Schon im Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 24.3.1975 (GVOBl 1975 S. 44) wurden die Aufgaben des Rettungsdienstes den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen (§ 2 Abs. 1 RDG). Diese Regelung hat auch das zum Zeitpunkt des Geschehens und bis heute geltende RDG vom 29.11.1991 (GVOBl 1991 S. 579) in § 6 Abs. 2 übernommen. Danach nehmen diese den Rettungsdienst als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

In diesem Rahmen haben sie gem. § 7 RDG in ihren Bereichen Rettungsleitstellen und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten und bedarfsgerecht auszustatten. Sie erhalten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen lang- und mittelfristigen Investitionen (§ 8 Abs. 3 RDG). Gemäß § 7 Abs. 6 RDG ist das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des Rettungsdienstes zu bestimmen. Gem. § 6 Abs. 3 können die Kreise und kreisfreien Städte zwar die Durchführung des Rettungsdienstes Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise sowie natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts teilweise übertragen, die Übertragung hat aber jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu erfolgen (so auch bereits § 2 Abs. 2 RDG 1975 bezüglich der Übertragung).

Diese Regelungen, die mit den Regelungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) zu vergleichen sind, lassen keinen Zweifel daran, dass auch in Schleswig-Holstein, wie der BGH (aaO.) für Bayern entschieden hat, der Rettungsdienst nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlicher Form erfüllt wird und somit hoheitlichen Charakter hat. Dem Schleswig-Holsteinischen RDG ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Übertragung der Durchführung der Regelfall sein soll (so aber Art. 19 Abs. 1 S. 1 BayRDG), sondern es stellt dies lediglich dem Träger frei (".... können...") und schränkt die Übertragung seit RDG 1991 sogar insoweit ein, als der Rettungsdienst auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts nur teilweise übertragen werden darf (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2 RDG).

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 2004, 2987 verweist, begründet dies keine andere Beurteilung der Schleswig-Holsteinischen Regelungen. In Baden-Württemberg schließt bereits auf Landesebene das Sozialministerium Vereinbarungen mit den großen überregionalen Hilfsorganisationen wie Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz u.a. über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen des Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 1 RDG). Lediglich wenn dadurch nicht die Versorgung sichergestellt werden kann, wird dies zur Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise (§ 2 Abs. 3 RDG). Diese Ausgestaltung mag im Hinblick auf die Vorrangigkeit privater Träger nicht als öffentlich-rechtlich zu bewerten sein (BGH NJW 1992,2882; OLG Stuttgart aaO.) Sie ist aber im Hinblick auf die grundlegend anders ausgestaltete Regelung im Schleswig-Holsteinischen RDG nicht auf dieses übertragbar.

2. Folge des hoheitlichen Charakters des Rettungsdienstes ist, dass Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus der Tätigkeit des Notarztes sich nicht gegen diesen persönlich, hier die Beklagte zu 2), richten, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen sind. Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Betätigung dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger entstehen, grundsätzlich gleichfalls öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH NJW 2005, aaO., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung), da ein funktionierendes Rettungswesen ohne die Mitwirkung von Notärzten undenkbar ist und Arzt und sonstige am Rettungsdienst mitwirkende Personen eine sachliche Funktionseinheit bilden (BGH NJW 2005, aaO., der den Grundsatz des einheitlichen Haftungsregimes hervorhebt). Dies spiegelt sich auch im Schleswig-Holsteinischen RDG wider, das beispielsweise unter § 7 Abs. 2 regelt, dass zu einer einzurichtenden technischen Einsatzleitung ein leitender Notarzt gehört, der über eine bestimmte Qualifizierung verfügen muss (§ 7 Abs. 2 Satz 3) und der auch unter bestimmten Umständen gegenüber dem übrigen Rettungspersonal weisungsbefugt ist (§ 7 Abs. 5). Deshalb ist es sachgerecht, auch unter der Geltung des Schleswig-Holsteinischen RDG alle diese Personen diesem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Denn der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, muss als Einheit beurteilt werden, es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH NJW 2002, 3172; NJW 2003, aaO). Seine bisherige Rechtsprechung, dass auch bei öffentlichem Charakter sich die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auf einem privatrechtlichem Rechtsverhältnis gründet, hat der BGH ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2003, aaO.; NJW 2005, aaO.).

3. An der Haftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ändert nichts, dass zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Geschehens (1994) noch Bundessozialgericht (MDR 1988, 106) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 99, 10) die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes als vom Sicherstellungsauftrag der kassenärztlichen Vereinigung gem. § 75 SGB V umfasst angesehen haben (die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes wurde erst ausdrücklich durch die Neuregelung des § 75 SGB V am 23.6.97 ausgenommen). Die Anwendung des § 75 a.F. SGB V auf die notärztliche Versorgung sollte jedoch lediglich für den Teilaspekt des Honorars des Rettungsmediziners eine Lücke zum Schutz der gesetzlich Krankenversicherten verhindern (BGH NJW 2005, aaO.; NJW 2003, aaO.), bildet aber keine tragfähige Grundlage dafür, die rettungsärztliche Tätigkeit insgesamt - unter Einschluss der Haftung des Notarztes - dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen. Denn zwischen dem Haftungsregime des behandelnden Arztes und den Grundsätzen seiner Honorierung besteht keine notwendige Verbindung (BGH NJW 2005, aaO.). Dagegen spricht vielmehr, dass die notärztliche Versorgung gerade keine typisch vertragsärztliche Leistung, sondern Bestandteil der sonstigen rettungsdienstlichen Maßnahmen ist, die hoheitlichen Charakter haben. Auch die grundgesetzliche Kompetenzordnung, d. h. die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sozialversicherungsrecht und die Landesgesetzgebungskompetenz für den Rettungsdienst sprechen gegen eine Zuordnung des Haftungsregimes des Notarztes zum Sozialversicherungsrecht (BGH NJW 2005, aaO.).

Vor diesem Hintergrund hat auch der Hinweis der Klägerin, zum Zeitpunkt des Geschehens 1994 habe noch die auf § 75 a.F. SGB V beruhende Rechtsprechung des BGH gegolten, keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung ist den Ausführungen in BGH NJW 2005, 429 zu entnehmen, dass diese Rechtsprechung gerade auch für die Zeit vor der Neuregelung des § 75 SGB V (im Jahre 1997) aufgegeben wurde. Auch der Entscheidung des BGH lag ein Fall zu Grunde, der sich bereits 1995, mithin vor der Neuregelung, ereignete.

4. Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 2) ist zwar Ärztin des Krankenhauses B, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist. Sie war jedoch als Notärztin nicht für die Beklagte zu 1) tätig, sondern für den Träger des Rettungsdienstes, hier den Kreis C. Denn ihre Heranziehung als Notärztin erfolgte auf Grund des öffentlichen Vertrages vom 26.4./20.5.1988 zwischen dem Kreis C und der Beklagten zu 1) (Bl. 502 d.A.) auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 RDG 1975, nach dem die Träger des Rettungsdienstes andere geeignete Einrichtungen, insbesondere u.a. Krankenhäuser heranziehen konnten und diese dann insoweit Bestandteil von Einrichtungen des Rettungsdienstes waren (Abs. 3 Satz 2). Insbesondere die letztgenannte Regelung lässt aber keinen Zweifel zu, dass die Beklagte zu 1) gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht passivlegitimiert ist, da die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) nicht als eigenständige Einrichtung, sondern im Rahmen des Rettungsdienstes gegenüber der Klägerin tätig wurde. Dafür, dass dies unter den Regelungen des RDG vom 29.11.1991 anders zu beurteilen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach wie vor sind allein nach § 6 Abs. 2 RDG Träger des Rettungsdienstes die Kreise und kreisfreien Städte.

Ende der Entscheidung

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