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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 4 U 151/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
1. Die Neuregelung des § 280 BGB n. F. ändert nichts an dem von der Rechtsprechung zu § 282 BGB a. F. entwickelten Grundsatz, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat. Wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt, kann ausnahmsweise von dem Schaden auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. Das gilt für eine defekte bzw. nicht ordnungsgemäß verschlossene Entlüftungseinheit des Heizkörpers im obersten Stockwerk, wenn feststeht, dass ein Wasserschaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Durchführung von Installationsarbeiten mit Hantierung an der Entlüftungseinheit eingetreten ist und unstreitig das Leck im Bereich der Entlüftungseinheit lokalisiert werden konnte. Es ist deshalb zunächst Sache des Werkunternehmers darzulegen und zu beweisen, dass er bzw. seine Mitarbeiter die Installationsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt haben.

2. Eine Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor dem Prozess voraus, durch welches die Beweiswürdigung unmöglich oder erschwert wird. Neben der Beseitigung von Beweismitteln gehört dazu unter anderem auch die Beseitigung der von dem Sachverständigen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchenden Störquelle. Das liegt auch dann vor, wenn der Werkunternehmer die genaue Feststellung der Schadensursache dadurch verhindert, dass er einen als Schadensursache in Betracht kommenden Heizkörper nicht im Originaleinbauzustand belässt, sondern schon vor der Untersuchung durch einen Sachverständigen eigenmächtig repariert.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 151/06

verkündet am: 16. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg zusammen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Beschwer beträgt für beide Parteien 21.698,43 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus übergeleitetem Recht (§ 67 VVG) ihres Versicherungsnehmers (=...) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines Wasserschadens vom 20.06.2003 in dem Reihenhaus A-Weg 14c in Flensburg geltend.

Nachdem Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge W. zusammen mit einem Lehrling) am 16.06.2003 in dem vorgenannten Reihenhaus Installationsarbeiten durchgeführt hatten (Austausch von Ventilen und Thermostaten an allen Heizkörpern), wurde vier Tage später, nämlich am 20.06.03, ein erheblicher Wasserschaden festgestellt. Die Hausbewohnerin, die Zeugin E (= frühere Ehefrau des Hauseigentümers) war bereits am Morgen des 17.06.03 in Urlaub gefahren und hatte zuvor von dem Wasseraustritt nichts bemerkt. Auf den Wasserschaden wurde erstmals die Nachbarin (Frau ...) am Morgen des 20.06.03 aufmerksam, als in ihrer Wohnung schon das Wasser aus den Steckdosen lief. Es wurde festgestellt, dass Schadensquelle der im Spitzboden des Hauses installierte Heizkörper (im Wäsche- und Computerraum) war. Auf Veranlassung des zuständigen Schadensregulierers der Klägerin, Herrn ..., wurde der schadensursächliche Heizkörper durch Mitarbeiter der Beklagten demontiert. Der Umfang des von der Klägerin erteilten Untersuchungsauftrages (Feststellung der Schadensursache oder nur Durchführung einer Druckprobe?) ist zwischen den Parteien streitig. Am 27.06.03 wurde in der Firma der Beklagten eine Druckprobe durchgeführt. Sie ergab, dass der Wasseraustritt "durch die Undichtigkeit am Gewindeanschluss der Entlüftungsschraube" verursacht worden war. Der Entlüftungsstutzen wurde anschließend durch Mitarbeiter der Beklagten entfernt und ein neuer eingesetzt. Die nunmehr durchgeführte Druckprobe ergab keinen Druckverlust mehr. Der Heizkörper wurde bis zur Begutachtung durch den Privatgutachter S am 14.08.03 in der Firma der Beklagten gelagert und anschließend wieder in das Objekt installiert (29.08.03).

Die Klägerin hatte als Gebäudeversicherer für die Schadensbeseitigung einen Betrag in Höhe von insgesamt 26.205,39 € aufzuwenden (inklusive Kosten für Gebäudetrocknung, Fußbodentrockenbau und Malerarbeiten sowie vorübergehende Außenlagerung von Haushalt und Mietminderung). Davon macht sie unter Berücksichtigung eines Abzugs "Neu für Alt" einen Betrag in Höhe von 21.698,43 € geltend. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten (...) hatte bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 08.10.2004 eine Eintrittspflicht abgelehnt.

Die Klägerin hat behauptet, die Undichtigkeit an der Entlüftungsschraube des Heizkörpers sei auf die Installationsarbeiten der Beklagten zurückzuführen. Mitarbeiter der Beklagten hätten nach dem Entlüften die Schraube nicht wieder ordnungsgemäß zugedreht.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und W.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen u.a. mit der Begründung, dass der Wasserschaden möglicherweise auch durch eine defekte Hanfdichtung am Gewinde des Lüftungsstutzens entstanden sein könnte, für den die Beklagte nicht verantwortlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 08.09.06 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.698,43 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 487,08 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen sind. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweislast (= Nachweis einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB n.F.) verkannt und unter Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG qualifizierten Parteivortrag (= Privatgutachten S vom 18.08.2003; Bl. 34-38 GA) unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen:

1. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 278, 823, 831 BGB ist der Nachweis einer Pflichtverletzung sowie der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Grundsätzlich trägt nach § 280 Abs. 1 BGB zwar der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung sowie den Ursachenzusammenhang. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Schuldners haben kann. Die Neuregelung des § 280 BGB n. F. ändert nichts an den von der Rechtsprechung zu § 282 BGB a. F. entwickelten Grundsätzen, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (sogenannte Sphärentheorie). Wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, kann ausnahmsweise von dem Schaden auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 280 Rn. 237 mit Hinweis auf BGH ZIP 2000, 1110). Das ist hier der Fall. Unstreitig war der im Spitzboden installierte Heizkörper (geschätztes Alter zwischen 5-10 Jahre) vor Beginn der Installationsarbeiten dicht und unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten am 16.06.2003 an der Entlüftungseinheit (entweder nur an der Vierkantentlüftungsschraube - wie die Beklagte behauptet - oder aber auch am Entlüftungsstutzen - was im Rahmen einer Beweisaufnahme noch zu klären sein wird -) hantiert, um zunächst Wasser abzulassen. Unstreitig hat kein Dritter in dem Zeitraum zwischen Beendigung der Installationsarbeiten (am 16.06.03) und Entdeckung des Wasserschadens (am 20.06.03, 11:30 Uhr) an dem streitgegenständlichen Heizkörper auf dem Spitzboden gearbeitet. Der Senat konnte sich - durch Augenscheinseinnahme - im Termin vom 31.01.07 davon überzeugen, dass Vierkantentlüftungsschraube sowie Entlüftungsstutzen baulich eine Einheit bilden und lokal so eng miteinander verbunden sind, dass eine Differenzierung der Verantwortungsbereiche (Vierkantentlüftungsschraube im Verantwortungsbereich der Beklagten und Entlüftungsstutzen im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers/Bestellers) insoweit nicht sach- und interessengerecht ist. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nach Auffassung des Senats gegeben. Der Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit ist immer dann erbracht, wenn der Gläubiger "bei Abwicklung des Vertrages" geschädigt worden ist (BGH BauR 1985, 705; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468). Der Umstand, dass der Schaden erstmals vier Tage nach Durchführung der Installationsarbeiten (am 20.06.03) entdeckt wurde, ist insoweit unerheblich, als das unstreitig als Wasseraustrittsquelle eine Undichtigkeit im Bereich der Entlüftungseinheit (Entlüftungsschraube/Entlüftungsstutzen) des Heizkörpers im obersten Stockwerk feststeht, die Wohnung in der Zwischenzeit wegen Urlaubs der Zeugin L unbewohnt war und es physikalisch stets einige Zeit in Anspruch nimmt, bis aufgrund einer relativ kleinen Leckage ein Wasserschaden in dem hier streitgegenständlichen Ausmaß -auch für Hausnachbarn- offenkundig wird.

Die Annahme des Landgerichts, Ursache für den Schaden könne auch eine defekte bzw. überalterte Hanfdichtung am Entlüftungsstopfen sein, stellt nur eine reine Mutmaßung bzw. Spekulation ohne greifbare Anhaltspunkte dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter S (Heizung- und Lüftungsbaumeister) am 14.08.2003 die "Einhanfung" des Entlüftungsstopfens überprüft hat: Im Ergebnis "ohne Befund" (vgl. Bl. 40 GA).

Es ist deshalb zunächst Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter die Installationsarbeiten am 16.06.2003 ordnungsgemäß durchgeführt haben, insbesondere die Entlüftungsschraube am obersten Heizkörper ordnungsgemäß verschlossen und am Entlüftungsstutzen nicht hantiert worden ist. Dazu müsste zunächst der Lehrling (nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Senatstermin ein "Lehrling im 3. Lehrjahr") als Zeuge benannt und zusammen mit dem Zeugen W gehört werden. Der Zeuge W hat im Termin vom 24.07.06 (Bl. 86 GA) bekundet, dass beim Ablassen des Wassers "die Verschraubung am Ventil geöffnet worden sei, um die Luft hereinzulassen". Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar im Senatstermin erklärt, dass damit das "Thermostatventil" gemeint gewesen sei, dies sollte jedoch von dem Zeugen W klargestellt werden. Nur wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten auszuschließen und bei lebensnaher Betrachtung eine ernstzunehmende anderweitige Schadensursache (z.B. Verschleiß, undichte Hanfabdichtung etc.) in Betracht kommt, wäre der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht gegeben.

2. Selbst wenn sich die Beklagte nach der Sphärentheorie entlasten könnte und die Beweislast für Pflichtverletzung und Schadensursächlichkeit wieder bei der Klägerin liegen würden, wird das Landgericht zu erwägen haben, ob im Rahmen der Beweiswürdigung hier die Grundsätze der Beweisvereitelung (entsprechend der Regelungen der §§ 444, 427 ZPO) zum Tragen kommen. Die Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor dem Prozess voraus, durch welches die Beweiswürdigung unmöglich oder erschwert wird (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 14a). Neben der Beseitigung von Beweismitteln gehört dazu unter anderem auch die Beseitigung der von dem Sachverständigen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchenden Störquelle (Zöller a.a.O.).

Hier ist zunächst streitig, welchen Umfang der Untersuchungsauftrag der Klägerin (Beweis durch Zeugnis des Schadenssachbearbeiters Herrn St.) vom 26.06.2003 gehabt hat (Feststellung der Schadensursache oder nur Durchführung einer Druckprobe). Wenn die Firma der Beklagten lediglich mit der Durchführung einer Druckprobe beauftragt wurde, gab es keinen Grund, weshalb ihre Mitarbeiter anschließend auch noch den Entlüftungsstopfen herausgedreht und durch einen neuen ersetzt haben. Für den Privatgutachter S war es deshalb nicht mehr möglich, eigenständige Untersuchungen am Heizkörper im Originaleinbauzustand vorzunehmen. Insbesondere ist dadurch auch der Nachweis, dass die Hanfabdichtung vor dem Ausbau des Entlüftungsstopfens ordnungsgemäß gewesen ist, unmöglich geworden. Ob darüber hinaus ein Defekt am Gewindeanschluss des Entlüftungsstopfens vorlag, kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden, weil die gesamte Entlüftungseinheit (Entlüftungsstopfen incl. Vierkantentlüftungsschraube) verschwunden ist (die Klägerin behauptet, der Sachverständige S habe die damals bereits ausgebaute Entlüftungseinheit nach dem Ortstermin vom 14.08.03 bei der Beklagten belassen, vgl. Bl. 180 GA; die Beklagte behauptet hingegen, der Entlüftungsstopfen sei dem Privatgutachter S mitgegeben worden, Bl. 171 GA).

Sollte allerdings seinerzeit die Beklagte durch den Schadenssachbearbeiter Strecker mit der vollständigen Untersuchung der Schadensursache beauftragt worden sein, wird der Beklagten nicht angelastet werden können, die Entlüftungseinheit vor der Untersuchung durch den Privatgutachter S ausgebaut und durch eine neue ersetzt zu haben. Indiz für den Umfang des Untersuchungsauftrages könnte der Auftragszettel vom 27.06.2003 (Bl. 31 GA) sein, in dem es hinter dem Stichwort auszuführende Arbeiten heißt: "Werkstatt: Heizkörper abgedrückt".

3. Auch zur Schadenshöhe wäre gegebenenfalls Beweis zu erheben. Die Beklagte hat das Alter der Parkettbelege (nach den Behauptungen der Klägerin zwei Jahre vor dem Schadensereignis grundüberholt) sowie das Alter der Farbanstriche (Behauptung der Klägerin: zwei Jahre) bestritten. Ferner behauptet die Beklagte, dass die im Zuge der Schadensbeseitigung durchgeführten Parkett- und Dämmungsarbeiten qualitativ besser und höherwertig gewesen seien, als der ursprüngliche Bauzustand.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 487,08 € dürften - bei Vorliegen eines Haftungsgrundes - der Höhe nach gerechtfertigt sein. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im Bereich Sachschaden über keine eigene personelle oder sachliche Ausstattung verfüge und deshalb entsprechende Regressverfahren ausschließlich extern von ihren Wiesbadener Hausanwälten bearbeitet würden. Die Organisationsform eines Outsourcings hat der Schuldner hinzunehmen (BGH NJW 2005, 1454). Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2004 (Bl. 73 und 74 GA) vorgerichtlich in Regress genommen.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist gemäß § 538 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die weitere erforderliche Sachaufklärung sowie eine- in jedem Fall- notwendige Beweisaufnahme und wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz für die Parteien - trotz der bei Zurückverweisung entstehenden Mehrkosten - nicht sachdienlich.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu befinden haben, soweit die Kosten nicht gemäß § 21 GKG in der Urteilsformel niedergeschlagen worden sind.

Durch dieses Urteil ist nur die Beklagte beschwert. Die Klägerin hat ihren Zurückverweisungsantrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Hauptantrag gestellt. Die Beklagte ist wegen der Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts beschwert.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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