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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 4 U 160/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
1. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn ein niedergelassner Facharzt für Orthopädie bei einem 14- jährigen Jungen mit Schmerzen in der Hüft- und Leistenregion die richtige Diagnose "Epiphyseolysis capitis femoris" (=Hüftkopfgleiten) wegen unzureichender diagnostischer Methoden nicht rechtzeitig erkennt.

2. Auf einen groben Behandlungsfehler zurückgehende Beschwerden bei einer partiellen Hüftkopfnekrose am linken Hüftgelenk (Einsteifung der Hüfte mit sog. Reitsitz; Beeinträchtigung der Sitz- und Gehfähigkeit) können ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- € rechtfertigen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

4 U 160/01

Verkündet am: 11. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 05. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hensen, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rühling und den Richter am Oberlandesgericht Röttger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.09.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.677,51 € (= 60.000,00 DM) sowie weitere 790,46 € (1.546,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 31.467,97 € seit dem 01.03.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, die ihm aus der ambulanten Behandlung in der Praxis des Beklagten vom 10. März 1997 im Zusammenhang mit der entstandenen Hüftkopfnekrose am linken Hüftgelenk und der damit verbundenen weitgehenden Einsteifung des linken Hüftgelenks entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelfern im 1. und 2. Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers und der Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger leisten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

7. Die Beschwer für den Beklagten beträgt 36.580,89 €.

Tatbestand:

Der am XX geborene Kläger beansprucht von dem Beklagten, einem niedergelassenen Orthopäden, Schmerzensgeld (60.000,00 DM) sowie materiellen Schadensersatz (1.546,00 DM) und Feststellung künftigen Schadensersatzes wegen behaupteter fehlerhafter ambulanter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten in dem Zeitraum vom 18.09.1996 bis 18.09.1997.

Am 18.09.1996 suchte der damals 14-jährige Kläger erstmals den Beklagten auf, weil er seit ca. zwei Wochen an Schmerzen in der linken Hüften- und Leistenregion verspürte. Nach Sonographie, Röntgenaufnahmen von der linken Hüfte sowie klinischer Untersuchung stellte der Beklagte folgende Diagnose: "Zustand nach Distorsionstrauma linkes Hüftgelenk mit Ergussbildung". Ferner vermerkte der Beklagte in der Behandlungsakte: "Coxa valga beidseitig, kein Gleitvorgang". Da die Beschwerden unverändert andauerten, suchte der Kläger den Beklagten am 22.10.1996 erneut auf. Nach Ultraschalluntersuchung stellte der Beklagte die Diagnose: "Anhaltender Reizzustand linkes Hüftgelenk nach Distorsionstrauma". Zur Abklärung des Befundes überwies der Beklagte den Kläger zur Kernspintomographie (im Folgenden NMR = Nuclear Magnetic Resonance Untersuchung) an den Streithelfer zu 1., einem niedergelassenen Radiologen. Der Untersuchungsauftrag lautete: "Abklären bei Schmerzen nach Distorsion". Die NMR-Untersuchung wurde am 29.10.1996 durchgeführt. In dem Bericht des Streithelfers zu 1. vom 30.10.1996 heißt es: "Normale Darstellung der Epiphysenfuge; kernspintomographisch kein Hinweis für ein Knochenödem oder kontusionelle Veränderungen". Am 13.11.1996 suchte der Kläger den Beklagten erneut auf, diesmal war er beschwerdefrei. Der Beklagte vermerkte in der Behandlungsakte: "Hüftrotation, Seiten gleich frei".

Weil seit Dezember 1996 erneut wieder linksseitig Hüftschmerzen auftraten, suchte der Kläger den Beklagten am 10.03.1997 wiederum in seiner Praxis auf. Nach klinischer und sonographischer Untersuchung lautete die Diagnose des Beklagten diesmal: "Ansatztendinose, Glutäus med. links und Periarthropathia coxae li." (= Reizzustand/Entzündung am Sehnenansatz). Der Beklagte empfahl dem Kläger eine Sportpause sowie Kühlungen und verschrieb ein entzündungshemmendes schmerzmilderndes Gel.

Am 18.09.1997 suchte der Kläger den Beklagten erneut auf, weil er seit fünf Tagen erneut Hüftgelenksschmerzen verspürte. Nach klinischer, sonographischer und röntgenologischer Untersuchung stellte der Beklagte nunmehr einen "diskreten Gleitvorgang (Epiphyseolysis) am linken Hüftgelenk fest. Erneut überwies der Beklagte den Kläger an den Streithelfer zu 1., der wiederum eine NMR-Untersuchung durchführte. Diese bestätigte den Verdacht. Der Streithelfer zu 1. teilte dem Beklagten mit Arztbrief vom 19.09.1997 folgende Diagnose mit: "Epiphyseolysis capitis femoris links mit reaktiven Umbauvorgängen".

Der Beklagte überwies daraufhin sofort den Kläger an das Universitätskrankenhaus E., deren Trägerin die Streithelferin zu 2. ist. Dort wurde der Kläger in der Zeit vom 22.09. bis 02.10.1997 stationär aufgenommen und am 24.09.1997 operiert (intratrochantäre Derotationsosteotomie nach Immhäuser-Weber, linke Hüfte). Der Hüftkopf wurde mittels einer Titanschraube fixiert. In der Zeit vom 12.03.1998 bis 21.04.1998 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung im UKE zwecks operativer Materialentfernung (Operation vom 16.03.1998). Dabei erlitt der Kläger offensichtlich eine Staphylococcus aureus-Infektion, sodass der behandelnde Oberarzt Prof. Dr. M. in seinem Abschlussbericht am 21.04.1998 folgende Diagnose festhielt: "Blande bakterielle Coccitis (Staph au), Konturunregelmäßigkeiten des linken Hüftgelenks". Der Versuch einer Mobilisierung in der Pädiatrischen Abteilung der Rheumaklinik Bad B. in der Zeit vom 22.04. bis 03.06.1998 scheiterte, es entwickelte sich vielmehr eine Hüftkopfnekrose am linken Hüftgelenk. Die ambulante Untersuchung durch Herrn Prof. P. im Pädiatrischen Zentrum der Orthopädischen Klinik St. (Olgahospital) ergab dann folgende Diagnose: "Partielle Hüftkopfnekrose am linken Hüftgelenk; bei fortschreitenden Schmerzen eventuell Endoprothesenversorgung". Inzwischen ist die linke Hüfte in funktionsungünstiger Stellung weitgehend eingesteift, sodass die Geh- und Sitzfähigkeit des Klägers dauerhaft beeinträchtigt ist. Mit einer weiteren Verschlechterung (Entkalkung des Skelettsystems des linken Beins, Verkürzung des Beines, Muskelminderung an Ober- und Unterschenkel, bewegungsabhängige Schmerzen im linken Hüftgelenk) ist zu rechnen, darüber hinaus sind Knie- und Wirbelsäule einem vorzeitigen Verschleiß wegen der Fehlbelastung und übermäßigen Hebelwirkung ausgesetzt. Im Falle fortschreitender Hüftkopfnekrose muss der Kläger mit einem künstlichen Hüftgelenkersatz rechnen.

Neben einem angemessenen Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt der Kläger Ersatz der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens Dr. Ralf K. vom 25.05.1999, dass er zur Substanziierung seiner Klage benötigte. Hierfür hat er einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.686,00 DM aufgewendet.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bereits am 18.09.1996 eine falsche Diagnose gestellt. Er hätte die beginnende Epiphyseolysis anhand der Röntgenaufnahme erkennen müssen. Bei rechtzeitiger Diagnose und sofort eingeleiteter Therapie (Fixation durch Kirschner-Drähte oder Schraube in situ) wäre die aufwändige und risikoreiche Umstellungsosteotomie, wie sie im UKE vorgenommen worden sei, nicht erforderlich gewesen. Dadurch hätte die Einsteifung der Hüfte vermieden werden können. Zumindest hätte der Beklagte bereits ab September 1996 regelmäßige Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen anordnen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens jedoch in Höhe von 60.000,00 DM - nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.686,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle zukünftigen, dem Kläger noch entstehenden immateriellen Schäden, soweit dies vom Klagantrag zu 1. nicht erfasst und auch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten im Jahre 1996/97 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihm bei der Erstuntersuchung am 18.09.1996 erzählt, dass die Hüftschmerzen nach dem Fußballspielen aufgetreten seien. Seine am 18.09.1996 gestellte Diagnose habe mithin das damalige Beschwerdebild des Klägers zutreffend widergespiegelt. Die bei dem Streithelfer zu 1. eingeholte NMR-Untersuchung vom 29.10.1996 habe die Verdachtsdiagnose Epiphyseolysis ausgeschlossen. Von besonderer Bedeutung sei dabei auch die Beschwerdefreiheit des Klägers zwischen März und September 1997 gewesen. Die im UKE durchgeführte Derotationsoperation sei nicht indiziert gewesen, vielmehr hätte eine Fixierung in situ ausgereicht. Das Privatgutachten Dr. K. sei unverwertbar, die Kosten für die Erstellung mithin nicht erstattungsfähig.

Der Streithelfer zu 1. hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die NMR-Untersuchung zur Früherkennung einer Epiphyseolysis bei dem Kläger im Oktober 1996 nicht die geeignete Methode gewesen sei.

Der Streithelfer zu 2. hat im 1. Rechtszug keinen Antrag gestellt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens (Gutachten Ltd. Oberarzt Dr. H. vom 27.12.2000). Ferner ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2001 ergänzend gehört worden. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 201 - 204).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.09.2001 der Klage - bis auf einen geringfügigen Teil des materiellen Schadensersatzanspruchs in Höhe von 140,00 DM - stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte die sich bereits im September 1996 abzeichnende Epiphysenablösung nicht rechtzeitig erkannt habe. Er habe einen Diagnosefehler begangen, indem er es unterlassen habe, auch hinsichtlich der rechten Hüftseite axial Röntgenaufnahmen zu fertigen. Nur durch eine vergleichende Untersuchung der Röntgenbilder hätte differenzialdiagnostisch die beginnende Epiphysenablösung bereits im Anfangsstadium erkannt werden können mit der Folge der Einleitung einer frühzeitigen, gelenkschonenden Operation. Der Beklagte habe mit unzutreffender Differenzialdiagnose die NMR-Untersuchung bei dem Streithelfer zu 1. im Oktober 1996 in Auftrag gegeben. Der Zurechnungszusammenhang sei gegeben, obwohl im Universitätskrankenhaus E. eine falsche Operationsmethode (eindimensionale Derotationsosteotomie nach Immhäuser-Weber, statt dreidimensionaler Korrektur) gewählt worden sei. Es handele sich allerdings bei dem Diagnosefehler des Beklagten nicht um einen groben Behandlungsfehler. Trotzdem müsse er sich wegen der verspäteten Diagnose den Dauerschaden des Klägers zurechnen lassen. Die Höhe des beantragten Schmerzensgeldes sei angemessen. Hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes seien die Allgemeinkosten des Instituts für Medizinschäden und Patientenrecht (IMPat GmbH) in Höhe von 140,00 DM nicht erstattungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten der zur Begründung Folgendes ausführt: Ein Diagnoseirrtum stelle noch nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar. Der Beklagte habe auf das Ergebnis der NMR-Untersuchung vom 29. Oktober 1996 durch den Streithelfer zu 1. vertrauen dürfen. Die NMR-Untersuchung sei wegen der hohen Auflösung und der guten Darstellung kleiner anatomischer Strukturen anderen bildgebenden Untersuchungen überlegen. Erst im September 1997 sei an der linken Hüfte ein diskreter Gleitvorgang erkennbar gewesen, daraufhin seien auch sofort die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen eingeleitet worden. Der Privatgutachter Dr. S. habe in seinem Gutachten vom 12.02.2001 erklärt, dass die eingeleitete NMR-Untersuchung ein spezifiziertes diagnostisches Verfahren zum Erkennen der Epiphyseolysis darstelle und ihm mithin die falsche radiologische Beurteilung durch den Streithelfer zu 1. im Oktober 1996 nicht angelastet werden dürfe. Das Unterlassen entsprechender Axial-Röntgenaufnahmen stelle im Hinblick auf die überlegene NMR-Untersuchungsmethode keinen Behandlungsfehler dar. Im Übrigen könne dem Beklagten der Fehler im Krankenhaus der Streithelferin zu 2. nicht zugerechnet werden. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei unangemessen hoch. Selbst eine frühzeitige Operation hätte dem Kläger umfassende Heileingriffe nicht erspart. Das Risiko einer Infektion hätte so oder so bestanden. Die durchgeführten sonographischen Untersuchungen sowie insbesondere die NMR-Untersuchung vom 29.10.1996 stellten geeignete diagnostische Untersuchungsmethoden dar, auf die sich der Beklagte habe verlassen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beiden Streithelfer schließen sich dem Antrag des Klägers an.

Der Kläger trägt vor, er habe dem Beklagten bei der Erstuntersuchung am 18.09.1996 nicht von Schmerzen nach dem Fußballspielen berichtet, sondern lediglich auf die Frage des Beklagten, ob er Sport treibe geantwortet: "Ja, ich spiele Fußball". Der Beklagte habe bis zur Untersuchung am 18.09.1997 nur unrichtige Verlegenheitsdiagnosen gestellt. Die angeordnete NMR-Untersuchung sei für die Feststellung eines beginnenden Epiphysenabrutsches ungeeignet. Es sei einhellige Lehrmeinung, dass das Abrutschen der Epiphyse primär nur durch konventionelle Röntgenaufnahmen erkennbar sei. Das Unterlassen umfassender Röntgendiagnostik stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Auch der Streithelfer zu 1. ist der Ansicht, dass die kernspintomographische Untersuchung zum Abklären der Verdachtsdiagnose Epiphyseolysis nur einen untergeordneten Stellenwert gehabt habe. Notwendig seien hier vielmehr beidseitige a.-p. und axial Röntgenaufnahmen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Stellungnahmen der Streithelfer nebst aller Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 05.03.2003 Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. H., außerdem erhielten die Parteien Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des gerichtlichen Protokolls vom 05.03.2003 Bezug genommen. Die Behandlungsunterlagen des Beklagten und des Universitätskrankenhauses Eppendorf, sowie die Privatgutachten Dr. K. vom 25.05.1999 und Dr. S. vom 12.02.2001 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zur Klarstellung hat der Senat jedoch den Tenor des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Feststellungsanspruchs und der prozessualen Nebenentscheidungen neu gefasst.

Das Landgericht hat den Beklagten zutreffend gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und die Haftung für gegenwärtige und künftige materielle sowie etwaige weitere, heute noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt. Hinsichtlich der materiellen Schäden ergibt sich die Haftung zudem aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, soweit sich aus der nachfolgenden Darstellung keine Abweichungen in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Geschehens der ambulanten Behandlung durch den Beklagten in dem Zeitraum vom 18.09.1996 bis 18.09.1997 ergeben.

Streitgegenstand im 2. Rechtszug war nur noch die Frage, ob ein orthopädischer Behandlungsfehler vorlag, der für den eingetretenen Dauerschaden ursächlich geworden ist. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt auf der Grundlage der vom Landgericht und vom Senat eingeholten orthopädischen Gutachten. Der Sachverständige Dr. H. hat bereits mehrfach für den Senat orthopädische Gutachten erstellt. Der Sachverständige verfügt über eine langjährige orthopädische Berufserfahrung und ist als Leitender Oberarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik in Kiel tätig. Seine Aussagen trifft der Sachverständige erst nach sorgfältiger Überprüfung der konkreten Situation und nach gewissenhafter Abwägung aller Umstände. Die Ausführungen des Sachverständigen sind deshalb eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats.

I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten bei der Behandlung am 10.03.1997 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt seine spezifischen Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Dieser Fehler kann auch in einem Unterlassen notwendiger Diagnostik bestehen, da der Arzt mit der übernommenen Behandlungsaufgabe sowohl vertraglich als auch deliktisch eine Garantenstellung erlangt (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnr 63). Es kann offenbleiben, ob dem Beklagten bereits anlässlich der Erstbehandlung am 18.09.1996 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, denn spätestens am 10.03.1997 hätte er zum Abklären der sich aufdrängenden Verdachtsdiagnose einer Epiphysenablösung zwingend eine umfassende erneute Röntgendiagnostik mit Dokumentation des Kippwinkels vornehmen müssen, außerdem wäre eine relativ dichte Anschlusskontrolle (zwei bis vier Wochen) zwingend notwendig gewesen. Das Unterlassen erforderlicher medizinischer Untersuchungen - die dann möglicherweise zu einer anderen Diagnose geführt hätten - stellt einen Behandlungsfehler dar (vgl. Frahm/Nixdorf, a. a. O., Rdnr 97).

1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. waren die Befunde anlässlich der klinischen Untersuchung vom 10.03.1997 eindeutig und deuteten auf eine Epiphyseolysis hin: Coxa valga (Steilhüfte), knapp 15 Jahre alter Junge mit Schmerzen am Hüftgelenk, die zwischenzeitlich verschwunden waren und dann erneut auftraten. Die sogenannte "Epiphyseolysis capitis femoris" kommt hauptsächlich bei Jungen im jugendlichen Alter zwischen dem 12. und dem 16. Lebensjahr vor (wegen der besonderen hormonellen Konstellation in der pubertären Phase ist die Hüftkopfepiphysenfuge einer besonderen Scherbelastung ausgesetzt). Der Beklagte hätte sich mithin nicht mit dem am 10.03.1997 dokumentierten diagnostischen Ergebnis "Ansatztendinose Glutäus med. links" zufrieden gegeben dürfen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handele es sich insoweit im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers ohnehin nur um eine Ausnahmediagnose, weil eine Tendinose normalerweise als Verschleißerscheinung infolge von Belastungen entstehe.

Im Ergebnis wäre mithin eine umfassende Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen beider Hüftgelenke in zwei Ebenen: a.-p. und axial) zwingend notwendig gewesen. Dies ergibt sich auch aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (DGOT, Stand 19.05.1998) die zum Abklären des Verdachts auf eine Hüftkopfepiphysenlösung als apparative Diagnostik Folgendes vorsehen:

- Röntgen: beide Hüften a.-p.- und "axial" (a.-p.: Verbreiterung der Epiphysenfuge, scheinbare Verschmälerung der Epiphyse. Axial: Bestimmung des Gleitwinkels)

- Sonographie beider Hüften (Kapseldistension, Unterbrechungen der Epiphysenfuge)

- Labor (zur Differenzialdiagnostik).

2. Die von dem Beklagten unter dem 10.03.1997 dokumentierten und durchgeführten diagnostischen Untersuchungen (klinische Untersuchung und Sonographie beider Hüften) reichten nicht aus. Der Sachverständige Dr. H. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sonographie (Ultraschalluntersuchung) nur ein Schnittbild ergebe und damit lediglich die Kopfkonturen sichtbar werden würden, nicht aber die mögliche Stufe zwischen Schenkelhals und Epiphyse. Ein Negativsonogramm sei mithin nicht ausreichend, den Verdacht auf eine Epiphysenablösung auszuschließen.

Gleiches gilt für die NMR-Aufnahmen vom 29.10.1996. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. ergab sich bei der Untersuchung am 10.03.1997 ein völlig neues Beschwerdebild, sodass die Untersuchungen des Arztes wieder ganz am Anfang standen. Der Beklagte durfte sich mithin auf die NMR-Untersuchung des Streithelfers zu 1. vom 29.10.1996, die zu jenem Zeitpunkt bereits mehr als vier Monate zurücklag insbesondere deshalb nicht verlassen, weil der Kläger - nach der anlässlich der Untersuchung vom 13. November 1996 noch dokumentierten Beschwerdefreiheit - am 10. März 1997 angegeben hatte, dass seit Dezember 1996 sich "wieder linksseitiger Hüftschmerz" eingestellt habe. Es war daher zu diesem Zeitpunkt die Einleitung eines erneuten umfassenden diagnostischen Programms unerlässlich.

Auf die in den Mittelpunkt der Berufung gestellten Frage, ob sich der Beklagte auf die NMR-Untersuchung vom 29. Oktober 1996 verlassen durfte, weil diese Untersuchungsmethode der röntgenologischen Untersuchung überlegen sei, kommt es nicht an. Denn anders als der Beklagte stellt der Senat wegen des Behandlungsfehlers auf den Zeitpunkt der Folgebehandlung am 10. März 1997 und nicht der Erstbehandlung am 18. September 1996 ab. Der Antrag des Beklagten auf Anhörung des Parteigutachters Dr. S. bzw. auf Einholung eines weiteren Gutachtens war deshalb zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen Dr. H. auch dadurch gestützt, dass weder die Leitlinien der DGOT (s. o., Stand 19.05.1998) NMR-Untersuchungen zur apparativen Diagnose der sogenannten Hüftkopfepiphysenlösung vorsehen, noch - wie der Streithelfer zu 1. unbestritten vorgetragen hat - die beiden führenden deutschen Bücher über Kernspintomographie (Reiser/Semmler, Magnetresonanztomographie, 2. Aufl. 1997 und Vahlensieck/Reiser, MRT des Bewegungsapparates, 1997) NMR-Aufnahmen als Untersuchungsmöglichkeit für eine Epiphyseolysis überhaupt erwähnen.

II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, ob die Einsteifung der linken Hüfte mit allen Folgeerscheinungen allein durch einen Infekt (mit Staphylococcus aureus anlässlich der Materialentfernung) oder aufgrund der verspäteten operativen Behandlung der Epiphyseolysis oder aber durch beides entstanden ist. Dies geht zulasten des Beklagten, der insoweit die Beweislast trägt. Steht ein grober Behandlungsfehler des Arztes fest, der geeignet ist, einen Schaden derart herbeizuführen, wie er tatsächlich entstanden ist und der konkret die Kausalitätsfeststellung erschwert, so trifft den Arzt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit im Einzelfall. Hier liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die Rechtsprechung (BGH, VersR 1992, 1263 m. w. N.) stellt dabei auf ein Fehlverhalten ab, das nicht aus in der Person des behandelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht gemessen an dem für den Behandler maßgeblichen Standard nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht passieren darf und sein Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt.

Der Sachverständige Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass es bereits im Jahre 1972/73 zur Epiphyseolysis bei Jugendlichen erste Fortbildungen in Schleswig-Holstein gab, die dann 5 - 6 mal wiederholt worden seien. Auch als niedergelassener Facharzt für Orthopädie müsse man eine Epiphyseolysis bei entsprechenden Hüftbeschwerden von Jugendlichen im damaligen Alter des Klägers immer im Kopf haben, die häufigsten Fehldiagnosen in diesem Bereich bezögen sich auf Epiphyseolysen. Nach Auffassung des Sachverständigen hätten die unter I. dargestellten diagnostischen Defizite einem niedergelassenen Orthopäden im Jahre 1996 nicht passieren dürfen. Der Sachverständige hat im Termin anhand einer Kniegelenksnachbildung plastisch demonstriert, weshalb sogenannte zweiseitige Röntgenaufnahmen (a.-p. und axial) bei Verdacht auf eine Epiphyseolysis zur eindeutigen Diagnose und Bestimmung des Kippwinkels zwingend erforderlich sind. Im Hinblick auf die gravierenden Langzeitfolgen des Verkennens einer Epiphyseolysis ist der Senat mithin davon überzeugt, dass hier ein grober Behandlungsfehler (Diagnosefehler wegen unzureichender Befunderhebung) vorliegt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.12.2000 (Bl. 127) wäre bei einem rechtzeitigen Erkennen der Epiphysenablösung und bei engmaschiger röntgenologischer Überwachung eine Rettung der linken Hüfte durch eine kleinere Operation (Fixation der Kopfepiphyse mittels Kirschner-Drähten oder Gleitschraube) wahrscheinlich gewesen. Die Beweislastumkehr entfällt hingegen nur dann, wenn es "gänzlich unwahrscheinlich" (BGH NJW 1995, 1611) bzw. "äußerst unwahrscheinlich" (Frahm/Nixdorf, a. a. O., Rdnr 119) ist, dass der (grobe) Fehler zum Schadenseintritt beigetragen hat. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Zurechnungszusammenhang ist vorliegend auch nicht durch die fehlerhafte Folgebehandlung im Universitätsklinikum Eppendorf unterbrochen. Wenn die Behandlungsseite durch einen Sorgfaltsverstoß die Kausalkette in Gang gesetzt hat, so wird diese - wie auch im übrigen Haftungsrecht - nicht ohne weiteres schon deshalb unterbrochen, weil in ihrem Verlauf ein Dritter weitere Fehler begeht (Frahm/Nixdorf, a. a. O., Rdnr 61). Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. H. sind in der Klinik des Streithelfers zu 2. offensichtlich zwar auch Behandlungsfehler gemacht worden (statt der am 24.09.1997 durchgeführten eindimensionalen Drehosteotomie nach "Weber-Immhäuser" wäre vielmehr eine dreidimensionale Osteotomie erforderlich gewesen; es wurde ferner nicht dokumentiert, ob die Epiphyse vor Operationsbeginn möglicherweise locker war: Hinweis auf einen sog. "Akut-Abrutsch), diese haben aber nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt. Nur wenn feststeht, dass der durch den Erstbehandelnden an sich schon angelegte Schaden erst durch ein völlig ungewöhnliches und völlig unsachgemäßes Verhalten des weiteren Arztes entscheidend ausgelöst wird, kann es sein, dass der Schaden dann dem Zweitbehandler haftungsrechtlich - wertend allein zugeordnet werden muss (BGH, VersR 1988, 1273). Davon ist hier nicht auszugehen. Der eigentliche Schaden ist - so der Sachverständige Dr. H. - bereits durch die unzureichende Diagnostik spätestens seit dem 10.03.1997 angelegt worden, sodass der grobe Diagnosefehler des Beklagten die primäre Ursache für den eingetretenen Schaden darstellt. Es kann demnach offenbleiben, ob es sich bei einem möglichen Behandlungsfehler im UKE um einen groben Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung handelt oder nicht.

III. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes ist angemessen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes bilden in erster Linie Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage der Bemessung der billigen Entschädigung (Ausgleichsfunktion). Hierbei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, soziale Belastungen sowie das Alter des Verletzten zu berücksichtigen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat im Bereich ärztlichen Handelns grundsätzlich nur nachrangige Bedeutung. Dies gilt hier auch im Hinblick auf den Umstand, dass ein grober Behandlungsfehler des Beklagten vorliegt. Der Kläger kann einer sportlichen Betätigung nicht mehr nachgehen. Bereits das Gehen bereitet ihm Schwierigkeiten und Schmerzen. Wegen der Einsteifung der Hüfte muss er in einem sogenannten Reitsitz sitzen, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte. Der heute 21 Jahre alte Kläger muss einen Beruf wählen, der eine sitzende Tätigkeit voraussetzt. Einen Handwerksberuf wird er wahrscheinlich nicht ausüben können. Mit vorzeitigen Verschleißerscheinungen an Hüftgelenk, Knie und Wirbelsäule wegen der Fehlbelastung und übermäßigen Hebelwirkung ist zu rechnen, bei fortschreitenden Schmerzen ist eine Endoprothesenversorgung nicht ausgeschlossen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war andererseits jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Kläger auch bei rechtzeitigem Erkennen der Epiphysenablösung sich einer Gelenkoperation (Fixation durch Kirschner-Drähte oder Schraube) mit entsprechenden Folgebehandlungen (operative Materialentfernung und Mobilisierung in einer Reha-Klinik) hätte unterziehen müssen. Ein solcher Eingriff wäre allerdings - im Vergleich mit der im UKE durchgeführten Osteotomie - mit einem wesentlich geringeren Risiko verbunden gewesen.

Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

IV. Der Feststellungsanspruch des Klägers ist sowohl auf deliktischer (§ 823, 847 BGB) als auch vertraglicher Grundlage (pVV des Behandlungsvertrages) gerechtfertigt. Die gesundheitliche Entwicklung des Klägers im Hinblick auf den Schaden am linken Hüftgelenk ist derzeit noch nicht absehbar. Der vom Landgericht zuerkannte Feststellungsanspruch war jedoch im Hinblick auf den nunmehr festgestellten Diagnosefehler vom 10.03.1997 entsprechend zu konkretisieren.

V. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs sind die Gutachterkosten in Höhe von 1.546,00 DM aus den Gründen des Landgerichts erstattungsfähig.

Die Ausführungen des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. März 2003 rechtfertigen aus den obigen Gründen zu I. (Seite 13) nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB. Die Klage wurde am 01.03.2000 zugestellt.

Die Kostenentscheidung für die I. Instanz beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für die II. Instanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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