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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 4 U 179/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 25 ff
BGB § 847
Die Verletzung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze (hier: Mitwirkung trotz Befangenheit und Verkürzung rechtlichen Gehörs) hat die Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses ist nichtig, zur Folge.

SchlHOLG, 4. ZS, Urteil vom 13. Oktober 2000, - 4 U 179/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 179/99 3 O 53/98 LG Flensburg

Verkündet am: 13. Oktober 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

gegen

den Fremdenverkehrsverein W

Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

wegen Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers aus dem Beklagten durch Beschluß seines Vorstands vom 16.12.1996 und seiner Mitgliederversammlung vom 27.06.1997 unwirksam ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des 2. Rechtszugs trägt der Kläger 5 %, der Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 500,00 DM und für den Beklagten 10.000,00 DM.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger ist als Vermieter von Ferienunterkünften seit über 20 Jahren Mitglied des Beklagten, der nach seiner Satzung Träger örtlicher Fremdenverkehrs-Belange ist.

Mit Schreiben vom 23.10.1996 (Bl. 34 f d. A.) hatte der Vorstand des Beklagten, insoweit gem. § 6 Abs. 3 der Satzung zuständig, dem Kläger dessen beabsichtigten Vereinsausschluß mitgeteilt:

Er habe haltlose Vorwürfe gegen den Beklagten, dessen Mitarbeiter und die 1. Vorsitzende erhoben. Am 07.09.1996 sei im ZDF-Fernsehmagazin "Reiselust" ein Bericht über die unlautere Vermietungspraxis des Klägers ausgestrahlt worden. Die Beschwerden über sein Verhalten gegenüber Feriengästen häuften sich. Schließlich habe er zu Unrecht behauptet, bei der Vermittlung von Ferienunterkünften boykottiert zu werden.

In seiner Stellungnahme vom 02.11.1996 zu den verschiedenen Beanstandungen (Bl. 185 ff) rügte der Kläger u. a. die 1. Vorsitzende als befangen und forderte desweiteren den Beklagten auf, ihm ein Band mit dem vom ihm nicht gesehenen ZDF-Bericht sowie ein Abspielgerät zur Verfügung zu stellen.

Am 16.12.1996 faßte der Vorstand des Beklagten einstimmig den Beschluß, den Kläger mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Das wurde ihm durch Schreiben vom 14.01.1997, das zugleich eine eingehende Darlegung der Gründe enthielt, mitgeteilt (Bl. 36 ff).

Mit Schreiben vom 21.02.1997 rief der Kläger gegen seinen Ausschluß gem. § 6 Abs. 5 der Satzung die Mitgliederversammlung an und reichte zur Tagesordnung mehrere Anträge ein, darunter den auf Abwahl des gesamten Vorstandes (Bl. 44 f). Durch Schreiben vom 04.06.1997 lud der Beklagte zur Mitgliederversammlung am 27.06.1997 ein (Bl. 18 f). Die mitgeteilte Tagesordnung sah unter Nr. 8 die Behandlung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs gegen den Ausschluß vor, der auf der Rückseite desnäheren erläutert wurde, sowie unter Nr. 9 die Befassung mit den bis zum 20.05.1997 eingegangenen Anträgen. Mit Schreiben vom 23.06.1997 übermittelte der Beklagte den Mitgliedern die vom Kläger eingereichten zahlreichen Anträge, zuletzt unter dem 18.06.1997 (vgl. Bl. 207 f).

In der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 ging die 1. Vorsitzende im Rahmen des Jahresberichts auch auf den vom Vorstand beschlossenen Ausschluß des Klägers ein und führte als "beispielgebend" für dessen "Fehlaussagen" seine Behauptung an, sie selbst leite das Hotel W. Krug. Nachdem der Ausschluß auf der Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluß vorgezogen worden war, wurde ein Mitschnitt aus der ZDF-Sendung "Reiselust", der sich mit dem Kläger befaßte, vorgespielt. Ihm wurde dann ein 10minütiges Rederecht eingeräumt, das er wahrnahm. Hernach bestätigte die Versammlung mit 57 : 1 Stimmen (bei zwei Enthaltungen) den Ausschluß. Wegen weiterer Einzelheiten des Ablaufs wird auf das zur Akte genommene Protokoll verwiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

die Unwirksamkeit seines Vereinsausschlusses festzustellen und den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 DM zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt sie der Kläger weiter, hinsichtlich des Schmerzensgeldes allerdings nur noch mit 500,00 DM.

Von weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

B. Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich gegen den Vereinsausschluß des Klägers wendet, bleibt jedoch wegen des Schmerzensgeldes ohne Erfolg.

I. Die Berufung rügt hinsichtlich des Ausschlusses schwere Verfahrensfehher mit der Folge seiner Unwirksamkeit. Insoweit hat das Gericht zu prüfen, ob die entsprechenden Beschlüsse auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruhen und ausreichend begründet sind. Zur Unwirksamkeit kann außer einer Verletzung der Satzung auch der Verstoß gegen ungeschriebene allgemeingültige Verfahrensgrundsätze führen. Unschädlich sind hingegen Verstöße, auf denen der Beschluß nicht beruhen kann. In diesem formellen Bereich prüft das Gericht sei jeher die Tat und Rechtsfrage in vollem Umfange nach (vgl. BGH NJW 1981, 744 und Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 25 Rn 21).

1. a) Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 zieht die Berufung vergeblich in Zweifel, indem sie es für fraglich hält, ob sämtliche Mitglieder die Ladung erhalten hätten. Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten, sämtliche Mitglieder seien gleichermaßen wie der Kläger selbst geladen worden, läßt dieser es an einer hinreichend substantiierten Rüge fehlen.

b) Einen Einberufungsfehler erblickt die Berufung desweiteren darin, daß der Antrag des Klägers auf Abwahl des Vorstands (mit Schreiben vom 21.02.1997) nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sei. Anderenfalls wäre die Mitgliederversammlung personell ganz anders zusammengesetzt gewesen. Es habe nämlich eine verbreitete Unzufriedenheit mit der Zimmer-Nachweispraxis des Beklagten, von Hotelbetreibern dominiert, gegeben. Die für den Kläger streitende Vermutung einer Ursächlichkeit der unvollständigen Tagesordnung für den Ausschlußbeschluß habe der Beklagte nicht widerlegt.

Diese Rüge vermag jedoch gleichfalls nicht zu greifen. Der Beklagte hat nämlich, da Anträge gem. § 7 Abs. 2 der Satzung sieben Tage vor der Mitgliederversammlung, also bis Freitag, den 20.06.1997, eingereicht werden konnten, alsdann sämtliche Anträge, die freilich ausschließlich vom Kläger angebracht worden waren, mit Schreiben vom 23.06.1997 den Mitgliedern mitgeteilt, darunter auch den auf Abwahl des Vorstandes (Bl. 207 f). Aus diesem Schreiben wie auch aus der früheren Einladung zur Mitgliederversammlung waren als zentrale Themen der Ausschluß des Klägers und seine Kontroverse mit dem Vorstand für alle Mitglieder hinlänglich ersichtlich.

2. Die Verletzung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze zieht jedoch die Unwirksamkeit der Beschlüsse zum Ausschluß des Klägers nach sich.

a) Wegen Befangenheit beanstandet die Berufung die maßgebliche Mitwirkung der 1. Vorsitzenden. Frau F. habe die rechtzeitig bereits mit Schreiben des Klägers vom 02.11.1996 vorgebrachte Rüge ignoriert, indem sie am Ausschlußbeschluß des Vorstandes vom 16.12.1996 mitgewirkt und hernach die Mitgliederversammlung am 27.06.1997 geleitet habe. Andererseits führe jedoch die Begründung des Ausschlusses mit Schreiben vom 16.12.1996 unter Nr. 10 die gegen sie gerichteten Vorwürfe des Klägers auf. Die Rüge der Befangenheit gelte für das gesamte Ausschlußverfahren. Der mit einem Verfahrensmangel behaftete Beschluß vom 16.12.1996 sei somit auch nicht durch den Beschluß der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 geheilt worden, zumal der Kläger durch Zuruf erneut die Befangenheit der 1. Vorsitzenden gerügt habe.

Die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels ist begründet, weil die maßgebliche Beteiligung von Frau F. am Ausschlußverfahren nach der Rechtsprechung gegen grundlegende allgemeingültige Verfahrensgrundsätze verstieß. Danach darf ein Mitglied des für den Ausschluß zuständigen Vereinsorgans, wenn es selbst durch das Verhalten, das Gegenstand des Ordnungsverfahrens ist, "verletzt" worden ist, an dem Verfahren nicht mitwirken (vgl. BGH NJW 1981, 744 f und OLG Karlsruhe, NJW - RR 1996, 503 f). Gegen diesen Grundsatz ist dadurch verstoßen worden, daß die 1. Vorsitzende nicht nur am Beschluß vom 16.12.1996 mitgewirkt, sondern darüber hinaus die Mitgliederversammlung vom 27.06.1997 geleitet und ihren Ablauf maßgeblich bestimmt hat. Sie war nämlich selbst (aus ihrer Sicht) ungerechtfertigten Vorwürfen des Klägers ausgesetzt gewesen, auch wenn er in seinem Schreiben vom 02.11.1996 (Bl. 187) die Behauptung, Frau F. leite den W. Hof, offenbar fallengelassen hat. Indes ist gerade diese unrichtige Bezichtigung nicht nur zur Begründung des Ausschlußbeschlusses im Schreiben vom 14.01.1997 (Bl. 35) als Beanstandung Nr. 10 aufgeführt worden, sondern auch als "beispielgebend" für die "Fehlaussagen" des Klägers von Frau F. in ihrem Jahresbericht bei der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 vorgetragen worden.

Ob die Befangenheit nur auf eine Rüge des vom Ausschluß bedrohten Mitgliedes zu beachten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat hier der Kläger im Schreiben vom 02.11.1996 Frau F. als befangen abgelehnt. Er hat auch in der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 "die Befangenheit des Vorstands als solchen" gerügt, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.10.1999 (Bl. 127) selbst eingeräumt hat.

b) Eine unzulässige Verkürzung des rechtlichen Gehörs macht die Berufung deshalb geltend, weil der Kläger erstmals in der Mitgliederversammlung am 27.09.1997 mit der seine Vermietungspraxis mißbilligenden ZDF-Reportage vom 07.09.1996 konfrontiert worden sei, indem ein Mitschnitt jener Sendung als Video vorgeführt worden sei (vgl. Protokoll zu TOP 8). Zuvor habe er jedoch mit Schreiben vom 02.11.1996 (Bl. 186) den Beklagten vergeblich um die Überlassung von Band und Abspielgerät gebeten gehabt. Desweiteren sei ihm in der Versammlung eine Redezeit von lediglich 10 Minuten eingeräumt worden, die in Anbetracht von 10 Ausschlußgründen und des Videos viel zu kurz gewesen sei.

Eine Beschränkung seiner Redezeit war freilich gerade in Ansehung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich vor allem aufgrund seiner eigenen umfänglichen Schreiben darstellt, sachlich gerechtfertigt und sogar unerläßlich. Ob insoweit der Beklagte ein ausgewogenes Verhältnis zur einleitenden Darstellung der Ausschlußgründe durch Frau F. und zur Vorführung des Videos gewahrt hat, das auch von § 6 Abs. 5 der Satzung gefordert wird, ist offengeblieben. Die Frage, ob der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitte vom 02.11.1996 das Video mit der ZDF-Reportage hätte zur Verfügung stellen müssen, wenigstens durch das Anerbieten einer Einsichtnahme, oder er sich zunächst dieserhalb einmal selbst hätte an das ZDF wenden müssen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es jedoch für ein faires Verfahren mit dem Gebot der Waffengleichheit (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, Einl. Rn 101 ff) erforderlich, den Kläger zumindest zuvor auf die beabsichtigte Vorführung des Videos, dem für den beabsichtigten Ausschluß eine zentrale Bedeutung zukam, hinzuweisen. Zum rechtlichen Gehör gehört nämlich, daß dem Betroffenem das Belastungsmaterial uneingeschränkt zugänglich gemacht wird (vgl. Reichert/van Look, Hdb. des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rn 1666).

c) Dem Beklagten sind somit durch den Verstoß gegen allgemeingültige Grundsätze wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. Für deren Irrelevanz hinsichtlich des vom Vorstand wie auch von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ausschlusses des Klägers trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 49, 209, 211). Insoweit genügt auch nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses, sondern der Beklagte müßte den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann (vgl. BGHZ 59, 369, 375). Hat eine hierzu nicht befugte Person, wie hier die wegen Befangenheit an sich ausgeschlossene 1. Vorsitzende, die Leitung einer Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung übernommen, so dürfen nach einer dahingehenden Beweisführung durch den Verein keine vernünftigen Zweifel verbleiben, daß die zustande gekommenen Beschlüsse kein anderes Ergebnis gehabt hätten, wenn eine befugte Person die Leitung übernommen hätte (vgl. OLG Hamburg NJW 1990, 1120, 1122 und Reichert/van Look, a. a. O., Rn 1751 ff).

In dieser Hinsicht läßt es der Beklagte jedoch bereits an dem erforderlichen einschlägigen Vortrag fehlen. Den Umständen nach, wie sie vor allem durch die Vermietungspraxis des Klägers und sein Auftreten gegenüber dem Beklagten wie vor allem auch durch das jeweilige Abstimmungsergebnis geprägt werden, spricht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich auch bei Vermeidung jeder Verfahrensfehler dasselbe Ergebnis, nämlich eine Mehrheit für den Ausschluß des Klägers, ergeben hätte. Das vermag der Senat aber nicht mit der von der Rechtsprechung erforderten Sicherheit anzunehmen.

II. Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld ist ihm nicht zuzuerkennen.

Er leitet den erhobenen Anspruch (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB) daraus her, daß der Beklagte in der Einleitung zur Mitgliederversammlung zu TOP 6 einen Auszug aus dem Beschwerdebrief eines Feriengastes veröffentlicht hat, wegen dessen Inhalt auf Bl. 19 d. A. verwiesen wird. Damit habe der Beklagte - so: der Kläger - einen unbegründeten Betrugsvorwurf gegen ihn verbreitet, ohne sich davon zu distanzieren. Darin liege eine schwere Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Demgegenüber bringt der Beklagte vor: Es habe eine ungewöhnliche Fülle von Mieterbeanstandungen vorgelegen. Der Beschwerdebrief mit dem daraus entnommenen Zitat sei tatsächlich so bei ihm eingegangen. Damit habe er - der Beklagte - sich auch nicht die Auffassung zu eigen gemacht, die Geschäftspraktiken des Klägers seien strafrechtlich Betrug.

Der Frage, ob der Beklagte durch die seinen Mitgliedern übermittelte Mitteilung der Ansicht eines Feriengastes, die Geschäftspraktiken des Klägers seien auf Betrug ausgerichtet, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Individualsphäre überhaupt verletzt hat, kann dahingestellt bleiben. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Widerrechtlichkeit, weil der Beklagte insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 823 Rn 36 und § 824 Rn 6 ff). Selbst falls das anders zu beurteilen wäre, liegt keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wie sie für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes vorausgesetzt wird (vgl. insb. BGHZ 128, 1, 15 - Caroline von Monaco).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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