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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: 4 W 47/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 567
1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kommt die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zum OLG nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall soll die angefochtene Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung und Selbstkorrektur durch das Gericht geändert werden, das die Verletzung begangen hat.

2. Die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen des Modells "Betreutes Wohnen" ist jedenfalls in denjenigen Fällen unzulässig, in denen die Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Andernfalls erhielte nämlich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung, ohne das entsprechende Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen ( vgl. auch BGH vom 16.09.2003, NJW-RR 2004, S. 160).


Beschluss

4 W 47/04

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 09. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche weitere Beschwerde des Beklagten vom 17.09.2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 17.03.2003 und die Beschwerdeentscheidung des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. August 2003 in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 24.06.2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten der außerordentlichen Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten an das hiesige Oberlandesgericht ist nicht zulässig.

Gegenstand seines als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels sind die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Ahrensburg sowie des Landgerichts Lübeck, durch die der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung vom 27.6.2002 zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte behauptet hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit", weil sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck der Rechtsmeinung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 10.01.2002, Az.: 8 F 148/01; Bl. 98-102 GA) gefolgt seien, dem jedoch die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg aus Juni 2001 (Bl. 25-28 GA) entgegen stehe.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kommt die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zum OLG nicht mehr in Betracht. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke im Beschwerderecht. Die Problematik der Verletzung von Verfahrensverstößen, die auch greifbare Gesetzeswidrigkeiten umfassen, ist vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der ZPO bedacht worden. So hat er mit § 321 a ZPO n.F. erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein unanfechtbares und damit grundsätzlich bindendes Urteil, das auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, auf eine entsprechende Rüge im Wege der Selbstüberprüfung in derselben Instanz zu korrigieren. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und zur Entlastung des BGH (Beschluss vom 07.03.2002, NJW 2002, 1577) von einer vergleichbaren Regelung zur Korrektur auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten abgesehen. In einem solchen Fall soll die angefochtene Entscheidung auf eine (fristgebundene) Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Verletzung begangen hat, im Wege der Selbstkorrektur korrigiert werden. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat im Wege der Analogie an (vgl. auch OLG Hamm, MDR 2003, 296). Das auf greifbare Gesetzeswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gestützte Rechtsmittel des Beklagten eröffnet damit nicht den Weg der außerordentlichen Beschwerde zum OLG. Vielmehr unterliegt seine Beschwerde als (fristgebundene) Gegenvorstellung der Überprüfung durch das Landgericht.

Im Übrigen hat die außerordentliche Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht auf die zwischenzeitlich erfolgte grundlegende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16.09.2003 NJW-RR 2004, S. 160) hingewiesen, dass die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung in einem Modell "Betreutes Wohnen" jedenfalls in denjenigen Fällen nicht zulässig ist, in denen die Wohnanlage - wie hier - mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Andernfalls erhielte nämlich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung, ohne das entsprechende Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen. Es liegt auf der Hand, dass die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrennbar verbunden ist. Der Mieter kann deshalb einerseits nicht isoliert den Vertragsteil Betreuungsleistungen kündigen, sich andererseits aber die Nutzung der preisgünstigen Wohnung erhalten. Zu Recht hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nicht unangemessen benachteiligt wird, denn -mit Ausnahme einer isolierten Kündigung des Betreuungsvertrages- bleibt es ihm unbenommen, die für die Dienstleistungen geschuldeten Zahlungen ganz oder teilweise zu verweigern, um ggf. die Klägerin zur vertragsmäßigen Erfüllung ihrer Leistungen anzuhalten.

Gemäß KV 1956 der Anlage 1 zum GKG trägt der Beklagte die Gerichtskosten des außerordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.



Ende der Entscheidung

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