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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 5 U 154/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 II Nr. 2
VerbrKrG § 9 III
Eine Bank haftet nicht für Aufklärungsfehler eines Kreditvermittlers, zumal wenn es um eine nichtfinanzierungsbezogene Thematik geht.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 154/01

Verkündet am: 11. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. August 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Beratungsfehler bei Anbahnung eines Darlehensvertrages zur Immobilienfinanzierung in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau, welche ihrem Ehemann die ihr zustehenden Schadens- und Rückforderungsansprüche abgetreten hat, kauften aufgrund notariellen Vertrages vom 16. Oktober 1993 eine in Köln belegene Eigentumswohnung zum Preis von 192.000 DM. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die Beklagte, die dem Kläger und seiner Ehefrau drei grundschuldgesicherte Teildarlehen über insgesamt 200.000 DM zu nominell jeweils 4,7 % Zinsen p. a. - fest bis zum 30. September 1998 - (Anlage K 2, Bl. 46 ff. d. A.) zur Verfügung stellte (ang. Effektivzins p. a: 7, 42 %, 7, 32 % und 7, 38 %). Die Darlehen sollten zum Teil aus einer eigens hierfür abgeschlossenen sowie einer bereits bestehenden Lebensversicherung getilgt werden. Die gesamte monatliche Belastung für Darlehen und Lebensversicherung betrug 1.113,21 DM. Außerdem hatten der Kläger und seine Ehefrau für die Eigentumswohnung an die Eigentümergemeinschaft ein monatliches Hausgeld von 185,26 DM zu zahlen. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und auch der Finanzierung erfolgte über einen K, der im Namen einer Firmengruppe K & Partner auftrat und schon in der Vergangenheit der Beklagten Finanzierungen zugeführt hatte.

Streitig ist zwischen den Parteien, welche Zusagen Herr K in Bezug auf die Werthaltigkeit der Immobilie und in Bezug auf die zu erwartende Steuerersparnis gemacht hatte. Der Kläger und seine Ehefrau verkauften die - laut Ziff. VIII. des notariellen Kaufvertrages bis zum 31. Dezember 1995 der Wohnungsbindung unterliegende - Wohnung im Juni 1999 zu einem Preis von 136.500 DM. Unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt des Verkaufs für die Wohnung getätigten Ausgaben, die der Kläger mit 277.598,53 DM beziffert, und der Nettomieteinnahmen, die er mit 24.857,44 DM angibt, sowie des Verkaufserlöses errechnet der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 116.241,09 DM.

Der Kläger hat behauptet, dass Herr K ihm und seiner Ehefrau die Eigentumswohnung als sog. Steuersparobjekt angeboten habe, obwohl sie erkennbar nicht zur Gruppe der Spitzensteuerzahler gehörten, so dass sie als Adressaten einer Steuersparimmobilie nicht geeignet gewesen seien. Auch das Objekt selbst habe sich nicht zum Erwerb als Steuersparimmobilie geeignet, da es sich um einen aus dem Jahre 1973 stammenden und zunächst noch der Wohnungsbindung unterliegenden Altbau gehandelt habe. Zudem habe die Wohnung selbst nach Ende der Wohnungsbindung sich nicht getragen, so dass die von Herrn K vorgelegte sog. "Musterberechnung" (K 4, Bl. 65/66 ff. d. A.) sich als falsch erwiesen habe. Die falschen Zusicherungen und Täuschungshandlungen des Herrn K müsse die Beklagte sich zurechnen lassen, da dieser bei Anbahnung des Darlehensvertrag als deren Erfüllungsgehilfe aufgetreten sei. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte selbst eine Bewertung des Objekts durchgeführt habe und sie daher habe feststellen müssen, dass der Wert der zu erwerbenden Wohnung nur einen Bruchteil des ausgewiesenen Kaufpreises von 192.000 DM ausmache, wenn richtigerweise nicht das Sachwert- sondern das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt werde. Wegen der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag bestünden im Übrigen auch Ansprüche noch dem Verbraucherkreditgesetz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.241,09 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass Herr K von ihr als Erfüllungsgehilfe eingesetzt worden sei. Dieser habe ihr lediglich Finanzierungen zugeführt. Der Darlehensvertrag selbst sei unmittelbar zwischen ihr und dem Kläger sowie dessen Ehefrau zustande gekommen. Einen Wissensvorsprung habe sie nicht gehabt, da sie weder etwas über die Wirtschaftlichkeit des konkreten Objekts gewusst habe noch von einer Überteuerung des Kaufpreises. Für die Wertermittlung der Wohnung habe sie allein den Beleihungswert anhand allgemein veröffentlichter Zahlen ermittelt und deshalb keine Bedenken gehabt, das Objekt zu finanzieren. Dabei sei es lediglich auf den Sachwert angekommen und keineswegs auf den Ertragswert. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gewusst, dass sie sich auf eine Grundstücksspekulation einließen

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei keineswegs über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen und habe auch nicht einen konkreten Wissensvorsprung für spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäfts besessen. Soweit schließlich der Vermittler K überhaupt Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sein könne, habe dies nur den Bereich der Finanzierung betreffen können. Auch habe die Beklagte über den Sinn eines vereinbarten Disagios nicht aufklären müssen. Ohnehin könne eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung niemals den geltend gemachten Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG komme schließlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den gewährten Darlehen um aus dem Geltungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommene Grundschulddarlehen handele.

Gegen dieses ihm am 10. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger durch beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig am 9. Oktober 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht begründet:

- Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe Herr K ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau das Geschäft als Gesamtmodell mit feststehender Finanzierung auf der Grundlage einer vertrauensvollen Beziehung zwischen ihm und der Beklagten dargestellt (Beweis: Zeugnis Kr, K). Zuvor habe die Beklagte dem Vermittler K auch eine entsprechende generelle Finanzierungszusage derart abgegeben, dass die Finanzierung des Erwerbers von Wohnungen der fraglichen Wohnanlage übernommen werde, soweit die Erwerber über entsprechende persönliche Bonität verfügten (Beweis: Zeugnis K).

- Angesichts der Äußerungen des Herrn K, dass die Wohnung nach fünf Jahren problemlos wieder verkauft werden könne, seien er und seine Ehefrau von einer risikolosen Kapitalanlage ausgegangen. Auf ein Spekulationsgeschäft hätten sie sich nicht eingelassen. Entgegen den Angaben des Herrn K sei aber schon in den ersten Jahren nicht nur eine Unterdeckung von 346,45 DM, sondern von etwa 600 DM angefallen (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch die weiteren Angaben von Herrn K über die Entwicklung der Mietpreise nach dem Ende der Wohnungsbindung hätten sich als falsch erwiesen. Dies habe auch daran gelegen, dass der Reparaturstau der Wohnanlage größer als von ihnen angenommen gewesen sei.

- Jedenfalls aber hinsichtlich der Finanzierungsberatung, in deren Rahmen er und seine Ehefrau zur Beklagten überhaupt gar keinen persönlichen Kontakt aufgebaut hätten, habe Herr K als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zutreffend beraten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, da Finanzierungsalternativen und die spezifischen Risiken eines über eine kapitalbildende Lebensversicherung zu tilgenden Festdarlehens nicht aufgezeigt worden seien. Vergleichbar habe es sich hinsichtlich des Disagios verhalten einschließlich des durch dessen Finanzierung eintretenden Zinseszinseffekts (Beweis: Zeugnis Kr).

- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zudem § 9 Abs. 3 VerbrKrG anwendbar, weil das gewährte Darlehen nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei.

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.433,13 € zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie hilfsweise,

2.

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 59.433,13 € zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen Herrn K, wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages zwischen den Eheleuten Kr und der Beklagten vom 4. Oktober 1993/16. Oktober 1993,

festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der im Klagantrag zu 2. genannten Gegenleistung in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Völlig zu Recht hat das Landgericht eine Eigenhaftung der Beklagten für nichtfinanzierungsbezogene Aufklärungsfehler des Vermittlers K ebenso verneint (1.) wie einen möglichen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG (2.) und eine Eigenhaftung der Beklagten wegen Beratungsfehler des Vermittlers K im Rahmen der Finanzierungsberatung (3.).

1. Soweit der Kläger aus eigenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte aus einer - gerade auch die Rentierlichkeit der Kapitalanlage für ihn und seine Ehefrau betreffenden - Eigenhaftung in Anspruch zu nehmen versucht, hat das Landgericht zutreffend die Frage in den Vordergrund gestellt, inwieweit die Beklagte unter Zugrundelegung der bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen (vgl. im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung zuletzt Senat WM 2000, 1383, 1385; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 294 f.; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141 f., jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen) -, die Rolle einer bloßen Kreditgeberin überschritten hat, also etwa im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über die Rolle als Finanzinstitut hinaus gegangen ist, für den Kläger und seine Ehefrau einen besonderen Gefährdungstatbestand hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken des Projekts geschaffen oder begünstigt hat, sich im Zusammenhang mit ihrer Kreditgewährung an die Eheleute Kr in Interessenkonflikte verwickelt hatte oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Darlehensnehmern hatte, um sodann diese Frage mit Recht zu verneinen: Denn Anzeichen dafür, dass die Beklagte "integrierter Bestandteil eines Vertriebssystems" des Immobilienvermittlers K geworden wäre (zu einer derartigen Fallkonstellation OLG Frankfurt WM 2002, 549, 550 f.), sind bisher ebenso wenig in hinreichendem Maße ersichtlich wie für den umgekehrten Fall eines Mitvertriebs "über den Bankschalter". Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich Kenntnisse über Inhalt und Richtigkeit der "Musterberechnung" des Vermittlers K hatte und deren mögliche Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Soweit es weiterhin den allgemeinen baulichen Erhaltungszustand anbelangt, traf die Beklagte keinesfalls eine Verpflichtung, insoweit spezifische eigene Nachforschungen anzustellen (OLG Hamm, WM 1998, 1230, 1234; OLG München WM 1997, 254, 254 f.), einmal abgesehen davon, dass dem Kläger und seiner Ehefrau der Altbaucharakter der Wohnungsanlage und die sich hieraus ergebenden generellen baulichen Risiken nicht verborgen geblieben sein konnten. Was ihre Eigenbegutachtung anbelangt, musste und durfte die Beklagte sich zudem ohnehin am "Verkaufswert" im Sinne des § 12 Hypothekenbankengesetz - in der Regel also an einer Kombination von Sach- und Ertragswertverfahren - orientieren und durfte aus ihrer Sicht daher keinesfalls diejenigen Ertragswertaspekte in den Vordergrund stellen, die aus Sicht des spezifischen Anlegerinteresses des Kläger und seiner Ehefrau am Erwerb eines - sich möglichst selbst finanzierenden - Anlageobjekt im Vordergrund gestanden haben mögen. Dass schließlich die finanzierende Bank von der Einholung spezifischer Information zur steuerlichen Rentierlichkeit durch den Anleger selbst ausgehen darf, ist ebenfalls gefestigter Stand der Rechtsprechung (BGH WM 1990, 920, 922; BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; Senat WM 2000, 1381, 1385). Anders läge es allenfalls dann, wenn sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass bei den Einkommensverhältnissen der Anleger steuerliche Ersparnisse fern lagen und sie in das auf den Vertrieb eines ausgesprochenen "Steuersparmodells" von Beginn an und eingebunden gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 549, 550 f.). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Einbindung der Beklagten in das Vertriebssystem des Vermittlers K" liegen jedoch - wie bereits erörtert - ebenso wenig vor, wie der Vortrag des Klägers nicht dahin verstanden werden kann, dass die - zweifelsohne auch beabsichtigte - Realisierung von Steuervorteilen letztlich die entscheidende Motivation für den Erwerb gewesen wäre.

2. Soweit der Kläger sein Begehren außerdem auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit dem von dem Vermittler K vermittelten Kauf der fraglichen Eigentumswohnung im Sinne eines "verbundenen Geschäfts" im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG stützen möchte, wäre - soweit auch die Rückerstattung bereits geleisteter Darlehensabträge begehrt wird - Voraussetzung, dass neben den Voraussetzungen eines sich aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergebenden Einwendungsdurchgriffs auch diejenigen eines "Rückforderungsdurchgriffs" vorliegen. Ob und inwieweit dies der Fall ist, braucht jedoch im vorstehenden Fall schon deshalb nicht näher erörtert zu werden, weil die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge nicht unter den Anwendungsbereich von § 9 VerbrKrG fallen.

Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, da die fraglichen Darlehensverträge von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht und für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind. Hinsichtlich der Kreditkonditionen ist festzustellen, dass die jeweils vereinbarten Zinssätze (vgl. die als Anlage K 2 eingereichten Darlehensverträge) von - unter Einbeziehung sämtlicher Kosten - 7,42 %, 7,32 % und 7,38 % sich innerhalb des Rahmens der 1993 für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Streubreite der Effektivverzinsung für Hypothekarkredite (fest für 5 Jahre) bewegen (Bandbreite für Oktober 1993 laut Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Mai 1994 VI. 7, S. 62: 6,7 - 7,96 % p. a., durchschnittlicher Zinssatz: 7,08 % p. a.). Soweit schließlich der Kläger eine entsprechende "Abhängigmachung" der Kreditgewährung von der Grundschuldbesicherung bezweifelt, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach den vorgelegten Darlehensurkunden die Darlehensgewährung ersichtlich nur zu den "nachfolgend genannten Bedingungen", zu denen auch die Stellung von Grundpfandrechten gehört, erfolgen sollte. Jedenfalls aber reicht es entgegen der vom Kläger insoweit zitierten Entscheidung des Kammergerichts (WM 2001, 1859, 1860) und nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines Realkredits bereits aus, dass "die tatsächliche Gewährung des Kredits vereinbarungsgemäß von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht" worden ist (BGH WM 2002, 536, 536). Daran im vorliegenden Fall zu zweifeln, besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass.

3. Günstiger würde sich die Position des Klägers gestalten, sofern der Vermittler K den Kläger und seiner Ehefrau hinsichtlich der gewählten Finanzierung unsachgemäß beraten haben sollte. Denn insoweit vermag die Beklagte sich auf die Selbständigkeit des Vermittlers K nicht zu berufen, weil und soweit sie im Sinne der Begründung einer Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) hingenommen hat, dass der Vermittler K letztlich ihr zukommende Beratungstätigkeiten tatsächlich ausübte (BGH NJW 2001, 358, 358 f.; BGH WM 1996, 2105, 2106; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 558). Insoweit kann es in der Tat eine Rolle spielen, ob die Finanzierung mittels teilweise eines Disagios - mag über dessen Bedeutung selbst auch nicht unbedingt aufgeklärt werden müssen (OLG München WM 1999, 1416, 1418; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142) - ebenso wie die Finanzierung mittels eines teilweise durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredits (zu spezifischen Nachteilen insoweit BGH WM 1989, 665 ff.; OLG Frankfurt WM 2002, 549, 543; Senat WM 2000, 1381, 1387) im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Anleger wirklich die günstigste Finanzierungsform gewesen ist und welche Alternativen es gegeben hätte. Allerdings ginge der Anspruch des Klägers selbst bei Annahme einer Verletzung entsprechender Beratungspflichten nur dahin, so gestellt zu werden, als ob er einen günstigeren Kredit in Anspruch genommen hätte. An der Darlegung entsprechender - seiner Darstellung nach sinnvollerer - Alternativen seitens des Klägers fehlt es aber ebenso wie an der Darlegung eines entsprechenden Differenzschadens.

Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die diesen Rechtsstreit prägenden Fragen von der Rechtsprechung bisher im Wesentlichen als geklärt anzusehen sind und daher die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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