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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 5 U 193/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 166 I
BGB § 812 I S. 1 Alt. 2
BGB § 818
BGB § 819
1. Überweist eine Bank irrtümlich zuviel Geld, entsteht der bereicherungs-rechtliche Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Gutschriftstellung.

2. Der Kontoinhaber, der einem Dritten per Vollmacht die Ausführung eigenen Geldverkehrs gestattet und sich deswegen selbst einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ausgesetzt sieht, muss sich die Bösgläubigkeit des Kontobevollmächtigten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.


5 U 193/98 9 0 231/98 LG Lübeck

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 24. Februar 2000

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der Firma C Praha/CSFR,

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

gegen

Frau K

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig -

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoepner, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kessal-Wulf und den Richter am Landgericht Tepp für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. September 1998 - 9 O 231/98 - geändert:

Die Beklagte wird unter Aufrechterhaltung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts O vom 13. Juli 1995 - 4 O 877/95 - verurteilt, wie eine Gesamtschuldnerin mit T an die Klägerin 97.291,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1992 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Oldenburg entstanden sind. Diese fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000 DM, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 97.291,49 DM.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kontoinhaberin aufgrund einer versehentlichen Zuvielüberweisung an einen Dritten in Anspruch.

Die Beklagte eröffnete Anfang 1986 ein Girokonto bei der Landessparkasse zu Oldenburg (im folgenden: LzO). Ihrem damaligen Lebensgefährten, T, erteilte sie Kontovollmacht mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis. In der Folgezeit gingen zahlreiche Gutschriften zu seinen Gunsten auf dem Konto der Beklagten ein. Die Beklagte kontrollierte den Zahlungsverkehr nicht, sondern verabredete lediglich mit der LzO ein Verbot der Kontoüberziehung. Auch die Kontoverwaltung erledigte T.

Dieser war gemeinsam mit seinem Bruder J Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in der tschechischen Stadt N. Dieses Grundstück wurde 1992 im Zuge der Erbauseinandersetzung für 10 Mio. Tschechische Kronen verkauft. T stand aus diesem Kaufpreis gemäß seinem Erbteil von 1/12 der Betrag von 833.333 Tschechischen Kronen zu.

Um den erbrechtlichen Anspruch zu erfüllen, erteilte J im September 1992 der Klägerin einen Überweisungsauftrag über 833.333 Tschechische Kronen, was unter Zugrundelegung des damaligen Umrechnungskurses 43.698 DM entsprach. Die Klägerin überwies aufgrund eines Versehens ihres Mitarbeiters an T auf das Konto der Beklagten einen Betrag in Höhe von 833.333 DM. Der Überweisungsauftrag wurde im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr unter Einschaltung der Landesbank Berlin abgewickelt. Nach dem die Klägerin ihren Irrtum bemerkt hatte, widerrief sie ihren Zahlungsauftrag gegenüber der Landesbank mit Schreiben vom 29. September 1992 (Bl. 18 der Akten), das diese an die LzO weiterleitete. Mit Schreiben vom 3. November 1992 (Bl. 19 der Akten) teilte die LzO der Landesbank mit, daß der Kunde T zu einer Rücküberweisung des Differenzbetrages nicht bereit sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 (Bl. 20 f. der Akten) wiederholte die Klägerin ihr Anliegen gegenüber der LzO und erhielt daraufhin das Schreiben vom 28. Dezember 1992 (Bl. 22 der Akten), mit dem die LzO mitteilte, der Kunde T habe sie zu einer Rücküberweisung von 789.635 DM nicht ermächtigt. Erst nachdem T doch seine Zustimmung erteilte hatte, wurde im Juli 1994 ein Teilbetrag in Höhe von 692.343,51 DM an die Klägerin zurückgeführt. Den darüber hinausgehenden Betrag von 97.291,49 DM, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, hatte T bereits im Jahre 1993 - u. a. für Urlaubsreisen - ausgegeben. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 1998 - 6 U 235/97 - zur Rückzahlung des Differenzbetrages verurteilt. Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 355 ff. der Akten (im Anlageheft) Bezug genommen.

Die LzO trat mögliche Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Bl. 31-32 der Akten).

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe noch im Jahre 1992 mit ihrem Lebensgefährten T eine gemeinsame Wohnung in O gehabt. Der Beklagten sei aus dieser Lebensgemeinschaft heraus die Fehlerhaftigkeit der Überweisung bekannt gewesen.

Die Klägerin hat zunächst auch gegen die Beklagte Klage beim Landgericht O erhoben. Dieses hat am 13. Juli 1995 ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 97.291,49 DM zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3. November 1992 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Rechtsstreit ist anschließend mit Beschluß vom 22. Mai 1996 (Bl. 183 der Akten) an das örtlich zuständige Landgericht in Lübeck verwiesen worden.

Die Klägerin hat - nach Rücknahme des weitergehenden Zinsanspruchs - zuletzt beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts O vom 13. Juli 1995 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Beklagte verurteilt werde, als Gesamtschuldnerin mit T an sie 97.291,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1992 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldnerin mit T 97.291,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts O vom 13. Juli 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, von der Gutschrift und dem Fehler der Klägerin erst im Jahre 1994 und Einzelheiten sogar erst aus der Klagschrift erfahren zu haben. Sie habe mit T von 1985 bis zu ihrer Trennung Mitte 1986 zusammen gewohnt. Danach sei sie in die Sstraße in O verzogen, während ihr ehemaliger Lebensgefährte in der E-Straße gewohnt habe. Seit Juni 1994 lebe sie nicht mehr in O, sondern mit ihrer Familie in M.

Sie hat vorgetragen, über das Konto habe nahezu ausschließlich T verfügt. Nur vereinzelt habe sie auf dessen Veranlassung bis Mitte 1986 Schecks oder auch Überweisungen unterschrieben. Gutschriften seien aber ausschließlich auf den Namen T erfolgt.

Das Landgericht hat die Klage unter Zugrundelegung deutschen Rechts als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin könne Ansprüche weder im eigenen Namen noch aus abgetretenem Recht der LzO geltend machen. Der Girovertrag zwischen der LzO und der Beklagten entfalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Auch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation habe die LzO nichts einfordern können. Eine zufällige Schadensverlagerung, wie sie Voraussetzung für eine Schadensliquidation im Drittinteresse sei, habe nicht eintreten können.

Schließlich lasse sich der Klaganspruch nicht aus den Vorschriften über die Rückgewähr einer ungerechtfertigten Bereicherung begründen. Wirtschaftlich Begünstigter und Leistungsempfänger sei allein T gewesen. Eine Leistung gegenüber der Beklagten komme nicht in Betracht, weil es insoweit von vornherein an einer wirksamen Anweisung durch den Auftraggeber der Überweisung gefehlt habe. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe den der Überweisung zugrunde liegenden Irrtum gekannt, sei unsubstantiiert. Eine Zurechnung des Wissens von T über § 166 Abs. 1 BGB komme bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Einer Inanspruchnahme aus Eingriffskondiktion stehe der Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und T entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 29. September 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28. Oktober 1998 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nachfolgend form- und fristgerecht begründet.

Die Klägerin schließt sich der Beurteilung nach deutschem Recht durch das Landgericht an. Sie schreibt sich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus positiver Vertragsverletzung zu.

Entscheidend sei, daß die Beklagte als Kontoinhaberin in sonstiger Weise rechtsgrundlos bereichert sei. Allerdings sei sie durch die Abhebung des Kontoguthabens durch T entreichert. Auf diese Entreicherung könne sich die Beklagte, die von der Erbschaft und dem unberechtigten Empfang des Geldes sehr wohl gewußt und damit eine eigene Kenntnis im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB gehabt habe, nicht berufen. Darüber hinaus müsse sie sich die Kenntnis des T entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Hilfsweise mache sie, die Klägerin, sich die Darstellung der Beklagten zu eigen, diese habe sich um Kontobewegungen und Kontovorgänge nicht gekümmert. Insgesamt folge die Haftung der Beklagten aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB und wegen der Zinsen aus den §§ 284, 285, 288 BGB.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation anwendbar. Die Beklagte habe der LzO Mitteilung über die ungerechtfertigt hohe Gutschrift auf ihrem Konto machen müssen. Der Schaden sei wiederum bei ihr, der Klägerin, eingetreten. Die LzO könne den Schaden wie einen eigenen geltend machen und habe den dazugehörigen Anspruch an sie abgetreten.

Dasselbe Ergebnis folge aus den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des Landgerichts ersichtlichen Anträge zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, sie sei nicht Leistungsempfängerin der streitbefangenen Überweisung. Als solcher sei allein T anzusehen. Zudem gehe es um eine Zuvielüberweisung, der keine entsprechende Anweisung und damit kein Leistungsverhältnis zwischen T und seinem Bruder, dem Auftraggeber einer Überweisung über 833.333 Tschechische Kronen, zugrunde liege. Eine Direktkondiktion komme nur gegenüber dem wirtschaftlichen Kontoinhaber in Betracht. Dies sei wiederum allein T gewesen, die LzO habe ihn auch so behandelt. Rein tatsächlich sei sie gar nicht verfügungsbefugt gewesen. Sie habe sich Mitte 1986 von T getrennt und sei nach Mölln gezogen. Daher sei es auch nicht ihr Vermögen gewesen, bei dem die Mehrung eingetreten sei. Sie habe nur eine "theoretisch-rechtliche" Beziehung zu ihrem Konto gehabt. Somit sei es nach Treu und Glauben unbillig, bei ihr eine Vermögensmehrung anzunehmen.

Jedenfalls sei aber eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 nach Abholung des Geldes und Verbrauch des Betrages durch T eingetreten. Sie selbst habe den Mangel des Rechtsgrundes bei Eingang auf dem Konto nicht gekannt. Sie sei immer davon ausgegangen, daß T aus einer reichen und angesehenen tschechischen Familie stamme. Eine Zurechnung entsprechend § 166 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im übrigen habe auch T den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt. Dieser habe damit gerechnet, daß ihm eine entsprechend hohe Summe aus dem Erbe zustehe.

Von einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte könne nicht die Rede sein. Die am Giroverkehr beteiligten Banken seien wegen der sonst unübersehbaren Risiken für den Kontoinhaber nicht in den Schutzbereich des Girovertrages einbezogen. Ihr sei auch keine Pflichtverletzung vorzuhalten. Erst recht sei kein Verschulden anzunehmen. Das gleiche gelte für eine Drittschadensliquidation, die schon deshalb ausscheide, weil die geschädigte Klägerin einen eigenen Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur gegen T habe. Nicht zuletzt müsse die Klägerin sich ihr eigenes Mitverschulden und das der LzO zurechnen lassen. Die Klägerin selbst habe grob fahrlässig die Währungen verwechselt. Die LzO habe den Betrag gutgeschrieben, obwohl T nicht Kontoinhaber gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 97.291,49 DM nebst Zinsen zu zahlen. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Deutsches Recht ist anwendbar. Die von der LzO an die Klägerin abgetretenen Ansprüche, die diese berechtigen sollen, gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation vorzugehen, gründen sich auf die Girobeziehung zwischen der LzO und der Beklagten, die dem deutschen Recht untersteht. Für die Abtretung selbst als Verfügungsgeschäft ist im Zweifel das Recht maßgeblich, dem die abgetretenen Forderungen unterliegen (Palandt-Heldrich Rn. 2 zu Art. 33 EGBGB). Dies ist ebenfalls deutsches Recht. Dasselbe gilt für Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der seinen Ausgangspunkt wiederum in einer nach deutschem Recht zu beurteilenden Beziehung zwischen der LzO und der Beklagten hat.

Aber auch für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht folgt nichts anderes. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung das Recht der Empfängerin der Bereicherung (BGH NJW 1987, 185), als die seitens der Klägerin neben T die Beklagte angesehen wird. Dies steht im Einklang mit den kollisionsrechtlichen Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse. Nach Art. 38 II EGBGB unterliegen Ansprüche wegen Bereicherung und Eingriff in ein geschütztes Interesse dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist. Gemäß Art. 38 Abs. 3 EGBGB unterliegen auch in sonstigen Fällen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies ist jeweils die Bundesrepublik Deutschland.

Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht gegeben. Die Besonderheit dieses Vertragstypus, auf den sich die Klägerin beruft, ist darin zu sehen, daß in ein Rechtsverhältnis - hier zwischen der LzO und der Beklagten - ein Dritter (Klägerin) in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen wird, daß er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Die Voraussetzungen eines solchen Vertrags liegen nicht vor. Diese bestehen in einer Leistungsnähe, d. h. der Dritte muß bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst, und vor allem in einer Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Drittem mit personenrechtlichem Einschlag oder wenigstens in einem besonderen Interesse des Gläubigers, den Dritten in den Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Der Vertrag kann dann so ausgelegt werden, daß der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt wird. Dabei muß für den Schuldner die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des - schutzbedürftigen - Dritten erkennbar sein.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Übertragung des Instituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf den mehrgliedrigen Überweisungsverkehr - in der Überweisungkette zwischen J, der Klägerin, der Landesbank, der LzO und der Beklagten - ist in der Literatur zwar bejaht worden (dazu Schimansky Bankrechts-Handbuch § 49 Rn. 37, 38), sie hat indes einen anderen Ausgangspunkt. Es geht in diesem Zusammenhang darum, den Überweisenden vor den besonderen Aufspaltungsrisiken zu schützen, die daraus resultieren, daß bei der Abwicklung des Überweisungsauftrags eine oder mehrere Zwischenbanken eingeschaltet werden, zu denen der Überweisende in keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung steht, oder auch darum, aus der vertraglichen Beziehung zwischen dem Überweisenden (Schuldner) und der von ihm beauftragten Erstbank Schutzwirkungen zugunsten des Überweisungsempfängers (Gläubiger) abzuleiten (Schimansky a. a. O.). Vorliegend findet sich eine davon abweichende Konstellation. Die Klägerin möchte in ihrer Eigenschaft als erstbeauftragte Bank von der Schutzwirkung einer Girobeziehung zwischen der Empfängerbank (Hausbank) und der Beklagten profitieren, wobei die Beklagte noch nicht einmal unmittelbar in den mehrgliedrigen Zahlungsverkehr eingeschaltet war, weil sie nicht als Überweisungsempfängerin - das war allein T - fungierte, sondern lediglich als formelle Inhaberin des Kontos, auf dem der überwiesene Betrag gutgeschrieben wurde. Diesem rechtlichen Ansatz ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Das Giroverhältnis zwischen der Beklagten und der LzO kann nicht dahin ausgelegt werden, daß bei eingehenden Überweisungen, die von der Beklagten selbst nicht veranlaßt worden sind, schützenswerte Interessen der beauftragten und die Überweisung auf den Weg bringenden Bank zu berücksichtigen sind mit dem Ergebnis, daß die Beklagte Kontobewegungen zu prüfen und etwaige Irrtümer aufzudecken hätte, um sich nicht der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen. Die Klägerin könnte damit das Risiko von Fehlüberweisungen voll dem Überweisungsempfänger bzw. dem Inhaber des Empfangskontos überbürden und sähe sich allenfalls dem Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB ausgesetzt. Dem ist nicht zuzustimmen.

Unabhängig davon fehlt es an dem angeführten personenrechtlichen Einschlag in der Beziehung der Klägerin zur LzO. Die LzO, die in der Überweisungskette in einer vertraglichen Beziehung allein zur zwischengeschalteten Landesbank stand, brauchte das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Überweisenden bzw. etwaige Fehler im Valutaverhältnis oder das gänzliche Fehlen eines Valutaverhältnisses nicht zu überprüfen. Es war ferner nicht ihre Aufgabe, darüber zu wachen, daß über den auf dem Konto gutgeschriebenen Betrag von 833.333 DM nachfolgend nicht verfügt wurde (vgl. BGH NJW 1983, 1779 a. E.). Die LzO mußte daher kein besonderes Interesse daran haben, die Klägerin in den Schutzbereich eines Giroverhältnisses zur Beklagten einzubeziehen.

Ansprüche nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation greifen ebenfalls nicht durch. Sie scheitern bereits an einer Pflichtverletzung in der Girobeziehung der LzO zur Beklagten.

Die Klägerin begründet den an die Beklagte gerichteten Vorwurf mit einer unterlassenen Prüfung der Kontobewegungen. Die Beklagte hatte sich faktisch des Einflusses auf ihr Konto begeben und sich nach der Trennung von T und nach einem Wohnsitzwechsel um dieses nicht mehr gekümmert. Die Rechtsprechung verlangt zwar von jedem Kontoinhaber ein gewisses Maß an Kontrolle der diesem (oder seinem Vertreter) in Auszügen mitgeteilten Kontobewegungen und Kontostände. Die Unaufmerksamkeit gegenüber aufgetretenen Fehlern kann eine fahrlässige Verletzung des Girovertrags bedeuten (vgl. BGH NJW 1978, 2149). Jedoch scheidet eine solche Pflichtverletzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles aus. Eine etwaige Prüfungspflicht der Beklagten hat dort geendet, wo die LzO auf andere Weise auf den entstandenen Fehler aufmerksam gemacht worden ist. Dies ist durch das Schreiben der Klägerin vom 25. September 1992 geschehen, das über die Landesbank Berlin der LzO zugeleitet worden ist. Darin hat die Klägerin auf ihren Irrtum, nämlich auf die Überweisung eines Betrags in Höhe von 833.333 DM statt in Höhe von 833.333 Tschechischen Kronen hingewiesen. Spätestens am 3. November 1992 hatte die LzO entsprechende Kenntnis, wie ihrem Schreiben vom selben Tage zu entnehmen ist. Die aus Sicht der Klägerin schadensauslösenden Umstände sind erst danach eingetreten. Zwar finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben dazu, wann genau T beispielsweise einen Teilbetrag von 11.750 DM für den Ankauf eines Pkw verwendet hat. Jedoch ist der jetzt noch streitbefangene Betrag, der von der Klägerin zurückgefordert wird, auf Dispositionen zurückzuführen, die aus der Zeit nach dem 3. November 1992 stammen.

Es bleibt daher allein die Möglichkeit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion. Der Überweisungsvorgang unter Inanspruchnahme eines Gironetzes wird dabei nach denselben Regeln behandelt, wie sie für Anweisungsfälle entwickelt worden sind. Es geht darum, daß J für den 833.333 Tschechische Kronen übersteigenden Betrag keinen Überweisungsauftrag erteilt hatte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1987, 185 und BGH NJW 1990, 3194) vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich demnach in diesem Verhältnis vorzunehmen. Weist hingegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in jenem Verhältnis abzuwickeln. Dabei verbietet sich allerdings bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Es kommt vielmehr für eine sachgerechte Abwicklung auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (BGH a. a. O.; ferner Canaris Rn. 436; Staudinger-Lorenz [1999] § 812 BGB Rn. 50/51; im Ergebnis auch Schimansky Bankrechts-Handbuch § 50 Rn. 7).

Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger ist dann zu bejahen, wenn letzterer bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung gekannt hat. Liegt eine solche positive Kenntnis nicht vor, ist eine wertende Betrachtung nach § 242 BGB geboten. Führt die angewiesene Bank, wie hier die Klägerin, die ihr erteilte Anweisung irrtümlich fehlerhaft aus (Zuvielüberweisung), wird dadurch allein die vom Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen innerhalb eines intakten Rechtsverhältnisses erteilte Anweisung noch nicht beseitigt. Denn der Anweisende hat mit der Anweisung zum Ausdruck gebracht, daß ein bestimmter Betrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Es ist eine wirksame Anweisung gegeben, die von der angewiesenen Bank lediglich mißverstanden worden ist. Auch in einem solchen Falle will sie an sich nur eine Leistung an ihren Kunden, den Anweisenden, erbringen. Dennoch kann es gerechtfertigt sein, die Zuvielüberweisung nicht als bloßen Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zu behandeln. Aus Sicht des Zahlungsempfängers kann nämlich hinsichtlich des von der Bank irrtümlich überwiesenen Mehrbetrages seinerseits nicht ohne weiteres eine Leistung des Anweisenden angenommen werden. Im Einzelfall ist nach Treu und Glauben ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger gerechtfertigt, nämlich immer dann, wenn er von einer irrtümlichen Zuvielzahlung hat überzeugt sein müssen, weil ihm zur Zeit der Überweisung ein Anspruch in dieser Höhe nicht zustand, und er redlicherweise nicht annehmen konnte, daß der Anweisende eine Zahlung in voller Höhe des dem Konto tatsächlich überwiesenen Betrages erbringen wollte.

Andererseits kann dem Anweisenden die von der Bank fehlerhaft ausgeführte Mehrüberweisung nicht als eigene Leistung zugerechnet werden. Er hat nichts getan, was die Bank zur Zahlung des umstrittenen Betrages hätte veranlassen können. Der Fehler ist deshalb nicht innerhalb ihrer Rechtsbeziehung zum Anweisenden, sondern in dem Verhältnis zum Zahlungsempfänger zu bereinigen. Der Zahlungsempfänger, der sich in Kenntnis aller Umstände bewußt unwissend gestellt hat, muß sich so behandeln lassen, als hätte er das Fehlen einer wirksamen Anweisung für den von der Bank irrtümlich überwiesenen Mehrbetrag gekannt. Er hat auf eine Zahlung in der ihm gutgeschriebenen Höhe nicht vertrauen dürfen. Es wäre daher unbillig, die Bank wegen der Rückforderung des irrtümlich überwiesenen Mehrbetrags an den Angewiesenen zu verweisen (BGH a.a.O.).

Überweisungsempfänger ist im gegebenen Fall T gewesen. Dieser konnte schlechterdings nicht annehmen, daß der auf das Konto der Beklagten gelangte Betrag der Größenordnung nach sein auf die Veräußerung des Hausgrundstück bezogenes Erbteil ausmachte. Nur darum ging es jedoch, so daß es schon deshalb nicht auf den - im übrigen auch unsubstantiierten - Vortrag der Beklagten ankommt, T stamme aus einer reichen Familie und habe ein umfassendes "Erbe seiner Vorfahren" erwartet. Da T nur mit einer Quote von 1/12 am Nachlaß beteiligt war, hätte der Kaufpreis in Anbetracht des gutgeschriebenen Betrages von 833.333 DM bei knapp 10 Mio. DM liegen müssen. Davon konnte T angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in Tschechien nicht ausgehen.

Ist der Klägerin nach allem ein bereicherungsrechtlicher Durchgriff erlaubt, so ist die Beklagte für diesen die richtige Anspruchsgegnerin. Zwar ist - wie ausgeführt - Überweisungsempfänger T gewesen, da bei einer Divergenz zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die Individualisierung nach der Namensträgerschaft erfolgt (Canaris Rn. 331). Jedoch ist entscheidend, daß die Beklagte formelle Kontoinhaberin gewesen ist. Da sie über das Konto uneingeschränkt verfügungsbefugt war, lag ihre Bereicherung in der Gutschrift des Betrages, wobei es sich um einen Anspruch aus einer Gutschrift handelte, der stornierungs- und widerrufsfest gewesen ist, denn das Widerrufsrecht der Klägerin in der aufsteigenden Überweisungskette zur LzO endete mit eben dieser Gutschrift (vgl. Canaris Rn. 443 a. E.).

Nach dem Bundesgerichtshof hat der Einwand, "wirtschaftlich" sei ein Dritter Kontoinhaber, keine Geltung (NJW 1983, 626; ebenso OLG Köln ZIP 2000, 310 und NJW 1998, 2909). Das gilt erst recht, wenn der formelle Kontoinhaber nach außen in seinem Zugriff auf das Konto in keiner Weise beschränkt ist. Das Konto ist damals als Eigenkonto auf den Namen der Beklagten eingerichtet worden. Es hat sich um ein Treuhandkonto gehandelt, wobei das Treuhandverhältnis der LzO bekannt gewesen sein mag, zumal über Jahre hinweg nur Kontobewegungen zugunsten des T abgewickelt worden sind und die LzO auch den streitbefangenen Betrag ohne weiteres gutschrieb, obwohl es sich gerade nicht um ein Eigenkonto des Überweisungsempfängers handelte. Dies ändert indes nichts daran, daß im Rechtsverkehr allein die Beklagte als Kontoinhaberin fungierte. Sie war Vollrechtsinhaberin mit einer konkurrierenden, sie aber nicht ausschließenden Verfügungsbefugnis des Treugebers, die über eine Vollmacht erreicht wurde. Die Beklagte war somit mehr als eine bloße Zahlstelle zur Abwicklung einer Überweisung, weil sie die Zugriffsmöglichkeit auf den gutgeschriebenen Betrag gehabt hätte. Daher ist sie Bereicherungsschuldnerin, selbst wenn - wovon auszugehen ist - weder der Auftraggeber J noch die Klägerin gewußt haben, daß Überweisungsempfänger und Inhaber des angegebenen Kontos nicht identisch waren. Der Klägerin ist der Durchgriff auf die Beklagte daher gestattet. Wenn ein Bankkunde sein Girokonto unter Erteilung einer Kontovollmacht einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte überläßt, muß er sich über den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über die Rechtsgrundlosigkeit einer Gutschrift zurechnen lassen (OLG Köln a. a. O), wie hier die Beklagte den bereits erörterten Wissensstand des T hinsichtlich der ungerechtfertigten Zuvielüberweisung.

Aus dem gleichen Grunde kann sich die Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn sie ist im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB bösgläubig gewesen. Ohne den Zugriff des T auf das Konto wäre der Anspruch aus der Gutschrift, der durch die LzO durch die Auszahlung erfüllt worden ist, bei ihr kondizierbar gewesen. Ihre Bereicherung ist nicht dadurch entfallen, daß T den jetzt streitbefangenen Teil des auf dem Konto gutgeschriebenen Betrages für sich vereinnahmt hat. Vielmehr hat im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin wiederum eine Zurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Dies gilt um so mehr, als sie sich - obwohl formelle Kontoinhaberin - um das Konto nicht gekümmert, sondern sämtliche damit zusammenhängenden Aufgaben, so auch die Durchsicht der Kontoauszüge, vollständig ihrem Repräsentanten überlassen. Dieser hat damit - über die bestehende Bankvollmacht hinaus - eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter, so daß es sachgerecht erscheint, dessen Wissen auch dem Kontoinhaber zuzurechnen (BGH NJW 1982, 1585 und OLG Köln ZIP 2000, 310, 311). Dabei gelangt im Rahmen der verschärften Haftung der Beklagten als Bereicherungsempfängerin über § 818 Abs. 4 auch § 279 BGB zur Anwendung. Die Beklagte war ursprünglich um ein Kontoguthaben bereichert, das mit dem Abheben und dem Verbrauch des Geldes durch T verringert bzw. beseitigt worden ist. Da sie nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB ihr Unvermögen zu vertreten hat, kann sie sich auf den Wegfall des Guthabens nicht berufen (BGH a. a. O.).

Diesem Ergebnis, d. h. einem bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerin auf die Beklagte, steht keine vorrangige Leistungsbeziehung entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, daß in der Gutschrift ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das gemäß § 812 Abs. 2 BGB als Leistung gilt. Diese Gutschrift ist der Bankverbindung zwischen der LzO und der Beklagten entsprungen, aber nicht als Leistung im Rahmen dieses Verhältnisses zu werten, sondern als Teil der von der Klägerin initiierten Überweisungskette. Ähnliches gilt für die Leistung der LzO bei Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages, obgleich diese - unabhängig von den Vorgängen im Zusammenhang mit der mehrgliedrigen Überweisung - allein zum Ziel hatte, den aus der Gutschrift entstandenen Anspruch zu erfüllen (Canaris Rn. 445). Die für die Eingriffskondiktion entscheidende Bereicherung war bereits mit der Gutschrift als solcher eingetreten, die den Überweisungsauftrag unwiderruflich machte und daher für die Klägerin eine endgültige Vermögensminderung zur Folge hatte (Canaris Rn. 443). Die Auszahlung selbst ist nur im Hinblick darauf von Bedeutung, ob sich die Beklagte auf Entreicherung berufen kann, weil der Betrag an T geflossen ist. Eine solche Entreicherung ist - wie ausgeführt - zu verneinen.

Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs so zu stellen, als sei der ihr gutgeschriebene Betrag noch vorhanden. Dabei haftet sie zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten T auf Rückzahlung. Zwar ist eine gesamtschuldnerische Haftung dem Bereicherungsrecht an sich fremd. Sind mehrere Personen bereichert, so haftet jeder nur insoweit, als er tatsächlich bereichert ist, denn es geht allein darum, den einzelnen Beteiligten den auf Kosten des Rechtsinhabers erlangten Vorteil wieder abzunehmen (Staudinger-Lorenz [1999] § 818 BGB Rn. 7). Jedoch bedurfte es einer Klarstellung, daß die Klägerin den Betrag von T und der Beklagten insgesamt nur einmal verlangen kann, so daß die Beklagte im Ergebnis "wie" eine Gesamtschuldnerin in Anspruch zu nehmen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1982, 1585).

Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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