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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 5 W 22/05
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 66
AktG § 309
AktG § 317
1. Begehrt ein (früherer) Aktionär von einem Dritten Schadensersatz wegen Wertverschlechterung seines Aktienbesitzes (§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG), weil dieser die Gesellschaft zu ihrem Nachteil faktisch beherrscht habe, steht weiteren Aktionären kein durch § 66 ZPO geschütztes rechtliches Interesse an einer Nebenintervention zu.

2. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Aktionär nicht seinen Eigenschaden, sondern im Wege der "actio pro societate" (§§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG) den Schaden der Gesellschaft geltend macht.


5 W 22/05

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 18. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. gegen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen I. des Landgerichts Kiel vom 29. April 2005 - 14 O 195/03 - wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, früher Aktionärin der M.-AG, begehrt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 AktG, weil die Beklagte zu 1. - die F.T. - aufgrund eigenen Aktienbesitzes an der M.-AG und des am 22. März 2001 mit dieser hinsichtlich des Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work Agreement (CFA) die M.-AG AG faktisch beherrscht und hierdurch sowie durch die Kündigung des CFA am 11. Juni 2002 nicht nur der M.- AG selbst Schaden zugefügt habe, sondern auch den Aktionären, darunter ihr selbst, der Klägerin. Denn bei einer Verwertung ihrer seinerzeit an die D.- Bank verpfändeten Aktien zwischen dem 2. Juni und 16. September 2003 seien lediglich Börsenkurse von durchschnittlich 8,96 € je Aktie erzielt worden, was nach erster Schätzung einen Schaden von 50 € je Aktie ausmache. Die Beklagten bestreiten eine nachteilige Einflussnahme ebenso wie einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin.

Die Nebenintervenienten zu 1. - 3. sind Aktionäre der M.- AG und haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2004 (Nebenintervenienten zu 1. und 2.) sowie vom 17. August 2004 (Nebenintervenient zu 3.) den Beitritt auf Klägerseite erklärt. Dies haben sie damit begründet, dass es gerade auch ihren Interessen entspreche, wenn die Klägerin gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Diese und denkbare eigene Ansprüche seien nämlich nahezu identisch. Ihr hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention folge sowohl hieraus als auch aus der Möglichkeit einer eigenen actio pro socio, letztlich aber auch aus Gründen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes.

Das Landgericht hat mit am 29. April 2005 verkündeten Zwischenurteil den Beitritt der Nebenintervenienten zu 1. - 3. zurückgewiesen, da diese über ein wirtschaftliches Interesse hinaus kein rechtliches Interesse an einem Beitritt hätten darlegen können. Denn die Rechtssituation der Nebenintervenienten verändere sich durch ein klagabweisendes Urteil ebenso wenig wie durch ein stattgebendes Urteil. Außerdem habe eine Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits schon deshalb keine Präjudizwirkung für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Nebenintervenienten, weil deren Schaden und der geltend gemachte Schaden der Klägerin jeweils gesondert zu ermitteln seien.

Gegen dieses Zwischenurteil haben die Nebenintervenienten zu 1. und 2. sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihrer Auffassung nach das Landgericht den Begriff des "rechtlichen Interesses" zu eng ausgelegt habe. Insoweit habe das Landgericht auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Justizgewährung nicht hinreichend berücksichtigt.

Nach Erlass des Zwischenurteils - nämlich mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 - hat die Klägerin ihre Klage um das zusätzliche Begehren erweitert, festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in der Zeit zwischen dem 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden habe bzw. in dieser Zeit eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu Ziff. 1 zu Lasten der M.-AG stattgefunden habe. Hintergrund sei ein von ihr - der Klägerin - vor dem Landgericht Flensburg zu 6 O 139/03 betriebenes Spruchverfahren gemäß § 305 AktG. Die begehrte Feststellung sei erforderlich, weil nach Auffassung des OLG Zweibrücken (ZIP 2005, 948, 950) und des OLG Stuttgart (DB 2000, 709, 710) die Existenz eines faktischen Konzerns im Spruchstellenverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn zuvor in einem Zivilprozess eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten zu 1. und 2. hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht den Beitritt der bisherigen Nebenintervenienten - darunter auch der Beschwerdeführer - zum anhängigen Rechtsstreit im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.

Im Hinblick auf das vor Erlass des Urteils ersichtliche Klagebegehren hat das Landgericht keineswegs den Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 ZPO verkannt (1.). Aber auch die nach Erlass des Zwischenurteils vorgenommene Klagerweiterung - welche als nachträglicher tatsächlicher Umstand bei der Beschwerdeentscheidung des Senats zu berücksichtigen ist - führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung (2.).

1. Im Ausgangspunkt noch zu Recht weisen die Nebenintervenienten zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass gerade auch die Möglichkeit einer Nebenintervention der Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs dient, weil und soweit lediglich ein Beitritt zu einem bereits anhängigen Rechtsstreit dem Nebenintervenienten überhaupt notwendiges rechtliches Gehör in Situationen schaffen kann, in denen anderenfalls - also nach Abschluss des anhängigen Verfahrens - seine Rechtsschutzmöglichkeiten unzumutbar eingeschränkt wären.

a) Dies ist auch der Grund, warum heute der Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 66 ZPO über die schon von jeher anerkannten Situationen der Rechtskrafterstreckung des Hauptsacheurteils auf den Nebenintervenienten (vgl. zur aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nur etwa OLG Frankfurt OLGR 2002, 10), der Gestaltungswirkung des Urteils zu Lasten des Nebenintervenienten (daher zulässige Nebenintervention des Mitgesellschafters bei Gestaltungsklage auf Auflösung einer GmbH, vgl. nur BVerfGE 60, 7 ff) oder zumindest seiner Tatbestandswirkung (vgl. etwa § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB) hinaus auch auf Fälle sogenannter "Präjudizialität" erstreckt wird. Hierzu gehören die Fälle eines denkbaren Regresses der Hauptpartei gegen den Nebenintervenienten ebenso wie die Fälle akzessorischer Haftung - etwa des Gesellschafters im Prozess gegen die OHG bzw. die KG (OLG Hamburg ZIP 1988, 663) oder auch des Bürgen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 24 zu § 66 ZPO m. w. Nachw.) -, weil der Ausgang des ersten Prozesses für den Folgeprozess trotz fehlender Rechtskraftserstreckung aller Erfahrung nach erhebliche faktische Auswirkungen hat. Zudem wird bei Möglichkeit eines Regressprozesses oder im Falle einer akzessorischen Haftung trotz fehlender prozessualer Bindung schon im Erstprozess immerhin eine Aussage über die materielle Rechtslage des Dritten selbst getroffen (vgl. Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn. 15 zu § 66 ZPO), so dass der Dritte schon deshalb ein "rechtliches" und nicht nur ein "berechtigtes" Interesse an einer Nebenintervention hat.

b) Vergleichbar liegt die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht:

aa) Dass kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswirkung vorliegt, hat das Landgericht nicht verkannt und wird auch von den Nebenintervenienten und Beschwerdeführern nicht behauptet. Weiter ist im Dunkeln geblieben, auf welche Weise es überhaupt zu einem - von diesen zumindest erstinstanzlich behaupteten - Regressfall kommen könnte. Aber auch mit einer denkbaren actio pro socio könnten die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse bereits deshalb nicht begründen, weil hinsichtlich der klägerseitigen Geltendmachung des streitbefangenen Schadensersatzanspruchs einem Mitaktionär keine derartige actio pro socio zur Verfügung stände und auch nicht etwa die Klägerin selbst aus einer derartigen Position heraus Klage erhoben hat. Muss die actio pro socio im Recht der AktGesellschaft ohnehin eine krasse Ausnahme darstellen (vgl. nur Altmeppen in MüKo-AktG 2. Auflage, Rn. 124 zu § 109 AktG), könnte im hier maßgeblichen Kontext des § 317 AktG - wie die Verweisung in § 317 Abs. 4 auf § 309 Abs. 4 AktG ergibt - auch lediglich die Geltendmachung des in § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG geltend gemachten Gesellschaftsschadens durch den Aktionär als "actio pro societate" eingeordnet werden (vgl. Altmeppen in Müko-AktG, Rn. 123 zu § 309 AktG). Ersichtlich verfolgt die Klägerin jedoch nicht einen - durch Zahlung allein an die Gesellschaft auszugleichenden - Gesellschaftsschaden, sondern auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG allein einen Eigenschaden.

bb) Für die Zulässigkeit einer Nebenintervention übriger Aktionäre der M.-AG - darunter auch der hier betroffenen Nebenintervenienten - zum hier anhängigen Verfahren streitet somit allein der Umstand, dass in einem weiteren Prozess anderer Aktionäre gegen dieselben Beklagten - sei es auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG als Geltendmachung des Gesellschaftsschadens, sei es gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG als Geltendmachung des Eigenschadens - tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beantwortet werden müssten, die sich schon im derzeitig anhängigen Rechtsstreit stellen, so insbesondere die Frage nach der Stellung der Beklagten zu 1. (France Telecom) als eines herrschenden Unternehmens und des aus dieser Situation ggf. erfolgten nachteiligen Einflusses auf die wirtschaftliche Lage der M.-AG.

Jedoch bestände die Identität des Streitprogramms bereits nur zum Teil, weil - wie schon das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - der Eigenschaden des einzelnen Aktionärs jeweils nach dessen individueller Situation zu ermitteln ist. Aber auch soweit Identität bestände, ist nicht ersichtlich, dass über den Gedanken bloßer Prozesswirtschaftlichkeit hinaus der Ausgang des anhängigen Rechtsstreits auch nur materiell-rechtlich die Rechtstellung der bisherigen Nebenintervenienten beeinflussen könnte (1) oder dass für diese nach dem Abschluss dieses Rechtsstreits oder auch schon derzeit eine gesonderte Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert wäre (2).

(1) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass durch die Bejahung oder Verneinung des klägerischen Anspruchs aus § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG sich die Rechtstellung der Nebenintervenienten nicht zu ändern vermag. Dies folgt bereits aus der bloßen rechtlichen Parallelität der jeweiligen Aktionärsstellungen und jeweiligen Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt, dass eine Klagabweisung im derzeit anhängigen Rechtsstreit auf unterschiedlichen Gründen beruhen könnte, nämlich auf einer Verneinung aller oder auch nur einzelner haftungsbegründender Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ebenso wie auf der Verneinung eines Schadens, ohne dass bei Klagabweisung auch nur eine dieser Fragen vorgreiflich beantwortet werden müsste. Dass aber bei einer etwa durch fehlenden Schaden begründeten Klagabweisung die Rechtslage der Nebenintervenienten völlig unberührt bliebe, liegt auf der Hand. Hierdurch unterscheidet sich die hier zu behandelnde Konstellation aber auch von den Regressfällen oder Fällen akzessorischer Haftung, da dort der Prozessausgang unmittelbar das Haftungsrisiko des Nebenintervenienten beeinflusst, weil und insoweit er sich nunmehr selbst materiell einer Haftung ausgesetzt sehen muss.

(2) Weiter ist aber auch nicht zu erkennen, dass und weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit ihre spätere Rechtsverfolgung unzumutbar erschweren würde. Denn zum einen könnten sie den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach Ausgang noch selbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheiden. Zum anderen wären sie nicht gehindert, schon jetzt eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gerichtlich geltend zu machen oder gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG den Gesellschaftsschaden. Schon damit wird aber auch den Belangen eines berechtigten Minderheitenschutzes angemessen Rechnung getragen.

cc) Diesem Ergebnis steht auch namentlich die von den Nebenintervenienten zu 1. und 2. in ihrer Beschwerdebegründung angesprochene bisherige Rechtsprechung keineswegs entgegen.

Wie nämlich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. August 2005 völlig zu Recht herausgearbeitet haben, bestand in dem BGHZ 76, 299 ff (Zulässigkeit der Nebenintervention des mutmaßlichen Vaters im Prozess über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes) zugrunde liegenden Fall und im vom BGH mit Beschluss vom 7. März 1989 - X ZR 91/88 - entschiedenen Sachverhalt (Zulässigkeit der Nebenintervention eines aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch Genommenen im Patentnichtigkeitsverfahren) eine derart enge Verbindung zwischen Rechtsschutzziel des Hauptverfahrens und den rechtlich geschützten Interessen des jeweiligen Nebenintervenienten, dass letztlich die Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren die rechtliche Situation des Nebenintervenienten unmittelbar berühren musste. Ebenso liegt es bei der Nebenintervention des Pflichtteilsberechtigten im Prozess über die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in einem zum Nachlass gehörendes Grundstück, weil und soweit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs endgültig und unmittelbar davon beeinflusst wird, ob ein zum Nachlass gehörender Gegenstand belastet ist oder nicht (OLG Hamm ZEV 1995, 109 f). Vergleichbar verhält es sich beim Beitritt des Verkäufers einer Ware zum Mängelprozess zwischen Käufer und Drittkäufer, muss der Verkäufer doch Ansprüche des Käufers befürchten (vgl. Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Rn. 13 Zu § 66 ZPO).

Anders liegt es jedoch beim Streit über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück bei Nebenintervention des Mieters, da wegen § 571 BGB a.F. bzw. § 566 BGB n.F. der Mietvertrag in jedem Falle bestehen bleibt. Dass der Mieter einen ihm wohlgesonnenen Vermieter behalten möchte, führt nur zu einer reflexhaften Betroffenheit (OLG Hamm OLGR 2003, 346). Für das Aktienrecht hat schließlich der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Möglichkeit einer Nebenintervention einzelner Aktionäre am von ihrer Gesellschaft als Anteilseignerin nach Verschmelzung betriebenen Spruchstellenverfahren verneint, da die einzelnen Aktionäre nur über ihr Dividendeninteresse mit der Prozessführung ihrer Gesellschaft verbunden seien (OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44).

Aber auch in der hier zu beurteilenden Konstellation beschränkt sich die Identität der Fragestellungen auf zu klärende Vorfragen, von deren Beantwortung die bisherigen Nebenintervenienten nur reflexhaft betroffen wären.

2. Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass die Klägerin zwischenzeitlich im Wege der Klagerweiterung ein Feststellungsbegehren - nämlich das Begehren auf Feststellung, dass zwischen der Beklagten zu Ziff. 1 und der M.-AG in einer bestimmen Zeit ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden bzw. die Beklagte zu Ziff. 1 eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährende Nachteilszufügung innerhalb dieses Zeitraum vorgenommen hat - in den Rechtsstreit eingeführt hat, welches mit gleichem Wortlaut auch von der M.-AG selbst in einem Rechtsstreit hätte geltend gemacht werden können.

a) So bestehen bereits Zweifel daran, ob das von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren und ein wortlautgleiches der M.-AG tatsächlich zwingend identisch wären. Nichts ist nämlich bisher dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem neuen Antrag mehr als eine Zwischenfeststellung im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Schadensersatzbegehrens anstreben würde. Dass der neue Klagantrag - isioliert betrachtet - auch im Rahmen der Verfolgung eines Schadensersatzbegehrens auf der Grundlage des § 317 Abs. 1 Satz 1 BGB spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn die Disposition über die neben dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen Begründung ersichtliche Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klägerin, nicht aber den ganz anders geartete Interessen verfolgenden Nebeninterventienten.

b) Selbst aber eine Einordnung des neuen Begehrens der Klägerin - zumindest auch - in den Kontext des § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG unterstellt, würde hieraus allenfalls die Zulässigkeit einer Nebenintervention der Gesellschaft - also der M.-AG - folgen, nicht aber die Zulässigkeit einer Nebenintervention anderer Aktionäre.

Noch enger als bei Personengesellschaften würde nämlich die Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG unmittelbar durch den Gesellschafter selbst (§ 317 Abs. 4 i. V. m. § 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG) im Sinne einer - wie bereits erwähnt - "actio pro societate" nur die Geltendmachung des Gesellschaftsschadens darstellen, nicht aber eines Gesellschafterschadens. Zudem ist zwar das Verhältnis von actio pro socio bzw. actio pro societate zu Eigenansprüchen der Gesellschaft in seinen Einzelheiten stark umstritten (vgl. nur die Überblicke zur Situation bei der OHG bei Karsten Schmidt in Müko-HGB, Rn. 198 ff zu § 105 HGB sowie Ulmer in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 262 ff zu § 105 HGB; allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 204 ff zu § 705 BGB). Gleichwohl wird bisher allenfalls eine Interventionsbefugnis des Gesellschafters im Prozess der Gesellschaft oder umgekehrt der Gesellschaft im Prozess der Gesellschaft diskutiert, nicht aber eines Interventionsbefugnis des Mitgesellschafters im Prozess des Gesellschafters (Ulmer in Großkomm-HGB, 4. Aufl., Rn. 269 zu § 105 HGB mit Fn. 573; vgl. auch Karsten Schmidt in MüKo-HGB, Rn. 203 zu § 105 HGB).

Dies überzeugt. Denn selbst bei Annahme einer echten gesetzlichen Prozesstandschaft (hierfür bei § 309 AktG Koppensteiner in Kölner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 44 zu § 309 AktG und allgemein MüKo-Ulmer, 4. Aufl., Rn. 208 zu § 705 BGB) als denkbar engster Bindung zwischen Klagebefugnis des Gesellschafters und Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft und bei weiterer Befürwortung einer Interventionsbefugnis des Rechtsinhabers nicht nur bei gewillkürter, sondern auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (im einzelnen streitig; hierfür etwa Schilken in Müko ZPO 2. Aufl., Rn. 18 zu § 66 ZPO) könnte allein die Gesellschaft als materiell Berechtigter zur Nebenintervention befugt sein. Wieder bestände nämlich im Verhältnis zwischen der Klägerin und den bisherigen Nebenintervenienten lediglich Parallelität in den materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Befugnissen. Parallelität allein vermag jedoch - wie bereits oben erörtert - kein hinreichendes rechtliches Interesse zur Nebenintervention zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Nebeninvention anderer Aktionäre in Schadensersatzprozessen gemäß § 317 AktG nicht besteht und dieser Fragestellung angesichts der Zunahme von Auseinandersetzungen zwischen Aktionären und ihren Gesellschaften grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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