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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: 6 U 23/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn allein durch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen droht, was auch für den Fall einer subjektiven Klagehäufung gilt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 23/01

Verkündet am: 4. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24. November 2000 (12 O 286/99) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger und den Beklagten zu 3) je 80.000,00 DM, für den Beklagten zu 1) 8.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung aus einer Gewährleistungsgarantie in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, wer durch die Gewährleistungsgarantie verpflichtet worden ist, ob die Formalien für die Geltendmachung der Forderung eingehalten wurden und ob die Voraussetzungen für den Garantiefall vorgelegen haben.

Die Fa. H erstellte für den Kläger auf Grund eines Auftrages vom 27. Mai 1992, den die Fa. H am 26. August 1992 annahm, Containerbauten. Bei der Annahme des Vertrages wurde die Firma durch ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt D, vertreten. Die Abnahme der Bauten erfolgte am 28. September 1993, wobei in dem darüber erstellten Protokoll ein Vorbehalt u.a. wegen "Streichen der Brandschutztüren in den Treppenhäusern" erfolgte. Unter dem 18. Jan. 1994 erstellte die Fa. H ihre als 7. Teilrechnung bezeichnete Schlussrechnung, über die es zu einem Streit zwischen ihr und dem Kläger kam.

Im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Baumaßnahme ließ sich die Fa. H von der Rechtsanwaltssozietät R und Partner vertreten. Sozius war der Beklagte zu 2), der als Wirtschaftsanwalt vornehmlich mit der Betreuung des Mandats "H" betraut war. Weiterer Sozius war der Beklagte zu 3), der in der Kanzlei mit Notarsachen befasst war und im Hinblick auf die Mandantin H selbst keine Tätigkeit entfaltete. Der Beklagte zu 1) war in der Sozietät als angestellter Anwalt tätig. Zumindest bis 13. September 1994 erschien sein Name auch nicht auf Briefköpfen der Kanzlei.

Im Juni 1994 kam es zur Abgabe einer Gewährleistungsgarantie. Dem lag folgendes zugrunde: Der Kläger hatte mit der Fa. H keine Gewährleistungssicherheiten vereinbart. Vielmehr sollten sich Sicherheiten erübrigen, weil die Zahlung der Restsumme erst nach Abnahme geleistet werden sollte. Diese Überlegung ging nicht auf, weil der Kläger nach Abnahme meinte, erhebliche Mängel feststellen zu müssen, die ihn veranlassten, einen Betrag von 190.000,00 DM einzubehalten. Da er außerdem meinte, die vierte Teilrechnung um rund 1 Mio. DM doppelt bezahlt zu haben, behielt er die ihm eingeräumten Vorauszahlungsbürgschaften, die ausweislich des Schreibens der Sozietät der Beklagten vom 15.06.1994 einen Betrag von 1,5 Mio. DM ausmachten, ein.

Da die Einbehaltung der Bürgschaften die Fa. H sehr belastete, verhandelte der Beklagte zu 2) am 14. Juni 1994 mit einem Vertreter des Klägers, dem Zeugen W, über eine Freigabe der Sicherheiten. Welche Vereinbarung zwischen den Parteien an diesem Tag getroffen wurde, ist streitig. Über den Inhalt des Gesprächs und das am 14. Juni 1994 erzielte Ergebnis verfasste der Beklagte zu 2) jedoch unter dem 15. Juni 1994 einen an den Kläger gerichteten Schriftsatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf Bl. 236 - 238 Bezug genommen. Darin kündigte er u.a. an, dass der Beklagte zu 1) von ihm beauftragt worden sei, am 16.06.1994 die Bürgschaftsurkunden und Treuhandanweisungen abzuholen. Am 16. Juni 1994 erschien der Beklagte zu 1) zu diesem Zweck beim Kläger. Er unterschrieb dort mit dem Zusatz "i.V." eine vom Kläger vorbereitete, als Gewährleistungsgarantie bezeichnete Urkunde. Wegen der Einzelheiten der Urkunde wird auf Bl. 25 d .A. Bezug genommen.

Die in dem Schreiben der Rechtsanwaltssozietät vom 15.06.1994 erwähnte Gegendeckung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 3) der Sozietät von der Fa. H nicht zugeflossen. Der in dem Schreiben erwähnte Betrag von 425.000,00 DM wurde dagegen am 21. Juni 1994 an die Sozietät gezahlt und am 24.06.1994 per Scheck an den Kläger weitergeleitet.

Im Hinblick auf die mit der Schlussrechnung/7. Teilrechnung der Fa. H verbundenen Probleme fand am 19. Juli 1994 ein Ortstermin statt, an dem u.a. Vertreter des Klägers und der Beklagte zu 2) für die Fa. H teilnahmen. Ausweislich des darüber gefertigten Protokolls vom 27. Juli 1994 waren auch die rauchdichten T-30 Feuerschutztüren Gegenstand der Verhandlung. Unter Ziffer 3 des Protokolls wurde vereinbart, dass in der 29. Kalenderwoche ein Gespräch der Architekten mit der S L für Bautechnik stattfinden solle und dass ein möglicher Verzicht der Behörde auf bisher erteilte Auflagen schriftlich festgehalten werden solle. Wie dieses Gespräch ausging, wird von den Parteien nicht vorgetragen. Jedenfalls wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29. Aug. 1994 an die Rechtsanwälte Rabe, Jensen und Partner und machte die Gewährleistungsgarantie vom 16. Juni 1994 in Höhe von 80.000,00 DM mit dem Hinweis darauf geltend, dass eine definitive Anerkennung der rauchdichten T-30-Türen durch die s Landesstelle für Bautechnik noch nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 36 und 37 d.A. Bezug genommen.

Bereits im Oktober 1994 nahm die Fa. Pfefferkorn Nachbesserungsarbeiten an den Türen vor, die der Kläger am 19. Oktober 1994 als mangelfrei abnahm. Für weitere Nachbesserungsarbeiten stellte die Fa. Pfefferkorn dem Kläger unter dem 15. März 1995 einen Betrag in Höhe von 7.162,20 DM in Rechnung.

Die Containerbauten wurden schließlich im Herbst 1997 und im Jahr 2000 abgebaut. Die Fa. H ist mittlerweile in Konkurs gefallen.

Der Kläger leitete im Jahre 1996 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Fa. H vor dem Landgericht Leipzig ein (14 OH 50/96), an dem die Beklagten nicht beteiligt waren.

Der Kläger hat behauptet,

dass die von der Fa. H eingebauten Feuerschutztüren nicht den entsprechenden DIN-Normen sowie TÜV-Abnahmebestimmungen entsprochen hätten und daher nicht vertragsgerecht gewesen seien. Der Kläger hat des Weiteren behauptet, dass die Garantieerklärung vom 16. Juni 1994 dem Verhandlungsstand des am 14. Juni 1994 geführten Gesprächs entsprochen habe (Bl. 225 d.A.). Die Abgabe der Gewährleistungsgarantie sei im Rahmen der konkreten, mandatsbezogenen Tätigkeit erfolgt. Das Schreiben des Klägers vom 29.08.1994 sei der Sozietät R und Partner vor Ablauf des 01.09.1994 zugegangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1994 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet,

das Schreiben vom 29. August 1994 sei nicht innerhalb der Frist bis einschließlich 1. September 1994 bei der Sozietät eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen der Beklagten wird auf Seite 5 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Alle drei Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.

Mit Urteil vom 24. November 2000 hat das Landgericht im Wege des Teilurteils die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 3) sei durch die Erklärung vom 16.06.1994 nicht verpflichtet worden, weil er zur Abgabe der Garantieerklärung keine Vollmacht erteilt habe und zu seinen Lasten von keiner Anscheinsvollmacht auszugehen sei. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheide aus, da der Kläger den Mangel seiner Vertretungsmacht hätte erkennen können, § 179 Abs. 3 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bl. 328 - 337 d. A. Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 28. November 2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 21. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 21. März 2001 am 15. März 2001 begründet.

Er behauptet,

die Garantieerklärung vom 16.06.1994 sei nach Maßgabe der vorher geführten Telefongespräche vorformuliert und somit mit dem Beklagten zu 2) in allen Einzelpunkten abgestimmt worden. Der Inhalt des Schreibens vom 15.06.1994 sei am 16. Juni 1994 nicht mehr aktuell gewesen, vor allem was die Höhe der Haftung und die Haftenden anbelange. Nach dem Sozietätsvertrag sei zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) vereinbart worden, dass jeder von ihnen berechtigt sein solle, die Geschäfte der Gesellschaft alleine zu führen.

Der Kläger meint,

der Beklagte zu 3) müsse haften, weil sich die Abgabe der Garantie in die Durchführung und Abwicklung des Großmandats "H" einfüge und für solche Mandate nicht untypisch sei. Und hinsichtlich des Beklagten zu 1) seien die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 nicht dargelegt und bewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1994 an die Klägerin zu verurteilen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem früheren Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3),

2. den Beklagten zu 3) zur Zahlung von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.19994 an die Klägerin zu verurteilen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem früheren Beklagten zu 2) und im Umfange von 8.000,00 DM mit dem Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

Das Teilurteil des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen mit der Folge, dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war, § 539 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse auch durch das Rechtsmittelgericht nicht besteht. Das trifft auch für den gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gleichstehenden Fall zu, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Entscheidung reif erachtet wird. Bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) gilt nichts anderes. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen. Ein Teilurteil ist daher schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidung ergeben kann (BGH MDR 1999 S. 496; BGH NJW-RR 1994 S. 379 <380, 381>; OLG Karlsruhe OLG-Report 2000 S. 237).

Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern ist im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst alle Fälle der Präjudizialität. Die Entscheidung des Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den (erledigten) Teilstreit umfassen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rdnr. 7).

Hier könnte die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehen, wie das weitere Verfahren zeigt. Das Landgericht prüft nämlich hinsichtlich des Beklagten zu 2) zur Zeit die Höhe des Anspruchs. Es will also offenbar davon ausgehen, dass die Geltendmachung des Garantieanspruchs rechtzeitig erfolgt ist und dass dieser gegenüber dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach besteht.

Im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) könnte diese Frage anders entschieden werden. Hinsichtlich des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung vom 29. Aug. 1994 hat der Kläger bisher keinen Beweis angetreten. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat soll zwar ein Rückschein den rechtzeitigen Zugang des Schreibens belegen. Weder eine Kopie noch das Original des Rückscheins sind dem Senat jedoch vorgelegt worden, so dass der Kläger bisher keinen Urkundenbeweis angetreten hat, § 420 ZPO. Auch andere Beweisangebote gibt es nicht. Damit besteht aber die Gefahr divergierender Entscheidungen. Für die Annahme dieser Gefahr reicht die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung auch im Instanzenzug aus. Und eine solche Möglichkeit ist hier hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) eröffnet, weil der Kläger für den rechtzeitigen Zugang der Erklärung über die Geltendmachung der Garantie im Berufungsrechtszug möglicherweise beweisfällig bleibt und die Beklagten zu 1) und 3) daher schon aus diesem Grunde nicht haften könnten, während das Landgericht die Frage des rechtzeitigen Zugangs des Schreibens vom 29. August 1994 offenbar anders beurteilen will, wie seine Beweiserhebung zur Höhe des Anspruchs zeigt. Es besteht daher die Gefahr, dass die für die Haftung aller Beklagten gleichermaßen vorrangige Frage nach dem rechtzeitigen Zugang des Schreibens in den Instanzen unterschiedlich beurteilt wird.

Aber auch hinsichtlich anderer Urteilselemente besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen. So könnte die Frage, ob das Schreiben vom 29. August 1994 die Mängel ausreichend bezeichnet, im Berufungsrechtszug anders beurteilt werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Garantieerklärung nicht so auszulegen ist, dass nicht die Beklagten, sondern nur die Fa. H verpflichtet werden sollte. Käme man in der Berufungsinstanz zu der Auffassung, es handele sich bei der Garantie um eine selbständige Garantie in Form der Garantie auf erstes Anfordern, würde sich außerdem die Prüfung des Garantiefalles erübrigen, da insoweit dessen schlüssige Darlegung ausreicht (vgl. Münchener Kommentar - Habersack, Schuldrecht Besonderer Teil III, 3. Aufl., vor § 765 Rdnr. 19, 25). Auch hinsichtlich der Frage der Verjährung könnte es in der 2. Instanz zu einer anderen Beurteilung kommen. Der Erlass eines Teilurteils gegen die Beklagten zu 1) und 3) war daher nicht zulässig.

Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO dar, der zu einer Zurückverweisung führen muss. Der Senat ist nicht befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitzuentscheiden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH NJW 1960 S. 339 <340>; BGH WM 1992 S. 203 <206>). Denn die den Beklagten zu 2) betreffende Klage ist in der Berufungsinstanz noch nicht anhängig geworden.

Die Beschwer ist bei zurückverweisenden Urteilen für beide Parteien der volle Hauptsachewert, da dem Rechtsmittelführer die beantragte Sachentscheidung versagt und dem Rechtsmittelbeklagten die erlangte günstige Abweisungsposition genommen wird (Zöller-Gummer a.a.O. § 546 Rdnr. 12 b). Daraus ergibt sich die in dem Tenor für die Parteien genannte Beschwer.

Ende der Entscheidung

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