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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: 6 W Kart 35/00
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG, UrhG


Vorschriften:

BGB § 242
MarkenG § 19 Abs. 3
UrhG § 101 a Abs. 3
Auch für das Kartell- und Energiewirtschaftsrecht gilt, daß Auskunftsansprüche regelmäßig nicht Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsantrages sein können.

SchlHOLG, 6. ZS, Beschluss vom 27. Oktober 2000-, 6 W Kart 35/00 -


Beschluss

6 W Kart 35/2000 14 O 77/2000 Landgericht Kiel

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch des Oberlandesgerichts sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 27. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen I vom 11. August 2000 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.000 DM zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Verfügungsklägerin schon deshalb zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt, weil die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung hier nicht statthaft war.

Voraussetzung eines zulässigen Verfügungsantrages ist, dass mit diesem ein vorläufig regel- bzw. erfüllbarer Anspruch verfolgt wird. Für den Auskunftsanspruch gilt dies jedoch grundsätzlich nicht, weil mit der Erteilung der Auskunft der Anspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig erfüllt ist. Auskunftsansprüche sind ihrem Wesen nach nicht "vorläufig durchsetzbar" (KG GRUR 1988, 403, 404; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 640; Pastor, Der Wettbewerbsprozess S. 421, Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 54 RdNr. 11; Stein/Jonas, Grunsky, ZPO, 21. Aufl., RdNr. 53). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat von diesem Grundsatz aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme dann zugelassen, wenn der Gläubiger auf die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Eilverfahren aus existentiellen Gründen dringend angewiesen ist (NJW 1984, 1905, 1906). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, muss der Senat nicht entscheiden.

Denn solche existentiellen Gründe, die eine Durchsetzung des von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise im Eilverfahren rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Immerhin hat die Verfügungsklägerin - aus welchen Gründen auch immer - seit ihrem ersten Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 17. Juni 1999 fast 1 Jahr bis zur Erhebung der Verfügungsklage am 29. Mai 2000 gewartet.

Der Gesetzgeber hat den Grundsatz, dass Auskunftsansprüche nicht im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden können, durch ausdrückliche Regelungen - eingeführt durch das Produktpirateriegesetz - für einige Rechtsgebiete durchbrochen (vgl. § 19 Abs. 3 MarkenG, § 101 a Abs. 3 UrhG). Nach diesen Vorschriften kann "ausnahmsweise" die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden, wenn Fälle offensichtlicher Rechtsverletzung vorliegen. Schon die Einführung dieser Vorschriften durch den jüngeren Gesetzgeber zeigt, dass es im Übrigen grundsätzlich bei dem aus dem Wesen des Auskunftsanspruchs folgenden Verbot der Durchsetzung im Eilverfahren bleibt. Für das Kartellrecht im Allgemeinen und das Energiewirtschaftsrecht im Besonderen gibt es eine den genannten Vorschriften vergleichbare Regelung nicht. Selbst wenn man eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall befürworten sollte, wäre damit für die Verfügungsklägerin nichts gewonnen. Denn ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung liegt hier nicht vor. Immerhin hat die erstinstanzliche Kammer aus dem Zusammenspiel der Verbändevereinbarungen I und II aus sachlichen Gründen bis zur Erteilung der Auskunft einen - im Übrigen sonst grundsätzlich bejahten - Auskunftsanspruch der Verfügungsklägerin verneint. Ohne dass der Senat diese Auffassung im Einzelnen überprüfen muss, zeigt doch die Einschätzung der Kammer, dass die Verweigerung der Auskunft nicht so eindeutig rechtswidrig war, dass von einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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