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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 7 U 170/98
Rechtsgebiete: BGB, WGLSA, ZPO


Vorschriften:

BGB § 638
WGLSA § 94 Abs. 3
ZPO § 538 Abs. 1 S. 3
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 170/98

Verkündet am: 21. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert:

Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs (Zahlungsklage) an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten vorbehalten bleibt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Verlegung der Erdgasleitung in der Böschung der B im Ortsnetz K noch entstehen.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 69.558,25 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Ingenieurvertrages.

Die ehemalige Klägerin - Stadtwerke O GmbH - war - auch noch erstinstanzlich -ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das sich mit anderen Energiedienstleister zur A AG zusammengeschlossen hat. Die A AG hat alle Rechte und Pflichten der ehemaligen Klägerin übernommen. Sie betreibt u.a. das Erdgas-Versorgungsnetz in der Ortschaft K.

Die Beklagten sind beratende Ingenieure, die in N ein Ingenieurbüro in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben.

Die Klägerin, vertreten durch die Überlandzentrale H AG (im folgenden: ÜZH), ließ 1993/1994 im Bereich des Ortsnetzes K eine Erdgasleitung neu verlegen. Den Auftrag zur Planung der zu verlegenden Erdgasleitung erhielten die Beklagten im Oktober 1993. Mit der Verlegung wurde durch Schreiben der ÜZH vom 14. Oktober 1993 die in erster Instanz beigetretene Streithelferin beauftragt. Die Beklagten erhielten ferner durch Schreiben vom 08. November 1993 der ÜZH den Auftrag, die Bauaufsicht zu stellen und die nach Ausführung der Verlegearbeiten erforderlichen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Die Erdgasleitung wurde im Bereich der Gemeinde K auf einer Länge von ca. 100 m entlang dem Ufer des Flusses B verlegt. Dabei war die Verlegung in der Mitte eines parallel zur Uferböschung verlaufenden befestigten Weges geplant. Tatsächlich erfolgte die Verlegung aber neben dem Weg in der Uferböschung selbst, wobei Wurzeln von Bäumen und Büschen gekappt wurden. Die Verlegearbeiten waren am 11. November 1993 beendet.

Im April 1994 führte die B Hochwasser. Das Hochwasser spülte die Uferböschung auf einer Länge von ca. 27 m in dem Bereich, in dem die Erdgasleitung verlegt war, frei. Mit der Wiederherstellung der Böschungsbefestigung beauftragte die Klägerin die Firma R GmbH, die für die erforderlichen Arbeiten mit Rechnung vom 26. Juni 1994 59.558,25 DM zzgl. Mwst. in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes ersetzt. Außerdem begehrt sie Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere Schäden im Zusammenhang mit der Verlegung der Erdgasleitung am Ufer der B verantwortlich sind, da zur Zeit genehmigungsrechtlich noch nicht feststeht, ob die Erdgasleitung in der Uferböschung verbleiben kann oder entfernt und wie geplant in der Mitte des Weges erneut verlegt werden muss.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 haben die Beklagten jede Haftung abgelehnt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten hätten für den geltend gemachten Schaden zu haften, da ihnen bei der Durchführung der übertragenen Arbeiten Planungs- und Bauaufsichtsfehler unterlaufen seien. Es sei davon auszugehen, dass die abweichende Verlegung der Erdgasleitung parallel zum Ufer der B ausdrücklich mit dem bauaufsichtsführenden Bauleiter der Beklagten, dem Zeugen M, vor Beginn der Verlegung abgesprochen worden sei. Selbst wenn eine solche Absprache nicht stattgefunden habe, seien die Beklagten für den Schaden verantwortlich, da sie ihre Verpflichtung zur Bauaufsicht verletzt hätten. Denn der Umstand, dass eine Erdgasleitung auf einer Länge von 100 m bis zu 4 m abweichend vom geplanten Verlauf verlegt worden sei, könne auch einem nicht besonders sorgfältigen Ingenieur, dem die Bauaufsicht übertragen worden sei, nicht verborgen geblieben sein. Auch wenn der Zeuge M nicht jeden Tag vor Ort gewesen sei, habe er die Abweichung erkennen können, da die Erdgasleitung auf einer Strecke von 100 m nicht an einem Tag verlegt worden sei. Darüber hinaus sei die Abweichung auch noch offensichtlich gewesen, nachdem der Rohrgraben wieder verfüllt worden sei, da der vorher auf der Uferböschung vorhandene Bewuchs gefehlt haben müsse. Im übrigen ergebe sich aus der Vermessungsskizze der Beklagten, die am 11. November 1993 gefertigt worden sei, der abweichende Verlauf.

Die planwidrige Verlegung der Erdgasleitung habe zu einer Lockerung des Bns im Uferbereich geführt, außerdem seien Wurzeln durchtrennt worden, so dass die Böschung nicht mehr so stabil gewesen sei wie vorher. Dies habe dazu geführt, dass im April 1994 die Uferböschung auf einer Länge von 27 m abgebrochen sei, wobei die Abbruchkante nach der Aufspülung der Böschung exakt entlang der - von den Beklagten planwidrig unberührt gelassenen - Trasse des Uferböschungsweges verlaufen sei. Bei einem planmäßigen Einbau der Erdgasleitung in der Mitte des Uferböschungsweges wäre das Hochwasser nicht in der Lage gewesen, eine solche Ausspülung der Uferböschung zu bewirken.

Die Streithelferin hat vorgetragen:

Die Verlegung der Erdgasleitung neben dem Uferweg sei entsprechend den Angaben des Bauleiters der Beklagten, des Zeugen M, erfolgt. Der Zeuge M sei fast täglich vor Ort gewesen und habe die zwischen den Parteien streitige Änderung des Trassenverlaufs persönlich ausgepflockt, d.h. den neuen Trassenverlauf mit Holzpflöcken markiert. Die Verlegung sei dann entsprechend den Regeln der Technik erfolgt. Sie habe für den streitigen Abschnitt entlang dem Ufer der B mehr als zwei Tage gebraucht. Am 09. November 1993 sei in diesem Bereich gearbeitet worden und der Zeuge M sei vor Ort anwesend gewesen.

Dass sie die Erdgasleitung so verlegt habe, wie es der Zeuge M vorgegeben habe, ergebe sich auch daraus, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Rügen erfolgt seien, nachdem die Verlegungsskizze über den besagten Abschnitt am 11. November 1993 gefertigt worden sei.

Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 59.558,25 DM seit dem 23. Dezember 1994 zu zahlen,

2. festzustellen,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausspülung der Böschung der B im April 1994 entlang der Erdgasleitung im Ortsnetz K entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Für den entstandenen Schaden seien sie nicht verantwortlich, da ihnen weder ein Planungs- noch ein Bauaufsichtsfehler unterlaufen sei. Die Erdgasleitung sei so geplant gewesen, dass sie entlang der B in der Mitte des parallel zur Flussuferböschung verlaufenden befestigten Weges habe verlegt werden sollen. Am 04. November 1993 habe der Zeuge M den Schachtmeister der mit den Verlegearbeiten beauftragten Firma auf dessen Bitten hin in den streitigen Trassenabschnitt eingewiesen. Von einer Trassenänderung sei hierbei keine Rede gewesen.

Auch ein Bauaufsichtsfehler liege nicht vor. In einer Bauanlaufberatung am 19. Oktober 1993 sei festgelegt worden, dass im Bereich K die ÜZH die Bauaufsicht für sie, die Beklagte, insoweit habe wahrnehmen sollen, als Herr D und Frau St die Aufsicht vor Ort und zugleich die Möglichkeit haben sollten, jederzeit Rücksprache mit dem Zeugen M zu nehmen. Diese Vereinbarung sei vor dem Hintergrund getroffen worden, dass ihnen, den Beklagten, durch die Klägerin die Bauaufsicht für insgesamt neun Ortschaften übertragen worden sei, so dass Einvernehmen bestanden habe, dass der Zeuge M nicht ununterbrochen vor Ort in K die Arbeiten habe beaufsichtigen können. Am 09. November 1993 sei der Zeuge M in K gewesen, habe aber nicht den hier streitigen Trassenabschnitt beaufsichtigt, sondern die Bauarbeiten nördlich des D L kontrolliert. Am 10. und 11. November 1993 habe sich der Zeuge M in Besprechungen befunden und habe im Auftrag der Klägerin Mängelabnahmen durchführen müssen. In der darauffolgenden Woche sei er im Urlaub gewesen und sei in dieser Zeit von Herrn D von der ÜZH vertreten worden.

Nach der Durchführung der Arbeiten durch die bauausführende Firma sei der Weg neben der B nicht mehr passierbar gewesen, und es sei aufgrund des Zustandes des Weges nicht erkennbar gewesen, wo die Leitung verlegt worden sei. Soweit die Vermessungsskizze vom 11. November 1993 den tatsächlichen und nicht den geplanten Verlauf der Erdgasleitung ausweise, sei diese bei offenem Graben gemacht worden. Die Vermessungsskizze diene zwar auch einer Überprüfung, wenn die Pläne vorlägen. Die tatsächlichen Bestandspläne würden aber erst nach Abschluss aller Verlegearbeiten gefertigt. Aus diesem Grund könne eine Abweichung von der Planung erst mit Vorliegen der Bestandspläne festgestellt werden. Die Skizze alleine reiche nicht, da sie unmaßstäblich gefertigt sei. Ursache für die Böschungsschäden im April 1994 sei im übrigen nicht die Verlegung der Erdgasleitung im Böschungsbereich, sondern das extreme Hochwasser gewesen, bei dem es sich um ein sogenanntes Jahrhunderthochwasser gehandelt habe. Dabei sei es auch in anderen Bereichen der B zu Überschwemmungsschäden und zu Böschungseinbrüchen gekommen. Mögliche Ursache sei auch das Kappen der Wurzeln gewesen, was für keine Bauaufsicht erkennbar gewesen sei. Insoweit sei allein die Streithelferin für die Schäden verantwortlich, da sie entgegen der einschlägigen DIN-Vorschriften Wurzeln der Bäume und Büsche gekappt habe.

Abschließend beriefen sie sich vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Da es sich bei den vorgenannten Arbeiten um Arbeiten an einem Grundstück handele, seien eventuelle Forderungen der Klägerin gemäß § 638 BGB in einem Jahr nach Fertigstellung verjährt.

Das Landgericht hat über die Frage, wie es zu der planwidrigen Verlegung der Erdgasleitung gekommen ist, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J.M, K.M, J, G und M. Es hat weiterhin Beweis erhoben über den Zustand der Uferböschung nach Eintritt des Hochwassers durch Vernehmung der Zeugen K, St und L. Es hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Uferböschungsschäden auf die Verlegung der Erdgasleitung im Uferbereich zurückzuführen sind, eingeholt und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört.

Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung vertreten, die Beklagten hätten die planabweichende Trassenführung zu verantworten. Sie seien zur Bauaufsicht verpflichtet und hätten diese auch tatsächlich wahrgenommen. Der Zeuge M habe die Bauüberwachungspflicht der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe jedoch verletzt. Er habe jedenfalls versäumt, sich durch häufige Kontrollen zu versichern, dass seine Anweisungen auch beachtet würden. Es greife die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke, so dass ein Anspruch der Klägerin auch nicht an der erhobenen Verjährungseinrede scheitere. Die Klägerin habe jedoch nicht beweisen können, dass die im April 1994 entstandenen Böschungsschäden an der B entlang der im Uferbereich verlegten Erdgasleitung auf die Verlegearbeiten zurückzuführen seien. Selbst wenn die verlegte Rohrleitung nicht Ursache für den Abbruch der Flussuferböschung gewesen sei, hätte sie zwar möglicherweise nicht frei gelegen, die Böschung hätte aber auf jeden Fall wieder hergestellt werden müssen, so dass die Arbeiten, für die die Klägerin Ersatz der Kosten verlangt, auch dann erforderlich gewesen wären.

Der Feststellungsanspruch sei nicht begründet, da seit April 1994 soviel Zeit verstrichen sei, dass davon auszugehen sei, dass die Erdgasleitung im Böschungsbereich verbleiben könne, so dass ein zukünftiger Schaden der Klägerin ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalität verneint. Entscheidend sei, dass bei Verlegung der Erdgasleitung mittig des befestigten Fahrweges diese nicht freigespült worden wäre. Schäden an der Uferböschung hätte sie jedenfalls nicht beseitigen müssen; so aber habe die unmittelbar im Bereich der Uferböschung verlegte und durch das Hochwasser im Jahre 1994 freigespülte Erdgasleitung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeutet. Als Betreiberin der Erdgasleitung hätte die Klägerin nach den Grundsätzen des Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts für die Beseitigung dieser Gefahr Sorge zu tragen gehabt. Wäre die Erdgasleitung plangerecht mittig des befestigten Fahrweges verlegt worden, wäre sie nicht freigespült worden. Im übrigen sei durch die fachmännische Wiederherstellung und Sicherung der Böschung erst die Voraussetzung dafür geschaffen worden, eine Ausnahmegenehmigung für die Längsführung der Gasleitung in der Uferböschung zu erhalten.

Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. D beruhe die Freilegung der Leitung in der von der Planung abweichenden Verlegung und habe mit einem Rundbruch nichts zu tun.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 94 Abs. 3 WGLSA sei noch nicht erteilt worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 59.558,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1994 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausspülung der Böschung der B im April 1994 entlang der Erdgasleitung im Ortsnetz K entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meinen, sie hätten die planabweichende Trassenführung nicht zu verantworten. Sowohl von der Lage her, von der Trassenführung her und von der Schwierigkeit der Ausführung her sei die Strecke als einfach zu bezeichnen und durch den Personaleinsatz der bauausführenden Firma sei gewährleistet gewesen, dass die Arbeiten unter der Aufsicht des Schachtmeister als "Fachmann" stattgefunden hätten. Eine Abweichung von der Trassenführung beruhe nicht auf eine Anweisung des Zeugen M; sie sei eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Zeugen vorgenommen worden. Dem Zeugen M sei auch kein Vorwurf dahin zu machen, diese Abweichung nicht gesehen und korrigiert zu haben. Da die Trassenführung keine Schwierigkeiten geboten habe und sich die Leute der bauausführenden Firma als zuverlässig erwiesen hätten und das Kontrollsystem mit der Dokumentation von Trassenabweichungen funktioniert habe, habe er Überprüfungen vor Ort nicht vornehmen müssen; da habe es problematischere Streckenführungen gegeben, denen er sich hätte widmen müssen. Nach Abschluss der Arbeiten habe der Zeuge M nur eine offene Stelle am "Kopfende" gesehen, an der sich nicht habe festmachen lassen, ob der Verlauf der Trasse wie nach der Planung vorgesehen in der Mitte des Weges verlief oder nicht. Das beruhe darauf, dass nach der Durchführung der Arbeiten der gesamte Bereich des Weges und der Uferböschung durch das Befahren der Uferböschung mit den Arbeitsgerätschaften und Fahrzeugen und wegen der Zwischenlagerung des Aushubmaterials im Bereich der Baustelle infolge des herrschenden regnerischen Wetters vollständig verschlammt und auseinandergefahren gewesen wäre. Außerdem habe er bei der Aufmaßbesprechung ausdrücklich danach gefragt, ob die Trasse gemäß Planung verlegt worden sei, was bejaht worden sei.

Die Beklagten behaupten, dass zur Abdeckung der Gasleitung mit befestigtem Erdreich weit weniger Aufwand hätte betrieben werden müssen. Der vorgelegten Schadensabrechnung lägen Arbeiten zugrunde, bei denen es vorrangig um die Standfestigkeit des angrenzenden Weges ginge. Es wäre aus Gründen der Sicherheit und Ordnung Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Trägers der Straßenbaulast gewesen, die Uferbefestigung wiederherzustellen. Die Klägerin habe hier Aufgaben erledigt, die an sich zu den Zuständigkeiten des Trägers der Straßenbaulast gefallen wären. Ihr hätten insoweit Ansprüche aus Aufwendungen zugestanden. Diese Ansprüche werde sie ggf. an die Beklagten abzutreten haben. Sie mache insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Jedenfalls fehle es an der Kausalität des Verschuldens für den eingetretenen Schaden.

Die Verjährungseinrede bleibe aufrecht erhalten.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsrechtszug wird verwiesen auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 21. Dezember 1998 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 30. Juni 1999 sowie die weiter gewechselten Schriftsätze.

Der Senat hat den Sachverständigen Dr. D in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2000 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom gleichen Tage verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedenfalls hinsichtlich des Grundes und hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist die Sache jedoch nicht zur Entscheidung reif. Sie ist insoweit nach § 538 Abs. 1 S. 3 ZPO an das Landgericht als das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. In der klagabweisenden ersten Instanz war zwar lediglich der Grund streitig, das zweitinstanzliche Bestreiten zur Höhe ist jedoch zuzulassen. Da auch bei erstinstanzlichem Bestreiten der Höhe die Klage wegen Verneinung des Grundes abgewiesen worden wäre, entspricht es der ratio der Nr. 3 des § 538 Abs. 1 ZPO, ein Grundurteil mit Zurückverweisung ins Höheverfahren zu erlassen (Zöller-Gummer 21. Aufl. 1999, § 538 Rn. 19). Es ist nicht sachdienlich, hier von einer Zurückweisung abzusehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es für eine vertragliche Haftung der Beklagten nicht erforderlich, den Nachweis zu führen, dass der Einbruch der Uferböschung entlang der Erdgasleitung auf die von den Beklagten zu beaufsichtigenden Verlegungsarbeiten im Uferbereich zurückzuführen sind. So würde nämlich die Frage der Ursächlichkeit äußerst eingeengt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis, dass die Erdgasleitung bei plangerechter Verlegung mittig unterhalb des befestigten Weges durch Wasser der B am 14. April 1994 nicht freigelegt worden wäre und dass die tatsächliche Verlegung neben dem Weg in der Uferböschung Folge mangelhafter Bauüberwachung durch den Zeugen M ist. So verhält es sich hier.

Mit zutreffender Argumentation hat das Landgericht festgestellt, dass der Zeuge M die Bauüberwachungspflicht der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe verletzt hat. Der die Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bauplan fachgerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht kann allerdings weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, BauR 1994, 392 ff).

Hinsichtlich der Einhaltung des Verlegungsplans handelt es sich um keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, deren Beherrschung durch die ausführende Firma vorausgesetzt werden kann, so dass derartige Arbeiten im Zweifel vom Zeugen M nicht zu überwachen waren. Das sehen auch die Beklagten; entgegen ihrer Auffassung handelt es sich um einen eher kritischen Bauabschnitt mit einer zusätzlichen Gefahrenquelle aufgrund der nahegelegenen Böschung und der B. Der Senat hat seine Überzeugung aus den Fotos in Verbindung mit den Skizzen sowie den Ausführungen des Sachverständigen von der Beschaffenheit der Uferböschung gewonnen. Es bedarf insoweit nicht der Einholung eines von den Beklagten angeregten Sachverständigengutachtens über Üblichkeit und Notwendigkeit einer Überwachung. Der Senat hält sich insoweit aus eigener Praxis für ausreichend sachkundig.

Der Zeuge M ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Deshalb ist es zur planwidrigen Verlegung gekommen und dabei geblieben. Dahin stehen kann, ob der Zeuge M nach der fehlerhaften Verlegung diese aufgrund der Bnverhältnisse nicht feststellen konnte, da eine Pflichtverletzung - wie ausgeführt - zu Beginn und während der Arbeiten vorliegt. Jedenfalls ein Besuch bei den mehrtägigen Arbeiten ist notwendig, möglich und zumutbar gewesen. Es wäre dann nicht zur fehlerhaften Verlegung gekommen oder diese wäre rückgängig gemacht worden. Der eingetretene Schaden ist auch Ausfluss des Aufsichtsverschuldens. Auch ein Jahrhunderthochwasser ist in Anbetracht dessen, dass die Erdgasleitung jedenfalls Jahrzehnte genutzt wird, nicht außergewöhnlich. Der eingetretene Schaden stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die Beklagten die Bauaufsicht vertraglich übernommen haben.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin als nicht verjährt angesehen. Grundsätzlich ist von einer fünfjährigen Verjährung auszugehen, sofern sich die Mängel des Architektenwerkes in dem Bauwerk selbst ausgewirkt haben (BGHZ 32, 206). Zudem handelt es sich - wie das Landgericht richtig gesehen hat - bei den Arbeiten der ausführenden Firma, die die Beklagten zu beaufsichtigen hatten, um solche "bei Bauwerken". Wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1971, 2219; NJW 1993, 723) handelt es sich hier bei der Verlegung um eine innige Verbindung mit der Erde, die nicht zuletzt durch die Schwere der verwendeten Rohre bewirkt wird. Auch sind die Gasleitungen zur Förderung von - hier - Gas bestimmt und dienen nicht der Gestaltung des ErdBns.

Die fünfjährige Verjährungsfrist war bei einem Zeitpunkt der Klagerhebung im Mai 1996 noch nicht abgelaufen.

Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

Dem Feststellungsantrag ist stattzugeben, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verlauf der Gasleitung im Böschungsbereich durch die zuständige Behörde nicht genehmigt wird und deshalb eine Neuverlegung unterhalb des befestigten Weges notwendig wird.

Der Senat hat den Wortlaut des Feststellungsantrages dem offensichtlichen Interesse der Klägerin zugunsten der Beklagten einengend angepasst.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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