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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 7 U 46/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Umfang der Schadenersatzpflicht des Zweitschädigers bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Beschädigungen derselben Sache ( hier: Beschädigung einer Segelyacht).
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 46/06

verkündet am: 21. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 26. April 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.136,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 03.12.2004 abzüglich am 02.02.2006 gezahlter 1.382,90 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Kiel 17 OH 4/04 tragen der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %; die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer klassischen Segelyacht, deren Außenhaut aus Mahagoni besteht.

Am 9. Mai 2002 verursachte der Kläger selbst eine Beschädigung der Außenhaut seiner Segelyacht; betroffen war davon ein Plankengang in einer Länge von 63 cm backbord etwa mittschiffs.

Am 20.07.2002 wurde die Segelyacht - der Schaden vom 09.05.2002 war noch nicht repariert - von einem von dem Beklagten geführten Boot gerammt. Die Außenhaut wurde ebenfalls im Backbordbereich, allerdings weiter zum Heck hin beschädigt. Betroffen waren zwei Plankengänge mit einer Gesamtlänge von 1,56 m.

Im Anschluss ließ der Kläger eine "Minimalreparatur" beider Schadenstellen durchführen, die aber zu einem jedenfalls optisch inakzeptablen Ergebnis führte. Die letztlich in einer Bremer Werft im Jahre 2005 durchgeführte Reparatur hat Kosten in Höhe von 13.572,00 € verursacht, wovon auf das Auswechseln der Plankenstücke insgesamt 3.000,00 € entfielen.

Der Kläger war und ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm zu vollem Schadensersatz hinsichtlich der Holzarbeiten verpflichtet, soweit der Bereich der Kollision vom 20.07.2002 betroffen sei; im Übrigen (Lackierung nebst Zusatzarbeiten sowie Nebenkosten) schulde der Beklagte die Hälfte der insoweit angefallenen Kosten.

Der Beklagte war und ist hingegen der Auffassung, allein für die Kosten der Holzarbeiten, die aufgrund der von ihm verschuldeten Kollision notwendig geworden seien, aufkommen zu müssen. Denn aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. ergebe sich, dass schon die Beseitigung des von dem Kläger selbst verursachten Schadens die komplette Neulackierung des Schiffes erforderlich gemacht habe.

Das Landgericht hat der (letztlich) auf Zahlung von 8.476,64 € abzüglich im Laufe des Rechtsstreits von dem Beklagten bzw. dem hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer gezahlter 1.382,90 € gerichteten Klage vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach den Grundsätzen der sogenannten Doppelkausalität seien sowohl der vom Kläger selbst verursachte Erstschaden als auch die Kollision mit dem vom Beklagten geführten Schiff für den Gesamtschaden verantwortlich, so dass der Beklagte - neben der vollen Haftung für den von ihm verursachten Holzschaden - hälftig für die Kosten der Lackierung und auch die Nebenkosten hafte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Zweitinstanzlich wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, während der Kläger auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

Dabei trägt der Kläger zur hilfsweisen Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche vor, dass sich nach dem Aufslippen des Bootes Ende September 2006 gezeigt habe, dass sich einzelne Plankengänge voneinander abgesetzt hätten, es seien feine Trennbereiche zwischen den einzelnen Planken erkennbar. Dies sei eine Folge der nach den Holzschäden erforderlich gewordenen Überarbeitung des Rumpfes. Dieser Folgeschaden habe, soweit es den Beklagten betreffe, einen Umfang von mindestens 3.000,00 €.

Die Berufung des Beklagten ist zu einem überwiegenden Teil begründet.

Zwar hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in voller Höhe, soweit sie den Ersatz der Plankenstücke betreffen, die durch die Kollision vom 20.07.2002 beschädigt worden sind. Dieser Betrag beläuft sich auf 2.136,90 €, worauf der Beklagte bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer im Laufe des Rechtsstreits 1.382,90 € gezahlt hat. Der Beklagte schuldet auch den restlichen Betrag mit 754,00 €, denn die von ihm vorgenommene "Verrechnung" mit den Zahlungen seines Haftpflichtversicherers auf die Minimalreparatur vermag - abgesehen einmal davon, dass es ein "Verrechnungsverhältnis" hier nicht gibt - die Restforderung des Klägers nicht zum Erlöschen zu bringen. Die sogenannte "Minimalreparatur" wurde vom Kläger unstreitig im Einvernehmen sowohl mit seinem Kaskoversicherer als auch mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten vorgenommen, um den potentiellen Schaden möglichst gering zu halten. Allein von daher schon hatte der Kläger einen Anspruch auf die gezahlten Beträge, die im Nachhinein nicht beliebig auf den letztlich geschuldeten Schadensersatz verrechnet werden können.

Weitergehende Ansprüche hingegen stehen dem Kläger nicht zu, da es insoweit schon an einem durch den Beklagten verursachten Vermögensschaden fehlt.

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Umfange ein Vermögensschaden im Sinne von § 249 BGB vorliegt, ist die sogenannte Differenzhypothese. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, nämlich der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 8 m.w.N.).

Der durch den Beklagten verursachte Vermögensschaden liegt danach allein in den durch die Auswechselung zweier Plankengänge mit einer Größe von 1,56 m verursachten Kosten. Denn der Schaden im Übrigen war bereits am 9. Mai 2002 eingetreten, als der Kläger sein Schiff selbst beschädigt hatte. Durch diesen Eigenschaden war nicht nur der reine, unproblematisch abgrenzbare "Holzschaden" im vorderen Backbordbereich eingetreten, sondern auch bereits der nach dem Gutachten S. nicht hinnehmbare optische Schaden, der die komplette Neulackierung erforderlich gemacht hat. Nach dem von beiden Parteien akzeptierten Gutachten erforderte nämlich bereits der Erstschaden für sich genommenen denselben Aufwand zur optischen Schadensbeseitigung, den - den Erstschaden hinweggedacht - auch die Beschädigung durch den Beklagten erforderlich gemacht hätte. Denkt man sich also die Beschädigung durch den Beklagten hinweg, hätte der Kläger - bis auf den klar abgrenzbaren, vom Beklagten verursachten Holzschaden - denselben Aufwand zur Schadensbeseitigung betreiben müssen wie ohne die Zweitschädigung durch den Beklagten. Durch den vom Kläger selbst verursachten Schaden lag damit das volle Schadensbild schon vor; auch die später vom Beklagten getroffene Stelle hätte - ob beschädigt oder unbeschädigt - zwangsläufig im Rahmen der Lackierungsarbeiten vollständig überarbeitet werden müssen.

Auf die vom Kläger bemühten Kausalitätsfragen ("Doppelkausalität") kommt es mithin nicht an; im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten "Doppelkausalität" nicht vor. Diese Modifikation der Äquivalenztheorie greift (vgl. BGH NJW 2004, S. 2526 ff [2528]) nämlich nur dann, wenn ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände, etwa durch mehrere Mängel einer Sache, verursacht worden ist und jede dieser Ursachen für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden herbeizuführen. Nur in diesem Falle sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als "conditio sine qua non" qualifiziert werden kann. Nur dann bedarf es einer entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der eingetretene Schadenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte. So liegt es hier nun gerade nicht. Es ist ganz eindeutig, dass - bis auf den vom Beklagten verursachten reinen Holzschaden - der übrige Schaden auf den in den Risikobereich des Klägers fallenden Erstschaden zurückzuführen ist. Anders verhielte es sich nur, wenn Erst- und Zweitschaden zeitgleich eingetreten wären.

Wollte man hingegen - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - dem Beklagten als Zweitschädiger auch die Hälfte der Lackierkosten und der Nebenkosten als Schadensersatz auferlegen, wäre damit eine ungerechtfertigte Entlastung des Klägers verbunden, denn der Zweitschaden würde sich für ihn quasi als "Glücksfall" darstellen.

Diese Schadenverteilung entspricht im Übrigen der gängigen Rechtsprechung in Verkehrsunfallsachen, wonach ein Schadensersatz ausscheidet, obgleich der Geschädigte den Nachweis einer Schadensverursachung durch den Unfallgegner geführt hat, wenn die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder die Folgen einer Zweitschädigung nicht mehr herausgerechnet werden können (vgl. beispielsweise Kammergericht VersR 2006, S. 1559 f.). Denn wenn ein Vorschaden ein derartiges Ausmaß hat, dass die entsprechenden Karosserieteile ohnehin hätten ausgetauscht werden müssen, so dass der Schaden an diesen Teilen durch den Unfall, was den erforderlichen Reparaturaufwand anlangt, nicht mehr vergrößert werden konnte, schuldet der Zweitschädiger insoweit keinen Ersatz. Genauso verhält es sich hier.

Dabei kommt es auch gar nicht darauf an, ob der Kläger subjektiv möglicherweise mit dem Erstschaden hätte leben können. Abgesehen einmal davon, dass er vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich eine Antwort nicht geben wollte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Annahme, dass der Kläger den gleichen Reparaturaufwand auch ohne den vom Beklagten verursachten Zweitschaden getätigt hätte, rechtfertigt sich allein schon aus den Feststellungen des Sachverständigen S., wonach schon der Erstschaden einen optisch unzumutbaren Zustand geschaffen hatte.

Auch die Erwägungen des Klägers, die Rechtsauffassung des Senats führe dazu, dass jeder noch so leicht vorgeschädigte Gegenstand bedenkenlos von einem Zweitschädiger zerstört werden könnte, greift nach dem Vorstehenden nicht. Denn es kommt für die Frage des Umfanges der Ersatzpflicht des Zweitschädigers entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfange sich durch den Zweitschaden der erforderliche Reparaturaufwand erhöht hat. Vorliegend hat sich der Reparaturaufwand allein um den zu ersetzenden zweiten Holzschaden erhöht.

Das weitergehende Klagbegehren ist auch nicht wegen der hilfsweise in zweiter Instanz geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers, aufgrund der Überarbeitung des Rumpfes hätten sich einzelne Plankengänge voneinander abgesetzt, es seien feine Trennbereiche zwischen den einzelnen Planken erkennbar, als richtig unterstellt, würde dies nicht zu einer weitergehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten führen. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers handelt es sich dabei um eine Folge des Abhobelns und der Neulackierung, die schon aufgrund des Eigenschadens notwendig geworden sind, so dass diese Folgen auch ohne den Zweitschaden eingetreten wären.

Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor; der Senat hatte bereits mit der Terminsverfügung auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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