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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: 8 UF 183/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612 b V.
Zur Frage, wie sich die neue Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b V BGB auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auswirkt.

SchlHOLG, 1. FamS, Urteil vom 29. Mai 2001, - 8 UF 183/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

8 UF 183/00 19 F 60/00 AG Rendsburg

Verkündet am: 29. Mai 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache (Kindesunterhalt)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrer Mutter, die auch die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die geschiedenen Eheleute waren Miteigentümer eines Doppelhauses, von dem eine Hälfte vermietet war und die andere Hälfte von der Familie bewohnt wurde. Im Zuge einer Teilungsversteigerung hat der Beklagte das Doppelhaus erworben. Er bewohnt eine Haushälfte und hat daran einen Anbau mit zwei weiteren Wohnungen errichtet, die ebenfalls vermietet sind.

Aufgrund eines vor dem Senat am 02. Februar 1999 abgeschlossenen Vergleichs ist der Beklagte verpflichtet, ab Januar 1999 dem Kläger zu 1) monatlich 284,00 DM, für den Kläger zu 2) monatlich 264,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 192,00 DM zu zahlen (8 UF 111/98). Der Ehegattenunterhalt ist wegen Wiederverheiratung der Kindesmutter weggefallen.

Mit der vorliegenden Abänderungsklage haben die Kläger Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle verlangt. Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte neben seinem Erwerbseinkommen erhebliche Mieteinnahmen habe.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und auf bestehende Darlehensverbindlichkeiten hingewiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ausgeurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die wiederum geltend machen, dass dem Beklagten Mieteinkünfte einkommensmäßig zuzurechnen seien. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse und seiner Mutter könne er allenfalls wegen der Zinsen, nicht jedoch wegen der Tilgungsanteile geltend machen, weil insoweit Vermögensbildung vorliege. Der Kindesunterhalt sei mindestens nach der Einkommensgruppe 3 gerechtfertigt, ab Januar 2001 gelte auch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen an sie folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen:

a) ab November 1999 für die Kläger zu 1) und 2) monatlich je 457,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 367,00 DM,

b) ab Januar 2000 für die Kläger zu 1) und 2) monatlich je 447,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 357,00 DM.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er erwidert, er habe keine Steuererstattungen erhalten, weil er Steuererklärungen nicht abgegeben habe. Es seien ein Gewerkschaftsbeitrag und eine Prämie für eine Unfallversicherung der Kläger zu berücksichtigen. Mangels Leistungsfähigkeit könne er nur den Mindestbedarf zahlen. Ein höherer Wohnvorteil als monatlich 400,00 DM könne ihm nicht zugerechnet werden. Mieterträge seien nicht zu berücksichtigen, weil die vermieteten Wohnungen voll finanziert seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Mutter der Kläger und den Beklagten gehört.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Der Beklagte schuldet ihnen keinen höheren Kindesunterhalt als vom Familiengericht ausgeurteilt.

Klarzustellen ist, dass die vorliegende Abänderungsklage nicht das Urteil des Familiengerichts vom 26. Juni 1998 (19 F 93/98) betrifft, sondern den in dem damaligen Verfahren in zweiter Instanz vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich.

Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Beklagten ergibt sich einmal aus seinen Erwerbseinkünften, zum anderen aus einem Wohnvorteil. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Mieteinnahmen aus den vermieteten drei Wohnungen einkommensmäßig zu berücksichtigen. Die Mieteinnahmen betragen monatlich 2.690,00 DM, dem stehen Darlehensbelastungen von etwa 2.838,00 DM gegenüber. Damit bestehen keine positiven Mieteinkünfte. Es ist auch nicht gerechtfertigt, bei den für die vermieteten Wohnungen bestehenden Darlehensbelastungen lediglich den Zinsanteil zu berücksichtigen. Denn der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt der Vermögensbildung kann nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Unterhaltspflichtiger zulasten seines Erwerbseinkommens Vermögensbildung betreibt. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte kann die Mieteinkünfte nur dadurch erzielen, dass er die monatlichen Darlehensbelastungen bedient unabhängig davon, ob es sich um Tilgungsleistungen oder Zinsleistungen handelt. Unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Mieteinnahmen ergeben sich erst dann, wenn diese die monatlichen Darlehensbelastungen übersteigen.

Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil zuzurechnen. Dieser kann derzeit nicht höher als 500,00 DM monatlich angenommen werden. Zwar erzielt der Beklagte aus der vermieteten anderen Haushälfte eine monatliche Miete von 990,00 DM, sodass dieser Mietwert grundsätzlich auch für den Wohnvorteil maßgeblich sein könnte, den der Beklagte dadurch erzielt, dass er die andere Haushälfte bewohnt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von ihm bewohnte Haushälfte noch nicht diesen Mietwert erreicht hat. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung glaubhaft erklärt, dass diese Haushälfte sich noch in der Renovierungsphase befindet und nicht annähernd den Komfort bietet, den diese Wohnung im Falle einer Fremdvermietung haben müsste. Das hat der Beklagte auch durch Fotos belegt. Es ist deswegen gerechtfertigt hier nur einen Mietwert von monatlich 500,00 DM anzunehmen, wobei allerdings die festen Hauskosten des Beklagten von monatlich etwa 130,00 DM nicht mehr abgezogen werden.

Das Einkommen des Beklagten rechtfertigt dann nur eine Bemessung des Kindesunterhalts nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Das zeigt die nachfolgende Berechnung:

1999 Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten 2.211,28 DM Wohnvorteil 500,00 DM insgesamt 2.711,28 DM abzüglich Gewerkschaftsbeitrag 34,00 DM Unfallversicherung für die Kläger 40,40 DM verbleiben 2.636,88 DM.

Zieht man hiervon den Kindesunterhalt (Zahlbeträge) ab, nämlich

Kläger zu 1) 546,00 - 125,00 = 421,00 DM Kläger zu 2) ebenso 421,00 DM Klägerin zu 3) 462,00 - 150,00 = 312,00 DM

verbleiben dem Beklagten noch 1.482,88 DM, also weniger als der Bedarfskontrollbetrag.

2000 Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten 2.251,89 DM zuzüglich Wohnvorteil 500,00 DM abzüglich Gewerkschaftsbeitrag 34,00 DM Unfallversicherung 40,40 DM verbleiben 2.677,49 DM

Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 2 (Zahlbeträge) Kläger zu 1) 546,00 - 135,00 = 411,00 DM Kläger zu 2) ebenso 411,00 DM Klägerin zu 3) 462,00 - 150,00 = 312,00 DM

verbleiben 1.543,49 DM.

Auch dieser Betrag liegt unter dem Bedarfskontrollbetrag.

Ab dem Jahre 2001 gilt zwar nach der Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle). Das würde für die Kläger zu 1) und 2) Zahlbeträge von je 510,00 DM und für die Klägerin zu 3) von 431,00 DM monatlich bedeuten. Dem Beklagten würden dann aber nur noch 1.226,49 DM verbleiben. Damit ist eine Leistungsfähigkeit in diesem Umfange ganz offensichtlich nicht gegeben. Es erscheint aber auch nicht gerechtfertigt, den Beklagten bei Kindesunterhaltsbeträgen in dieser Größenordnung auf den kleinen Selbstbehalt von bisher 1.400,00 DM monatlich zu beschränken. Abgesehen davon, dass mit einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze in nächster Zukunft zu rechnen ist, muss dem Beklagten bei der vorliegenden Fallkonstellation ein Betrag verbleiben, der etwa in der Größenordnung des großen Selbstbehaltes von 1.600,00 DM liegt, also den Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 2 entspricht. Dieser Betrag wird, wie bereits dargezeigt, nicht einmal erreicht, wenn man von dem errechenbaren Einkommen des Beklagten die bis Ende des Jahres 2000 geltenden Zahlbeträge nach der Einkommensgruppe 2 abzieht. Eine Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich somit allenfalls in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Unterhalts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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