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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 8 WF 64/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48
Soweit für die Bestimmung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 3 GKG die Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen sind, ist auch das Arbeitslosengeld II heranzuziehen.
8 WF 64/08

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 28. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 6. März 2008, soweit darin der Streitwert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Streitwert für die Ehesache wird auf 5109 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Ehesache auf 3000 € festgesetzt und dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. März 2008 ausgeführt, es seien vom Einkommen des Antragstellers der von ihm für die gemeinsamen drei Kinder gezahlte Unterhalt von insgesamt 372 € sowie der monatliche Schuldendienst in Höhe von 625,51 € abzuziehen. Das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das an sie gezahlte Elterngeld hätten als Sozialleistungen keinen Einkommenscharakter im Sinne des GKG.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen dagegen, dass das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das Elterngeld bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätten.

2. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.

a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Er darf bei einer Ehesache nicht unter 2000 € angenommen werden; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 GKG).

Ob Arbeitslosengeld II die Einkommensverhältnisse der Parteien (mit-)bestimmt, ist umstritten: Mehrheitlich wird ihm eine Bedeutung für die Streitwertbestimmung mit der Begründung abgesprochen, der Bezug von Arbeitslosengeld II sei Ausdruck der Bedürftigkeit und nicht der Leistungsfähigkeit einer Partei (OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1161 f. unter Bezugnahme auf Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Stichwort "Ehesache"; OLG Rostock, NJW-RR 2007, 1152: aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II folge, dass die Parteien nicht individuell belastbar seien; ebenso OLG Celle, FamRZ 2006, 1690 f.: das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Gebührenberechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an, diese individuelle Belastbarkeit werde aber durch Sozialhilfe nicht bestimmt; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 269 m. Anm. von Götsche, jurisPR-FamR 19/2006 Anm. 2.). - Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass § 48 Abs. 3 GKG die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zum Maßstab mache, ohne danach zu unterscheiden, aus welcher Quelle das bezogene Einkommen stamme; auch Sozialleistungen beeinflussten unabhängig von deren Zweckbestimmung die wirtschaftliche Situation der Parteien (OLG Hamm, FamRZ 2006, 632; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 310 f.; im Ergebnis ebenso Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 48 GKG Rdnr. 38; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 1268).

b) Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an, und zwar aus folgenden Erwägungen:

aa) Der Wortlaut des § 48 Abs. 2 GKG erklärt die Einkommensverhältnisse der Parteien ohne Rücksicht auf eine wirtschaftliche Belastbarkeit und ohne Unterscheidung nach der Einkommensquelle für maßgebend. Er bietet keinen Ansatz dafür, zwischen einem aus eigener Kraft erzielten Einkommen und einer "eigentlich" wegzudenkenden staatlichen Unterstützung zu unterscheiden. Die danach gebotene Gleichbehandlung aller die wirtschaftliche Lage einer Partei beeinflussenden Einkünfte macht - als Nebenwirkung - eine gerade im Bereich des Arbeitslosengeld II häufig schwer zu treffende und von der ARGE aus Praktikabilitätserwägungen vielfach nicht vorgenommene Prüfung hinfällig, ob im Einzelfall die gewährte Leistung Sozialhilfecharakter oder Lohnersatzfunktion hat (für eine solche Differenzierung Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 3 Rdnr. 32). Zugleich vermeidet diese Auslegung der Begriffe "Einkommensverhältnisse" und "Nettoeinkommen" im Sinne des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG den Widerspruch, der darin läge, Arbeitslosengeld II im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann als Einkommen zu behandeln, wenn es zusammen mit weiteren Einkünften die vorzunehmenden Abzüge übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2008, 781 f.).

bb) § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG, der für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute für maßgebend erklärt, hindert nicht, Sozialleistungen zum Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG zu zählen. Der Gesetzgeber beantwortet mit dem Abstellen auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen nur die nahe liegende Frage danach, ob und mit welchem Vervielfacher das Brutto- oder das Nettoeinkommen für die Streitwertbestimmung herangezogen werden soll; dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich von Nettoeinkünften, also von Erwerbseinkommen, bestimmt sein sollten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen.

cc) Der Senat verkennt nicht, dass mit dem Einschluss von Sozialleistungen in den Einkommensbegriff die Festsetzung eines Mindestwerts von 2000 € seine praktische Bedeutung nahezu einbüßt. Wie das OLG Frankfurt (NJW-RR 2008, 310 f. unter Bezugnahme auf AG Lüdenscheid, FamRZ 2007, 750) ausführt, liegt der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindeststreitwerts indes nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs, sondern darin, dass der Mindestwert von 2000 € inzwischen weit hinter dem zurückbleibt, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigen; die Umwandlung des durch Kostenänderungsgesetz vom 21. August 1975 (BGBl I S. 2189) eingeführten Mindestwerts von 4000 D-Mark in 2000 Euro hat durch die geänderten Verhältnisse, nicht durch die hier vorgenommene Auslegung ihre Sachgerechtigkeit und Bedeutung verloren.

c) Aus dem unter b) Ausgeführten folgt, dass auch das von der Antragsgegnerin bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. § 40 GKG) bezogene Elterngeld den Streitwert erhöht.

d) Freiwillig eingegangene Verbindlichkeiten für Kredite, mit denen sich die Parteien Vorteile erwerben, insbesondere im Bereich des Konsums oder einer Baufinanzierung, sind in aller Regel gerade Ausdruck derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Parteien dank ihres Vermögens und ihrer Einkünfte leben. Sie stellen lediglich eine besondere Form der wirtschaftlichen Disposition dar, nicht aber zwingen sie die Parteien auf einen wirtschaftlichen Status hinab, wie er dem verbleibenden Einkommen entsprechen würde (vgl. AG Vechta, FamRZ 2008, 535 ff. m. w. N.). Die vom Antragsteller geleistete Rückführung seiner Verbindlichkeiten mindert deshalb sein einzusetzendes Einkommen nicht.

e) Kindesunterhalt berücksichtigt der Senat, solange die Eltern aus eigenen Mitteln den Bedarf der Kinder decken, mit den Zahlbeträgen, falls diese andernfalls pauschal abzuziehende 250 € pro Kind und Monat übersteigen. Nicht maßgebend ist ein hinter der Pauschale zurückbleibende Unterhalt, weil in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der betreuende Elternteil zur Sicherung des Existenzminimums aus eigenen Mitteln zum Kindesunterhalt beiträgt. Das Kindergeld wird neben dem verhältnismäßig geringen Betrag von 250 € erfahrungsgemäß für weitere Barbedürfnisse des Kindes eingesetzt und ist deshalb nicht dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. von der Pauschale abzuziehen.

f) Der Streitwert war danach wie folgt zu berechnen:

 Einkommen des Antragstellers 1737,00 €
Arbeitslosengeld II der Antragsgegnerin 516,00 €
Elterngeld 200,00 €
Kindesunterhalt 
3 x 250 € = - 750,00 €
 1703,00 €
x 3 =5109,00 €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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