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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 9 U 120/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 1906
Eine Heimbetreiberin braucht jedenfalls dann nicht auf die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin hinzuwirken, wenn im Rahmen einer vorangegangenen Begutachtung des medizinischen Dienstes zwar die Sturzneigung festgestellt, aber eine Fixierung nicht angeregt worden ist, und auch die für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellte Betreuerin in Kenntnis aller Umstände eine Fixierung ablehnt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 120/02

Verkündet am: 17. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch die Richter Schlüter, Merth und Mädge für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgericht Lübeck vom 8. August 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die klagende Krankenkasse verlangt vom beklagten Pflegeheim Schadensersatz aus übergegangenem Recht mit der Begründung, dieses habe durch das Unterlassen einer Fixierung ihrer Versicherten im Rollstuhl Pflichten aus dem Heimvertrag verletzt. Durch eine Fixierung hätte deren Sturz und Oberschenkelhalsbruch verhindert werden können. Das Pflegeheim ist dem mit dem Einwand entgegen getreten, dass die Betreuerin eine Fixierung abgelehnt habe. Das Landgericht hat das Pflegeheim zur Zahlung verurteilt. Die Berufung des Pflegeheimes führte zur Klagabweisung.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses wendet sich das beklagte Pflegeheim mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Eine vorwerfbare Pflichtverletzung falle ihr nicht zur Last. Der Sturz der Heimbewohnerin vom 16. September 2000 habe nur durch deren Fixierung oder durch rund um die Uhr direkt bei dieser stehendes Personal verhindert werden können. Eine Fixierung habe die Betreuerin in Kenntnis aller Umstände und vertretbarer Weise abgelehnt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein habe in seinem, auf einer Erhebung vom 4. September 2000 beruhenden Gutachten vom 27. September 2000 keine Fixierung empfohlen. Lückenlose Überwachung der Heimbewohner sei nicht zu leisten und nicht geschuldet.

Die klagende Krankenkasse erstrebt eine Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet, dass die Betreuerin vor dem Sturz eine Fixierung abgelehnt habe. Diese habe eine Fixierung im Gegenteil befürwortet. Die Beklagte hätte sich angesichts vorangehender Stürze der Heimbewohnerin auch selbst beim Vormundschaftsgericht um die Genehmigung einer Fixierung bemühen müssen. Vorzuwerfen sei der Beklagten weiter, dass diese der Heimbewohnerin keine Hüftschutzhose angezogen habe, die den Schenkelhalsbruch mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % oder - nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung - sicher verhindert hätte. Die Beaufsichtigung in dem Aufenthaltsraum sei ungenügend gewesen. Zum Vorwurf gereiche der Beklagten schließlich, dass sie sich nicht an objektiven Beurteilungskriterien zur Sturzneigung der Heimbewohnerin orientiert und § 28 Abs. 3 SGB XI missachtet habe.

Der Senat hat nach dem Beweisbeschluss vom 24. September 2003 die Betreuerin A.. und die Altenpflegerin B.. zur Information und Entscheidung der Betreuerin vernommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 13. November 2002, die Berufungserwiderung vom 7. April 2003 sowie die Schriftsätze vom 27. August 2003, 2. September 2003, 16. September 2003, 22. September 2003 und 23. September 2003 verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet (§§ 513 Abs. 1, 546, 529 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Heimbewohnerin aus positiver Vertragsverletzung oder § 823 Abs. 1 BGB liegen schon mangels eines Verschuldens der Beklagten nicht vor. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben den Senat in jeder Hinsicht überzeugend: OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 ff.).

Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fixierung oder des Erfordernisses einer Hüftschutzhose bessere Kenntnisse hat, als der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der nach einer fundierten Begutachtung der Heimbewohnerin kaum zwei Wochen vor dem Sturz eine Pflegebedürftigkeit nach einer höheren Pflegestufe verneint und Vorschläge zur Versorgung bei der Beklagten so wenig für erforderlich gehalten hat wie sonstige Empfehlungen. Der dortige Sachverständige hat in Kenntnis der "pflegebegründenden Vorgeschichte: Cerebrale vaskuläre Insuffizienz mit Fallneigung" keinen Anlass gesehen, eine Fixierung oder etwa die Erhebung objektiver Beurteilungskriterien in betreff der Fallneigung auch nur anzusprechen.

Der Beklagten fällt aber auch eine Pflichtverletzung nicht zur Last. Sie hat für eine rechtzeitige Verständigung der Betreuerin A.. über die dem Sturz vorangehenden Vorfälle gesorgt, namentlich hinsichtlich des Sturzes der Heimbewohnerin vom 24. August 2000 und des sich anschließenden Krankenhausaufenthaltes, und hat diese zutreffend dahingehend informiert, dass für eine Fixierung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das steht schon aufgrund der Aussage der Zeugin A. fest und findet seine Bestätigung in den Angaben der Zeugin B. und deren vom 8. September 2000 datierenden Eintrag in der Pflegedokumentation der Beklagten. Nachdem die Betreuerin in Kenntnis der maßgeblichen Umstände die Sache - nach ihren Worten - "hat im Sande verlaufen lassen" und diese willentliche Untätigkeit hinsichtlich Fixierung und der Verwendung einer Hüftschutzhose nach dem von der Klägerin nicht in Frage gestellten Ergebnis der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zweifellos vertretbar war, kann in der weiteren Untätigkeit der Beklagten bis zum Sturz vom 16. September 2000 keine Pflichtverletzung liegen. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte aber zumindest deshalb haften müsse, weil ein Betreuer für die Folgen seiner Entscheidung in finanzieller Hinsicht nicht einzustehen habe, ist unrichtig (vgl. zur Haftung eines Betreuers: Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einf v § 1896 Rn. 16).

Keine Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass die Beklagte das Vormundschaftsgericht nicht selbst verständigt hat. Dieses hat nach § 1906 Abs. 4, 2 BGB zu entscheiden, ob es eine vom Betreuer beschlossene Fixierung genehmigt. Ohne eine solche Entscheidung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht eine Fixierung anordnen, wenn der Betreuer verhindert ist, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1846 BGB. Keine Verhinderung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Gericht bzw. dessen Weigerung, im Sinne des Gerichts zu handeln (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1846 Rn. 2).

An der Beurteilung ändert nichts, dass die Heimbewohnerin, wie bereits am 7. September 2000 zur Hilfe beim Geschirrabdecken, am 9. September 2000 aus dem Rollstuhl aufgestanden ist, diesmal um einer Pflegekraft auf den Rücken zu klopfen. Dieses Verhalten war an beiden Tagen folgenlos und ein zu bewahrendes "Reststück Lebensqualität des altersverwirrten Menschen" (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 868). Es zeigt, dass das ohne Fixierung nie auszuschließende Risiko eines Sturzes nur durch eine ständige unmittelbare Nähe von Pflegepersonal bei einem jeden gefährdeten Heimbewohner zu verhindern ist. Eine derartige Überwachung schuldet die Beklagte aber nicht. Sie ist nicht zuletzt wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin zu einer Finanzierung derartiger pflegerischen Betreuung der bei ihr versicherten Heimbewohnerin nicht zu leisten.

In Betreff der Hüftschutzhose ist schließlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden bereits aufgrund ihres eigenen Vortrages zweifelhaft. Um einen Zurechnungszusammenhang anzunehmen, muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre, bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 84). Die Klägerin hat mit den in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen und eingereichten Anlagen vorgebracht, dass eine Hüftschutzhose einen Oberschenkelhalsbruch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % hätte verhindern können. Da der Beklagten jedoch weder ein Verschulden noch eine Pflichtverletzung zur Last fällt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die möglicher Weise verspätete Behauptung der Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003, dass die Hüftschutzhose den Bruch sicher verhindert hätte, ins Blaue hinein gemacht ist. Dazu, dass die Beklagte die gemäß dem neuen Vortrag der Klägerin für das geänderte Vorbringen maßgeblichen "neueren Erkenntnisse" schon im Jahr 2000 hätte selbst haben müssen, behauptet die Klägerin ohnehin nichts.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da es nach ihren Besonderheiten an einem Verschulden der Beklagten fehlt.

Ende der Entscheidung

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