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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 9 U 52/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322 I
BGB § 847
Nennt der Kläger zum begehrten Schmerzensgeld keine "Mindestsumme" des von ihm begehrten Schmerzensgeldes, so kann er nach Rechtskraft der Entscheidung keine weiteren Schmerzensgeldansprüche einklagen.

SchlHOLG, 9. ZS, Urteil vom 21. März 2001, - 9 U 52/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 52/2000 12 O 64/2000 LG Kiel

Verkündet am: 21. März 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 20.000 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben Anlaß, das Folgende zu betonen:

Die Klage vom 8. Februar 2000 ist unzulässig. Über den durch sie erhobenen Anspruch ist durch das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. November 1998 (9 O 468/96) nach § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig entschieden. Dieser Anspruch ist identisch mit dem in dem Vorprozeß erhobenen Anspruch.

Anspruch ist das prozessuale Begehren, also der durch den Klagantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt umgrenzte Streitgegenstand (vgl. BGH, NJW 1988, 2300). Der mit der Klageschrift vom 8. Februar 2000 vorgetragene Lebenssachverhalt ist der Lebenssachverhalt, der im Vorprozeß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen war, auf die das Urteil vom 12. November 1998 ergangen ist. Klagantrag war dort der Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin restliches Schmerzensgeld in Höhe von 13.500 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Klagantrag ist jetzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Eine verdeckte Teilklage hat die Klägerin im Vorprozeß nicht erhoben. Sie hat dort eine "Mindestvorstellung" bis zu dem für die Bestimmung der Rechtskraft maßgeblichen Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug nicht geäußert. Sie hat vielmehr beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines "restlichen" Schmerzensgeldes von 13.150 DM zu verurteilen. Dem entspricht, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1998 bereit war, einen nur für die Beklagten widerruflichen Abfindungsvergleich zu schließen, wonach sie abschließend das eingeklagte Schmerzensgeld von 13.150 DM erhalten sollte. Das, worüber rechtskräftig entschieden ist, kann immer nur dem entnommen werden, was in dem Urteil erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 182). Unzutreffend ist daher die von der Klägerin vertretene Ansicht, daß die Äußerung einer Mindestvorstellung von 40.000 DM im Rahmen der Anschlußberufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. November 1998 für den Umfang der Rechtskraft dieses Urteils von Bedeutung sei. Die Klägerin kann nicht durch Erklärungen nach Verkündung dieses Urteils aus ihrer Klage nachträglich eine verdeckte Teilklage machen. Sonst müßte eine entsprechende Wirkung auch eine Erklärung haben können, die schriftsätzlich nach Verkündung des Urteils, aber vor dessen Rechtskraft zur Akte gereicht wird. Das ist ausgeschlossen.

Die Rechtskraft des Urteils vom 12. November 1998 steht der Klage auch insoweit entgegen, als die Klägerin damit ein weiteres Schmerzensgeld für die ihr seit diesem Tag entstandenen Schmerzen geltend macht. Das Landgericht hat in diesem Urteil festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 1. Juli 1992 entstehen wird. In den Entscheidungsgründen ist zu dieser Feststellung ausgeführt, daß die Entwicklung der Beschwerden der Klägerin "heute" noch nicht abschließend absehbar sei. Weiterungen und Verschlimmerungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Verletzter neue erhebliche Beeinträchtigungen nach rechtskräftiger Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld nur geltend machen kann, wenn sie in dem früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie objektiv nicht erkennbar und ihr Eintreten nicht vorhersehbar waren (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 847 Rn. 17). Auf derartige "Weiterungen und Verschlimmerungen" gründet die Klägerin ihre neue Klage nicht. Ihre Schmerzen entsprechen nach ihrem Vorbringen denjenigen, die sie bereits bis zum 12. November 1998 hatte. Das Andauern dieser Schmerzen war vorhersehbar.

Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die von der Klägerin beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 546 Rn. 31 ff.). Das die Berufung zurückweisende Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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