Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 9 W 113/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 121
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr, vorausgesetzt, daß sich der Gegenstand des Vergleichs mit dem der Prozesskostenhilfegewährung deckt.
9 W 113/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hier: Vergütung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 1. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 20. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde unter Berufung auf eine dem entgegen stehende Entscheidung des 5. Familiensenats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. dazu JurBüro 1989, 1118 <1119>), wonach der eindeutige Wortlaut des § 121 BRAGO einer Einbeziehung außergerichtlicher Vergleiche entgegen stehe.

II.

1. Zur Entscheidung über die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde ist nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO für die Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als der 5. Familiensenat auf Anfrage erklärt hat, er halte an seiner von BGH MDR 1988, 210 abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter fest.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach § 121 BRAGO bejaht. Nach dieser Vorschrift erhält der Anwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse und in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse, soweit im dreizehnten Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung an einem außergerichtlich Vergleich, soweit sich der Gegenstand des Vergleichs mit dem der Prozesskostenhilfegewährung deckt und deswegen - wie hier - im Rahmen der Bewilligung liegt.

Der Wortlaut der Vorschrift ist keineswegs eindeutig. Die Formulierung "in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse" bringt lediglich zum Ausdruck, wer Kostenschuldner der Vergütung des beigeordneten Anwalts ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 121 BRAGO Rdnr. 2). Vor diesem Hintergrund schließt der übrige Normtext "Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vergütung" den außergerichtliche Vergleiche erfassenden Gebührentatbestand des § 23 Abs. 1 BRAGO ohne weiteres mit ein. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ergäbe sich kein anderes Bild, weil der Wortlaut des Gesetzes lediglich die erste Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Inhalts einer Norm darstellt. Ihm ist kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, wenn er zu Sinn und Zweck einer Regelung in einem erkennbaren Widerspruch steht. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortlautinterpretation ist den Gerichten nicht vorgegeben (BVerfGE 88, 144, 166 f.; BVerfG NJW 1997, 2230 f.). Es gehört zu den originären Aufgaben der Rechtsprechung, dem verlautbarten tatsächlichen Willen des Gesetzgebers - auch entgegen dem fehlerhaften Wortlaut einer Norm - zum Durchbruch zu verhelfen, sofern die sprachliche Fassung dem objektiven Sinn des Gesetzes widerstreitet - mag der Wortlaut auch eindeutig sein (vgl. auch OLG Schleswig MDR 1999, 892; Senatsbeschluss JurBüro 1999, 479).

Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung gebietet die Einbeziehung auch außergerichtlicher Vergleiche in den Normbereich des § 121 BRAGO. Nur dieses Verständnis stellt sicher, dass dem mit der Zubilligung von Prozesskostenhilfe verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien Rechnung getragen werden kann (BGH MDR 1988, 210). Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist zur Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs oder zur Rechtsverteidigung gegen einen bestimmten Anspruch für eine Instanz beigeordnet. Er ist der bedürftigen Partei an die Seite gestellt, damit auch diese ihre Rechte effektiv verfolgen oder verteidigen kann. Hierzu gehört auch, auf die gegnerische Partei zuzugehen und sich mit ihr zu einigen. Dem entspricht es, dass die Gerichte "in jeder Lage des Verfahrens" auf eine gütliche Lösung hinwirken sollen (§ 278 Abs. 1 ZPO). Dabei liegt auf der Hand, dass diese Regelung bedürftige und nichtbedürftige Parteien gleichermaßen betrifft und dass unter "gütliche Lösungen" nicht nur Prozessvergleiche fallen. Schon von daher wäre es nicht plausibel, wollte man im Sinne der Beschwerde differenzieren. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Gesetzgeber der vergleichsweisen Konfliktbewältigung nicht nur im Interesse der Parteien Vorrang eingeräumt hat, sondern damit auch das Ziel einer Entlastung der Gerichte verfolgt. Diese gesetzgeberischen Anliegen würden unterlaufen, wenn man außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich des § 121 BRAGO ausnähme. Dies gilt umso mehr, als aus den verschiedensten Gründen nicht selten zwar die Bereitschaft der Parteien zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs besteht, nicht aber zu einem Prozessvergleich (vgl. BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch zu sehen, dass nach der Neufassung der Zivilprozessordnung nunmehr eine einfache Möglichkeit geschaffen worden ist, außergerichtliche "Anwaltsvergleiche" zu titulieren (§§ 796a ff. ZPO). Auch das spricht dafür, § 121 ZPO im Sinne der hier zugrunde gelegten Auffassung weitherzig auszulegen.

3. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück