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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 9 W 141/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 11 I
BRAGO § 23 I
Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ).
9 W 141/04

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. Juli 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Lübeck vom 6. Juli am 30. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 7.150,06 € festgesetzt, die mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2002 zu verzinsen sind.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach einem Beschwerdewert von 877,99 € zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist begründet.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3712 f.; NJW-RR 2004, 429 f.) lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nunmehr unter Aufgabe des bisher eingenommenen gegenteiligen Standpunkts (vgl. dazu Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 - OLGR 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 f.) an.

Auf dieser Grundlage ist die Kostenausgleichung wie folgt vorzunehmen ...

II.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO i.V.m. Nr. 3500 VV RVG sowie auf einem Umkehrschluss aus Nr. 1811 KV-GKG n.F. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Abweichende Judikate sind seither - soweit ersichtlich - nicht mehr ergangen.

Ende der Entscheidung

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