Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.01.2002
Aktenzeichen: 9 W 167/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 62
KostO § 67
Werden Wirksamkeitsvermerke zugleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten eingetragen, liegt auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung ein gebührenfreies Nebengeschäft vor.
Beschluß

9 W 167/01

In der Kostensache

betreffend den im Grundbuch von Kronshagen Blatt verzeichneten Grundbesitz,

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 20.09.2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 04.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 03.01.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Für die seit dem 14.06.2001 als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Kostenschuldner ist auf Grund der Bewilligung in dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldner beurkundeten Kaufvertrag vom 29.11.2000 am 19.12.2000 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen worden. In § 7 Abs. 2 des Vertrags heißt es insoweit:

"Die Löschung dieses Rechts wird schon jetzt Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung beantragt, sofern Zwischenrechte, mit Ausnahme der zur Kaufpreisfinanzierung dienenden Grundpfandrechte, weder beantragt noch eingetragen worden sind."

Noch vor der Eigentumsumschreibung kam es unter Ausnutzung der in § 9 des Vertrags an Angestellte des Urkundsnotars erteilten Vollmachten zur Bestellung der am 05.06.2001 eingetragenen Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 4. Zugleich wurde gemäß den Anträgen der Kostenschuldner in den Bestellungsurkunden bei den Grundschulden und bei der Vormerkung im Grundbuch vermerkt, daß die Grundschulden der Vormerkung gegenüber wirksam seien. Die Vermerke und die Vormerkung sind am Tage der Eigentumsumschreibung wieder gelöscht worden.

Die gegen den Kostenansatz für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke eingelegte Erinnerung der Kostenschuldner hat die Grundbuchrechtspflegerin zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Kostenrechnung insoweit aufgehoben. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf Lehmann (Rpfleger 1998, 375 f.) und das OLG Köln (JurBüro 2001, 376 f.) ausgeführt, der gleichzeitig mit einer Grundschuld eingetragene Wirksamkeitsvermerk stehe entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einer Rangänderung nicht gleich. Deswegen könne für seine Eintragung nicht die Gebühr nach § 67 KostO angesetzt werden. Die Eintragung bleibe als Nebengeschäft gebührenfrei.

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihren abweichenden Standpunkt weiter und macht unter Verweisung auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.03.2001 (FGPrax 2001, 128 f.) geltend, ein gebührenfreies Nebengeschäft liege nicht vor, weil die Wirksamkeitsvermerke nicht zugleich mit der Vormerkung eingetragen worden seien. Die Kostenschuldner treten der weiteren Beschwerde entgegen.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO als Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550 ZPO).

Das Landgericht hat sich zu Recht der in Rechtsprechung und Schrifttum im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks dieser Art zugleich mit einem Grundpfandrecht sei ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO (OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 70 ff., jew. m.w.Nachw.). Demgegenüber vermag der vom Landgericht noch nicht berücksichtigte Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.03.2001 nicht zu überzeugen. Der diese Entscheidung letztlich tragende Gesichtspunkt, die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks betreffe in erster Linie die Vormerkung, ist bloße, seinerzeit nicht einmal uneingeschränkt geteilte, Reminiszenz aus der überholten Gleichstellung des Wirksamkeitsvermerks mit der Eintragung einer Rangänderung (BayObLG Rpfleger 1998, 375 m.w.Nachw.). Das Abstellen hauptsächlich auf die Eintragung bei der Vormerkung wird weder den Gegebenheiten bei Belastung des Kaufgegenstands zur Kaufpreisfinanzierung noch den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.03.1999 (BGHZ 141, 169 ff. = NJW 1999, 2275 f. = Rpfleger 1999, 383) gerecht.

Darf nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer das Kaufgrundstück selbst zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung herangezogen werden, liegt es auf der Hand, daß eine zu diesem Zweck auf Veranlassung und mit Zustimmung des Käufers vorgenommene Belastung mit einem Grundpfandrecht im Verhältnis zu einer früher für den Käufer eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung keine den vorgemerkten Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügung (§ 883 Abs. 2 BGB) darstellen kann. Die Belastung des Grundstücks mit einem Fremdrecht ist nicht vormerkungswidrig, wenn die Übereignung unter Bestehenbleiben späterer Belastungen vereinbart ist (BGH, NJW 1981, 980, 981 m.w.Nachw.). Deswegen kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen für die Ausgestaltung der Vormerkung selbst diese sinnvollerweise nur den Inhalt haben, daß sie Belastungen zur Kaufpreisfinanzierung im Einvernehmen mit dem Käufer nicht erfaßt. Das gilt erst recht, wenn eine derartige Beschränkung der Vormerkung wie vorliegend beim Antrag auf künftige Löschung in § 7 Abs. 2 des Vertrags ausdrücklich genannt wird. Jede andere Betrachtungsweise würde dem in der Regel bei derartigen Vertragsgestaltungen wohl abgewogenen System bestmöglicher Sicherung der Verkäufer-, Käufer- und Gläubigerinteressen zuwiderlaufen. Materiellrechtlich ist daher für Erwägungen dahin, ein nach der Vormerkung eingetragener Wirksamkeitsvermerk wirke sich wie eine Rangänderung oder gar wie eine Teillöschung der Vormerkung aus, von vornherein kein Raum.

Gleichwohl besteht - ähnlich, wie das seit längerem bei Verfügungsbeschränkungen anerkannt ist - auch bei Eigentumsverschaffungsvormerkungen ein Bedürfnis dafür, die uneingeschränkte Wirksamkeit eines später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk bei den Eintragungen unmißverständlich klarzustellen. In seinem dies bestätigenden Beschluß vom 25.03.1999 hat der Bundesgerichtshof die nur klarstellende Funktion des Wirksamkeitsvermerks mehrfach betont (a.a.O. S. 171, 172). Dessen Bedeutung besteht ausschließlich in der Erleichterung des Grundbuchverkehrs, indem sich ohne Einsicht in die Grundakten unter Ausschluß von Fehlinterpretationsmöglichkeiten bereits aus den Grundbucheintragungen selbst eindeutig ergibt, daß es sich bei der später eingetragenen Belastung nicht um einen vormerkungswidrigen Vorgang handelt. Daraus, daß es allen Beteiligten bei der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks um die Erleichterung einer Feststellung der uneingeschränkten Wirksamkeit des Grundpfandrechts, nicht aber um eine (zusätzliche) Beschränkung der Vormerkung geht, folgt ohne weiteres, daß die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks Nebengeschäft zu der zugleich vorgenommenen Eintragung des Grundpfandrechts ist, die sich als zugehöriges Hauptgeschäft darstellt. Die zusätzliche Buchung eines bloßen "Gegenvermerks" (BGH a.a.O. S. 173) bzw. "spiegelbildlichen Gegenstücks" (OLG Köln a.a.O. S. 377) auch bei der Vormerkung in entsprechender Anwendung des § 18 GBV, der natürlich nicht unmittelbar gilt, dient ebenfalls nur der Herbeiführung größtmöglicher Klarheit und Eindeutigkeit aller Grundbucheintragungen und kann daher keine eigenständige Bedeutung haben, was aber für die Verneinung eines Nebengeschäfts erforderlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück