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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.01.2000
Aktenzeichen: 9 W 173/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 147 Abs. 2
KostO § 149
Absprachen darüber, ob Zahlungen über ein Notaranderkonto abgewickelt werden sollen, sind gebührenfrei. Deswegen fällt neben der Hebe- keine Verhandlungs- und Treuhandgebühr an.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluß vom 17. Januar 2000, - 9 W 173/99 -,

9 W 173/99 5 T 352/98 LG Flensburg


Beschluss

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars vom 17.09.1998 über 2.628,75 DM,

Kostenschuldner:

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Notars vom 30.09.1999 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27.08.1999 am 17.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen, der auch die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner zu erstatten hat.

Der Beschwerdewert beträgt 707,60 DM.

Gründe:

Im Rahmen einer Umschuldung hat der Notar u.a. einen Löschungsantrag für eine Briefgrundschuld der Stadtsparkasse über 300.000,00 DM beurkundet, ferner zwei Grundschulden der Lebensversicherung-AG über 165.000,00 DM und der AG über 82.700,00 DM zur Ablösung der zu löschenden Grundschuld.

Der Notar hat bei den Kreditgeberinnen angefragt, ob sie bereit seien, die Darlehensvaluta - vor Eintragung der Grundschulden - direkt an die Sparkasse auszuzahlen, was diese verneint haben. Zur Sicherstellung der Abwicklung des Umschuldungsgeschäfts haben die Kostenschuldner am 27.04.1998 über den Notar die Kreditgeberinnen beauftragt, die Darlehenssummen von 165.000,00 DM bzw. 95.000,00 DM auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Die Kreditgeberinnen haben die Beträge auf das Notaranderkonto überwiesen mit der Auflage, darüber erst zu verfügen, wenn die rangrichtige Eintragung ihrer Rechte gesichert sei, wobei die Briefgrundschuld über 165.000,00 DM die erste Rangstelle und die Buchgrundschuld über 82.700,00 DM den Rang nach diesem Recht haben sollte.

Der Notar hat u.a. nach dem Wert der Grundschulden von 165.000,00 DM und 82.700,00 DM je 1/2 Verhandlungs- und Treuhandgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO berechnet, ferner 2 Hebegebühren nach § 149 Abs. 1 Satz 1 KostO nach einem Wert von 185.000,00 DM (165.000,00 DM und 20.000,00 DM Eigengeld) und 95.000,00 DM.

Nach Beanstandung durch die Kostenschuldner hat das Landgericht die Kostenrechnung des Notars geändert und u.a. die Verhandlungs- und Treuhandgebühren abgesetzt, die nicht angefallen bzw. durch die Hebegebühren abgegolten seien. Die weitere Beschwerde hat das Landgericht zugelassen, da die Fragen, welche notariellen Tätigkeiten bei einer Umschuldung gebührenfreie Nebentätigkeiten seien und für welche eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfalle, von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Gegen die Absetzung der Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO richtet sich die fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Notars.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthaft, aber nicht begründet.

Die Auffassung des Landgerichts, durch die Gespräche mit den beiden Neugläubigerinnen seien Verhandlungsgebühren nicht angefallen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es bei diesen telefonischen Verhandlungen um die - verhältnismäßig einfache - Frage, ob die neuen Gläubigerinnen zur direkten Zahlung der Kreditbeträge an die bisherige Gläubigerin bereit waren oder ob die Kredite durch Zahlung auf Notaranderkonto und Treuhandauflagen abgesichert werden sollten. Die Verhandlungen/ Gespräche dienten also der Klärung der Frage, ob eine Abwicklung über Notaranderkonto nötig oder entbehrlich war, im Falle der hier vorgenommenen Verwahrung also um deren Vorbereitung. Dann handelte es sich aber um gebührenfreie Nebengeschäfte im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO, die durch die Hebegebühren des § 149 KostO abgegolten sind und als vorbereitende Tätigkeiten keine selbständige Bedeutung haben. Die telefonischen Anfragen sind auch nicht lediglich aus Anlass des Verwahrungsgeschäfts vorgenommen worden und dienten auch nicht der Abwicklung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten (Kostenschuldner und Neugläubigerinnen), wie der Notar unter Hinweis auf Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 147 Rdnr. 45 meint, sondern waren auf die Vorbereitung einer möglicherweise erforderlichen Verwahrung gerichtet.

Soweit der Notar sich für seine abweichende Auffassung auf Korintenberg/Reimann, aaO, § 147 Rdnr. 47 beruft ("Hiervon im Ansatz abweichend hat die Rechtsprechung auch für Tätigkeiten des Notars, die das Beurkundungsgeschäft fördern, eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 zugebilligt, wenn es sich um eine umfangreiche treuhänderische Tätigkeit handelt. Ist z.B. der Notar bei der Umschuldung von Grundbesitz damit betraut, die an sich widersprechenden Weisungen von neuem und altem Geldgeber ohne notarielle Verwahrung zu harmonisieren, so fällt eine Gebühr nach Absatz 2 an"), so verkennt er, dass dort neben einer umfangreichen treuhänderischen Tätigkeit eine Betrauung mit der Umschuldung ohne notarielle Verwahrung vorausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall lag aber eine notarielle Verwahrung vor und keine besonders umfangreiche treuhänderische Tätigkeit des Notars. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine gebührenpflichtige Verhandlungstätigkeit des Notars vorgelegen hätte, wenn es nicht zur Verwahrung gekommen wäre.

Auch die Auffassung des Landgerichts, für die Treuhandauflagen der neuen Gläubigerinnen seien Treuhandgebühren nach § 147 Abs. 2 KostO nicht angefallen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Beachtung der Treuhandauflagen (über die Kreditbeträge erst nach Sicherstellung der rangrichtigen Eintragung der Grundschulden zu verfügen) sei ein gebührenfreies Nebengeschäft des Verwahrungsgeschäfts, für das die Gebühr des § 149 KostO angefallen sei. Durch die Hebegebühr abgegolten wird die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung verbundene Tätigkeit des Notars, insbesondere die durch den Notar vor der Auszahlung vorgenommene Prüfung der für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen (Prüfung der Auszahlungsreife der auf Anderkonto verwahrten Beträge); dazu gehört auch die Prüfung von Anweisungen der Darlehensgläubiger (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Rdnr. 12; Korintenberg/Reimann, aaO, § 149 Rdnr. 7; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Hebegebühr 9.23; Beschlüsse des Senats vom 23.03.1981 - 9 W 4/81 - SchlHA 1981, 915 und vom 20.01.1986 - 9 W 62/95 - JurBüro 1986, 1075/6; OLG Hamm DNotZ 1990, 324 m. zust. Anm. Lappe; FgPrax 1999, 239). Da der Notar die Auszahlung an einen Dritten in der Regel nicht unaufgefordert vornehmen darf, setzt die Gebühr des § 149 KostO notwendigerweise voraus, dass der Auftraggeber oder - wie hier - die Darlehensgeberinnen/Grundschuldgläubigerinnen mit der Inverwahrgabe der Kreditmittel bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung erfolgen soll und der Notar das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Darlehensgeberinnen solche Weisungen unmittelbar dem Notar erteilen oder den Darlehensnehmern mit dem Auftrag der Weiterleitung an den Notar. Neben der Gebühr des § 149 KostO kommt eine Gebühr nach § 147 KostO nur in Betracht, wenn es sich um zwei verschiedene Auftragsverhältnisse handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit der Notar unter Hinweis auf Korintenberg/Reimann, aaO, § 149 Rdnr. 7 meint, durch die Hebegebühr abgegolten sei (nur) die Übernahme von Treuhandauflagen der Grundpfandgläubiger des Verkäufers bezüglich der zur Lastenfreistellung notwendigen Löschungen, so betrifft dies einen ganz anderen Sachverhalt und nicht die vorliegende Umschuldung. Die Erfüllung derjenigen Bedingungen, welche die Grundschuldgläubigerinnen an die Auszahlung der auf Notaranderkonto hinterlegten Beträge gestellt haben, gehört aber zu der auf das Verwahrungsgeschäft verwendeten Tätigkeit des Notars.

Soweit der Notar sich noch auf die Rdnr. 171 zu § 147 KostO bei Korintenberg/Reimann beruft ("Ein Treuhandauftrag, der die Erfüllung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Schuldner und seinem Darlehensgeber betrifft, und ein Treuhandauftrag, dessen Erfüllung erst die Voraussetzungen für die Auszahlungsreife der Valuta schafft, lösen jeweils gesondert die Gebühr nach § 147 Abs. 2 aus"), so folgt daraus nichts anderes. Es handelt sich um den Leitsatz b der dort zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt DNotZ 1978, 118. Dort ging es um die Beurkundung eines Vertrages über den Kauf einer Eigentumswohnung sowie zur Bestellung einer Grundschuld, also um zwei Rechtsverhältnisse zwischen den Käufern und dem Verkäufer einerseits und der Darlehensgeberin andererseits. In der Erfüllung der dortigen Treuhandaufträge hat das OLG Frankfurt nach den dort getroffenen Feststellungen eine besondere, über die Erfüllung des Kaufvertrages und die Verwahrung der Valuta hinausgehende Tätigkeit im Sinne des § 147 Abs. 1 KostO gesehen. Eine solche über die Verwahrung der Kreditbeträge und die Prüfung der Auszahlungsreife hinausgehende Tätigkeit liegt hier jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor.

Nach allem ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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