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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 9 W 2/2002
Rechtsgebiete: KostO, BNotO


Vorschriften:

KostO § 5 I S. 1
KostO § 8 II
KostO § 16
KostO § 141
BNotO § 19 I S. 1
Unterlässt es der Notar, einen Vorschuß einzufordern, so verletzt er damit keine Amtspflicht gegenüber einem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat.
9 W 2/2002

Beschluss

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Kostenschuldners vom 18. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 9. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde nach einem Wert von 2.241,85 € (= 4.384,68 DM). Er hat die insoweit notwendigen Auslagen des Notars zu erstatten.

Gründe:

I.

Der beteiligte Notar beurkundete am 31. Dezember 1998 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem Vertrag sollte die Gesellschaft die Notarkosten tragen. Der Notar wies darauf hin, dass die Parteien unbeschadet dieser zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung für die Notarkosten als Gesamtschuldner hafteten (§§ 141, 5 Abs. 1 KostO). Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt. Mit der angefochtenen Kostenberechnung nahm der Notar den Beschwerdeführer für die Notarkosten in Anspruch. Am 8. Februar 2001 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Beschwerdeführer hat sich im Wege der Beschwerde gegen seine Zahlungspflicht gewendet. Neben anderem hat er vorgebracht, der Notar habe die Beurkundung entgegen § 8 Abs. 2 KostO nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Der Bundesgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung auf die Notarkosten anzuwenden sei und nur in Ausnahmefällen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen werden dürfe (BGHZ 108, 268 = DNotZ 1990, 313). Diese ihm gegenüber obliegende Amtspflicht habe der Notar verletzt, sodass seine Zahlungspflicht nach §§ 16 KostO, 19 BNotO entfalle. Der Notar müsse sich an die Gesellschaft halten.

Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. § 8 KostO begründe das Recht eines Notars, die Beurkundung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, aber keine entsprechende (Amts-)Pflicht. Der Beschwerdeführer will das nicht hinnehmen und verfolgt sein Anliegen nunmehr mit der weiteren Beschwerde. Diese hat das Landgericht zur Beantwortung der Frage zugelassen, "ob der Beschwerdegegner entweder gemäß § 16 KostO oder wegen hilfsweiser Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 19 BNotO gehindert ist, den gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, weil er vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vom 31. Dezember 1998 keinen Vorschuss gemäß § 8 Abs. 2 KostO erhoben hat".

II.

Die nach § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO). Der Senat verneint mit dem Landgericht und in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Obersten Landgerichts im Beschluss vom 6. Februar 1992 (BayObLGZ 92, 26 = DNotZ 1992, 591) die allein maßgeblich zur Entscheidung stehende Frage.

In dem bezeichneten Beschluss heißt es zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO und dessen Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Schadensersatz, dass der Notar die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben muss: "Hierunter ist zu verstehen, dass eine Beziehung der verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten erforderlich ist; die Beziehung besteht, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mitbezweckt, wobei Dritter nicht jeder ist, dessen Belange durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts gerade durch die einzelne statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigung geschätzt werden sollten. Im letzteren Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird. ... Die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO dient dem Kostensicherungsinteresse des Notars. Die Regelung will jedoch nach ihrem Schutzzweck nicht den oder die Kostenschuldner vor Inanspruchnahme auf die Kosten schützen. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 108, 268 = DNotZ 1990, 313) enthält auch nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass die Nichterhebung eines Vorschusses die Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht darstelle" (vgl. auch: OLG Frankfurt, OLGR 1998, 282; LG Saarbrücken, RNotZ 2001, 293; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 14. Aufl., Stichwort "Vorschuss für Notarkosten", S. 1157 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 14. Aufl., § 8 Rn. 36).

Wäre die Vorschusseinforderung eine Amtspflicht gegenüber einem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat, wäre dessen nach §§ 141, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO angeordnete Haftung praktisch bedeutungslos. Er könnte seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Notar stets einen Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO entgegenhalten. Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO, 421 Satz 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, das grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Konkurs gefallen ist und der Notar ihn zur Zeit noch bestehender Zahlungsfähigkeit hätte in Anspruch nehmen können (so zutreffend OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 1069 = DNotZ 1986, 763; ihm folgend BayObLG, a.a.O.).

Dem Beschwerdeführer steht demnach kein Anspruch gegen den Notar nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu. Mangels unrichtiger Sachbehandlung des Notars entfällt eine Kostenerhebung auch nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO. Der Beschwerdeführer muss bedenken: Er hat sich die Gesellschaft als Vertragspartnerin ausgesucht und es wäre an ihm gewesen, seinen vertraglichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Übernahme der Notarkosten zu sichern. Das hat er damals nicht für notwendig gehalten, will aber nun dem Notar vorwerfen, dass er sich nicht anders verhalten hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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