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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: 9 W 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 485
GKG § 49
Wird im Beweisverfahren das auf Antrag des Antragstellers gewonnene Beweisergebnis ergänzt, so wird kein neues selbständiges Beweisverfahren eingeleitet.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. Februar 2001, - 9 W 5/01 -,


Beschluss

9 W 5/01 2 OH 10/99 LG Kiel

In dem selbständigen Beweisverfahren

des Maurermeisters

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Frau

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.12.2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13.12.2000 am 09.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller hat im selbständigen Beweisverfahren beantragt, im Wege der Beweissicherung ein schriftliches Sachverständigengutachten über vier Beweisfragen einzuholen, die sämtlichst eine von dem Antragsteller hergestellte Stahlbetondecke eines Bauvorhabens der Antragsgegnerin betreffen. Nach Eingang des Gutachtens hat die Antragsgegnerin beantragt, ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen zu drei Beweisfragen einzuholen, die ebenfalls die Stahlbetondecke bezüglich vom Sachverständigen nicht endgültig beurteilter Punkte betreffen.

Das Ergänzungsgutachten hat Kosten von 2.288,90 DM verursacht. Nach Abzug des von der Antragsgegnerin geleisteten Vorschusses von 1.500,00 DM verblieb ein Rest von 788,90 DM, der mit weiteren Kosten gegen den Antragsteller gemäß § 49 GKG angesetzt worden ist. Gegen die Kostenrechnung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13.12.2000 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, aber nicht begründet.

Als Antragsteller des Beweisverfahrens haftet der Antragsteller der Staatskasse gemäß § 49 GKG für sämtliche Kosten und Auslagen des Verfahrens, auch soweit sie durch bloße Verteidigungsmaßnahmen der Antragsgegnerin veranlasst worden sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst zum Angriff übergegangen wäre und im selbständigen Beweisverfahren einen eigenen Antrag zu einem anderen neuen Beweisgegenstand gestellt hätte. Dann wäre sie praktisch selbst zur Antragstellerin (eines neuen selbständigen Verfahrens) geworden und würde für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten haften (vgl. Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 49 GKG Rn 2 und 5; OLG München NJW-RR 1997, 318; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024).

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin keinen eigenständigen Beweisantrag gestellt und kein neues selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Ihr Antrag zielte lediglich darauf ab, das auf Antrag des Antragstellers gewonnene, teilweise unvollständige Beweisergebnis (Sachverständigengutachten) zu bestimmten Punkten zu ergänzen und betraf ausschließlich die Mangelhaftigkeit der vom Antragsteller errichteten Stahlbetondecke unter ergänzender Berücksichtigung der Einbausituation der Oberbewehrung. Der Antrag gehört daher noch zu dem vom Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren, so dass der Antragsteller für die durch den Vorschuss nicht gedeckten Kosten des Ergänzungsgutachtens haftet.

Richtig ist, dass der Antragsteller es durch diese Ausweitung des Beweisverfahrens nicht mehr in der Hand hat, den Umfang des Verfahrens zu bestimmen und die Beweisfragen ggf. zu beschränken. Dies ist aber keine Besonderheit des Beweisverfahrens. Das Risiko, mit den durch die Antragsgegnerin veranlassten Kosten des Ergänzungsgutachtens belastet zu werden, ist jedenfalls dadurch eingeschränkt, dass das Gericht die ergänzende Beweiserhebung von der Zahlung eines ausreichenden Vorschusses durch die Antragsgegnerin abhängig macht (§ 68 GKG). Dass dies im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, geht zu Lasten des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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