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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 1 U 125/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5.9.2008 (3 O 177/08 - (Bl. 51 ff.d.A.) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug: 7.500.-EUR

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die seitens des Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Ulm vom 8.2.2008 ( 3 O 219/07) ist nicht unzulässig, so dass die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) unbegründet ist.

I.

1. In dem genannten Vergleich hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, an den Beklagten den Betrag von 55.000.-EUR zu zahlen. Der Klägerin wurde nachgelassen, den Betrag in vier Raten zu je 12.500.-EUR, fällig zum 1.3., 1.5., 1.7. und 1.9.2008 zu entrichten. Bei pünktlicher Zahlung sollte ihr der Rest erlassen werden. Kam sie mit einer fälligen Rate mehr als 5 Tage in Rückstand, so sollte der noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen sein. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang auf dem Konto der Beklagten bei der S. mit der Kontonummer ... maßgeblich sein sollte.

2. Die Klägerin hat die am 1.5.2008 zahlungsfällige 2. Rate nicht pünktlich gezahlt, sondern ist mit mehr als den im Vergleich genannten fünf Tagen in Rückstand geraten, so dass Gesamtfälligkeit eingetreten ist und die Klägerin insgesamt einen Betrag von 55.000.-EUR sowie die vereinbarte Verzinsung schuldet. Insoweit ist daher die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung zulässig, die dagegen gerichtete Klage gemäß § 767 ZPO folglich unbegründet.

a) Die Parteien haben im Vergleich vom 8.2.2008 eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine zu leistende Zahlung als "rechtzeitig" anzusehen ist. Mit der Formulierung, dass der "Eingang" auf dem Konto maßgeblich sei, haben sie keinen Zweifel daran gelassen, dass nicht bereits die Leistungshandlung genügte, sondern dass der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich war. Daher trifft die Erwägung des Landgerichts, dass es "im Zweifel" auf die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung ankomme, nicht die Besonderheiten des zu entscheidenden Sachverhalts.

b) Dies gilt auch unter der Prämisse, dass - abweichend von den ursprünglichen Vorstellungen - die Zahlung nicht durch Überweisung, sondern durch Scheck erfolgte. Ob eine Scheckzahlung nach dem Inhalt des Vergleichs zulässig war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Beklagte damit einverstanden erklärt, indem er den Scheck entgegengenommen und zur Einlösung bei der S. eingereicht hat.

Damit war aber keine Änderung der Regelung des Vergleichs in dem Sinne verbunden, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung bereits die bloße Übergabe des Schecks (Leistungshandlung) genügte, wenn es später zu einer Gutschrift kam.

Die Annahme des Schecks erfolgte vor allem im Interesse der Klägerin, die - aus welchen Gründen auch immer - das Geld nicht überwies, sondern einer Zahlung per Scheck den Vorzug gab. Für den Beklagten ergaben sich daraus keine Vorteile, vielmehr stand die Zahlung zunächst unter dem Vorbehalt, dass der Scheck eingelöst und seinem Konto gutgeschrieben wurde. Daher gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen oder der Vergleich ergänzend dahin auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung schon die Scheckübergabe genügen sollte, wenn der Scheck später zur Einlösung kam.

Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beklagte der Klägerin (konkludent) eine Stundung bis zur endgültigen Gutschrift gewährt hat. Die Annahme eines Schecks erfüllungshalber mag zwar je nach Einzelfall mit einer Stundung der Forderung bis zur Einlösung des Schecks verbunden sein (BGH NJW 1992, 684). Im vorliegenden Fall haben die Parteien aber im Vergleich eine eindeutige Regelung getroffen, wonach für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des Geldes auf dem Konto maßgeblich war. Im Hinblick darauf kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte der Klägerin eine weitere Stundung der am 1.5.2008 fälligen Forderung gewähren wollte, jedenfalls lässt sich dies nicht allein aus dem Umstand entnehmen, dass er den Scheck zur Einlösung eingereicht und nicht an die Klägerin zurückgegeben hat.

c) Eingegangen im Sinne der Regelung des Vergleichs ist das Geld nicht bereits mit der Gutschrift des Schecks auf dem Konto der Beklagten am 5.5.2008 und auch nicht durch die Belastung des Kontos der Klägerin am 6.5.2008, sondern erst am 14.5.2008, als der Geldbetrag dem Beklagten zur freien Verfügung stand.

aa) Aus dem Schreiben der S. vom 19.6.2008 (Bl. 23 d.A.) ergibt sich, dass sie den Scheck zunächst unter dem Vorbehalt der Deckung gutgeschrieben hatte und der Beklagte erst nach dem Wegfall des Vorbehalts nach sechs Arbeitstagen, also am 14.5.2008, über das Geld verfügen konnte.

bb) Damit ist ein "Eingang" im Sinne des Vergleichs aber erst am 14.5.2008 erfolgt. Die Vereinbarung der Parteien kann sinnvoller Weise nicht anders verstanden werden, als dass es darauf ankommen sollte, dass der zu zahlende Betrag dem Beklagten so zur Verfügung stand, dass er darüber als Zahlungsmittel disponieren konnte. Solange der von der S. erklärte Vorbehalt bestand, war dies aber nicht der Fall. Aus Sicht des Beklagten lag zwar eine bankmäßige Buchung vor, doch war diese wirtschaftlich für sie ohne Wert. Den wirtschaftlichen Gegenwert der Zahlung erhielt er erst, als der Vorbehalt in Wegfall kam, was am 14.5.2008 und damit mehr als 5 Tage nach Fälligkeit der Fall war.

Damit ist der vereinbarte Verfall eingetreten, so dass die Klägerin auch die noch ausstehenden 5.000.-EUR schuldet und die Zwangsvollstreckung, auch wegen der Zinsen, zulässig ist.

cc) Die Vollstreckung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es war allein Sache der Klägerin, für den rechtzeitigen Eingang des Geldes zu sorgen. Der Beklagte hat die nicht fristgerechte Zahlung weder veranlasst, noch trägt er die Verantwortung für den verspäteten Eingang des Geldes. Insbesondere hat er den Scheck umgehend bei der S. eingereicht, so dass ihm auch nicht vorgehalten werden kann, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um eine möglichst rasche Zahlung zu gewährleisten.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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