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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 10 U 89/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
BGB § 278
- Eine Bausummengarantie liegt nur vor, wenn ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart wurde. Dessen Überschreitung führt zur Haftung des Architekten nach § 635 BGB für den dem Bauherrn entstandenen Schaden, wenn der Architekt schuldhaft gehandelt hat (Schuldvermutung nach § 282 BGB) und nach §§ 633, 634 BGB auf Verlangen keine Abhilfe geschaffen wurde oder werden konnte. Von der am Ende erreichten Bausumme sind die Kosten für Sonderwünsche, spätere Änderungen und dergleichen abzuziehen. Für all dies ist der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig.

- Kostenangaben im Baugesuch und in den AZ-Rechnungen des Architekten als "vorläufig" angegebene Kosten geben keinen zuverlässigen Hinweis auf die Vereinbarung eines Kostenrahmens. Auch bei Fehlen der erforderlichen Kostenermittlung nach DIN 277 können diese nicht hilfsweise als Kostenermittlung nach Leistungsphase 2 des § 15 HOAI betrachtete werden.

- Der Bauherr muss dem Architekten nach § 634 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung seiner Planung setzen, wenn er erkennt, dass die Kosten aus dem Ruder laufen. Sonst kann er keine Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB geltend machen.

- Verstößt der Architekt gegen seine nebenvertragliche Pflicht zur Kostenkontrolle (Kostenermittlung und -fortschreibung), so haftet er aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz.

- Hält der Bauherr trotz Kenntnis der davonlaufenden Kosten einfach an der Fertigstellung des Bauvorhabens in der bisherigen Art fest und verursacht er sogar noch weitere unnötige Kosten, so scheitert ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn an der Ursächlichkeit der mangelhaften Kostenkontrolle für die erhöhten Kosten.

- Bei vorgesehener Eigennutzung ist der anzusetzende Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren und nicht nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Ist das Haus die aufgebrachten Kosten wert, so kann der Bauherr auch nicht damit gehört werden, er habe es so aufwendig und individuell geplant, dass er die Kosten bei einem Verkauf nicht hereinbekomme. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr die gestiegenen Kosten nicht tragen kann und das Haus deshalb verkaufen muss.


Oberlandesgericht Stuttgart - 10. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Schluss-Urteil

Geschäftsnummer: 10 U 89/97 6 O 1907/96 LG Ravensburg

Verkündet am: 19. Oktober 1999

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Mauch) JOS'in

In Sachen

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Treuer,

Richter am OLG Ditten und

Richter am OLG Riess

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Ravensburg vom 03.04.1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen 9/10 der Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, der Beklagte trägt das restliche 1 /10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000,-- abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000,-- abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

Streitwert und Beschwer der Kläger: DM 725.866,65

Tatbestand:

I.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und des Teilurteils des Senates vom 04.08.1998, Bl. 415/438 d. A., wird Bezug genommen.

Die Kläger nehmen den Beklagten als ihren planenden und bauleitenden Architekten auf Schadensersatz aus Bausummenüberschreitung in Anspruch.

Tabellarisch stellt sich der Ablauf der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und der Beplanung und Bebauung wie folgt dar, wobei die Behauptungen der Parteien mit Blattzahl in Kursivschrift aufgeführt sind:

Die Kläger hatten also mit dem Beklagten als Architekt und Bauleiter bereits 1977 ihr Haus in B gebaut.

Sie kauften sich am 12.8.93 das Grundstück H in Ravensburg von 1.868 m² mit einem 1951 gebauten Einfamilienhaus auf dem hinteren Grundstücksteil zu DM 1,35 Mio. Das Haus wollten sie mit Hilfe des Beklagten als Architekten und Bauleiter durch Um- und Anbau völlig nach ihren Bedürfnissen umgestalten. Diese Arbeiten hat der Beklagte auch noch über seine Kündigung vom 22.9.94 hinaus weitgehend durchgeführt. Zugleich wollten sie zur Finanzierung des Kaufs und des Umbaus ihr Hausgrundstück in Bodnegg verkaufen und vom Grundstück in Ravensburg einen vorderen Grundstücksteil von 820 m² abtrennen und extensiv bebauen und dann bebaut veräußern.

Die von ihnen wegen einer eventuellen Beteiligung an der Bebauung des Vordergrundstücks angesprochenen S lehnten wegen der Unsicherheit der Bebauung eine Beteiligung ab. Mit Teilurteil vom 4.8.98 hat der Senat ausgesprochen, dass auch der Beklagte entgegen der Behauptung der Kläger keine gemeinsame Bebauung mit den Klägern durchführte oder durchführen wollte. Er bemühte sich jedoch intensivst, aber aus den verschiedensten Gründen vergeblich, eine genehmigungsfähige Planung des Vordergrundstücks unter maximaler Ausnutzung des Grundstückes zu erreichen. Nach Übersendung seiner Schlussrechnung für diese Planung am 19.12.94 erreichten die Kläger mit Hilfe eines anderen Architekten eine Baugenehmigung für das Vordergrundstück am 28.2.95, führten dann die Bebauung durch und verkauften die darauf zu errichtenden Eigentumswohnungen am 19.3.96 zu DM 840.000,- an Frau, am 2.4.96 zu DM 630.210,- an das Ehepaar und am 2.9.96 zu DM 690.000,- an das Ehepaar.

Das Haus in B verkauften sie am 22.11.93 zu DM 825.000,- bei einer noch bestehenden Belastung von DM 190.000,-. Das Haus mussten sie nach der vertraglichen Vereinbarung bis 31.7.94 räumen.

Wegen der extensiven Planung sowohl auf dem Vorder- wie auch auf dem Hintergrundstück und der dadurch hervorgerufenen Nachbareinsprüche zog sich die Genehmigungsplanung bis zum 8.3.94 hin. Die Genehmigung wurde auch dann nur erteilt, weil am 24.2.94 das Baugesuch beschränkt wurde. Später ließen die Kläger den Beklagten jedoch die Baumaßnahmen, um die sie ihr Baugesuch zur Erlangung der Baugenehmigung beschränkt hatten, doch noch ausführen, was sogar am 11.5.94 zur Baueinstellung führte und dazu, dass der Beklagte am 29.9.94 ein umfangreiches Nachtragsbaugesuch stellen musste.

Nachdem der Beklagte den Architektenvertrag mit den Klägern bei einer heftigen Aussprache am 22.09.1994 gekündigt hatte, führten die Kläger den Umbau ohne den Beklagten fertig und ließen auch den vorderen Grundstücksteil durch einen anderen Architekten beplanen und bebauen. Den Gewinn aus dieser Bebauung des Vordergrundstücks errechnen die Kläger aus den Gesamteinnahmen aus dem Verkauf der auf dem vorderen Grundstücksteil erstellten

Eigentumswohnungen von 1.471.924,-- DM

zuzüglich Grundstücksanteilsverkauf von 681.600,-- DM

Einnahmen zusammen 2.153.524,-- DM

davon ziehen die Kläger ab die aufgelisteten (8/. 366 ff d.A.) Gesamtbaukosten von 1.391.142,-- DM

und kommen so zu einem Gewinn aus der Bebauung des Vordergrundstücks von 762.382,-- DM

Die Kläger errechnen den Schaden, den der Beklagte ihnen dadurch zugefügt habe, daß er weder die Ursprungskosten richtig angesetzt noch die weitere

Kostenentwicklung verfolgt habe, wie folgt:

Ursprüngliche Kreditaufnahme 740.000,-- DM

der nach ihren Angaben diente

1. zur Abdeckung der Restschuld Bodnegg 190.000,-- DM

2. für Umbaukosten 400.000,-- DM

3. als Sicherheitsreserve 150.000.-- DM.

Bei tatsächlich angefallenen reinen Baukosten 1.222.000,-- DM ergebe sich damit ein Schaden von 822.000,-- DM.

Alternativ verweisen sie auf die Planung Bl.247 bis 249 d.A., die zu verwirklichen gewesen wäre für 500.000,-- DM.

Das macht eine Baukostenminderung und damit einen ihnen entstandenen Schaden aus von 722.000.-- DM.

Eine Vorteilsausgleichung könne nicht stattfinden, da der Verkehrswert allenfalls - 1.000.000,-- DM ausmache und damit weniger als die Alternativkosten von 1.349.000,-- DM,

die sich ergeben aus

1. anteiliger Grundstückswert 629.000,-- DM

2. alternative Baukosten 500.000,-- DM

3. Wert des Altbestandes Hintergrundstück 220.000,-- DM.

Dazu müßten sogar noch die von Juli 1994 bis Juli 1997 angefallenen Finanzierungskosten von 167.944,-- DM addiert werden. Diese könnten die Kläger nicht tilgen, da sie dazu nicht genügend leistungsstark seien.

Die Kläger machen dem Beklagten auch zum Vorwurf, daß er ihnen die Vertragsabschlüsse und die anfallenden Zahlungen nicht stets zeitnah aufgedeckt habe. Nach der Kündigung des Vertrages seien keine Kosten mehr vermeidbar gewesen, da alle Verträge schon zuvor vom Beklagten abgeschlossen gewesen seien. Für durch sie durch Sonderwünsche verursachte Mehrkosten möchten sie sich nur 55.000,-- DM anrechnen lassen.

Die Kläger beantragen deshalb auch in zweiter Instanz, den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie DM 725.866,65 zu zahlen nebst 13 % Zinsen daraus seit 11.04.1995,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er räumt ein, die nötige Kostenkontrolle versäumt zu haben. Er bestreitet jedoch die Höhe der für den Umbau und den Anbau behaupteten Baukosten und macht geltend, die Kläger hätten Sonderwünsche ausführen lassen in Höhe von DM 365.000,--. Abgesehen davon, daß der durchgeführte Umbau und Anbau die aufgewendeten Kosten wert sei und schon von daher kein Schaden für die Kläger eingetreten sei, berechnet der Beklagte den zum Umbau den Klägern zur Verfügung stehenden Betrag wie folgt:

|Soll|Haben|Kaufpreis Grdst. Ravensburg|1.350.000,-- DM| |Restschuld aus Verkauf Bodnegg|190.000,-- DM| |Gesamtschulden|1.540.000,-- DM| |Rücklauf aus Vordergrundstück für dessen Bodenwert| |550.000,-- DM| Mindestgewinn aus Verkauf Neubaufläche auf Vordergrundstück| |520.000,-- DM|Verbleibende Schulden |470.000,-- DM| |Ertrag aus Grundstück Bodnegg| |825.000,-- DM|Damit Guthaben | |355.000,-- DM|Kreditaufnahme der Kläger| |740.000,-- DM|Für Umbau zur Verfügung | |1.095.000,-- DM|Bei Neubaugewinn aus 600 qm gar| |1.500.00,-- DM

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Es wurden am 27.4.98 die Zeugen Dr. vernommen. Sie machten folgende Aussagen:

(390/392), StBer der K: Vorn sollte Gebäude mit 900 m² gebaut werden, um zu verkaufen. Steuern sollten durch Verkauf nicht entstehen. D sagten, A wolle finanziell einsteigen. Siehe meine Notiz vom 24.2.94. Deshalb am 8.4.94 ein gemeinsames Gespräch: für die 840 m² vorn wurden 800,-/m² angesetzt = 650.000,- + 4 % Anschaffungskosten also 675.000,-. es sollten 440 m² zu je 5.000,- verkauft und so 2,24 mio erlöst werden. Gewinn bei Grund von 0,7 mio, Baukosten von 1.25 mio + Baunebenkosten von 0.2 mio. hätte 0.3 oder 0.5 mio. betragen. Siehe meine notiz.

(393394), StBer des B: ich war am 8.4.94 dabei. Siehe meine Notiz. Ich kenne nur den Preis des Gesamtgrundstücks.

(394/398),Vorstand der KSK RV: Am 12.8.93 brachten K den B zum Gespräch mit in die KSK RV. Sie hatten Vorentwürfe für das vordere Grdst. Dabei ging es um Bereitstellung des Gesamtkaufpreises von 1.4 mio. schon am Nachmittag. Der Abverkauf von 900 m² zu 5-600.-/m² war Finanzierungsvoraussetzung. Ob über Umbaukosten für das bestehende Haus gesprochen wurde, weiss ich nicht mehr. Es war zwischen mir und den K nie streitig, dass da noch 400.00 bis 450.000 anfallen würden. Insgesamt sah die Finanzierung wie folgt aus:

Kaufpreis -1.400.000,00

Umbaukosten -450.000,00

Finanzierungsbedarf insg. -1.850.000.00

abzügl. Erlös aus Verkauf Bodnegg von +850.000,00

jedoch abzüglich der Belastung von noch -200.000,00

restl. Finanzierungsbedarf von -1.200.000,00

abzüglich der Erlöse aus Abverkauf des Vord. Grdst. von +600.000,00

danach restl. Finanzierungsbedarf -600.000.00

und er Wohnfläche darauf von ?

Von K hatte ich erfahren, dass eine Zusammenarbeit mit E, M und Sch gescheitert war; mit letzterem weil man mit der Bebauung des Vordgrst. nicht weiterkam. Jetzt hatte man eine generelle Zusage.

(399/400): Als wir uns mal auf der Baustelle mit K + B trafen, wurde darüber gesprochen, dass das Angebot der Fa. W nicht das billigste sei. Ich erhielt nach Herausnahme einiger Kosten gleich den Auftrag und musste zwei Tage später anfangen. Die Zisterne haben die K dann woanders billiger bekommen. Ich kann mich nicht erinnern, dass Herr D. gefragt wurde, ob er sich das leisten könne. Meines Wissens habe ich solche Aussagen nicht gehört. Das war kurz vor Rapport vom 25.4.94. Gesicht des D kenne ich irgendwo her.

(400/405). BL des B: Die Aktennotiz vom 2.5.94 (b4 in 43) stammt von mir. Ich erinnere mich aber an nichts. An ein späteres Gespräch im Büro u.a. wegen Angebot W erinnere ich mich. Ich schreibe keine Aktennotiz, wenn ich nicht dabei war. Ich erinnere mich an den Satz:" W, kannst du dir das leisten?" und wie dieser relativ ungehalten reagierte. Jedenfalls wurde das vom Tisch gewischt. B sagte sogar: "jetzt hast du nebenher noch einen VW Passat gekauft." Da wurden 4 oder 5 Gewerke vergeben, z.B. nahm D. teurere Fenster. Woher soll ich den Namen Sch haben, wenn er nicht dabei war? (Sch: ich kenne D wirklich nicht.) D war immer wieder im Büro. Da sagten wir ihm, dass Mehrkosten im Verhältnis zum Angebot entstünden. Ich habe auch immer wieder die Kosten aus den aus den Plänen herausgezogenen Massen ermittelt zur Abklärung effektiver Kosten im Vorfeld. Soweit ich weiss, hat B diese Kostenaufstellungen immer wieder mit D besprochen. Die Kostenkontrolle machte ich durch Addition der Rechnungen auf einem Streifen nach den einzelnen Gewerken. Ich habe keinen Auftrag zur Entkernung der Decken gegeben. Kurz vor Beendigung unserer Tätigkeit am Bau fragte B aus Kostengründen, ob denn die Vordächer und der Carport sein müssten. Beide B waren da und bejahten dies, da sonst das Haus nie fertig werden würde. An Vormauerungen, in die es hineinregnete, erinnere ich mich nicht. Der Putztrupp der K kam nicht. Der ganze Verputz wurde teuer in Stundenlohnarbeit gemacht. Ich erinnere mich, dass B die K fragte, ob sie denn das Geld mit vollen Händen zum Fenster herausschmeissen wollten. Auch gerade bei den Vordächern.

(405/406), Ehebau des B: 2 mal habe ich die K getroffen, das 2. mal im Haus in Bodnegg am 2.6.94. Frau D zeigte mir noch eine Computerausdruck ihres Mannes mit 800.000 oder 850.000 und sagte, man sei jetzt bei diesem Kostenstand. Die Männer waren wohl im Garten. Es war sehr harmonisch. Fast täglich wurde B von K angerufen und lang gesprochen: hauptsächlich um vordere Bebauung, aber auch immer wieder über die Kosten.

Nach Erlaß des Teilurteils vom 04.08.1998, Bl. 415-438 d.A., wurde Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. G Sch vom 12.04.1999, Bl. 520-550 d.A., und dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999, in Bl. 613 a d.A. als Anlage zum Protokoll. Zusammengefaßt kommt der Sachverständige zu folgendem Ergebnis, wobei die in Klammern unterstrichen angegebenen Beträge sich aus der Gutachtensergänzung vom 22.06.1999 ergeben:

1. die für die ursprüngliche Planung anzusetzenden Kosten (Wohnfläche Umbau 200 m² + Neubau 108 m² = 308 m²) B gab in seinen Rechnungen an DM 400.000, später DM 550.000.

SV geht von Baugesuch vom 23.2.94 aus, das am 8.3.94 genehmigt wurde und kommt zu

a) Kosten des Bauwerks

aa)Umbau von 361.000 (455.000) DM

bb) Anbau von 226.200 (255.900) DM

zusammen 587.200 (710.900) DM

b) Baunebenkosten + Außenanlagen von 123.312 (149.289) DM

c) Gesamtkosten von 710.512 (860.189 DM)

2. K behaupten reine Baukosten von DM 1.200.000, auch wenn man spätere Änderungswünsche abziehe

SV kommt zu reinen Baukosten nach DIN 276 für Kostengruppe 300 + 400 von

und nach Abzug der Sonderwünsche der K lt. Schreiben des B an den SV in der "Anlage zu Beweisfrage 2" von Feb. 1999 von 365.000 DM

zu Baukosten von 669.000(694.000) DM

K behaupten (557/562) allenfalls Kosten aus Sonderwünschen von 55.000 DM

wonach sich reine Baukosten ergäben von 979.000 (1.004.000)

DM Sonderwünsche muss B beweisen!

SV soll auch die von B gefertigten Ausschreibungsunterlagen und die von ihm abgeschlossenen Verträge berücksichtigen!

3. K behaupten, die ursprünglich von B prognostizierten Kosten von DM 450.000 wären bei Ausführung nach Planung F vom 10.7.97 (247ff) mit DM 180.000 für An- + DM 270.000 für den Umbau haltbar

a) Kosten nach DIN 276 für KG 300 + 400 von 448.000 DM

b) Nebenkosten + Außenanlage von 94.080 DM

c) Gesamtkosten von 540.000 DM

1. Wert des Grundstücks nach Umbau

K behaupten, höchstens 1.129.000 DM

SV kommt zu

a) Sachwert von 1.520.000 DM

b) abzüglich Abschlag zur Marktanpassung von 520.000 DM

c) Verkehrswert von 1.000.000 DM

2. Gewinnerwartung für Vordergrundstück nach Bebauung

K behaupten 445.000 DM

B behauptet 1.055.000 DM

SV kommt bei 600 (450) m² Verkaufsfläche zu 816.900 (613.050) DM

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

I.

Eine Kostengarantie des Beklagten, also das Einstehenwollen für bestimmte Höchstkosten auch ohne jedes Verschulden, haben die Kläger nicht behauptet. Sie machen aber Ansprüche aus einer sogenannten Bausummenüberschreitung geltend. Diese setzt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95 - BauR 97, 494 = ZfBR 97, 195 = MDR 97, 636 = NJW-RR 97, 636) voraus, daß die Parteien einen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben. Dann bedeutet jede Überschreitung dieses verbindlichen Kostenrahmens einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes, falls sich nicht aus dem Vertrag ergibt, daß ein bestimmter Toleranzrahmen zulässig sein soll. Unter den Voraussetzungen des § 635 BGB, wenn also der Architekt schuldhaft gehandelt hat (Schuldvermutung nach § 282 BGB) und nach §§ 633, 634 BGB keine Abhilfe geschaffen wurde oder werden konnte, haftet der Architekt auf Ersatz des den Bauherren entstandenen Schadens. Dabei ist zur Ermittlung, ob eine Bausummenüberschreitung vorliegt, die am Ende erreichte Bausumme um die Beträge zu bereinigen, die auf Sonderwünsche, spätere Änderung oder dergleichen zurückzuführen sind. Für all dies ist der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig.

Den Klägern ist schon nicht gelungen, eine Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens zu beweisen.

1.

Soweit die Kläger auf die vom Beklagten im Baugesuch vom 04.11.1993 (Bauakten I) angegebenen Baukosten von DM 415.000,-- nach 3.1 und 3.2 der DIN 276 hinweisen, muß ihnen gesagt werden, daß solche Kostenangaben anderen Zwecken als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens dienen und deshalb regelmäßig keinen zuverlässigen Hinweis auf einen solchen Kostenrahmen geben können (BGH aaO unter I 2. b; Miegel, Baukostenüberschreitung und fehlerhafte Kostenermittlung, BauR 97, 923, 927).

Entgegen Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., Einleitung, Rdn. 59 können deshalb bei Fehlen der erforderlichen Kostenermittlungen nach DIN 276 solche Baukostenangaben im Baugesuch auch nicht hilfsweise als Kostenschätzung nach Leistungsphase 2 des § 15 HOAI betrachtet werden. Sie sind allerdings als Indizien zu verwerten. Im vorliegenden Fall entbehren sie aber der Indizwirkung für den Vortrag der Kläger schon deshalb, weil sie bei dem Umfang des von den Klägern beabsichtigten Um- und Neubaus nicht der Realität entsprechen konnten. Beim Bildungsstand der beiden Kläger, die beide Lehrer sind, konnte der Beklagte auch davon ausgehen, daß sie die in dem Bauantrag angegebenen Baukosten nicht als einen verbindlichen Kostenrahmen oder auch nur als eine Kostenschätzung betrachten würden.

2.

Diese Erwägungen gelten auch hinsichtlich der vom Beklagten in seinen AZ-Rechnungen vom 26.10.1993, 10.01.1994, 06.04.1994 und 10.05.1994 "vorerst angenommenen Baukosten von DM 400.000,--". Diese Baukostenangaben dienten einzig und allein der Festlegung des dem Beklagten bis dahin zustehenden Architektenhonorars entsprechend der Honorartafel nach § 17 HOAI.

Offensichtlich haben dies auch die Kläger so gesehen, die zumindest anfangs den Beklagten nicht bedrängten oder auch nur aufforderten, die in den bis dahin angefallenen Leistungsphasen zu erbringenden Kostenermittlungen durchzuführen und ihnen vorzulegen. Sie leisteten auch die vom Beklagten angeforderten Abschlagszahlungen, obwohl die Abschlagsrechnungen nicht prüffähig nach § 8 HOAI waren, und zwar gerade auch deshalb, weil die anrechenbaren Kosten entgegen § 10 Abs. 2 HOAI nicht unter Zugrundelegung der jeweils anstehenden Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelt waren.

Die Kläger reagierten dann auch auf die weitere Abschlagsrechnung des Beklagten vom 05.07.1994 mit "vorerst angenommenen Baukosten von DM 550.000,-- DM" nicht nur zunächst gar nicht, sondern auch später nicht etwa mit dem Hinweis, daß die Kosten ja aus dem Ruder liefen. Vielmehr reagierten sie erst mit Schreiben vom 19.10.1994 und auch dann nur dahin, sie seien über die Kostenangabe von DM 550.000,-- verärgert, nicht etwa über die darin zum Ausdruck kommende Kostensteigerung. Sie hatten also offensichtlich erwartet, vom Beklagten wegen des freundschaftlichen Verhältnisses stets Kostenrechnungen aufgrund viel zu gering angenommener Kosten von DM 400.000,-- zu erhalten. Überraschend konnte diese höhere Kostenangabe für die Kläger schon deshalb nicht sein, weil schon in der Rechnung des Dipl.-Ing. K vom 21.05.1994 für die Lagepläne das Honorar aus Herstellungskosten von DM 562.000,-- abgerechnet wurde. Diese Abrechnung war für die Kläger nicht etwa Anlaß, den Beklagten an die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens zu erinnern oder dies sogar anzumahnen.

Deswegen können die Kläger auch nicht auf den finanziellen Ablauf ihres Hausbaus 1977 mit dem Beklagten in Bodnegg verweisen. Damals waren im Bauantrag vom 16.05.1977 und in der ersten Abschlagsrechnung des Beklagten die Baukosten mit DM 225.000,-- angegeben und beliefen sich diese später laut Abrechnung des Beklagten vom 20.01.1978 auch tatsächlich nur auf DM 250.000,--. Damals ging es jedoch nur um die Errichtung eines Hauses nach einem festen Plan auf einem bis dahin unbebauten Grundstück. Nunmehr aber ging es um die Aufteilung eines bebauten Grundstückes, Umbau des Altgebäudes, Errichtung eines Neubaus und Verbindung dieses Neubaus mit dem Altgebäude, Planung der Bebauung des abzutrennenden vorderen Grundstückteils unter bestmöglicher Ausnützung von dessen Bebaubarkeit und Veräußerung der dort zu erstellenden Wohnungen bzw. Häuser zum bestmöglichen Preis, um so zur Finanzierung des Grundstückskaufs und des Umbaus beizutragen. All dies wollten die Kläger in möglichst kurzer Zeit durch den Beklagten durchziehen lassen, ohne sich ihrerseits stets an die bauplanungsrechtlichen Vorgaben zu halten, so daß es immer wieder zu Umplanungen, Nachtragsbaugesuchen und sogar zu einer Baueinstellung am 11.05.1994 wegen Errichtung eines ungenehmigten Balkons kam. Auf Schreiben des Baurechtsamtes vom 16.09.1994 hin mußten die Kläger wegen der Errichtung von 3 Gauben statt 1 Gaube, der Errichtung eines Wintergartens, eines westlichen Tiefhofes und eines westlichen Balkons statt einer aufgeschütteten Terrasse durch den Beklagten das Nachtragsbaugesuch vom 29.09.1994 einreichen lassen.

3.

Den Klägern ist auch nicht gelungen zu beweisen, daß sie bei der entscheidenden Finanzierungsbesprechung am 12.08.1993 in der Kreissparkasse Ravensburg kurz vor Abschluß des notariellen Vertrages über den Kauf des Gesamtgrundstückes am selben Nachmittag dem Beklagten offengelegt hätten, wie sich die Gesamtfinanzierung des Umbaus des hinteren Grundstückteiles darstellt. Nach ihren Angaben wurde mit der Kreissparkasse Ravensburg ein Kreditbedarf ihrerseits von DM 740.000,-- ermittelt aus Umbaukosten von DM 400.000,--, einer Sicherheitsreserve von DM 150.000,-- und einer nach Verkauf des Hausgrundstückes in Bodnegg verbleibenden Belastung von DM 190.000,--.

Nach ursprünglicher Vollfinanzierung des Kaufs des Grundstücks in Ravensburg zu DM 1,3 Mio. durch Einräumung eines Kontokorrentkredites am 19.08.1993 in Höhe von DM 1,4 Mio. ermittelte die Kreissparkasse Ravensburg bei einer Baufinanzierungsberatung am 08.04.1994 unter Ansetzung von Baukosten in Höhe von DM 450.000,-- auch tatsächlich einen Kreditbedarf der Kläger von DM 740.000,--. Dabei wurde der Grundstücksanteil des Hintergrundstücks mit DM 627.000,-- und der Wert des Altgebäudes mit DM 203.000,-- angesetzt. Unerfindlich bleibt dabei, wieso der unter weiterer Ansetzung von DM 20.000,-- für Außenanlagen ermittelte Kostenaufwand von DM 1,3 Mio. zugleich als der Betrag angesetzt wurde, den die Kläger finanzieren müssen und für den sie aus dem Verkauf Bodnegg DM 560.000,-- einbringen könnten. Dabei wurde der Wert des Bodens des vorderen Grundstückteils und auch ein zu erwartender Gewinn aus dessen Bebauung und Verkauf völlig außer Betracht gelassen.

Der Zeuge, der damals am 12.08.1993 für die Kreissparkasse Ravensburg das Finanzierungsgespräch mit den Klägern unter Anwesenheit des Beklagten führte, ging dagegen von einem momentanen Finanzierungsbedarf aus von DM 1,2 Mio. Dabei ging er nach seinen Aussagen in Übereinstimmung mit den Klägern von Umbaukosten aus von DM 400.000,-- bis DM 450.000,--, so daß zusammen mit dem Kaufpreis von DM 1,4 Mio. mit Nebenkosten ein Finanzierungsbedarf bestand von DM 1,85 Mio. Für den Verkauf des Hausgrundstücks in Bodnegg setzte er DM 850.000,-- an und kam so nach Abzug einer noch bestehenden Belastung dieses Grundstücks in Höhe von DM 200.000,-- zu einem restlichen Finanzierungsbedarf der Kläger von DM 1,2 Mio., auf den dann der Wert des vorderen Grundstücksteils mit DM 600.000,-und der Erlös aus dem Verkauf des dort noch zu erstellenden Wohnraumes zu verrechnen gewesen wären. Der Zeuge konnte aber keine Aussage darüber machen, ob der Beklagte auch nur über all diese Zahlen informiert war. Viel weniger kann aber angenommen werden, diese Zahlen seien zwischen den Parteien als einzuhaltender Kostenrahmen vereinbart worden.

Übrigens ging später der Steuerberater Dr. G der Kläger laut seiner Aussage und seinen Aufzeichnungen über eine Besprechung am 08.04.1994, Bl. 407 b) d.A., von einem Erlös bezüglich des vorderen Grundstücksteils aus von DM 700.000,-- für den Grund und Boden und von DM 300.000,-- bis DM 500.000,-- für die zu erstellende Bebauung.

4.

Aber auch auf einen höheren Betrag haben die Parteien sich bezüglich der Baukosten weder auf einen Kostenrahmen geeinigt noch auch nur einen bestimmten Baukostenbetrag irgendwie festgelegt.

Unstreitig trafen sich die Parteien am 02.06.1994 im Hause der Kläger. Das Verhältnis zwischen den Parteien muß dabei noch sehr freundschaftlich gewesen sein. Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin war beim Besuch dabei und bestätigt im wesentlichen die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt mittels seiner eigenen EDV-Anlage bereits einen Kostenstand von rund DM 860.000,-- aufgelistet. Sie sagte aus, daß ihr, als die beiden Männer wohl im Garten gewesen seien, die Klägerin einen Computerausdruck ihres Mannes mit einem Kostenstand von DM 800.000,-oder DM 850.000,-- gezeigt und dabei darauf hingewiesen habe, daß dies der bis jetzt vom Kläger erfaßte Kostenstand des Bauvorhabens sei. Die Zeugin bestätigt weiterhin die Behauptung des Beklagten, das Treffen sei sehr harmonisch gewesen und irgendwelche Vorwürfe oder Forderungen wegen des Kostenstandes hätten die Kläger bei diesem Treffen gegenüber dem Beklagten nicht erhoben. Überraschenderweise legten die Kläger dazu erst in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999 eine dreiseitige handschriftliche Aufstellung im Format DIN A 3 vor mit der Behauptung, nur diese Aufstellung habe ihnen damals beim Treffen mit dem Beklagten vorgelegen, obwohl sie bis dahin stets eine Kostenverfolgung insbesondere durch EDV allgemein bestritten hatten. Sie hatten dazu vortragen lassen (Schriftsatz vom 05.11.1997, Bl. 284/285 d.A.), ihnen hätten zu diesem Zeitpunkt Rechnungen in der Größenordnung von DM 480.000,-- vorgelegen und sie hätten aufgrund der ihnen bekannten Verträge weitere Kosten in der Größenordnung von maximal DM 200.000,-erwartet. Hier haben die Kläger offensichtlich mit Wissen zurückgehalten, um nicht ihre Kenntnis von stetig wachsenden Kosten kund zu geben.

Es ist nicht möglich, zu entscheiden, ob nun die Angaben der Kläger oder die Behauptungen des Beklagten, die von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigt wurde, richtig sind. Beide Seiten sind in höchstem Maße unmittelbar am Ausgang des Verfahrens interessiert. Ein negativer Ausgang kann für beide Seiten den Ruin bedeuten. Wesentlich für das vorliegende Verfahren ist, daß selbst zu diesem Zeitpunkt, in dem den Klägern zumindest Kosten von etwa DM 680.000,-- bekannt waren, diese den Beklagten nicht etwa mit den davonlaufenden Kosten konfrontierten oder ihm gar Vorhaltungen machten und Forderungen stellten, die davoneilenden Kosten soweit als möglich zu reduzieren. Bestätigt wird das durch das eigene Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 27.09.1994, in dem sie dem Beklagten Vorhaltungen machen, sie hätten immer noch keine Kostenberechnung erhalten und er habe doch schon seit vier Wochen die Kostenfeststellung zugesagt. Das zeigt, daß die Kläger bis zu diesem Termin immer noch keine konkreten Kostenanforderungen an den Beklagten gestellt hatten, obwohl sie längst über nach ihrer Aussage davoneilenden Kosten informiert waren. Der damalige Bauleiter des Beklagten für das Bauvorhaben der Kläger, der Zeuge, schilderte dann auch, wie der Beklagte den Kläger immer wieder angesprochen habe, ob sich dieser denn die teure Ausführung des Bauvorhabens leisten könne, und wie darauf der Kläger jeweils relativ ungehalten reagiert habe. Sehr eindrücklich und überzeugend schilderte das der Zeuge dahingehend, daß der Beklagte zum Kläger bei der Vergabe bestimmter Gewerke gesagt habe, er habe jetzt so teuer vergeben, daß er nebenher noch einen VW-Passat gekauft habe, also ohne Grund Kosten in Höhe des Kaufpreises eines VW-Passat verursacht habe.

Der Zeuge schildert, daß der Kläger immer wieder im Büro des Beklagten gewesen sei und man ihn bei dieser Gelegenheit über entstehende Mehrkosten im Verhältnis zum Angebot aufgeklärt habe. Er selbst habe immer wieder die Kosten aus den aus den Plänen herausgezogenen Massen ermittelt, um die effektiven Kosten im Vorfeld abzuklären. Er habe die Kostenkontrolle durch Addition der Rechnungen auf einem Streifen nach den einzelnen Gewerken gemacht und gehe davon aus, daß der Beklagte diese Kostenkontrolle dann auch mit dem Kläger besprochen habe. Dazu paßt die Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin daß ihr Mann fast täglich vom Kläger angerufen wurde und stets sehr lange Gespräche stattgefunden hätten, die sich zwar hauptsächlich um die Bebauung des vorderen Grundstücksteils gedreht, aber immer auch wieder die Kosten des Bauvorhabens auf dem hinteren Grundstück berührt hätten.

Der Beklagte hat also die Klägerseite offensichtlich immer wieder über anfallende und noch zu erwartende Kosten informiert, wenn er sich dabei auch nicht an die nach § 15 HOAI vorgeschriebenen Kostenermittlungsarten gehalten hat.

Es war schließlich auch der Beklagte, der den Architekten und Bauleitervertrag mit den Klägern wegen des Umbaus auf dem hinteren Grundstücksteil kündigte und nicht etwa die Klägerseite. Erstmals der von den Klägern eingeschaltete Rechtsanwalt machte mit Schreiben vom 30.03.1995 eine Kostenüberschreitung und daraus sich ergebende Schadensersatzansprüche geltend.

5.

Selbst wenn von der Vereinbarung eines Kostenrahmens ausgegangen werden könnte - in welcher Höhe auch immer -, setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung dieses Kostenrahmens voraus, daß dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Nach § 635 BGB setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, daß nach § 634 BGB zuvor vergeblich eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde (so sieht es auch der BGH aaO und Locher/Koeble/Frik aaO Rdn. 61).

Im Bauantrag sind die Rohbaukosten mit DM 125.000,-- angegeben. Tatsächlich lautete aber bereits die erste AZ-Rechnung des Rohbauunternehmers Sch auf DM 140.972,21 und wurde in dieser Höhe von den Klägern am 16.04.1994, also bereits fünf Wochen nach Baubeginn am 07.03.1994 bezahlt. Die gesamten Rohbauarbeiten kosteten laut Schlußrechnung vom 20.09.1994 DM 202.438,26 nebst Taglohnarbeiten von DM 61.369,30. Zu diesem Zeitpunkt lag auch längst das Angebot der Firma N über Zimmerarbeiten vom 28.02.1994 in Höhe von DM 111.509,17 vor. Schon allein diese beiden Gewerke machten damals den Umfang der insgesamt zu erwartenden Kosten deutlich. Die Kläger konnten klar ersehen, daß es niemals bei Umbaukosten von ca. DM 450.000,-- bleiben würde. Wenn sie aber keine höheren Umbaukosten wollten, so hätten sie schon damals den Beklagten auffordern müssen, das Gesamtprogramm von Umbau und Anbau so abzuspecken, daß es bei DM 450.000,-- bleiben würde. Fordert man den Auftragnehmer nicht unter Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung auf, so kann man später wegen der Mängel der Planung, die damals noch zu beheben gewesen wären, keinen Schadensersatz verlangen.

II.

Unstreitig hat der Beklagte gegen seine grundlegende Pflicht zur Kostenermittlung in den einzelnen Leistungsphasen und zur fortlaufenden Kostenkontrolle verstoßen. Dann haftet er unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen seine Nebenpflichten zur Kostenkontrolle auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (BGH aaO unter il. 2. b); Locher/Koeble/Frik, aaO Rdn. 59 insbesondere aber OLG Celle - Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95 in BauR 98, 1030, Revision des Klägers durch Beschluß des BGH vom 26.03.1998 - VII ZR 246/96 - nicht angenommen, und Brandenburgisches OLG - Urteil vom 9-4.1999 -4 U 128/98 in BauR 99, 1202). Der BGH hat immer wieder auf die überragende Bedeutung der Pflicht des Architekten zur Kostenkontrolle hingewiesen und bei Verstoß dagegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung dem Grunde nach bejaht (Urt.v. 16.12.1993 - VII ZR 115/92 in BauR 94, 268; Urt. v. 03.07.1997 - VII ZR 159/96 - in BauR 97, 1067).

1.

Soweit Kostenermittlungen vorliegen, besteht Einigkeit darüber, daß dem Architekten ein je nach der Genauigkeit der Kostenermittlungsart zuzubilligender Toleranzrahmen bei der Abweichung der endgültigen Baukosten zuzugestehen ist. Insoweit wird auf die Darstellung der Rechtsprechung bei L/K/F aaO, Rdn. 159 f verwiesen. Unstreitig ist auch, daß insbesondere bei Umbauten erhebliche Schwierigkeiten bei der Kostenschätzung und Kostenberechnung vorliegen und deshalb der Toleranzrahmen erheblich erhöht werden muß. Auch in diesem Rahmen müssen Leistungsänderungen seitens der Auftraggeber berücksichtigt werden. Die für sie angefallenen Kosten müssen also bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden. Im vorliegenden Fall ist dies alles deswegen nicht möglich, weil der Senat keinen Ausgangsbetrag ermitteln konnte, der irgendwie zwischen den Parteien als anzusetzende Kostenermittlung anzusetzen wäre.

2.

Wie bereits ausgeführt besteht natürlich eine Haftung des Architekten und Bauleiters dem Grunde nach, wenn er die erforderlichen Kostenermittlungen und Kostenfortschreibungen nicht durchführt und dadurch dem Bauherrn ein Schaden entsteht. Da der Beklagte unstreitig die erforderlichen Kostenberechnungen und Kostenverfolgungen nicht oder zumindest nicht richtig durchgeführt hat, hätte er den den Klägern evtl. entstandenen Schaden auch zu ersetzen.

Ein solcher Schaden kann jedoch nicht festgestellt werden.

a)

Der Sachverständige Dr.-Ing. Sch hat ermittelt, daß der Um- und Neubau auf dem hinteren Grundstücksteil nach der ursprünglichen Planung mit zu erwartenden Kosten von DM 860.189,-- anzusetzen wäre (im Hauptgutachten noch mit DM 710.512,-- ausgewiesen). Er ermittelte dann tatsächlich angefallene Reinbaukosten von DM 1.059.000,-- (ursprünglich noch DM 1.034.000,--). Nach der Behauptung des Beklagten laut dessen Schreiben an den Sachverständigen vom Februar 1999 (siehe in der Anlage zu Beweisfrage 2. des Gutachtens des Sachverständigen) sind darin Kosten von DM 365.000,-- für Sonderwünsche der Kläger enthalten. Wäre dies richtig und zöge man diesen Betrag von den entstandenen reinen Baukosten ab, verblieben dem Beklagten zuzurechnende reine Baukosten von DM 694.000,--. Das ganz Bauvorhaben wäre also sehr viel billiger vom Beklagten durchgezogen worden als ursprünglich zu erwarten.

Die Kläger haben dagegen mit Schriftsatz vom 26.04.1999 (Bl. 557-562 d.A.) im einzelnen vorgetragen, daß Mehrkosten durch die Kläger nur in Höhe von DM 55.000,-- verursacht worden seien, so daß sich dann reine Baukosten ergeben von DM 1.004.000,--. Dies wären DM 143.811,-- oder etwa -17 % mehr als die ursprünglich zu erwartenden Baukosten nach der Planung des Beklagten. Eine solche Abweichung hält sich ganz ohne Zweifel im Rahmen des zu Tolerierenden.

Die Kläger haben die Planung des Architekten F vom 10.07.1997, Bl. 247 ff d.A., vorgelegt, mit der Behauptung, das in dieser Planung enthaltene Raumprogramm entspreche in etwa dem in der Planung des Beklagten und wäre für DM 450.000,-- durchzuführen gewesen. Der Sachverständige Sch hat die für die Ausführung der Planung F anfallenden Kosten mit DM 540.000,-- errechnet. Bei der Planung F wurde der Altbestand weitestgehend verwertet, währenddem in der Planung des Beklagten der Altbestand nur noch sehr rudimentär verwertet und total umgestaltet und neu gestaltet wurde. Beide Planungen sind schon im Ansatz nicht vergleichbar und führen auch zu einem unterschiedlichen Raumprogramm. Mit der Planung F wäre viel weniger an Wohnraum zu erreichen gewesen als die mit der Planung des Beklagten erreichte Wohnfläche für den Umbau von 200 qm und den Neubau von 108 qm. Dies sind insgesamt 308 qm. Man könnte allenfalls dann davon ausgehen, daß sich die Kläger auch mit einer Planung entsprechend den Plänen F vom 10.07.1997 durch den Beklagten zufrieden gegeben hätten und der Beklagte für die Mehrkosten entsprechend seiner Planung haften müßte, wenn sich durch die Beweisaufnahme die Behauptung der Kläger erhärtet hätte, sie hätten den Beklagten einen festen Kostenrahmen in Höhe von etwa DM 500.000,-- gesetzt. Wie bereits ausgeführt, konnten dies die Kläger jedoch nicht beweisen und sprechen dagegen auch sämtliche Fakten.

3.

Auch im Rahmen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung ist zu berücksichtigen, ob die Bauherren versuchten, die davonlaufenden Kosten (evtl. mit Hilfe ihres Architekten) aufzuhalten oder trotz Kenntnis der Kosten einfach am Fortgang des Bauvorhabens in der bisherigen Art festhielten oder sogar noch weitere unnötige Kosten verursachten. In einem solchen Fall nahm das OLG Köln (Urt.v. 27.01.1993 - 11 U 166/92 in NJW-RR 93, 986) an, daß der Schadensersatzanspruch auch schon daran scheitere, daß die Bauherren das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätten, eine mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten also nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden sei. Das OLG Karlsruhe (BauR 93, 109) hat die Haftung ganz entfallen lassen, wenn der Kostenrahmen aufgegeben wird, der Auftraggeber also trotz höherer Kostenangaben das Objekt weiterverfolgt. Auch diese Entscheidung geht also von mangelnder Ursächlichkeit des Aufklärungsverschuldens des Architekten aus. Dem schließt sich der Senat an.

Auch im vorliegenden Fall wußten die Kläger frühzeitig von Kosten, die ihre angeblichen Kostenvorstellungen von DM 450.000,-- weit übertrafen, nahmen dies jedoch keinesfalls zum Anlaß, von dem Bauvorhaben auch nur teilweise abzulassen oder es abzuspecken oder den Beklagten zu Maßnahmen in dieser Richtung aufzufordern. Zwar behaupten die Kläger, vom Beklagten nicht über alle abgeschlossenen Bauverträge informiert gewesen zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sie von weit höheren Kosten als angeblich geplant informiert waren und trotzdem am Bauvorhaben festhielten und sogar ständig neue kostenträchtige Änderungen einführten. So mußte der Beklagte noch mit einem Nachtragsbaugesuch vom 29.09.1994 Dachgauben, den Wintergarten, einen Tiefhof, einen Balkon, Vordächer, Windschutzverglasung und einen Anbau neben der Garage nachgenehmigen lassen. Selbst beim Innenausbau, der ja erst nach weitgehender Fertigstellung des Bauvorhabens vorgenommen werden kann, sparten die Kläger nicht. Aus der Aufstellung auf Seite 17 des Nachtragsgutachtens Sch ergeben sich Kosten von immerhin DM 106.138,60 nur für die Ausstattung des Hauses mit Gardinen, Möbeln, Leuchten und Telefonapparaten.

4.

Darüber hinaus konnten die Kläger auch nicht darlegen und beweisen, daß ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Sachverständige hat den Sachwert des hinteren Grundstückteils mitsamt Umbau und Anbau mit DM 1.520.000,-- ermittelt. Darin ist der Wert des Grundstückanteils und des umzubauenden Altbaus enthalten. Stellt man diesen Wert des Bauobjektes den von den Klägern getätigten Aufwendungen gegenüber, so ergibt sich, daß den Klägern kein Schaden entstanden ist. Die vom BGH (Urteil vom 23.01.1997 aaO) geforderte Gegenüberstellung des Wertes des Bauobjektes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu den damals getätigten Aufwendungen setzt voraus, daß zum Zeitpunkt der Fertigstellung sich bereits ein Schaden aus der Gegenüberstellung der damaligen Werte ergab. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, daß bei jedem Einbruch des Sachwertes aus konjunkturellen Gründen im Laufe der Gewährleistungsfrist die Bauherren nachträglich Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen könnten.

Schon frühzeitig hat der BGH (Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 189/68 in NJW 70, 2018 = MDR 70, 1003 = VersR 70, 930) in Konkretisierung einer vorherigen Entscheidung (Urt. v. 23.11.1962 - VII ZR 148/60 - in MDR 63, 396 = JZ 63, 320 = BB 63, 209) ausgesprochen, daß dann, wenn die Eigennutzung des bebauten Grundstückes im Vordergrund steht, der Verkehrswert grundsätzlich aus dem Sachwert und nicht nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln sei. Dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen (OLG Celle, Urt. v. 27.06.1996 - 14 U 198/95 - in BauR 98, 1030; Revision wurde durch Beschluß des BGH vom 26.03.1998 - VII ZR 246/96 - nicht angenommen). Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß die Bauherren ein Haus dieser Größenordnung und Ausstattung eben nur gegen den tatsächlich entstandenen Aufwand erhalten konnten, also auch ein anderer Bauherr für ein solches Objekt diese Kosten hätte aufwenden müssen, so daß das Objekt auch seinen entsprechenden Wert hat.

In dieser Entscheidung wurden zwei weitere wichtige Feststellungen getroffen, denen sich der Senat anschließt. Die eine Feststellung geht dahin, daß es nicht angehen könne, daß der Bauherr eines teureren Hauses Schadensersatz bekomme, weil er dieses Haus für die aufgewendeten Kosten später nicht verkaufen könne, während dies bei einem Haus mittleren Preisniveaus, das ohne weiteres zu den tatsächlichen Baukosten verkauft werden kann, nicht der Fall ist. Auch im vorliegenden Fall ist die Planung des Objektes derart individuell und aufwendig, daß von vornherein damit zu rechnen ist, daß beim Verkauf die aufgewendeten Kosten nicht hereinzubekommen sind, weil jeder Bauherr, der so hohe. Kosten für den Kauf des Objektes aufwenden soll, dann lieber ein Objekt ganz nach seinen eigenen Vorstellungen plant und durchführt.

Die zweite wichtige Aussage des Urteils des OLG Celle geht dahin, daß auch die durch den evtl. nicht geplanten höheren Aufwand angefallenen Zinsen nicht erstattungsfähig sind, weil eben gerade ein Haus solcher Größenordnung und Ausstattung nur mit dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu realisieren ist und damit die angefallenen Kosten dafür notwendige Kosten sind. Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die für die vorläufig( Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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