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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 10 W 46/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
1. Einem 46-jährigen, in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mann ist es zumutbar, zwei Lebensversicherungen, die einen Rückkaufswert von zumindest insgesamt 35.000 EUR bedeuten, zur Prozessfinanzierung einzusetzen.

2. Der Einsatz kann z.B. durch Aufnahme eines sog. Policendarlehens erfolgen.


Oberlandesgericht Stuttgart 10. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 10 W 46/07

18. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Orlowsky Richter am Oberlandesgericht Rast Richterin am Oberlandesgericht Wagner

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts R. vom 23.03.2007, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Anwaltsbeiordnung bewilligt wurde, aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde greift die Staatskasse die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten an den Kläger durch das Landgericht an.

Der Kläger hatte, am 29.11.2006 bei Gericht eingehend, Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klage gegen seine frühere Lebensgefährtin auf Freistellung aus einer Bürgschaftsverpflichtung. Mit Beschluss vom 23.03.2007, der laut Erledigungsvermerk spätestens am 26.03.2007 auf der Geschäftsstelle einging, hat das Landgericht ihm für diese Klage unter antragsgemäßer Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Das sich anschließende Hauptsacheverfahren wurde am 01.06.2007 durch einen Vergleich, der sich auch auf das unter dem Aktenzeichen 4 O 2/07 geführte weitere Verfahren zwischen denselben Beteiligten bezog, beendet.

Am 06.06.2007 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt zunächst mit dem Antrag, eine Zahlungsbestimmung mit einer Monatsrate von zumindest 95 EUR anzuordnen (...wird ausgeführt). Außerdem habe der Kläger zwei Lebensversicherungen (Rückkaufswert ca. 35.000 EUR) einzusetzen. (...)

Dagegen hat der Kläger eingewandt, (... wird ausgeführt). In die Lebensversicherung werde seit nahezu 30 Jahren eingezahlt. Sie habe im Zeitpunkt ihres Abschlusses die einzige Möglichkeit dargestellt, für das Alter vorzusorgen. (...)

Die Bezirksrevisorin hat ihren Antrag daraufhin umgestellt auf sofortige Zahlung der Kosten aus beiden Verfahren. Die Lebensversicherungen könnten ohne Auswirkung für den Kläger beliehen werden. Der 46-jährige Kläger befinde sich seit 1985 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht. Seine Altersvorsorge sei auch aus dem nach Beleihung verbleibenden Restbetrag der Lebensversicherungen und der gesetzlichen Rente hinreichend.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Ein Zugriff auf die Lebensversicherung sei auch in Form einer Beleihung nicht zumutbar.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie stellt den für die Staatskasse statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung der Frage dar, ob die Festsetzung von Monatsraten durch das erstinstanzlich tätige Landgericht zu Recht unterblieben ist. Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe der unterschriebenen Bewilligung an die Geschäftsstelle eingelegt. Dass die Bezirksrevisorin vor dem 06.05.2007 von der Prozesskostenhilfebewilligung Kenntnis gehabt hätte mit der Folge eines früheren Ablaufs der Beschwerdefrist, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der vom Landgericht gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe.

Dabei kann zu Gunsten des Klägers sowohl von seinen Zahlen zum Nettoeinkommen als auch von einer derzeit fehlenden Möglichkeit, die monatlichen Mieteinnahmen aus der mittlerweile renovierten Wohnung zu erzielen, ausgegangen werden. Allein wegen der bestehenden Lebensversicherungen ist der Kläger in vollem Umfang in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen mit der Folge, dass nach § 114, 115 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten oder mit Ratenzahlung ausscheidet.

Nach § 115 Abs.3 ZPO hat eine Partei im Zivilrechtsstreit ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Kläger verfügt aus dem Rückkaufswert bestehender Lebensversicherungen über Vermögen in Höhe von zumindest ca. 35.000 EUR. Dessen Einsatz ist zumutbar.

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gilt § 90 SGB XII entsprechend. § 90 Abs.2 Nr.2 SGB XII statuiert die Schonung des Einsatzes oder der Verwertung von Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. § 90 Abs.3 SGB XII verbietet, die Prozesskostenhilfebewilligung vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig zu machen, soweit dies für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Regelungen greifen nicht zugunsten des Klägers ein. Die Lebensversicherungen sind nämlich nicht zwingend auf die Altersvorsorge des Klägers ausgerichtet. Dieser kann vielmehr, selbst wenn er bei normalem Verlauf planen würde, mit ihnen zu seiner Alterssicherung beizutragen, nach deren Auszahlung über die Guthabensbeträge frei verfügen. Sie unterfallen auch nicht dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO.

Daraus, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge die sogenannte Riesterrente, bei der die Zahlungen zwingend in die Altersvorsorge fließen, noch nicht gab, resultiert vorliegend keine erweiterte Schutzbedürftigkeit des Klägers. Der Kläger ist 46 Jahre alt, steht in einem Arbeitsverhältnis und hat damit noch ausreichend weitere Zeit, für seine Altersvorsorge ausreichende Beträge zu erwirtschaften. Ihm wird außerdem nicht zugemutet, die Lebensversicherungen auch nur teilweise aufzulösen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, auf die Versicherungen ein sog. Policendarlehen aufzunehmen.

Dessen Rückzahlung wird erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung fällig, dem Kläger verbleibt allein die ihm zumutbare Zinsbelastung (zu ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, OLGReport 2007, 1036 und 1038).

Aufgrund des Rückkaufswertes der Lebensversicherungen liegt der Betrag, der durch ein solches Darlehen erlangt werden kann, weit über dem Schonvermögen und deckt sowohl die im vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten als auch die des Parallelverfahrens bei weitem ab.

Ende der Entscheidung

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