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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: 12 U 37/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 852 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9
BGB § 203
BGB § 222
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
Leitsätze zu 12 U 37/00

1.

Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, sind regelmäßig verjährt.

2.

Die Sperrwirkung des Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens ist mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei - Plus - Vier - Vertrag) vom 12.09.1990 entfallen.

3.

Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reperationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.

4.

Die Berufung auf die eingetretene Verjährung ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verstoß gegen Treu und Glauben.


Geschäftsnummer: 12 U 37/00 25 O 173/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

- 12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

Verkündet am: 20. Juni 2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Schwarz, des Richters am OLG Fischer und des Richters am OLG Hettinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.01.2000 (25 O 173/99) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 5.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unkündbare und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,-

Gebührenstreitwert des Berufungs verfahrens: DM 77.818,-.

Tatbestand:

Die Kläger machen mit ihrer am 12.05.1999 eingereichten Klage gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche für geleistete Zwangsarbeit geltend.

Der Kläger Ziff. 1 und der während des Verfahrens verstorbene Kläger Ziff. 2 sind bzw. waren dänische Staatsangehörige. Im Rahmen des Widerstandes gegen die nationalsozialistische Diktatur betrieben sie Sabotageakte gegen die Wehrmacht. Aufgrund dessen wurden sie im August 1941 verhaftet, vor ein Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde später in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Die Kläger wurden in das Zuchthaus B verbracht.

Die Beklagte unterhielt im Zuchthaus B eine Werkstatt. Dort mußte der Kläger Ziff. 1 in der Zeit vom 20.04.1944 bis zum 20.04.1945 und der Kläger Ziff. 2 in der Zeit vom 15.04.1944 bis zum 15.04.1945 Zwangsarbeit leisten. Alle Zuchthausinsassen mußten täglich 12 Stunden in der Werkstatt der Beklagten arbeiten. Sie wurden mit nur 250 Gramm Brot und etwas Suppe täglich ernährt. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nicht erhalten.

Die Kläger sind der Auffassung, daß sie durch die Heranziehung zur Zwangsarbeit, bezüglich derer sie von der Beklagten angefordert worden seien, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden seien. Hierfür schulde die Beklagte jedem der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens jeweils DM 10.000,--. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die ihr gegenüber geleistete Zwangsarbeit mit DM 28.909,09 je Kläger zu vergüten.

Die Ansprüche der Kläger seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. § 852 Abs. 1 BGB sei vorliegend nicht anzuwenden. Die Entschädigungsansprüche seien völkerrechtlichen Ursprungs und unterlägen daher nicht der Verjährung.

Außerdem sei die Verjährung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) gehemmt gewesen. Bis dahin sei die Rechtslage unklar gewesen. Erst aufgrund dieser Entscheidung sei für die Kläger erkennbar geworden, daß es in solchen Fällen Schadenersatzansprüche von einzelnen, gestützt auf das innerstaatliche Recht, gebe, während demgegenüber keine Regel des Völkergewohnheitsrechts existiere, wonach Ansprüche aus Kriegshandlungen exklusiv nur von Staaten gegenüber Staaten geltend gemacht werden können.

Die Unklarheit der Rechtslage folge auch daraus, daß der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (künftig ZweiPlus-Vier-Vertrag) nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, daß er eine endgültige Regelung der Reparationsfrage, wie sie Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens (künftig LSA) für die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche voraussetze, darstelle. Der Zwei-Plus-VierVertrag habe aufgrund seiner unklaren Fassung bei potentiellen Gläubigern nicht das unmittelbare Bewußtsein auslösen können, daß sie nunmehr entsprechende Individualansprüche geltend machen können.

Zudem seien die Kläger Ausländer und erst seit dem Frühjahr 1999 durch deutsche Anwälte vertreten. Sie seien erst durch Presseveröffentlichungen im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf aufmerksam geworden, daß sie nunmehr Ansprüche geltend machen könnten.

Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung verstoße außerdem gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Seitens der Bundesregierung sei durch den Abschluß des Zwei-Plus-Vier-Vertrages bewußt eine Irreführung der ehemaligen Zwangsarbeiter bewirkt worden. Die Bundesregierung habe bewußt verschleiert, daß es sich bei dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag um einen Friedensvertrag i.S.d. Art. 5 Abs. 2 des LSA handele. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da die entsprechenden Verhandlungen auch in ihrem Interesse geführt worden seien.

Es sei außerdem bereits naturrechtlich geboten, die Verjährungsfristen hier, wo es um schwerste Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip gehe, nicht anzuwenden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 28.909,09 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 38.909,09 DM seit Rechtshängigkeit und an die Klägerin zu 2) 28.909,09 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 38.909,09 DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß Ansprüche gegen sie von vorneherein nicht in Betracht kämen, weil sich die Kläger aufgrund ihrer Haft in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis befunden hätten. Insoweit sei die Beklagte nicht passivlegitimiert.

Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie verweist auf § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB, wonach Vergütungsansprüche für Arbeitsleistung nach zwei Jahren und Ansprüche aus Delikt nach § 852 Abs. 1 BGB nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfristen hätten am 01.01.1949 zu laufen begonnen und seien mit dem 31.12.1950 bzw. dem 31.12.1951 abgelaufen. Soweit man unterstelle, die Gesetze vom 28.12.1950 (BGBl I S. 821, 823) und vom 30.03.1951 (BGBl 1 S. 213, 214) sowie das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission vom 23.11.1951 (AHK ABl S. 1310-1313) hätten die Verjährungsfristen bis zum 31.07.1952 verlängert, wäre die Verjährung der Ansprüche der Kläger am 31.12.1952 eingetreten.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, daß ihre Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5 Abs. 2 des LSA noch nicht verjährt gewesen seien und Art. 5 Abs. 2 des LSA insoweit eine Verjährungshemmung bewirkt habe, sei zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Durch das Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages am 15.03.1991 sei die Hemmungswirkung des Art. 5 Abs. 2 des LSA beseitigt worden und somit hätte der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 15.03.1991 zu laufen begonnen und sei mithin vor Klageerhebung abgelaufen gewesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2000 mit der Begründung abgewiesen, daß Verjährung eingetreten sei. Die Kläger haben gegen dieses ihnen am 26.01.2000 zugestellte Urteil am 25.02.2000 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiter. Die Kläger ergänzen und vertiefen im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen vorgebrachten Rechtsstandpunkt. Sie weisen insbesondere daraufhin, daß die in § 852 BGB geregelte Verjährungsfrist bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage nicht zu laufen beginne. Diese unklare Rechtslage habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfG NJW 1996, 2717) angedauert. Bis dahin sei die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die herrschende Meinung vom Grundsatz der Exklusivität der völkerrechtlichen Ansprüche ausgegangen und habe individuelle Ansprüche von Zwangsarbeitern unter Berufung auf diesen Grundsatz nicht zugelassen. Auch die Stundungswirkung des Art. 5 Abs. 2 des LSA sei nicht schon mit Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages, sondern erst nach der Veröffentlichung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfallen.

Weiter stünden den Klägern vom Landgericht nicht geprüfte Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art zu. Die Beklagte habe gegen die Schutzpflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art verstoßen, indem sie die Kläger unter Verletzung von deren Persönlichkeitsrechten ohne Vergütung zur Zwangsarbeit herangezogen habe. Hierfür könnten die Kläger ein Schmerzensgeld beanspruchen. Ein derartiger auf positive Vertragsverletzung gestützter Anspruch verjähre erst in dreißig Jahren. Soweit der Bundesgerichtshof von der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB auf Vergütungsansprüche von Zwangsarbeitern ausgehe, begegne diese Entscheidung Bedenken.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.01.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 28.909,09 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 90.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 38.909,09 DM seit Rechtshängigkeit und an die Klägerin zu 2) 28.909,09 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 90.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 38.909,09 DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt im Berufungsrechtszug ihren Rechtsstandpunkt, wonach sie für die geltend gemachten Ansprüche nicht hafte und solche Ansprüche in jedem Fall verjährt seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. Art. 30 und 38 bis 40 EGBGB findet auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche deutsches Recht Anwendung.

II.

Die eingeklagten Schmerzensgeldansprüche sind jedenfalls verjährt, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

Ob Verjährung bereits vor Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 2 des LSA am 24.08.1953 (BGBl II S. 331) eingetreten ist, wie die Beklagte annimmt, kann dahinstehen. Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß vor Inkrafttreten des LSA noch keine Verjährung eingetreten ist und während der Geltungsdauer von Art. 5 Abs. 2 des LSA die Verjährungsfrist nicht lief, sind entsprechende Ansprüche vor Klageerhebung verjährt.

Eventuelle Schmerzensgeldansprüche der Kläger unterlagen der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. § 852 Abs. 1 BGB.

1. § 852 BGB ist vorliegend nicht aus völkerrechtlichen Gründen unanwendbar. Soweit die Kläger erstinstanzlich die Auffassung vertreten haben, daß § 852 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Entschädigungsansprüche wegen geleisteter Zwangsarbeit völkerrechtlichen Ursprungs seien und völkerrechtlich eine Verjährung nicht vorgesehen sei, wird verkannt, daß die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht im Völkerrecht wurzeln, sondern im innerstaatlichen Recht. Zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und Ansprüchen von Individuen, die im nationalen Recht wurzeln, ist zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 94, 315, 329 ff = NJW 1996, 2717, 2719). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nicht völkerrechtliche Ansprüche, sondern, wie auch die Kläger an anderer Stelle unter Hinweis auf die Anspruchsparallelität von völkerrechtlichen Ansprüchen und Individualansprüchen auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht verkennen, deliktische Ansprüche auf der Grundlage des bundesdeutschen Rechts. Solche Ansprüche unterliegen aber gem. § 852 BGB der Verjährung, wie das Landgericht richtig dargestellt hat.

2. Zutreffend hat das Landgericht aufgeführt, daß die Verjährungsfrist spätestens mit dem Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages vom 12.09.1990 (BGBl II, S. 1318) am 15.03.1991 (BGBl II, S. 587) zu laufen begonnen hat. Mit Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages entfiel die Wirkung des Art. 5 Abs. 2 LSA. Nach Art. 5 Abs. 2 LSA wurde eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. Hierunter fielen grundsätzlich auch Ansprüche, die von Zwangsarbeitern gegen deutsche Firmen geltend gemacht wurden (BGH MDR 1963, 492; vgl. auch BGH NJW 1973, 1549; BGHZ 16, 207; BGHZ 18, 22).

Eine i.S.d. Art. 5 Abs. 2 LSA endgültige Regelung der Reparationsfrage enthält der Zwei-Plus-Vier-Vertrag (Rauschning DVBl 1990, 1275, 1279). Zwar ist Dänemark nicht Vertragspartner des Zwei-Plus-Vier-Vertrages. Die Erledigung der Reparationsfrage gilt jedoch auch im Verhältnis zu Dänemark (vgl. zur Erstreckung auf Polen: OVG Münster NJW 1998, 2302, 2303). Die im Zwei-Plus-Vier-Vertrag angestrebte Erledigung der Reparationsfrage vollzog sich vor den Augen der Weltöffentlichkeit (OVG Münster a.a.O.). Auch an dem Vertragsschluß nicht beteiligte Staaten hätten etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte endgültige Regelung in bezug auf Deutschland geltend machen können (OVG Münster a.a.O.). Dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag als abschließende Regelung haben auch andere Staaten, für die Reparationsfragen hätten erörtert werden können, in der Charta von Paris für ein neues Europa auf dem Gipfeltreffen der KSZE-Staaten am 21.11.1990 zugestimmt (Rauschning JUS 1991, 977, 983). Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag hat einen Friedensvertrag ersetzt (Weiß JA 1991, 56, 60), in welchem üblicherweise die Reparationsfragen geregelt werden (v. Goetze NJW 1990, 2161, 2167). Den Alliierten und den beiden am Zwei-Plus-Vier-Vertrag beteiligten deutschen Staaten stand es frei, die zunächst in anderen Regelungen nach dem zweiten Weltkrieg vorhandene völkerrechtliche Fixierung auf einen Friedensvertrag nachträglich vertraglich aufzuheben und eine andere Form der Regelung der sich aus dem zweiten Weltkrieg noch ergebenden Fragen zu wählen (v. Goetze a.a.O., 2168). Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag beinhaltet daher, was auch die Parteien des Rechtsstreits nicht verkennen, eine endgültige Regelung der Reparationsfrage i.S.d. Art. 5 Abs. 2 LSA.

3. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwei-Plus-Vier-Abkommens kannten die Kläger den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen. Für den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB reicht eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose und daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr. des BGH, NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.).

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für sie wegen unklarer Rechtslage eine Klage unzumutbar war.

Im Allgemeinen kann der Kläger der auf § 852 Abs. 1 BGB gestützten Verjährungseinrede nicht damit begegnen, eine Rechtslage sei so zweifelhaft gewesen, daß er erst eine Entscheidung habe abwarten müssen, die eine gewisse Klärung gebracht habe (vgl. Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 21). Ausreichend ist grundsätzlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht notwendig hingegen deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGH NJW 1996, 117, 118 m.w.N.). Der Verletzte muß grundsätzlich lediglich die Tatsachen kennen, die ihn als Geschädigten und Inhaber des Schadenersatzanspruches erscheinen lassen. Nicht hingegen muß er hieraus auch den rechtlichen Schluß auf seine Gläubigerstellung in zutreffender Weise mit dem Ergebnis gezogen haben, daß er sich seiner Anspruchsinhaberschaft bewußt ist (BGH NJW 1996, 117, 118). Der Lauf der Verjährungsfrist bleibt regelmäßig von rechtlichen Zweifeln unbeeinflußt (BGH VersR 1972, 394, 396).

Allerdings ist in einzelnen höchstrichterlichen Entscheidungen eine entschuldbar unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine rechtliche Unklarheit als für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erheblich erachtet worden (vgl. die Nachweise bei BGH VersR 1972, 394, 395 und BGH DB 1974, 427, 428). Hierbei handelt es sich jedoch um Sonderfälle (BGH VersR 1972, 394, 395). Nicht jede zweifelhafte Rechtsfrage schließt den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 852 BGB aus (BGH DB 1974, 427, 428). Zweifel, zu welchem Ergebnis die rechtliche Würdigung eines im wesentlichen bekannten Sachverhalts anhand von feststehenden Rechtsnormen führen mußte, reichen jedenfalls nicht aus (BGH DB 1974, 427, 428). Erforderlich ist eine besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage (BGH DB 74, 427, 428).

Eine solche besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage war nicht gegeben.

a) Eine derartige besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage ergab sich nicht im Hinblick auf einen behaupteten Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts, welcher nach der Auffassung der Kläger erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) beseitigt worden sein soll.

Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob eine klar zu formulierende Rechtsfrage, zu der zwei Meinungen vertreten werden, eine besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage darstellt. Von einer besonders verwickelten und zweifelhaften Rechtslage kann ausgegangen werden, wenn die zu einem bestimmten Rechtsproblem vertretenen Auffassungen in ihrer Fülle, Komplexität und Unterschiedlichkeit kaum noch zu überschauen und zu bewerten sind und in einer derart unsicheren Lage nur noch der Gesetzgeber oder eine höchstrichterliche Entscheidung die nötige Klärung herbeiführen kann (BGHZ 129, 282, 289).

Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 315, 329 ff = NJW 1996, 2717, 2718) hat mit zahlreichen Belegen und Zitaten nachgewiesen, daß es einen derartigen Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts, welcher Individualansprüche nach nationalem Recht ausschließt, zweifelsfrei nicht gibt oder gab und auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur ein solcher Standpunkt wohl nur vereinzelt eingenommen worden ist (vor allem: Féaux de la Croix, NJW 1960, 2268, 2269; vereinzelt wurde dieser Standpunkt allerdings wohl auch von der Bundesregierung, vgl. Bundestagsdrucksache 13/4787 vom 03.06.1996, vertreten). Wie die vom Bundesverfassungsgericht angestellte Analyse von Friedensverträgen ergibt, ist stets zwischen Ansprüchen der Staaten und Ansprüchen der Staatsangehörigen unterschieden worden. Auch aus der übrigen Staatenpraxis wird deutlich, wie das Bundesverfassungsgericht darlegt, daß den Staaten die Unterscheidung zwischen staatlichen und individuellen Ansprüchen bewußt gewesen ist.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist frühzeitig eine Unterscheidung von völkerrechtlichen Ansprüchen einerseits und Individualansprüchen andererseits anerkannt worden (vgl. BGH MDR 1963, 492, 493 und BVerwGE 35, 362, 364).

Soweit vereinzelt der Grundsatz einer völkerrechtlichen Exklusivität vertreten wurde (Féaux de la Croix a.a.O.) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr frühzeitig Bedenken hieran angemeldet (BGH MDR 1963, 492, 493). Ist aber die allgemeine Richtlinie, nach der ein bestimmtes Rechtsproblem zu lösen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgezeichnet, so liegt kein Sonderfall vor, bei welchem der Verjährungsbeginn wegen besonders verwickelter und Zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise hinausgeschoben ist (BGH VersR 1972, 393, 394).

Soweit in der Literatur (Frauendorf ZRP 1999, 1) zum Teil darauf hingewiesen wird, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die herrschende Meinung vom Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts ausgegangen seien, wird diese behauptete herrschende Meinung nicht näher belegt; insbesondere werden einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen nicht genannt.

Soweit seitens der Kläger auf die Vorlagenbeschlüsse des Landgerichts Bonn und des Landgerichts Bremen (JZ 1993, 633, 636) an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717 und Beschluss v. 29.11.1996 - 2 BvL 21/93) hingewiesen wird, ist nicht zu erkennen, daß die vorlegenden Gerichte einen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität bejaht haben. Vielmehr äußern diese gerade Zweifel am Bestehen eines Grundsatzes der völkerrechtlichen Exklusivität.

Unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte sich ergeben, daß bei verständiger Würdigung der Tatsachen eine Klage zuzumuten ist und nicht wegen der Rechtsfrage eines Exklusivitätsanspruchs des Völkerrechts zurückgestellt werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits frühzeitig Bedenken an einem völkerrechtlichen Exklusivitätsanspruch angemeldet. Soweit in der Vergangenheit Ansprüche von Zwangsarbeitern gegen ihre ehemaligen Beschäftigungsfirmen endgültig abgewiesen wurden, geschah dies gerade unter Ablehnung einer verwickelten und unklaren Rechtslage, die den Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben hätte, nämlich unter Hinweis auf eingetretene Verjährung (BGH VersR 1958, 109). Der Verjährungsbeginn ist auch nach § 852 Abs. 1 BGB nicht so lange aufgeschoben, bis eine sichere Erwartung des Obsiegens besteht (vgl. BGH DB 1974, 426, 427 m.w.N.).

b) Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht deshalb bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgeschoben, weil bis dahin unklar gewesen wäre, ob mit dem Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages Art. 5 Abs. 2 des LSA gegenstandslos war, wie die Kläger mit der Berufung geltend machen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit dem Vorlagenbeschluß des Landgerichts Bonn befaßt. Der rechtliche Gesichtspunkt, daß durch das Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages Art. 5 Abs. 2 des LSA gegenstandslos ist, wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeführt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum eine entsprechende rechtliche Unklarheit durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beseitigt worden sein soll, die sich mit diesem Rechtsproblem nicht auseinandersetzt.

Vereinzelt ist allerdings nach Darstellung der Kläger noch 1992 der Standpunkt eingenommen worden (zitiert wird das Verwaltungsgericht Köln - 10 K 3792/90), daß der Zwei-Plus-Vier-Vertrag eine endgültige Regelung der Reparationsfrage i.S.d. Art. 5 Abs. 2 des LVA nicht herbeigeführt habe.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat sich während des Laufs der Verjährungsfrist als wohl im wesentlichen unbestritten die Erkenntnis durchgesetzt, daß der Zwei-Plus-Vier-Vertrag die Reparationsfrage in bezug auf Deutschland endgültig löst. Es wird zwar darauf hingewiesen, daß er kein herkömmlicher Friedensvertrag sei (Blumenwitz NJW 1990, 3041, 3042). Es habe jedoch den Alliierten und den beiden deutschen Staaten freigestanden, die Fixierung auf einen Friedensvertrag in früheren Abkommen nachträglich vertraglich aufzuheben und eine andere Form der Regelung der sich aus dem Zweiten Weltkrieg noch ergebenden Fragen zu wählen (v. Goetze NJW 1990, 2161, 2168). Insbesondere wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag entsprechend seinem Wortlaut um eine abschließende Regelung in bezug auf Deutschland handele, woraus auch folge, daß die Frage der Reparationen erledigt sei (Rauschning DVBl 1990, 1275, 1279; derselbe JUS 1991, 977, 983 unter ausdrücklichem Hinweis auf das LSA) und der Zwei-Plus-Vier-Vertrag einen entsprechenden Friedensvertrag ersetze (Weiß JA 1991, 56). Soweit ersichtlich, hat jedenfalls in der rechtswissenschaftlichen Literatur schon 1991 niemand mehr den Standpunkt eingenommen, daß Art. 5 Abs. 2 LSA ungeachtet des Zwei-Plus-Vier-Vertrages fortgelte. Die Befassung mit der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur im Jahr 1991 hätte ergeben, daß man dort davon ausgeht, daß der Zwei-Plus-Vier-Vertrag eine Regelung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 LSA darstellt.

Auch wenn man von insoweit von einer streitigen Rechtsfrage ausgeht, so handelt es sich jedenfalls nicht um eine völlig verwickelte und unübersichtliche Rechtssituation, die den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausschieben würde. Hier konnten allenfalls Zweifel bestehen, wie der Zwei-Plus-Vier-Vertrag rechtlich auszulegen ist, ob er eine Regelung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 LSA beinhaltet. Eine besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage kann dagegen nur in Betracht kommen, wenn die zu einem Fragenkreis vertretenen Auffassungen in ihrer Fülle, Komplexität und Unterschiedlichkeit kaum noch zu überschauen und zu bewerten sind und in einer derart unsicheren Lage nur noch der Gesetzgeber oder eine höchstrichterliche Entscheidung die nötige Klärung herbeizuführen vermag und die Rechtsbetroffenen auch bei äußerster nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt keinen Aufschluß über die wirkliche Rechtslage zu erlangen vermögen (vgl. BGHZ 129, 283, 289). Eine solche besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage liegt dagegen nicht vor, wenn ein bekannter Sachverhalt anhand von feststehenden Rechtsnormen zu prüfen ist und lediglich zweifelhaft ist zu welchem Ergebnis die rechtliche Würdigung führen wird (BGH DB 1974, 427, 428 m.w.N.).

Auch aus einer Gesamtschau der Problematik der völkerrechtlichen Exklusivität und der Wirkungen des Zwei-Plus-Vier-Vertrags ergibt sich vor dem dargestellten Hintergrund keine völlig verwickelte und verworrene Rechtslage.

c) Schließlich können sich die Kläger hinsichtlich des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist nicht darauf berufen, daß sie erst seit dem Frühjahr 1999 durch deutsche Anwälte vertreten werden und erst durch Veröffentlichungen im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf aufmerksam geworden seien, daß sie nunmehr Ansprüche geltend machen können.

Der Beginn der Verjährung beginnt nicht erst dann, wenn der Betroffene sich erstmals ernsthaft mit seinen Ansprüchen befaßt und diesbezüglich Rechtsrat einholt. Dies hätte ansonsten die Konsequenz, daß Verjährungsfristen um so später zu laufen beginnen, je weniger der Betroffene sich um seine Ansprüche in rechtlicher Hinsicht kümmert. Der Geschädigte muß sich ggf. auch schon innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist anwaltlicher Hilfe versichern und seine Ansprüche prüfen lassen (BGH NJW 1995, 3164, 3165, li. Sp. am Anfang). Auch für den Anspruchsverpflichteten wäre entgegen den Geboten der Rechtssicherheit nicht mehr voraussehbar, wann der Anspruch ihm gegenüber verjährt. Darauf hinzuweisen ist außerdem, daß wohl auch im Ausland im Hinblick auf die Berichterstattung über den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ersichtlich war, daß sich die rechtliche Situation Deutschlands im Hinblick auf die Beendigung des Zweiten Weltkrieges verändert hat.

4. Nach Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages waren evtl. Ansprüche der Kläger auch nicht wegen höherer Gewalt gem. § 203 BGB gehemmt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH stellen Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum grundsätzlich noch keine höhere Gewalt dar (BGHZ 129, 283, 289 m.w.N.). Ausnahmen sind nur in den Fällen angenommen worden, in denen ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat und dort, wo die Verhinderung der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die selbst durch äußerste in billiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden konnten (BGHZ 129, 283, 289 m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn die zu einem Rechtsproblem vertretenen Auffassungen in ihrer Fülle, Komplexität und Unterschiedlichkeit kaum noch zu überschauen und zu bewerten sind (BGHZ 129, 283, 289).

Wie bereits oben unter 3. dargestellt, kann von einer solchen Situation weder im Hinblick auf einen Gesichtspunkt der Exklusivität des Völkerrechts noch der Ablösung des Art. 5 Abs. 2 LSA durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausgegangen werden. Ob der Hinweis der Kläger darauf, daß die Bundesregierung verschiedentlich den Standpunkt eingenommen habe, der Zwei-Plus-Vier-Vertrag sei kein Friedensvertrag i.S.d. Art. 5 Abs. 2, zutreffend ist, kann dahinstehen. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Bundesregierung einen Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts bejaht hat. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat. Etwas derartiges wird angenommen, wenn ein Rechtsunkundiger in seiner Angelegenheit mit einer behördlichen Äußerung von scheinbar unabweislichem Geltungsanspruch konfrontiert wird (BGH VersR 1972, 394, 396 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, daß einem der Kläger in seiner Angelegenheit von einer Behörde ein entsprechender Rat erteilt worden ist, der ihn von einer Klageerhebung abgehalten hat. Weiter ist nicht ersichtlich, daß einem der Kläger überhaupt der Rechtsstandpunkt der Bundesregierung in unverjährter Zeit bekannt war und ihn gerade die verschiedentlichen Äußerungen der Bundesregierung von einer Klageerhebung abgehalten haben.

Eine notfalls unter Zuhilfenahme von anwaltlichem Rat durchgeführte Befassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsliteratur in unverjährter Zeit hätte jedenfalls zu der Erkenntnis geführt, daß eine Klage im Hinblick auf einen behaupteten Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität oder die Frage der Fortgeltung des Art. 5 Abs. 2 LSA nicht unzumutbar ist und nicht weiter zurückgestellt werden kann. Die Verjährung beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn die Prozeßführung gänzlich risikolos erscheint, weil niemand gegenteilige Rechtsstandpunkte einnimmt (vgl. BGH DB 1974, 426).

5. Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung verstößt nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

Allerdings kann die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1988, 2247). Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung gehen grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Überblick vor § 194 Rn. 14). Unzulässig ist die Verjährungseinrede, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Die Beklagte hat die Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Beklagte selbst hat unstreitig nichts gegenüber den Klägern unternommen, um eine Klageerhebung durch diese zu verhindern. Ein Verhalten der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag, aus welchem die Kläger ein Abhalten von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ableiten wollen, ist der Beklagten, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, jedenfalls nach § 278 BGB nicht zurechenbar. Die Bundesregierung ist nicht der Gehilfe der Beklagten i.S.d. § 278 BGB. Außerdem ist, worauf bereits hingewiesen wurde, nicht ersichtlich, daß den Klägern ein solcher Standpunkt der Bundesregierung während des Laufs der Verjährungsfrist überhaupt bekannt war und daß dies ursächlich für die nicht rechtzeitige Erhebung der Klage war.

6. Die Beklagte ist auch nicht durch naturrechtliche Prinzipien gehindert, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Dem eingetretenen Verjährungsablauf kann nicht entgegengehalten werden, daß vorliegend besonders schwerwiegende Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Frage stehen. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse des Rechtsfriedens dafür entschieden, daß zivilrechtlich auch Ansprüche aus den denkbar schlimmsten und scheußlichsten Delikten nach § 852 BGB nach drei Jahren verjähren sollen (vgl. BGHZ 48, 125, 133/134; vgl. auch BGHZ 45, 58). Änderungen in dieser Richtung sind allein dem Gesetzgeber vorbehalten (BGHZ 48, 125, 134). Darüber hinaus sind auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung deliktische Ansprüche von Zwangsarbeitern als verjährt angesehen worden, ohne daß eine Verjährung wegen übergeordneter naturrechtlicher Prinzipien als ausgeschlossen angesehen wurde (BGH VersR 1958, 109).

7. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten auch kein unverjährter Schmerzensgeldanspruch aus positiver Vertragsverletzung im Hinblick auf ein Schutzpflichtverhältnis zu.

Soweit die Kläger in der Berufungsschrift darauf hinweisen, daß einem Arbeitnehmer bei schwerer Persönlichkeitsverletzung ein Schmerzensgeld zuerkannt wird und daraus vorliegend einen unverjährten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus positiver Vertragsverletzung herleiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Schmerzensgeld nicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt, sondern dargelegt, daß einem Arbeitnehmer bei schweren Persönlichkeitsverletzungen ein deliktischer Schmerzensgeldanspruch nicht deshalb versagt werden kann, weil mit dem Anspruch aus § 847 BGB arbeitsvertragliche Ansprüche konkurrieren (BAG NJW 1979, 2532; BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB). Für einen nur durch die Verletzung von Vertragspflichten zugefügten Schaden ohne entsprechenden deliktischen Eingriff kommt auch arbeitsrechtlich ein Schmerzensgeld nicht in Betracht (Wiese DB 1975, 2309, 2310). Damit verbleibt es bei der eingetretenen Verjährung für einen evtl. Schmerzensgeldanspruch nach § 852 BGB.

III.

Die Beklagte ist den Klägern gegenüber auch nicht zur Zahlung einer Entschädigung als Gegenleistung für die geleistete Zwangsarbeit verpflichtet. Auch insoweit haben die Beklagten zu Recht die Einrede der Verjährung gem. § 222 BGB erhoben.

Soweit Vergütungsansprüche auf deliktsrechtliche Vorschriften gestützt werden, unterliegen sie ebenfalls der 3-jährigen Verjährungsfrist und sind mithin, wie oben dargestellt, verjährt.

Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 852 Abs. 2, 812 BGB sind verjährt. Gem. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB verjährt der Anspruch der gewerblichen Arbeiter wegen ihres Lohnes in zwei Jahren. Zwar bestand zwischen den Parteien kein vertragliches Arbeitsverhältnis. Die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB setzt aber keine Vertragsgrundlage voraus. Sie ergreift vielmehr alle Vergütungsansprüche, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden. Entscheidend sind insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse und die Interessenlage, die sich nicht dadurch ändern, daß die Forderung aus einem faktischen Arbeitsverhältnis, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus einem enteignungsgleichen Eingriff hergeleitet wird. Dies ergibt sich aus der st. Rspr. des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BGHZ 48, 125, 127 m.w.N.). Auch eine aus den §§ 852 Abs. 2, 812 BGB herzuleitende Forderung unterliegt dieser Verjährung (BGHZ 48, 125, 133).

Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund positiver Vertragsverletzung eines Beschäftigungsverhältnisses. In der Begründung eines zwangsweisen Beschäftigungsverhältnisses kann ein deliktischer Eingriff liegen, der zu einer Tätigkeitsvergütung nach Deliktsrecht führt. Hierin kann nicht zugleich eine quasivertragliche Sorgfaltspflichtverletzung aus dem Beschäftigungsverhältnis gesehen werden, die zum Entstehen einer Vergütungspflicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für die geleistete Tätigkeit führt. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst auf positive Vertragsverletzung gestützte Vergütungsansprüche wären gem. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB verjährt. Diese Verjährungsvorschrift ergreift alle Vergütungsansprüche, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage (BGHZ 48, 125, 127).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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